300. Bundesgesetz: Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund hat die Planung und Errichtung
folgender Abschnitte der im Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Autobahnen
und Schnellstraßen einer Kapitalgesellschaft zu
übertragen
a) die Teilstrecke der A 2. Süd Autobahn von
Grimmenstein über den Wechsel bis Sinnersdorf,
b) die Teilstrecke der S 6 Semmering Schnellstraße
von Oberdanegg über den Semmering
bis St. Michael bei Leoben,
c) die Strecke der S 36 Murtal Schnellstraße
von St. Michael bei Leoben bis Thalheim
bei Judenburg.
§ 2. Die Kapitalgesellschaft nach § 1 ist in Form
einer Aktiengesellschaft (Autobahnen- und
Schnellstraßen-Aktiengesellschaft) zu errichten,
deren Anteile bei einem Grundkapital von
20000000 S dem Bund zu 100% vorbehalten
sind. Die Verwaltung dieser Anteilsrechte namens
des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten
und Technik.
§ 3. (1) Die Satzung der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und jede Satzungsänderung
sowie die Bestellung und Abberufung
von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
für Bauten und Technik.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik
ist berechtigt, der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Aktiengesellschaft allgemeine Anweisun-
gen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu
erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu
verlangen. Die Organe der Aktiengesellschaft
sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen
zur Auskunftserteilung zu entsprechen.
Die Satzung hat die Organe diesbezüglich
zu verpflichten.
§ 4. (1) Die für die Errichtung der in § 1 genannten
Strecken notwendigen Grundflächen sind
von der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft
auf deren Kosten im Namen des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der
Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum
befinden und die für die Errichtung der in
§ 1 genannten Strecken notwendig sind, der
Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die
Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem
Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu
zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten
§ 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes
1971.
(2) Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen
Abschnitten der in § 1 genannten Strecken
sind diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zur Erhaltung zu übergeben.
(3) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen
der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971.
§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe
(Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und
ähnliches) weder errichten noch selbst oder für
Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen
über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
(2) Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren
das Antragsrecht zu.
§ 6. (1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach
§ 1 und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.
(2) Dar Bund hat der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der
Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung
für die im § 1 genannten Autobahn-
und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender
angemessener Verwaltungskosten nach
einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden
Finanzplan zu ersetzen.
§ 7. Die Forderung der Autobahnen- und
Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz
gemäß § 6 ist höchstens mit jenem Betrag in die
Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den
diese für die Planung und Errichtung einschließlich
der Grundeinlösung der im § 1 genannten
Strecken und die Deckung ihrer angemessenen
Verwaltungskosten aufgewendet hat.
§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-
Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen befreit.
§ 9. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals
der Kapitalgesellschaft gemäß § 2 sind im
Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche
Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-
AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)"
und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten
gemäß § 6 der finanzgesetzliche Ansatz 1/
64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG;
Aufwendungen" zu eröffnen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
im Jahre 1981 die bei den Ansätzen 1/
64292 und 1/64298 anfallenden Mehrausgaben
in Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen
Ausgabenansätzen der Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung"
und 1/643 „Bundesstraßenverwaltung
(Autobahnen)" sowie in zweckgebundenen
Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz
2/52440 „Bundesmineralölsteuer (zweckgebundene.
Einnahmen)" zu bedecken.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 8 und 9 der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Bauten
und Technik betraut.