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300_1998 AT

300. Verordnung: Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie

Auf Grund des § 39a der Reisegebührenvorschrift 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 123/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen,

Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen

wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt

1. bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich

mit 201 S,

2. bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei

den Schulungsabteilungen (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 241 S.

Ein allfälliger Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

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