300. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes
§ 1. Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes
(Verwendungsgruppe A 1 oder A), die
1. die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und
2. ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe
A 1 zugeordnet (§ 137 BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für
auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen
haben.
Notifikation, Übersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen
§ 2. (1) Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem
Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze („Klammerausdrücke“), sind anläßlich
der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen
sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende
Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen
Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde
des betreffenden Beamten festzustellen.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche
Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist,
in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen
männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen
Form.
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Anwendungsbereich
§ 3. Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.
1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
Verwendungsbezeichnung „Botschafter“
§ 4. Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen
Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu
führen
1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe
a) der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
b) dessen Stellvertreter,
c) die Leiter von Sektionen,
d) der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
e) der Leiter des Generalinspektorates,
f) der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und
g) der Leiter der Abteilung „Protokoll“;
2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das
Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt
a) die Stellvertreter von Sektionsleitern und
b) die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 5. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen
Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen
1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe
a) die Gruppenleiter, auf die § 4 nicht anzuwenden ist,
b) die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf
die § 4 Z 1 lit. b, d, e und g nicht anzuwenden ist,
c) der Pressesprecher des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und
d) die Stellvertreter der im § 4 Z 1 lit. c, d, f und g genannten Beamten, auf die § 4 Z 2 nicht
anzuwenden ist;
2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das
Gehalt der Gehaltsstufe 11 dieser Verwendungsgruppe gebührt
a) die Leiter von Referaten oder von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten und
b) die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten,
auf die die §§ 4 und 27 nicht anzuwenden sind.
Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“
§ 6. Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes
während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der
Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“
§ 7. Die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“ haben definitive Beamte des höheren auswärtigen
Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht
anzuwenden sind.
Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 8. Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren auswärtigen
Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden
sind.
2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“
§ 9. Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte
des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie
1. nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrément-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft
betraut oder
2. mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer
Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt
sind.
Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“
§ 10. Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung
einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder
zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die § 9 nicht anzuwenden ist.
Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“
§ 11. Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die
1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats
oder
2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer
Botschaft
betraut worden sind.
Verwendungsbezeichnung „Gerent“
§ 12. Die Verwendungsbezeichnung „Gerent“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines
Generalkonsulats betraut sind und auf die § 11 Z 1 nicht anzuwenden ist.
Verwendungsbezeichnung „Direktor“
§ 13. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kulturinstituts
in . . . . .)“ haben Beamte zu führen, die nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989
in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens mit der
Leitung eines Kulturinstitutes betraut worden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen
Kulturinstituts in . . . . .)“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung
eines Kulturinstituts betraut sind oder die den nach Abs. 1 bestellten Direktor jeweils während dessen
Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 14. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die
1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft
oder einer Ständigen Vertretung verwendet werden, dessen Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe
8 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, oder
2. als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet
werden, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet
ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt,
oder
3. als Spezialattaché einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendet
werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1
gebührt; in derartigen Fällen ist die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ mit einem die jeweilige
Spezialverwendung erläuternden Zusatz zu führen.
Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“
§ 15. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes
zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet
werden,
1. dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen
höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt oder
2. dessen Arbeitsplatz höchstens der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist
und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt.
Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“
§ 16. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes während
ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen
zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Bestimmungen
der §§ 9 bis 15 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während
ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs
zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“
haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen
Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe
A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder § 10 nicht anzuwenden sind.
Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“
§ 17. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren
Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu
führen, die
1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe oder Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters
eingeteilt sind und auf die die §§ 14 bis 16 nicht anzuwenden sind, oder
2. denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die
die §§ 9, 10 und 14 bis 16 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes
während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung
Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe
A 2 gebührt und auf die § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“
haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft
oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe
10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10 und 16 Abs. 3 nicht
anzuwenden sind.
Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“
§ 18. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren
Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs
zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf
die §§ 9 bis 17 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes
während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung
Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe
A 2 gebührt und auf die die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“
haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft
oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe
8 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3
nicht anzuwenden sind.
Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“
§ 19. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des
höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs
zu führen, auf die die §§ 9 bis 18 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des gehobenen
Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen
Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden
sind.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“
haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung
Österreichs zu führen
1. definitive Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 11 Z 2 und 16 bis 18
nicht anzuwenden sind, und
2. Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden
Dienststelle verwendet werden.
Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 20. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren Dienstes
sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten provisorischen Beamten des gehobenen
Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs
zu führen.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben
provisorische Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder
Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“
§ 21. Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz
„(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung
an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut am
Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden
Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden
sind.
Verwendungsbezeichnungen der Spezialattachés
§ 22. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ oder „Sozialrat“ oder „Presserat“ oder eine
ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung
haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend
von den §§ 15 bis 21 zu führen
1. Beamte des höheren Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder Verwendungsgruppe
A 1 gebührt und auf die § 14 Z 3 nicht anzuwenden ist, und
2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe
A 2 gebührt.
(2) Weiters haben die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ auch Beamte des höheren oder des gehobenen
Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft verwendet werden und
die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllen.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché“ oder „Sozialattaché“ oder „Presseattaché“ oder
eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung
haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am
Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs
verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen
besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe
„-rat“ nicht erfüllen.
Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter
§ 23. Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen
Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen
1. Beamte des höheren Dienstes,
a) die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der
betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden
Botschaft verwendet werden oder
b) denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt;
2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe
A 2 gebührt, sowie
3. Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde
oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und
denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen
Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des
gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des
Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde
oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden
und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen
§ 24. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“
haben während ihrer Verwendung an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde
oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen
1. Beamte des höheren Dienstes,
a) die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters
verwendet werden oder
b) denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt,
2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe
A 2 gebührt, und
3. Beamte des Fachdienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe
A 3 gebührt und die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts
verwendet werden.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben
Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die
entweder an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché
an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Abs. 1 nicht anzuwenden
ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der
Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts
verwendet werden.
Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“
§ 25. (1) Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls
„Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer
konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen
Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 11, 12, 23 und 24 nicht
anzuwenden sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz,,
(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde
verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen
Personals dieses Kulturinstituts notifiziert werden und auf die die §§ 13, 23 und 24 nicht anzuwenden
sind.
Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche
§ 26. (1) Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden
oder an Kulturinstituten verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzu-
nehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche
vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig
zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen
ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu
führen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer
Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds
einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung
wahrzunehmen sind, definitive Beamte
1. des höheren Dienstes, denen
a) höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung
„Erster Botschaftssekretär“,
b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung
„Botschaftsrat“,
2. des gehobenen Dienstes, denen
a) das Gehalt der Gehaltsstufe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung
„Erster Botschaftssekretär“,
b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung
„Botschaftsrat“
zu führen, wenn auf sie die §§ 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden sind.
3. Unterabschnitt
VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER
NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Verwendungsbezeichnung „Botschafter“
§ 27. (1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13
der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen,
während sie als
1. Leiter einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung verwendet werden, deren
Bedeutung zumindest der des Sekretariats der Donaukommission in Budapest entspricht, oder als
2. Leiter einer österreichischen Delegation im Rahmen einer internationalen oder bilateralen Verhandlung
oder Konferenz, deren Bedeutung die Führung dieser Verwendungsbezeichnung auf
Grund der internationalen Übung erfordert,
verwendet werden.
(2) Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen
Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung
„Botschafter“ zu führen.
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 28. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11
der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten,
auf den § 27 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ zu führen.
Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland
§ 29. Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung
bei einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung im Ausland oder bei einer österreichischen
Auslandsvertretung besonderer Natur die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst-
und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten während ihrer Verwendung an einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretungsbehörde Österreichs gemäß den §§ 14 bis 26 zu führenden Verwendungsbezeichnung
jeweils weitestmöglich entspricht.
Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland
§ 30. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz
einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung
zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während
ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den §§ 9, 10, 14 bis
22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
gemäß den §§ 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.
3. ABSCHNITT
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER
VERWENDUNG
Anwendungsbereich
§ 31. Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher
Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.
1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 32. (1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören,
sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls
maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den
Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen
1. die Gehaltsstufen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
A,
2. die Gehaltsstufen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe
A,
3. die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe
A,
4. die Gehaltsstufen 9 und 10 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe
A,
5. die Gehaltsstufen 11 und 12 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe
A und
6. die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe
A angehören, während ihrer Verwendung im Inland
1. in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
2. in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie § 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter“
zu führen.
2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 33. (1) Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem
Kulturinstitut oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der
Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die §§ 9 bis 26 nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes,
auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß
§ 32 Abs. 2 zu ermitteln.
(3) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen
durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen
besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen
1. die Gehaltsstufen 1 bis 7 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
B,
2. die Gehaltsstufen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe
B,
3. die Gehaltsstufen 10 bis 12 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe
B und
4. die Gehaltsstufen 13 bis 19 der Verwendungsgruppe A 2 den Dienstklassen VI und VII der Verwendungsgruppe
B.
(4) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen
durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen
Stellung entsprechen
1. die Gehaltsstufen 1 bis 9 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Dienstklasse
III der Verwendungsgruppe C,
2. die Gehaltsstufen 10 bis 14 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 10 bis 12 der Dienstklasse
III und den Gehaltsstufen 3 bis 5 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C und
3. die Gehaltsstufen 15 bis 19 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 6 bis 9 der Dienstklasse
IV und der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C.
3. Unterabschnitt
VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER
NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHS DES BUNDESMINISTERIUMS
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Anwendung des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 34. Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind
während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer
Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs
oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
zählenden Dienststelle die §§ 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 und 4
zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden.
4. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 35. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 226/1990, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 36. Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung
BGBl. Nr. 226/1990 entsprechenden Verwendungsbezeichnung völkerrechtlich notifiziert sind,
haben die betreffende Verwendungsbezeichnung so lange weiterzuführen, bis die Dienstbehörde ausdrücklich
eine Änderung der Notifizierung verfügt. Eine derartige Verfügung ist jedenfalls zu erlassen,
wenn sich nach dem 30. Juni 1996 die besoldungsrechtliche Stellung oder die dienstliche Verwendung
eines Auslandsbeamten so ändert, daß er auch im Falle der Weitergeltung der zitierten Verordnung über
den 30. Juni 1996 hinaus eine andere Verwendungsbezeichnung als die, die vor der betreffenden Änderung
seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder dienstlichen Verwendung maßgeblich gewesen ist, zu
führen gehabt hätte.