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300_1990 AT

300. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/

1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 283/1988, wird geändert wie folgt

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches

gemäß Abs. 1 und 5 sind Dienstzeiten bei

demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenrechnung unterbleibt

jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des

Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen

Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete

Entlassung eingetreten ist."

2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen

Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind

für die Wartefrist und die Bemessung der Dauer des

Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 in Verbindung mit

§ 8 anzurechnen, wenn

1. der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang

des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles,

in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist,

erfolgte,

2. die Anrechnung der im vorausgegangenen

Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit

für die Bemessung der Dauer des Urlaubes,

der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung

vereinbart wurde,

3. die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung

als 60 Tage aufweisen und

4. das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht

durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers,

einen Austritt ohne wichtigen Grund

oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete

Entlassung beendet worden ist."

3. § 8 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben den Arbeitgebern

a) das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung

versicherten Arbeitnehmer nach

diesem Bundesgesetz gemäß Artikel I, Abschnitt

1 § 2 Abs. 1, 2, 3 a, 5 und 6, Artikel II

(Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz)

Z 1 § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, Artikel III

(Hausbesorgergesetz) Z 1 § 14 Abs. 1, 2, 4

und 5 und Artikel IV (Berufsausbildungsgesetz)

Z 1 § 17 a Abs. 1, 2, 4 und 5 fortgezahlte

Entgelt sowie

b) einen Pauschalbetrag

zu erstatten (Erstattungsbetrag)."

„(2) Als Pauschalbetrag (Abs. 1 lit. b) sind

27,2 vH des nach § 3 fortgezahlten Entgelts zu

leisten."

4. In § 8 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 45 Abs. 1

lit. b" durch den Ausdruck „§ 45 Abs. 1" ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

XXXXXXXXX in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 a ist anzuwenden, wenn der

Übergang des Unternehmens, Betriebes oder

Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgt.

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