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300_1997 AT

300. Verordnung: Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird

verordnet

Ermächtigung von Klassifikationsgesellschaften

§ 1. Die in § 5 Abs. 1 SSEG vorgesehene schriftliche Vereinbarung regelt die von den

Klassifikationsgesellschaften wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen und hat folgenden

Mindestinhalt aufzuweisen

1. Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die

Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Klassifikationsgesellschaften,

2. Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Klassifikationsgesellschaften für die

Behörde wahrgenommenen Aufgaben seitens der Behörde oder einer von ihr benannten

unparteiischen externen Stelle,

3. Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen

und

4.Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei einer

Klassifikationsgesellschaft klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die

Ausklassifizierung von Schiffen.

Pflichten anerkannter Klassifikationsgesellschaften

§ 2. Gemäß § 4 SSEG anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet,

1. einander regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und

deren Durchführung zu gewährleisten, und der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte

über wesentliche Fortschritte bei den Normen zu übermitteln;

2. mit den Behörden der Hafenstaatkontrolle zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse

betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen

zu erleichtern;

3. der Behörde alle sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung

von Schiffen zu machen;

4.vor der Ausstellung eines Zeugnisses für ein Schiff, welches aus Sicherheitsgründen

ausklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, die Entscheidung der zuständigen

Behörde des Flaggenstaates einzuholen, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

Aufsicht und Kontrolle

§ 3. (1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die gemäß § 5 SSEG ermächtigten

Klassifikationsgesellschaften jederzeit zu überprüfen, ob diese die ihnen übertragenen Aufgaben

ordnungsgemäß erfüllen und die in der Anlage zum SSEG angeführten Mindestkriterien nach wie vor

gegeben sind. Diese Überprüfungen haben jedenfalls alle zwei Jahre zu erfolgen.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich von der Behörde durchzuführen. Die

Überprüfung von Klassifikationsgesellschaften, die ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat oder in

einem EWR-Staat haben, können auch auf der Grundlage der Überprüfungen erfolgen, die von der

Behörde dieses anderen EU-Staates bzw. dieses EWR-Staates durchgeführt werden.

(3) Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten spätestens

am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der

Überprüfung gemäß Abs. 1; bei einer Überprüfung gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist der Bericht bis

spätestens 30. Juni des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres zu erstatten.

(4) Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten alle

sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften.

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