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300_1982 AT

300. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

vom 22. Dezember 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 280/1975 und 299/1982 haben

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung und

der Bundesminister für Finanzen,

für die Bundesrepublik Deutschland

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

zur Änderung der am 22. Dezember 1966 geschlossenen

Vereinbarung zur Durchführung des an demselben

Tag geschlossenen Abkommens über Soziale

Sicherheit in der Fassung der Ersten Zusatzvereinbarung

vom 10. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969 und der Zweiten

Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 281/1975 — im

folgenden Durchführungsvereinbarung genannt —

folgendes vereinbart

Artikel I

1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„In den Fällen der Artikel 12 und 13 des Abkommens

sowie der Ziffer 9 Buchstabe f des Schlußprotokolls

zum Abkommen stellt der zuständige Träger

auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

oder die Zeiten des Bezugs einer

Leistung aus, die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden."

2. In Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung

wird nach Ziffer 10 als Ziffer 10 a eingefügt

„10 a. Kuren;"

3. In Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsvereinbarung

entfallen die Worte „des Vorjahres".

4. Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Pensionen (Renten) werden an Anspruchsberechtigte

im anderen Vertragsstaat direkt ausgezahlt.

Nachzahlungen an Pensionen (Renten) können

entweder direkt oder im Wege des zuständigen

Trägers des Wohnortes ausgezahlt werden."

5. Nach Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung

wird als Artikel 14 a eingefügt:"

Artikel 14 a

Die zuständigen Träger eines Vertragsstaates

können davon absehen, die nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften einzuholenden Lebens- und

Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von den im

Gebiet des anderen Vertragsstaates sich aufhaltenden

Anspruchsberechtigten zu beschaffen."

Artikel II

Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land'

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber dem Bundesminister

für soziale Verwaltung und dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel III

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Dritten Zusatzabkommen vom 29. August

1980 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Soziale Sicherheit in

Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland dem Bundesminister für soziale Verwaltung

und dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich mitgeteilt hat, daß die nach

deutschem Recht für ihr Inkrafttreten erforderlichen

Voraussetzungen vorliegen.

GESCHEHEN zu Bonn am 29. August 1980 in

zwei Urschriften.

Der Bundesminister für soziale Verwaltung, der

auch mit der Vertretung des Bundesministers für

Finanzen betraut ist

Weißenberg

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt für den

Bundesminister des Auswärtigen

Lautenschlager

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Ehrenberg

Die vorstehende Dritte Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel III am 1. Juli 1982 in Kraft.

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