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300_1977 AT

300. Notenwechsel betreffend neuerliche Zollermäßigung für die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen aus der Sowjetunion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Notenwechsel betreffend neuerliche Zollermäßigung für die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen aus der Sowjetunion

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Moskau, 14. April 1976

Exzellenz!

Im Zusammenhang mit der im Protokoll

der 6. Tagung der österreichisch-sowjetischen

Gemischten Kommission für wirtschaftlich-

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (11.

bis 15. März 1974) von der österreichischen

Seite niedergelegten Erklärung, rechtzeitig Maßnahmen

für eine Senkung von Zöllen zu

ergreifen, die beim Import sowjetischer Personenkraftwagen

eingehoben werden, und unter

Bezugnahme auf die Briefe, die von beiden

Seiten am 3./10. März 1975 gewechselt wurden,

durch die eine Zollermäßigung für näher spezifizierte

sowjetische Personenkraftwagen von

20% auf 8% in Kraft gesetzt wurde, beehre

ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen

Beim Import nicht gebrauchter Personenkraftwagen

aus der UdSSR, deren gesamte Karosserie

eine Blechstärke von mindestens 0,7 mm und

eine Bodenfreiheit in voll belastetem Zustand

von mindestens 17 cm aufweist (mit Reifen

solcher Abmessungen, wie sie anläßlich der

Erstausstattung vom Fahrzeughersteller verwendet

werden, und mit dem vom Fahrzeughersteller

vorgesehenen Reifendruck), wird ein

österreichischer Zollsatz von 4% des Wertes

anstelle des früheren Zollsatzes von 8% berechnet.

Der oben erwähnte Zollsatz von 4% wird

drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an

dem die österreichische Seite schriftlich davon

Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten

in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen erfüllt sind. Die im

Briefwechsel vom 3./10. März 1975 erwähnte

Zollermäßigung verliert mit Inkrafttreten des

Zollsatzes von 4% ihre Gültigkeit.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner

vorzüglichen Hochachtung

H. Standenat m. p.

An den

Außenhandelsminister

der UdSSR

Herrn N. S. PATOLITSCHEW

Moskau

(Übersetzung)

Moskau, 30. April 1976

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens

vom 14. April 1976 folgenden Inhalts zu bestätigen

„Im Zusammenhang mit der im Protokoll

der 6. Tagung der österreichisch-sowjetischen

Gemischten Kommission für wirtschaftlich-

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (11.

bis 15. März 1974) von der österreichischen

Seite niedergelegten Erklärung, rechtzeitig Maßnahmen

für eine Senkung von Zöllen zu

ergreifen, die beim Import sowjetischer Personenkraftwagen

eingehoben werden, und unter

Bezugnahme auf die Briefe, die von beiden

Seiten am 3./10. März 1975 gewechselt wurden,

durch die eine Zollermäßigung für näher spezifizierte

sowjetische Personenkraftwagen von

20% auf 8% in Kraft gesetzt wurde, beehre

ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen

Beim Import nicht gebrauchter Personenkraftwagen

aus der UdSSR, deren gesamte Karosserie

eine Blechstärke von mindestens 0,7 mm und

eine Bodenfreiheit in voll belastetem Zustand

von mindestens 17 cm aufweist (mit Reifen

solcher Abmessungen, wie sie anläßlich der

Erstausstattung vom Fahrzeughersteller verwendet

werden, und mit dem vom Fahrzeughersteller

vorgesehenen Reifendruck), wird ein

österreichischer Zollsatz von 4% des Wertes

anstelle des früheren Zollsatzes von 8% berechnet.

Der oben erwähnte Zollsatz von 4% wird

drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an

dem die österreichische Seite schriftlich davon

Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten

in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen erfüllt sind. Die im

Briefwechsel vom 3./10. März 1975 erwähnte

Zollermäßigung verliert mit Inkrafttreten des

Zollsatzes von 4% ihre Gültigkeit."

Ich beehre mich mitzuteilen, daß ich Obgenanntes

zur Kenntnis nehme.

Ich gebe der Hoffnung darüber Ausdruck,

daß auch künftighin für den Import sowjetischer

Personenkraftwagen nach Österreich günstige

Bedingungen geschaffen werden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner

vorzüglichen Hochachtung

N. S. Patolitschew m. p.

Herrn

H. STANDENAT

Seiner Exzellenz dem Botschafter der Republik Österreich

in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Moskau

Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Eröffnungsnote vorgesehenen

Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

gemäß derselben Bestimmung tritt der im zweiten Absatz der Eröffnungsnote erwähnte Zollsatz

am 1. Juli 1977 in Kraft.

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