300. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Ressortbereich des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie für die Personalverwaltung
und die Haushaltsführung;
2. das Patentamt für die Personalverwaltung,
die Haushaltsführung sowie für die Führung
öffentlicher Verzeichnisse im Patent- und
Markenbereich.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im
Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten
im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten
im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich
oder andere Auftraggeber.
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Sinne dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die
Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung;
2. die Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben-
und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
3. die Führung öffentlicher Verzeichnisse im
Patent- und Markenbereich.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß
jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe
gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle
die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7
DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen,
wenn die Zulässigkeit der Übermittlung
für die ersuchende Stelle offenkundig ist oder
anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde.
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist
bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm
vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche
Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor
Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen
unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen des nach der Geschäftsordnung
zuständigen Organs ermittelt oder eingegeben
werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen
und aufzubewahren.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber zu überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu
überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß
gering zu halten, den Betroffenen unnötige
Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die
Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen
ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur in
der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies
für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber oder in dessen Namen durch den
Verarbeiter, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG. gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des nach der
Geschäftsordnung zuständigen Organes; der Auftrag
kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt
werden. In den Aufträgen ist anzugeben, auf
Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag
auf § 7 Abs. 2 DSG, ist darzulegen, durch
welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger
jene Aufgaben übertragen sind, zu deren
Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten
eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Falle
des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG ist durch den für die
Auftragserteilung zuständigen Bediensteten zu
prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten
getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene
nicht bestimmt werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber auf Grund eines
schriftlichen Auftrages des nach der Geschäftsordnung
zuständigen Organs eines Verarbeiters
bedienen.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung
maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt.
Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt
werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten, sofern die Übermittlung
für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens
durchgeführt wurde, geheimzuhalten.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte
Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den
Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im
Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens
organisatorisch vorgesehenen Übermittlun-
gen, so sind den Betroffenen die auf Grund der
Verfahrensorganisation oder der Sach- und
Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
Kostenersatz für Auskünfte
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes
werden folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck
der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind
nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf
Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 10. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
und Daten in öffentlichen Verzeichnissen (§ 2
Abs. 1 Z 3) dürfen nur auf Grund einer Entscheidung
des für die Feststellung zuständigen
Organs richtiggestellt oder gelöscht werden; liegt
eine solche Entscheidung vor, so ist die Richtigstellung
oder Löschung durchzuführen.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 11. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es
sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des § 3
Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich
die Registernummer eines der Auftraggeber mit
dem Zusatz „ua." anzugeben.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 12. Die §§ 7, 8 und 11 sind auf die Übermittlung
von Daten, die auf Grund der Bestimmungen
des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 258, in der jeweils geltenden Fassung oder des
Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der
jeweils geltenden Fassung jedermann mitzuteilen
sind, nicht anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt 6 Monate nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Dezember
1979, BGBl. Nr. 578, aufgehoben.