300. Kundmachung: Abänderungen zu den Anlagen 4 und 6 des Zollabkommens über Behälter 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden am 7. Jänner 1983 nachstehende
Änderungsvorschläge des Zollrates betreffend die Anlagen 4 und 6 zum Zollabkommen über Behälter
1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977 angenommen
ABÄNDERUNGEN ZU DEN ANLAGEN 4 UND 6 DES ZOLLABKOMMENS ÜBER
BEHÄLTER 1972
1. Anlage 4 Artikel 4 Absatz 3
Der zweite Satz lautet
„Diese Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein;
wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie zB bei Überfällen und bei verstärkten Ecken)
nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen
Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnungen 2 oder 2 a angenäht
ist."
Der Anlage 4 ist die neue Zeichnung 2 a anzufügen (Anhang 1).
2. Anlage 4 Artikel 4 Absatz 5
Der letzte Satz lautet
„Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in
Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall das Kunststoffband an beiden
Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke einzusetzen
ist."
3. Anlage 4 Artikel 4 Absatz 7
Absatz 7 lautet
„(7) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen.
Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer
sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen —, wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke
jeden Zugang zum Inneren des Behälters verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein."
4. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.a)-1
Der letzte Satz von lit. a) lautet
„Dessen ungeachtet kann der Boden des Behälters durch Gewindeschneidschrauben, eingeschossene Nieten
oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden
Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern — ausgenommen bei Gewindeschneidschrauben
— das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweißt
ist."
5. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.b)-1
Den Erläuterungen 4.2.1.b)-1 wird der folgende neue Absatz c) angefügt
„c) Bei wärmeisolierten Behältern können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere
und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Behälters oder zu etwaigen
Verstecken gestatten würde, an den Türen derartiger Behälter mit Bolzen oder Schrauben
befestigt sein, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a) der
Erläuterungen 4.2.1. a) nicht entsprechen, vorausgesetzt daß
i) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer
ähnlichen, hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und
ii) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem,
den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig verformt sind und die
Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen
(siehe Zeichnung 4 dieser Anlage).
Der Ausdruck „wärmeisolierter Behälter" umfaßt Behälter mit Kühl- und Wärmeanlage."
Die bisherigen Absätze c) und d) erhalten die Bezeichnung d) und e).
Eine neue Zeichnung 4 ist Anlage 6 anzufügen (Anhang 2).
6. Anlage 6, Erläuterungen 4.2.1.c)-1
Den Erläuterungen 4.2.1.c)-1 wird der folgende neue Absatz e) angefügt
„e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Lochweite
den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist,
damit die Löcher ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner
darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke
aus Zugang besteht."
7. Anlage 6, Erläuterungen 4.4.6.a)-1
Den Erläuterungen 4.4.6.a)-1 wird Absatz 2 angefügt
4.4.6.a)-2 Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Behältern angebrachten Metallstangen gleiten,
sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage), sofern
a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Behälter befestigt sind, und zwar so,
daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
b) die Ringe aus Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem
Stück ohne Schweißung hergestellt sind;
c) die Schutzdecke am Behälter in der Weise befestigt ist, die genau der in Anlage 4 Artikel 1
lit. a dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen entspricht."
Der Anlage 6 ist die neue Zeichnung 5 anzufügen (Anhang 3).
8. Anlage 6
Neue Erläuterungen 4.4.6.b)-1 werden angefügt
„Absatz 6 lit. b — Bleibend befestigte Schutzdecken
4.4.6.b)-1 Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer am Aufbau des Behälters
befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten
Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der
lit. a) der Erläuterungen 4.2.1.a)-1 dieser Anlage entsprechen, mit dem Behälter selbst verbunden
ist."
9. Anlage 6
Neue Erläuterungen 4.4.7.-1 werden angefügt
„Absatz 7 — Zwischenraum zwischen den Ringen und den Ösen
4.4.7.-1 Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann
zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden
angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe
gestreift werden zu können."
10. Anlage 6
Neue Erläuterungen 4.4.10.a)-1 werden angefügt
„Absatz 10 lit. a — Spannüberfall bei Schutzdecken
4.4.10.a)-1. Bei vielen Behältern hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit
Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Behälters erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall
bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen
zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die
Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Behälter beförderten
Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser
Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden
a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder
b) kleine, einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt
werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke
gewährleisten.
In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz
vermeiden."
11. Anlage 6, Erläuterungen 4.4.10.c)-1 lit. b)
In 4.4.10.c)-1 der Erläuterungen treten folgende Bestimmungen an die Stelle der lit. b
„b) nicht dehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe,
sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden
können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Außerdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen
durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein."
Anhang 1
Anlage 4 — Zeichnung 2 a
SCHUTZDECKE AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT
Anhang 2
Anlage 6 — Zeichnung 4
SCHARNIERE UND ZOLLVERSCHLUSS-SYSTEME FÜR TÜREN VON WÄRMEISOLIERTEN BEHÄLTERN
Anhang 3
Anlage 6 — Zeichnung 5
BEHÄLTER MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN
Die Abänderungen treten nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß
Art. 21 Abs. 5 des Zollabkommens am 8. März 1983 in Kraft.