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300_1989 AT

300. Bundesgesetz: Änderung des Chemikaliengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Bundesgesetz: Änderung des Chemikaliengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987,

wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe,

Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase,

sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen

eingesetzt werden."

1 a. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten

Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige

ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich

erklärt werden."

2. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Texte und bildliche Darstellungen für

Zwecke der Werbung haben deutlich lesbare, hörbare

oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß

Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu

beachten sind, die die Kennzeichnung enthält.

Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher

Form, in audiovisuellen Medien überdies deutlich

lesbar zu erfolgen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 63 Chemikaliengesetz.

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