300. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
vom 22. Dezember 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 280/1975 und 299/1982 haben
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung und
der Bundesminister für Finanzen,
für die Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zur Änderung der am 22. Dezember 1966 geschlossenen
Vereinbarung zur Durchführung des an demselben
Tag geschlossenen Abkommens über Soziale
Sicherheit in der Fassung der Ersten Zusatzvereinbarung
vom 10. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 und der Zweiten
Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 281/1975 — im
folgenden Durchführungsvereinbarung genannt —
folgendes vereinbart
Artikel I
1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„In den Fällen der Artikel 12 und 13 des Abkommens
sowie der Ziffer 9 Buchstabe f des Schlußprotokolls
zum Abkommen stellt der zuständige Träger
auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
oder die Zeiten des Bezugs einer
Leistung aus, die nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden."
2. In Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung
wird nach Ziffer 10 als Ziffer 10 a eingefügt
„10 a. Kuren;"
3. In Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung
entfallen die Worte „des Vorjahres".
4. Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Pensionen (Renten) werden an Anspruchsberechtigte
im anderen Vertragsstaat direkt ausgezahlt.
Nachzahlungen an Pensionen (Renten) können
entweder direkt oder im Wege des zuständigen
Trägers des Wohnortes ausgezahlt werden."
5. Nach Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung
wird als Artikel 14 a eingefügt:"
Artikel 14 a
Die zuständigen Träger eines Vertragsstaates
können davon absehen, die nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften einzuholenden Lebens- und
Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von den im
Gebiet des anderen Vertragsstaates sich aufhaltenden
Anspruchsberechtigten zu beschaffen."
Artikel II
Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land'
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Bundesminister
für soziale Verwaltung und dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel III
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Dritten Zusatzabkommen vom 29. August
1980 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Soziale Sicherheit in
Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dem Bundesminister für soziale Verwaltung
und dem Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich mitgeteilt hat, daß die nach
deutschem Recht für ihr Inkrafttreten erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen.
GESCHEHEN zu Bonn am 29. August 1980 in
zwei Urschriften.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung, der
auch mit der Vertretung des Bundesministers für
Finanzen betraut ist
Weißenberg
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt für den
Bundesminister des Auswärtigen
Lautenschlager
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Die vorstehende Dritte Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel III am 1. Juli 1982 in Kraft.