300. Verordnung: Studienrichtung Biologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.
Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl.
Nr. 477/1979 und BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes — AHStG, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und
BGBl. Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.
Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 112/1982 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Biologie umfaßt folgende
Studienzweige
a) Botanik;
b) Zoologie;
c) Mikrobiologie;
d) Genetik;
e) Humanbiologie;
f) Paläontologie.
(2) Die Studienzweige Botanik und Zoologie
sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen
Fakultäten der Universität Graz,
Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien ab dem Studienjahr 1984/85 und
an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Innsbruck einzurichten.
(4) Der Studienzweig Genetik ist an der Formal-
und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien ab dem Studienjahr 1984/85 und an der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Salzburg einzurichten.
(5) Der Studienzweig Humanbiologie ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien unter Mitwirkung der Medizinischen
Fakultät der Universität Wien einzurichten.
(6) Der Studienzweig Paläontologie ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Biologie
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit
vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissen-
schaftliche Studienrichtungen die Inskription von
zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite Studienabschnitt sechs
Semester.
II. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind nach
Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 60
und 73 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und
10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
Neben den in lit. a bis c bzw. lit. a bis d genannten
Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere
Lehrveranstaltungen aus den im § 6 Abs. 3
genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20
Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden können. Prüfungen über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3) Im Rahmen der Freifächer kann der Studienplan
insbesondere Mathematik für Biologen vorsehen.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zum zweiten kommissionellen
Teil oder zum abschließenden Teil der ersten
Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der
Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 2 lit. A c bzw.
B c genannten Fächern voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Botanik;
b) Grundlagen der Zoologie;
c) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges
eines der folgenden Fächer
1. sofern der Studienzweig Mikrobiologie
gewählt wird, Grundlagen der Mikrobiologie;
2. sofern der Studienzweig Genetik gewählt
wird, Grundlagen der Genetik und Cytologie;
3. sofern der Studienzweig Humanbiologie
gewählt wird, Grundlagen der Anatomie
und Physiologie des Menschen;
4. sofern der Studienzweig Paläontologie
gewählt wird, Grundlagen der Paläontologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Das zuständige Organ der Universität kann
jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise in
schriftlicher Form anordnen, wenn die Art der Prüfungsaufgaben
oder die im Vergleich zur Zahl der
Prüfer zu große Zahl der Kandidaten eine schriftliche
Abhaltung erforderlich macht.
III. ABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das
zuständige Organ der Universität die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und
der Abs. 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen
80 und 100 Wochenstunden aus den im
Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und
acht Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat
in jedem Semester mindestens 15, in den beiden
letzten einrechenbaren Semestern jedoch mindestens
je fünf zu betragen.
(3) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(4) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die
Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten
oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der
Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung
zur Einführung in die Benützung der
betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von
zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.
(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung der
Studienrichtung Biologie sind zum Studium des
Studienzweiges „Paläontologie" der Studienrichtung
Erdwissenschaften (§ 2 Abs. 3 Z 32 lit. h des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen) zuzulassen,
wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
aus Paläontologie abgelegt haben.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist auf
Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den
letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an
bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe
im Sinne des § 2 Abs. 1 AHStG entsprechend
früher zu erfolgen.
(2) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
als Hausarbeit oder als Institutsarbeit
durchzuführen. Die Art der Durchführung ist
gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen.
(3) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die
Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten
oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine
Betreuung des Diplomanden bei deren Benützung
im Ausmaß von 80 bis 120 Stunden vorsehen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt neben den im § 27 AHStG genannten
Erfordernissen voraus
a) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
über den Stoff von Lehrveranstaltungen
gemäß § 15 Abs. 5 AHStG; die Vorprüfung
kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden;
b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2
lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e gewählten
Lehrveranstaltungen;
c) die Teilnahme an Exkursionen in das In-
oder Ausland im Gesamtausmaß von 4—6
Semesterwochenstunden; ein Exkursionstag
entspricht dabei 0,5 Semesterwochenstunden.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(2) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sind
1. Studienzweig „Botanik"
a) Allgemeine Botanik;
b) Spezielle Botanik;
c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. d.
2. Studienzweig „Zoologie"
a) Allgemeine Zoologie;
b) Spezielle Zoologie;
c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 lit. d.
3. Studienzweig „Mikrobiologie"
a) Allgemeine Mikrobiologie;
b) Spezielle Mikrobiologie;
c) Angewandte Mikrobiologie;
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 lit. e.
4. Studienzweig „Genetik"
a) Klassische und Molekulare Genetik;
b) Allgemeine Mikrobiologie;
c) Biochemie;
d) Biostatistik (einschließlich elektronische
Datenverarbeitung);
e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 lit. f.
5. Studienzweig „Humanbiologie"
a) Homeniden-Evolution;
b) Rassenkunde und Populationsgenetik;
c) Humangenetik;
d) Spezielle Anatomie, Histologie und Physiologie;
e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 lit. e.
6. Studienzweig „Paläontologie"
a) Allgemeine Paläontologie;
b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
1. Paläozoologie (einschließlich Biostratigraphie);
2. Paläobotanik (einschließlich Biostratigraphie);
c) Geologie;
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 lit. d;
e) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 6
lit. e.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 gelten für
den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebeit des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
anzusehen ist.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 10. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 2. März 1976,
BGBl. Nr. 127, über die Studienrichtung Biologie
in der Fassung der Verordnung vom 12. Juli 1979,
BGBl. Nr. 341, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.
§ 11. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Fall werden zurückgelegte Studien
dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle
abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten
zur kommissionellen Ablegung, des ersten Teiles
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen.