300. Bundesgesetz: Änderung des Chemikaliengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987,
wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe,
Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase,
sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen
eingesetzt werden."
1 a. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten
Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige
ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich
erklärt werden."
2. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Texte und bildliche Darstellungen für
Zwecke der Werbung haben deutlich lesbare, hörbare
oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß
Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu
beachten sind, die die Kennzeichnung enthält.
Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher
Form, in audiovisuellen Medien überdies deutlich
lesbar zu erfolgen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 63 Chemikaliengesetz.