300. Verordnung: Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
1. der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und
-hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 16;
2. der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl.
Nr. L 35 vom 6. Februar 2001, S 18.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle
„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Verpflichtungen des Erstverarbeiters
§ 3. (1) Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu
beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 245/2001 einzuhalten.
(2) Die beabsichtigte Vernichtung von nicht verarbeitbaren Strohmengen ist der AMA zu melden.
Die Vernichtung hat unter Aufsicht der AMA oder nach deren Genehmigung zu erfolgen.
Übertragung von Kauf- und Lohnverarbeitungsverträgen
§ 4. Der Antrag auf Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist
schriftlich bei der AMA unter Beifügung von Nachweisen zu stellen.
Unreinheitsgehalt der Flachs- und Hanffasern
§ 5. Für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2003/04 wird die Beihilfe unter Anwendung von Art. 7
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 auch für folgende Erzeugnisse gewährt
1. kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15%;
2. Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25%.
Antrag auf Beihilfe und vorzulegende Informationen
§ 6. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 15. September des betreffenden
Wirtschaftsjahres zu stellen.
(2) Die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 sind bis spätestens
15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der AMA vorzulegen. Anstelle der Liste sind
Kopien aller betreffenden Unterlagen einzureichen.
(3) Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 245/2001 genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die
Beihilfe beantragt wird, vorzulegen
1. die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern und
2. die Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm
verarbeiteten Fasern.
Kosten der Analyse
§ 7. Ergibt eine Analyse der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 von der AMA
entnommenen Probe einen überhöhten Unreinheitsgehalt, sodass die Beihilfe nicht zu gewähren ist, sind
die Kosten dieser Analyse vom Verarbeitungsbetrieb zu tragen.
Belege für Kontrollzwecke
§ 8. (1) Die in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 angeführten Belege
sind Rechnungen, Lieferscheine und Wiegezettel.
(2) Die in Art. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Belege sind Kopien der in § 6
Abs. 3 Z 1 und 2 aufgezählten Unterlagen.
Aufbewahrungspflichten
§ 9. Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern
haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen,
Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des
Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit
nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 10. (1) Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von
Flachskurzfasern haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden
Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit
oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen
geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu
nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, die in Abs. 2
genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf
Kosten der Betroffenen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind
im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Soweit den zugelassenen Erstverarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
(UID-Nummer) erteilt wurde, sind der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur
Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuer- und UID-Nummer bekannt zu geben.
Muster und Formblätter
§ 11. Für Anträge und Erklärungen sind die von der AMA bereit gestellten Muster und Formblätter
zu verwenden. Die Muster und Formblätter haben zusätzlich zu dem in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Inhalt Felder für Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers
oder des Erklärenden zu enthalten. Das Formblatt für den Beihilfeantrag hat zusätzlich ein Feld für die
Bankverbindung (Name des Kreditinstituts, Bankleitzahl, Kontonummer des Antragstellers bei diesem
Institut) aufzuweisen.
Berichtspflichten der AMA
§ 12. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
rechtzeitig die Daten zur Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu übermitteln.
Schlussbestimmungen
§ 13. Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 281/1999, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch
weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf das Wirtschaftsjahr 2000/2001
beziehen.