300. Bundesgesetz: Waschmittelgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) „Waschmittel" im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind chemische Erzeugnisse, die zur Reinigung
von
1. Textilien,
2. Geschirren oder Geräten, die mit Lebensmitteln
unmittelbar in Berührung kommen,
3. Böden, Wänden, Möbeln oder sanitären Einrichtungen,
4. Kraftfahrzeugen,
5. Maschinen in gewerblichen Betrieben oder
von
6. Werkstücken in metallverarbeitenden gewerblichen
Betriebsanlagen
in Verkehr gebracht werden und die zusammen mit
Wasser reinigend wirken.
(2) Als Waschmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten auch chemische Erzeugnisse, die vor,
während oder nach dem Waschvorgang dem
Waschgut zugegeben werden.
(3) „Inverkehrbringen" im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Herstellen, Einführen, Verpacken,
Feilhalten und jedes sonstige Überlassen, sofern
diese Tätigkeiten zu Erwerbszwecken geschehen.
Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn
1. sichergestellt ist, daß das Waschmittel in einer
diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden
Beschaffenheit im Inland nicht zum Verbraucher
gelangt,
2. das Waschmittel in Form von Warenproben
(das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen
und -behältnisse, die unentgeltlich
oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen
Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche
geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten
zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Verpackungsart ist) weitergegeben wird oder
3. das Waschmittel in einer anderen als der in
Z 2 genannten Form ausschließlich zu Zwecken
der Produktforschung, ausgenommen die
Marktforschung, weitergegeben wird.
Anforderungen an Waschmittel
§ 2. Waschmittel dürfen unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften nur dann in Verkehr gebracht
werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und den auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen entsprechen.
Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen
Stoffen
§ 3. Soweit es für den Schutz der Gesundheit von
Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder
Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene
Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Wissenschaft und der Technologie
durch Verordnung Anforderungen an die biotische
und abiotische Abbaubarkeit von in Waschmitteln
enthaltenen
1. waschaktiven Substanzen (zB Seifen, synthetische
Substanzen),
2. Waschmittelaufbaustoffen (zB Soda, Natron,
Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate,
Celluloseglykolate),
3. Sonderzusätzen (zB Natriumperborat,
Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische
Aufheller, Polywachse, Polyglykole,
Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
4. Hilfsstoffen (zB Salze)
sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit, insbesondere
hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer,
erforderlichen Verfahren festzusetzen.
§ 4. (1) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien
bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie einen Phosphatgehalt
aufweisen, der die in der Anlage festgesetzten
Höchstmengen nicht überschreitet.
(2) Soweit es im Interesse des vorbeugenden
Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der
Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch
Phosphate erforderlich ist, hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie
strengere als die gemäß Abs. 1 festgelegten
Obergrenzen sowie Höchstmengen für Phosphate
in anderen Waschmitteln (§ 1 Abs. 1 und 2) festzusetzen.
(3) Soweit es für den Schutz der Gesundheit von
Menschen oder der Umwelt gegen Belastungen
durch Phosphate erforderlich ist und ein Ersatzstoff
zur Verfügung steht, von dem Gefahren für
die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt
nicht oder zumindest in geringerem Maße zu
erwarten sind, hat der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Wissenschaft und der Technologie und
auf gesamtwirtschaftliche Interessen durch Verordnung
das Inverkehrbringen phosphathältiger
Waschmittel zu beschränken oder zu verbieten.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Wissenschaft und der Technologie das
für die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforderliche
Verfahren festzusetzen.
Höchstmengen von in Waschmitteln enthaltenen
anderen Stoffen
§ 5. Soweit es im Interesse des vorbeugenden
Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der
Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in
Waschmitteln enthaltene Stoffe gelegen ist, hat der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
waschaktive Substanzen, Waschmittelaufbaustoffe,
Sonderzusätze oder Hilfsstoffe zu
bezeichnen und unter Bedachtnahme auf den
jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie
sowie auf gesamtwirtschaftliche Interessen
Höchstmengen für diese Stoffe in Waschmitteln
festzusetzen.
Verpackung, Dosierung und Teststreifen
§ 6. Soweit es für den Schutz der Gesundheit von
Menschen oder der Umwelt erforderlich ist und
soweit nicht diesen Erfordernissen durch entsprechende
Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des
§ 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923, entsprochen ist,
hat der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe,
Beschaffenheit und Ort der Anbringung der Kennzeichnung
auf der Verpackung von Waschmitteln
zu erlassen. In dieser Verordnung können auch
Vorschriften über die Angabe von Dosierungsempfehlungen
sowie die kostenlose Abgabe von Teststreifen
zur Bestimmung der Wasserhärte an den
Letztverbraucher erlassen werden.
Überwachung
§ 7. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit
Waschmitteln obliegt dem Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann kann sich zur Erfüllung
dieser Aufgabe auch der Aufsichtsorgane
gemäß § 35 Abs. 2 lit. b des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, bedienen.
(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, überall, wo
Waschmittel in Verkehr gebracht werden, Nachschau
zu halten. Der § 37 Abs. 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes
1975 gilt sinngemäß
§ 8. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber
sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet,
über Aufforderung den Aufsichtsorganen
Auskunft über die Herkunft des Waschmittels zu
erteilen.
(2) Soweit es sich bei den Personen im Sinne des
Abs. 1 um Hersteller oder Importeure handelt,
haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung
der Beschaffenheit des Waschmittels nach
diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen
erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung
verwendeten Stoffe zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von
Waschmitteln zu entnehmen. Die im Abs. 1
genannten Personen haben die Entnahme von Proben
zu dulden.
(4) Für die weitere Behandlung der Probe gilt
§ 39 Abs. 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 1975
sinngemäß.
§ 9. (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
(§ 42 LMG 1975) sind innerhalb ihres
Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der
Behörde Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes
durchzuführen und hierüber unverzüglich
Befund und Gutachten zu erstatten. § 43 Abs. 2
des Lebensmittelgesetzes 1975 gilt sinngemäß.
(2) Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für
Wassergüte (BGBl. Nr. 786/1974) wird durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
§ 10. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer
Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung
bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 50000 S, wer
a) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien
bestimmt sind, in Verkehr bringt, die
einen höheren als gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten
Phosphatgehalt aufweisen,
b) Waschmittel entgegen einer gemäß § 3,
§ 4 Abs. 2 bis 4 oder § 5 erlassenen Verordnung
in Verkehr bringt,
c) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt
oder
d) entgegen dem § 8 Abs. 3 die Entnahme
von Proben verweigert;
2. mit Geldstrafe bis zu 15000 S, wer
a) Waschmittel entgegen einer gemäß § 6
erlassenen Verordnung in Verkehr bringt
oder
b) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1985 in Kraft.
(2) Waschmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes hergestellt wurden und den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen
noch bis 30. September 1985 abgegeben werden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen
frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich der §§ 3, 4 Abs. 2 bis 4 und des § 5
der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für.
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie,
3. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.