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300_1988 AT

300. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 230/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes

1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von

10,50 S."

2. Der Abschnitt „I. Kosten der Plombierung:" der Anlage A lautet

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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