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300_1984 AT

300. Bundesgesetz: Waschmittelgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Bundesgesetz: Waschmittelgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) „Waschmittel" im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind chemische Erzeugnisse, die zur Reinigung

von

1. Textilien,

2. Geschirren oder Geräten, die mit Lebensmitteln

unmittelbar in Berührung kommen,

3. Böden, Wänden, Möbeln oder sanitären Einrichtungen,

4. Kraftfahrzeugen,

5. Maschinen in gewerblichen Betrieben oder

von

6. Werkstücken in metallverarbeitenden gewerblichen

Betriebsanlagen

in Verkehr gebracht werden und die zusammen mit

Wasser reinigend wirken.

(2) Als Waschmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten auch chemische Erzeugnisse, die vor,

während oder nach dem Waschvorgang dem

Waschgut zugegeben werden.

(3) „Inverkehrbringen" im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Herstellen, Einführen, Verpacken,

Feilhalten und jedes sonstige Überlassen, sofern

diese Tätigkeiten zu Erwerbszwecken geschehen.

Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn

1. sichergestellt ist, daß das Waschmittel in einer

diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden

Beschaffenheit im Inland nicht zum Verbraucher

gelangt,

2. das Waschmittel in Form von Warenproben

(das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen

und -behältnisse, die unentgeltlich

oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen

Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche

geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten

zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Verpackungsart ist) weitergegeben wird oder

3. das Waschmittel in einer anderen als der in

Z 2 genannten Form ausschließlich zu Zwecken

der Produktforschung, ausgenommen die

Marktforschung, weitergegeben wird.

Anforderungen an Waschmittel

§ 2. Waschmittel dürfen unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften nur dann in Verkehr gebracht

werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und den auf Grund desselben erlassenen

Verordnungen entsprechen.

Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen

Stoffen

§ 3. Soweit es für den Schutz der Gesundheit von

Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder

Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene

Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der Wissenschaft und der Technologie

durch Verordnung Anforderungen an die biotische

und abiotische Abbaubarkeit von in Waschmitteln

enthaltenen

1. waschaktiven Substanzen (zB Seifen, synthetische

Substanzen),

2. Waschmittelaufbaustoffen (zB Soda, Natron,

Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate,

Celluloseglykolate),

3. Sonderzusätzen (zB Natriumperborat,

Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische

Aufheller, Polywachse, Polyglykole,

Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),

4. Hilfsstoffen (zB Salze)

sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit, insbesondere

hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer,

erforderlichen Verfahren festzusetzen.

§ 4. (1) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien

bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr

gebracht werden, wenn sie einen Phosphatgehalt

aufweisen, der die in der Anlage festgesetzten

Höchstmengen nicht überschreitet.

(2) Soweit es im Interesse des vorbeugenden

Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der

Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch

Phosphate erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Einverneh-

men mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den

jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie

strengere als die gemäß Abs. 1 festgelegten

Obergrenzen sowie Höchstmengen für Phosphate

in anderen Waschmitteln (§ 1 Abs. 1 und 2) festzusetzen.

(3) Soweit es für den Schutz der Gesundheit von

Menschen oder der Umwelt gegen Belastungen

durch Phosphate erforderlich ist und ein Ersatzstoff

zur Verfügung steht, von dem Gefahren für

die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt

nicht oder zumindest in geringerem Maße zu

erwarten sind, hat der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der Wissenschaft und der Technologie und

auf gesamtwirtschaftliche Interessen durch Verordnung

das Inverkehrbringen phosphathältiger

Waschmittel zu beschränken oder zu verbieten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der Wissenschaft und der Technologie das

für die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforderliche

Verfahren festzusetzen.

Höchstmengen von in Waschmitteln enthaltenen

anderen Stoffen

§ 5. Soweit es im Interesse des vorbeugenden

Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der

Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in

Waschmitteln enthaltene Stoffe gelegen ist, hat der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

waschaktive Substanzen, Waschmittelaufbaustoffe,

Sonderzusätze oder Hilfsstoffe zu

bezeichnen und unter Bedachtnahme auf den

jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie

sowie auf gesamtwirtschaftliche Interessen

Höchstmengen für diese Stoffe in Waschmitteln

festzusetzen.

Verpackung, Dosierung und Teststreifen

§ 6. Soweit es für den Schutz der Gesundheit von

Menschen oder der Umwelt erforderlich ist und

soweit nicht diesen Erfordernissen durch entsprechende

Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des

§ 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923, entsprochen ist,

hat der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

Bestimmungen über Inhalt, Art, Form, Größe,

Beschaffenheit und Ort der Anbringung der Kennzeichnung

auf der Verpackung von Waschmitteln

zu erlassen. In dieser Verordnung können auch

Vorschriften über die Angabe von Dosierungsempfehlungen

sowie die kostenlose Abgabe von Teststreifen

zur Bestimmung der Wasserhärte an den

Letztverbraucher erlassen werden.

Überwachung

§ 7. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit

Waschmitteln obliegt dem Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann kann sich zur Erfüllung

dieser Aufgabe auch der Aufsichtsorgane

gemäß § 35 Abs. 2 lit. b des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, bedienen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, überall, wo

Waschmittel in Verkehr gebracht werden, Nachschau

zu halten. Der § 37 Abs. 2 bis 4 des Lebensmittelgesetzes

1975 gilt sinngemäß

§ 8. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber

sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet,

über Aufforderung den Aufsichtsorganen

Auskunft über die Herkunft des Waschmittels zu

erteilen.

(2) Soweit es sich bei den Personen im Sinne des

Abs. 1 um Hersteller oder Importeure handelt,

haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung

der Beschaffenheit des Waschmittels nach

diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen

erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung

verwendeten Stoffe zu erteilen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von

Waschmitteln zu entnehmen. Die im Abs. 1

genannten Personen haben die Entnahme von Proben

zu dulden.

(4) Für die weitere Behandlung der Probe gilt

§ 39 Abs. 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 1975

sinngemäß.

§ 9. (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

(§ 42 LMG 1975) sind innerhalb ihres

Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der

Behörde Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes

durchzuführen und hierüber unverzüglich

Befund und Gutachten zu erstatten. § 43 Abs. 2

des Lebensmittelgesetzes 1975 gilt sinngemäß.

(2) Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für

Wassergüte (BGBl. Nr. 786/1974) wird durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

§ 10. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe

bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer

Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung

bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 50000 S, wer

a) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien

bestimmt sind, in Verkehr bringt, die

einen höheren als gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten

Phosphatgehalt aufweisen,

b) Waschmittel entgegen einer gemäß § 3,

§ 4 Abs. 2 bis 4 oder § 5 erlassenen Verordnung

in Verkehr bringt,

c) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt

oder

d) entgegen dem § 8 Abs. 3 die Entnahme

von Proben verweigert;

2. mit Geldstrafe bis zu 15000 S, wer

a) Waschmittel entgegen einer gemäß § 6

erlassenen Verordnung in Verkehr bringt

oder

b) der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1985 in Kraft.

(2) Waschmittel, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes hergestellt wurden und den Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen

noch bis 30. September 1985 abgegeben werden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen

frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich der §§ 3, 4 Abs. 2 bis 4 und des § 5

der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft,

2. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für.

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie,

3. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

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