300. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/
1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 283/1988, wird geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches
gemäß Abs. 1 und 5 sind Dienstzeiten bei
demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung unterbleibt
jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des
Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen
Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete
Entlassung eingetreten ist."
2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind
für die Wartefrist und die Bemessung der Dauer des
Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 anzurechnen, wenn
1. der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang
des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles,
in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist,
erfolgte,
2. die Anrechnung der im vorausgegangenen
Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit
für die Bemessung der Dauer des Urlaubes,
der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung
vereinbart wurde,
3. die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung
als 60 Tage aufweisen und
4. das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht
durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
einen Austritt ohne wichtigen Grund
oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete
Entlassung beendet worden ist."
3. § 8 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben den Arbeitgebern
a) das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherten Arbeitnehmer nach
diesem Bundesgesetz gemäß Artikel I, Abschnitt
1 § 2 Abs. 1, 2, 3 a, 5 und 6, Artikel II
(Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz)
Z 1 § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, Artikel III
(Hausbesorgergesetz) Z 1 § 14 Abs. 1, 2, 4
und 5 und Artikel IV (Berufsausbildungsgesetz)
Z 1 § 17 a Abs. 1, 2, 4 und 5 fortgezahlte
Entgelt sowie
b) einen Pauschalbetrag
zu erstatten (Erstattungsbetrag)."
„(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) sind
27,2 vH des nach § 3 fortgezahlten Entgelts zu
leisten."
4. In § 8 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 45 Abs. 1
lit. b" durch den Ausdruck „§ 45 Abs. 1" ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
XXXXXXXXX in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 a ist anzuwenden, wenn der
Übergang des Unternehmens, Betriebes oder
Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgt.