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300_1978 AT

300. Verordnung: Erhebung des Bundesrechenamtes zur anweisenden Stelle und Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Österreichischen Postsparkassenamtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Erhebung des Bundesrechenamtes zur anweisenden Stelle und Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Österreichischen Postsparkassenamtes

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/

1925, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof

verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt ist anweisende

Stelle im Sinne des Art. 5 Punkt I VEG für den

Personalaufwand, soweit es Dienstbehörde ist

oder mit der Wahrnehmung der Rechte und

Pflichten des Dienstgebers betraut ist, und für

seinen Sachaufwand.

§ 2. Die im Art. 5 Punkt II VEG angeführten

Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Stelle

Österreichisches Postsparkassenamt sind von der

Buchhaltung des Bundesrechenamtes zu besorgen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

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