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300. Verordnung: Studienrichtung Biologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Studienrichtung Biologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.

Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl.

Nr. 477/1979 und BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes — AHStG, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und

BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.

Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 112/1982 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Biologie umfaßt folgende

Studienzweige

a) Botanik;

b) Zoologie;

c) Mikrobiologie;

d) Genetik;

e) Humanbiologie;

f) Paläontologie.

(2) Die Studienzweige Botanik und Zoologie

sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen

Fakultäten der Universität Graz,

Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien ab dem Studienjahr 1984/85 und

an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Innsbruck einzurichten.

(4) Der Studienzweig Genetik ist an der Formal-

und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien ab dem Studienjahr 1984/85 und an der

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Salzburg einzurichten.

(5) Der Studienzweig Humanbiologie ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien unter Mitwirkung der Medizinischen

Fakultät der Universität Wien einzurichten.

(6) Der Studienzweig Paläontologie ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Biologie

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissen-

schaftliche Studienrichtungen die Inskription von

zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt sechs

Semester.

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind nach

Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 60

und 73 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und

10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

Neben den in lit. a bis c bzw. lit. a bis d genannten

Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere

Lehrveranstaltungen aus den im § 6 Abs. 3

genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20

Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können. Prüfungen über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Im Rahmen der Freifächer kann der Studienplan

insbesondere Mathematik für Biologen vorsehen.

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zum zweiten kommissionellen

Teil oder zum abschließenden Teil der ersten

Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der

Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 2 lit. A c bzw.

B c genannten Fächern voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Botanik;

b) Grundlagen der Zoologie;

c) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

eines der folgenden Fächer

1. sofern der Studienzweig Mikrobiologie

gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie;

2. sofern der Studienzweig Genetik gewählt

wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie;

3. sofern der Studienzweig Humanbiologie

gewählt wird, Grundlagen der Anatomie

und Physiologie des Menschen;

4. sofern der Studienzweig Paläontologie

gewählt wird, Grundlagen der Paläontologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Das zuständige Organ der Universität kann

jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in

schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben

oder die im Vergleich zur Zahl der

Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche

Abhaltung erforderlich macht.

III. ABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das

zuständige Organ der Universität die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und

der Abs. 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen

80 und 100 Wochenstunden aus den im

Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und

acht Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat

in jedem Semester mindestens 15, in den beiden

letzten einrechenbaren Semestern jedoch mindestens

je fünf zu betragen.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(4) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die

Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten

oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der

Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung

zur Einführung in die Benützung der

betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von

zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.

(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung der

Studienrichtung Biologie sind zum Studium des

Studienzweiges „Paläontologie" der Studienrichtung

Erdwissenschaften (§ 2 Abs. 3 Z 32 lit. h des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) zuzulassen,

wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung

aus Paläontologie abgelegt haben.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist auf

Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den

letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an

bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe

im Sinne des § 2 Abs. 1 AHStG entsprechend

früher zu erfolgen.

(2) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

als Hausarbeit oder als Institutsarbeit

durchzuführen. Die Art der Durchführung ist

gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen.

(3) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die

Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten

oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine

Betreuung des Diplomanden bei deren Benützung

im Ausmaß von 80 bis 120 Stunden vorsehen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt neben den im § 27 AHStG genannten

Erfordernissen voraus

a) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

über den Stoff von Lehrveranstaltungen

gemäß § 15 Abs. 5 AHStG; die Vorprüfung

kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden;

b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2

lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e gewählten

Lehrveranstaltungen;

c) die Teilnahme an Exkursionen in das In-

oder Ausland im Gesamtausmaß von 4—6

Semesterwochenstunden; ein Exkursionstag

entspricht dabei 0,5 Semesterwochenstunden.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(2) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sind

1. Studienzweig „Botanik"

a) Allgemeine Botanik;

b) Spezielle Botanik;

c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. d.

2. Studienzweig „Zoologie"

a) Allgemeine Zoologie;

b) Spezielle Zoologie;

c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 lit. d.

3. Studienzweig „Mikrobiologie"

a) Allgemeine Mikrobiologie;

b) Spezielle Mikrobiologie;

c) Angewandte Mikrobiologie;

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 lit. e.

4. Studienzweig „Genetik"

a) Klassische und Molekulare Genetik;

b) Allgemeine Mikrobiologie;

c) Biochemie;

d) Biostatistik (einschließlich elektronische

Datenverarbeitung);

e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 lit. f.

5. Studienzweig „Humanbiologie"

a) Homeniden-Evolution;

b) Rassenkunde und Populationsgenetik;

c) Humangenetik;

d) Spezielle Anatomie, Histologie und Physiologie;

e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 lit. e.

6. Studienzweig „Paläontologie"

a) Allgemeine Paläontologie;

b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

1. Paläozoologie (einschließlich Biostratigraphie);

2. Paläobotanik (einschließlich Biostratigraphie);

c) Geologie;

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. d;

e) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6

lit. e.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gelten für

den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebeit des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

anzusehen ist.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 10. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 2. März 1976,

BGBl. Nr. 127, über die Studienrichtung Biologie

in der Fassung der Verordnung vom 12. Juli 1979,

BGBl. Nr. 341, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

§ 11. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Fall werden zurückgelegte Studien

dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle

abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten

zur kommissionellen Ablegung, des ersten Teiles

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen.

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