300_1978
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300. Verordnung: Erhebung des Bundesrechenamtes zur anweisenden Stelle und Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Österreichischen Postsparkassenamtes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 300. Verordnung: Erhebung des Bundesrechenamtes zur anweisenden Stelle und Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Österreichischen Postsparkassenamtes
1978_300_0 300. Verordnung: Erhebung des Bundesrechenamtes zur anweisenden Stelle und Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Österreichischen Postsparkassenamtes
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Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(VEG), BGBl. Nr. 277/
1925, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt ist anweisende
Stelle im Sinne des Art. 5 Punkt I VEG für den
Personalaufwand, soweit es Dienstbehörde ist
oder mit der Wahrnehmung der Rechte und
Pflichten des Dienstgebers betraut ist, und für
seinen Sachaufwand.
§ 2. Die im Art. 5 Punkt II VEG angeführten
Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Stelle
Österreichisches Postsparkassenamt sind von der
Buchhaltung des Bundesrechenamtes zu besorgen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.