300. Verordnung: Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird
verordnet
Ermächtigung von Klassifikationsgesellschaften
§ 1. Die in § 5 Abs. 1 SSEG vorgesehene schriftliche Vereinbarung regelt die von den
Klassifikationsgesellschaften wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen und hat folgenden
Mindestinhalt aufzuweisen
1. Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die
Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Klassifikationsgesellschaften,
2. Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Klassifikationsgesellschaften für die
Behörde wahrgenommenen Aufgaben seitens der Behörde oder einer von ihr benannten
unparteiischen externen Stelle,
3. Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen
und
4.Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei einer
Klassifikationsgesellschaft klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die
Ausklassifizierung von Schiffen.
Pflichten anerkannter Klassifikationsgesellschaften
§ 2. Gemäß § 4 SSEG anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet,
1. einander regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und
deren Durchführung zu gewährleisten, und der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte
über wesentliche Fortschritte bei den Normen zu übermitteln;
2. mit den Behörden der Hafenstaatkontrolle zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse
betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen
zu erleichtern;
3. der Behörde alle sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung
von Schiffen zu machen;
4.vor der Ausstellung eines Zeugnisses für ein Schiff, welches aus Sicherheitsgründen
ausklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, die Entscheidung der zuständigen
Behörde des Flaggenstaates einzuholen, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.
Aufsicht und Kontrolle
§ 3. (1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die gemäß § 5 SSEG ermächtigten
Klassifikationsgesellschaften jederzeit zu überprüfen, ob diese die ihnen übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen und die in der Anlage zum SSEG angeführten Mindestkriterien nach wie vor
gegeben sind. Diese Überprüfungen haben jedenfalls alle zwei Jahre zu erfolgen.
(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich von der Behörde durchzuführen. Die
Überprüfung von Klassifikationsgesellschaften, die ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat oder in
einem EWR-Staat haben, können auch auf der Grundlage der Überprüfungen erfolgen, die von der
Behörde dieses anderen EU-Staates bzw. dieses EWR-Staates durchgeführt werden.
(3) Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten spätestens
am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der
Überprüfung gemäß Abs. 1; bei einer Überprüfung gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist der Bericht bis
spätestens 30. Juni des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres zu erstatten.
(4) Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten alle
sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften.