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300_1981 AT

300. Bundesgesetz: Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Bundesgesetz: Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund hat die Planung und Errichtung

folgender Abschnitte der im Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Autobahnen

und Schnellstraßen einer Kapitalgesellschaft zu

übertragen

a) die Teilstrecke der A 2. Süd Autobahn von

Grimmenstein über den Wechsel bis Sinnersdorf,

b) die Teilstrecke der S 6 Semmering Schnellstraße

von Oberdanegg über den Semmering

bis St. Michael bei Leoben,

c) die Strecke der S 36 Murtal Schnellstraße

von St. Michael bei Leoben bis Thalheim

bei Judenburg.

§ 2. Die Kapitalgesellschaft nach § 1 ist in Form

einer Aktiengesellschaft (Autobahnen- und

Schnellstraßen-Aktiengesellschaft) zu errichten,

deren Anteile bei einem Grundkapital von

20000000 S dem Bund zu 100% vorbehalten

sind. Die Verwaltung dieser Anteilsrechte namens

des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten

und Technik.

§ 3. (1) Die Satzung der Autobahnen- und

Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und jede Satzungsänderung

sowie die Bestellung und Abberufung

von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

bedürfen der Zustimmung des Bundesministers

für Bauten und Technik.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik

ist berechtigt, der Autobahnen- und Schnellstraßen-

Aktiengesellschaft allgemeine Anweisun-

gen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu

erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu

verlangen. Die Organe der Aktiengesellschaft

sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen

zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

Die Satzung hat die Organe diesbezüglich

zu verpflichten.

§ 4. (1) Die für die Errichtung der in § 1 genannten

Strecken notwendigen Grundflächen sind

von der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

auf deren Kosten im Namen des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der

Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum

befinden und die für die Errichtung der in

§ 1 genannten Strecken notwendig sind, der

Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die

Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem

Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu

zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten

§ 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes

1971.

(2) Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen

Abschnitten der in § 1 genannten Strecken

sind diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zur Erhaltung zu übergeben.

(3) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen

der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971.

§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe

(Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und

ähnliches) weder errichten noch selbst oder für

Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen

über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

(2) Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren

das Antragsrecht zu.

§ 6. (1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach

§ 1 und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.

(2) Dar Bund hat der Autobahnen- und

Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der

Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung

für die im § 1 genannten Autobahn-

und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender

angemessener Verwaltungskosten nach

einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-

Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden

Finanzplan zu ersetzen.

§ 7. Die Forderung der Autobahnen- und

Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz

gemäß § 6 ist höchstens mit jenem Betrag in die

Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den

diese für die Planung und Errichtung einschließlich

der Grundeinlösung der im § 1 genannten

Strecken und die Deckung ihrer angemessenen

Verwaltungskosten aufgewendet hat.

§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-

Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben vom Einkommen, Ertrag

und Vermögen befreit.

§ 9. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals

der Kapitalgesellschaft gemäß § 2 sind im

Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche

Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-

AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)"

und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten

gemäß § 6 der finanzgesetzliche Ansatz 1/

64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG;

Aufwendungen" zu eröffnen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

im Jahre 1981 die bei den Ansätzen 1/

64292 und 1/64298 anfallenden Mehrausgaben

in Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen

Ausgabenansätzen der Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung"

und 1/643 „Bundesstraßenverwaltung

(Autobahnen)" sowie in zweckgebundenen

Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz

2/52440 „Bundesmineralölsteuer (zweckgebundene.

Einnahmen)" zu bedecken.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 8 und 9 der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Bauten

und Technik betraut.

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