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300. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Beamte des höheren auswärtigen Dienstes

§ 1. Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes

(Verwendungsgruppe A 1 oder A), die

1. die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und

2. ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums

für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe

A 1 zugeordnet (§ 137 BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für

auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen

haben.

Notifikation, Übersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen

§ 2. (1) Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem

Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze („Klammerausdrücke“), sind anläßlich

der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen

sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende

Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen

Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde

des betreffenden Beamten festzustellen.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche

Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist,

in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen

männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen

Form.

2. ABSCHNITT

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Anwendungsbereich

§ 3. Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.

1. Unterabschnitt

VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND

Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

§ 4. Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen

Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu

führen

1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe

a) der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,

b) dessen Stellvertreter,

c) die Leiter von Sektionen,

d) der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,

e) der Leiter des Generalinspektorates,

f) der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und

g) der Leiter der Abteilung „Protokoll“;

2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das

Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt

a) die Stellvertreter von Sektionsleitern und

b) die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.

Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

§ 5. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen

Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen

1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe

a) die Gruppenleiter, auf die § 4 nicht anzuwenden ist,

b) die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf

die § 4 Z 1 lit. b, d, e und g nicht anzuwenden ist,

c) der Pressesprecher des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und

d) die Stellvertreter der im § 4 Z 1 lit. c, d, f und g genannten Beamten, auf die § 4 Z 2 nicht

anzuwenden ist;

2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das

Gehalt der Gehaltsstufe 11 dieser Verwendungsgruppe gebührt

a) die Leiter von Referaten oder von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten und

b) die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten,

auf die die §§ 4 und 27 nicht anzuwenden sind.

Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“

§ 6. Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes

während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der

Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“

§ 7. Die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“ haben definitive Beamte des höheren auswärtigen

Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht

anzuwenden sind.

Verwendungsbezeichnung „Attaché“

§ 8. Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren auswärtigen

Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden

sind.

2. Unterabschnitt

VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“

§ 9. Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte

des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie

1. nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrément-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft

betraut oder

2. mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer

Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt

sind.

Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“

§ 10. Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung

einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder

zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die § 9 nicht anzuwenden ist.

Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“

§ 11. Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die

1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats

oder

2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer

Botschaft

betraut worden sind.

Verwendungsbezeichnung „Gerent“

§ 12. Die Verwendungsbezeichnung „Gerent“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines

Generalkonsulats betraut sind und auf die § 11 Z 1 nicht anzuwenden ist.

Verwendungsbezeichnung „Direktor“

§ 13. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kulturinstituts

in . . . . .)“ haben Beamte zu führen, die nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989

in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens mit der

Leitung eines Kulturinstitutes betraut worden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen

Kulturinstituts in . . . . .)“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung

eines Kulturinstituts betraut sind oder die den nach Abs. 1 bestellten Direktor jeweils während dessen

Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.

Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

§ 14. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die

1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft

oder einer Ständigen Vertretung verwendet werden, dessen Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe

8 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, oder

2. als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet

werden, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet

ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt,

oder

3. als Spezialattaché einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendet

werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1

gebührt; in derartigen Fällen ist die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ mit einem die jeweilige

Spezialverwendung erläuternden Zusatz zu führen.

Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“

§ 15. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes

zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet

werden,

1. dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen

höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt oder

2. dessen Arbeitsplatz höchstens der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist

und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt.

Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“

§ 16. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes während

ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen

zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Bestimmungen

der §§ 9 bis 15 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während

ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs

zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“

haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen

Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe

A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder § 10 nicht anzuwenden sind.

Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“

§ 17. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren

Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu

führen, die

1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe oder Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters

eingeteilt sind und auf die die §§ 14 bis 16 nicht anzuwenden sind, oder

2. denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die

die §§ 9, 10 und 14 bis 16 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes

während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung

Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe

A 2 gebührt und auf die § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“

haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft

oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe

10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10 und 16 Abs. 3 nicht

anzuwenden sind.

Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“

§ 18. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren

Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs

zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf

die §§ 9 bis 17 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes

während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung

Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe

A 2 gebührt und auf die die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“

haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft

oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe

8 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3

nicht anzuwenden sind.

Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“

§ 19. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des

höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs

zu führen, auf die die §§ 9 bis 18 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des gehobenen

Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen

Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden

sind.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“

haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung

Österreichs zu führen

1. definitive Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 11 Z 2 und 16 bis 18

nicht anzuwenden sind, und

2. Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden

Dienststelle verwendet werden.

Verwendungsbezeichnung „Attaché“

§ 20. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren Dienstes

sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten provisorischen Beamten des gehobenen

Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs

zu führen.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben

provisorische Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder

Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“

§ 21. Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz

„(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung

an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut am

Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden

Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden

sind.

Verwendungsbezeichnungen der Spezialattachés

§ 22. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ oder „Sozialrat“ oder „Presserat“ oder eine

ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung

haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend

von den §§ 15 bis 21 zu führen

1. Beamte des höheren Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder Verwendungsgruppe

A 1 gebührt und auf die § 14 Z 3 nicht anzuwenden ist, und

2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe

A 2 gebührt.

(2) Weiters haben die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ auch Beamte des höheren oder des gehobenen

Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft verwendet werden und

die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen

erfüllen.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché“ oder „Sozialattaché“ oder „Presseattaché“ oder

eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung

haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am

Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs

verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen

besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe

„-rat“ nicht erfüllen.

Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter

§ 23. Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen

Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen

1. Beamte des höheren Dienstes,

a) die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der

betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden

Botschaft verwendet werden oder

b) denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt;

2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe

A 2 gebührt, sowie

3. Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde

oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und

denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen

Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des

gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des

Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde

oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden

und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.

Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen

§ 24. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“

haben während ihrer Verwendung an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde

oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen

1. Beamte des höheren Dienstes,

a) die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters

verwendet werden oder

b) denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt,

2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe

A 2 gebührt, und

3. Beamte des Fachdienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe

A 3 gebührt und die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts

verwendet werden.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben

Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die

entweder an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché

an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Abs. 1 nicht anzuwenden

ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der

Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts

verwendet werden.

Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“

§ 25. (1) Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls

„Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer

konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen

Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 11, 12, 23 und 24 nicht

anzuwenden sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz,,

(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde

verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen

Personals dieses Kulturinstituts notifiziert werden und auf die die §§ 13, 23 und 24 nicht anzuwenden

sind.

Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche

§ 26. (1) Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden

oder an Kulturinstituten verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzu-

nehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche

vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig

zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen

ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu

führen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer

Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds

einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung

wahrzunehmen sind, definitive Beamte

1. des höheren Dienstes, denen

a) höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung

„Erster Botschaftssekretär“,

b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung

„Botschaftsrat“,

2. des gehobenen Dienstes, denen

a) das Gehalt der Gehaltsstufe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung

„Erster Botschaftssekretär“,

b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung

„Botschaftsrat“

zu führen, wenn auf sie die §§ 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden sind.

3. Unterabschnitt

VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER

NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

§ 27. (1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13

der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen,

während sie als

1. Leiter einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen

Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung verwendet werden, deren

Bedeutung zumindest der des Sekretariats der Donaukommission in Budapest entspricht, oder als

2. Leiter einer österreichischen Delegation im Rahmen einer internationalen oder bilateralen Verhandlung

oder Konferenz, deren Bedeutung die Führung dieser Verwendungsbezeichnung auf

Grund der internationalen Übung erfordert,

verwendet werden.

(2) Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen

Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter“ zu führen.

Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

§ 28. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11

der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten,

auf den § 27 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ zu führen.

Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland

§ 29. Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung

bei einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung

oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung im Ausland oder bei einer österreichischen

Auslandsvertretung besonderer Natur die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst-

und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten während ihrer Verwendung an einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretungsbehörde Österreichs gemäß den §§ 14 bis 26 zu führenden Verwendungsbezeichnung

jeweils weitestmöglich entspricht.

Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland

§ 30. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz

einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung

zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während

ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den §§ 9, 10, 14 bis

22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

gemäß den §§ 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

3. ABSCHNITT

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER

VERWENDUNG

Anwendungsbereich

§ 31. Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher

Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.

1. Unterabschnitt

VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND

Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 32. (1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören,

sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls

maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den

Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen

1. die Gehaltsstufen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe

A,

2. die Gehaltsstufen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

A,

3. die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe

A,

4. die Gehaltsstufen 9 und 10 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe

A,

5. die Gehaltsstufen 11 und 12 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe

A und

6. die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe

A angehören, während ihrer Verwendung im Inland

1. in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,

2. in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie § 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter“

zu führen.

2. Unterabschnitt

VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 33. (1) Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem

Kulturinstitut oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der

Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die §§ 9 bis 26 nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes,

auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß

§ 32 Abs. 2 zu ermitteln.

(3) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen

durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen

besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen

1. die Gehaltsstufen 1 bis 7 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe

B,

2. die Gehaltsstufen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

B,

3. die Gehaltsstufen 10 bis 12 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe

B und

4. die Gehaltsstufen 13 bis 19 der Verwendungsgruppe A 2 den Dienstklassen VI und VII der Verwendungsgruppe

B.

(4) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen

durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen

Stellung entsprechen

1. die Gehaltsstufen 1 bis 9 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Dienstklasse

III der Verwendungsgruppe C,

2. die Gehaltsstufen 10 bis 14 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 10 bis 12 der Dienstklasse

III und den Gehaltsstufen 3 bis 5 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C und

3. die Gehaltsstufen 15 bis 19 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 6 bis 9 der Dienstklasse

IV und der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C.

3. Unterabschnitt

VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER

NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHS DES BUNDESMINISTERIUMS

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Anwendung des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 34. Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind

während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer

Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs

oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

zählenden Dienststelle die §§ 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 und 4

zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden.

4. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 35. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers

für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 226/1990, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 36. Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung

BGBl. Nr. 226/1990 entsprechenden Verwendungsbezeichnung völkerrechtlich notifiziert sind,

haben die betreffende Verwendungsbezeichnung so lange weiterzuführen, bis die Dienstbehörde ausdrücklich

eine Änderung der Notifizierung verfügt. Eine derartige Verfügung ist jedenfalls zu erlassen,

wenn sich nach dem 30. Juni 1996 die besoldungsrechtliche Stellung oder die dienstliche Verwendung

eines Auslandsbeamten so ändert, daß er auch im Falle der Weitergeltung der zitierten Verordnung über

den 30. Juni 1996 hinaus eine andere Verwendungsbezeichnung als die, die vor der betreffenden Änderung

seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder dienstlichen Verwendung maßgeblich gewesen ist, zu

führen gehabt hätte.

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