300. Verordnung: Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 39a der Reisegebührenvorschrift 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 123/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen,
Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen
wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt
1. bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich
mit 201 S,
2. bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei
den Schulungsabteilungen (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 241 S.
Ein allfälliger Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.