300. Notenwechsel betreffend neuerliche Zollermäßigung für die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen aus der Sowjetunion
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Moskau, 14. April 1976
Exzellenz!
Im Zusammenhang mit der im Protokoll
der 6. Tagung der österreichisch-sowjetischen
Gemischten Kommission für wirtschaftlich-
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (11.
bis 15. März 1974) von der österreichischen
Seite niedergelegten Erklärung, rechtzeitig Maßnahmen
für eine Senkung von Zöllen zu
ergreifen, die beim Import sowjetischer Personenkraftwagen
eingehoben werden, und unter
Bezugnahme auf die Briefe, die von beiden
Seiten am 3./10. März 1975 gewechselt wurden,
durch die eine Zollermäßigung für näher spezifizierte
sowjetische Personenkraftwagen von
20% auf 8% in Kraft gesetzt wurde, beehre
ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen
Beim Import nicht gebrauchter Personenkraftwagen
aus der UdSSR, deren gesamte Karosserie
eine Blechstärke von mindestens 0,7 mm und
eine Bodenfreiheit in voll belastetem Zustand
von mindestens 17 cm aufweist (mit Reifen
solcher Abmessungen, wie sie anläßlich der
Erstausstattung vom Fahrzeughersteller verwendet
werden, und mit dem vom Fahrzeughersteller
vorgesehenen Reifendruck), wird ein
österreichischer Zollsatz von 4% des Wertes
anstelle des früheren Zollsatzes von 8% berechnet.
Der oben erwähnte Zollsatz von 4% wird
drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an
dem die österreichische Seite schriftlich davon
Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten
in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die im
Briefwechsel vom 3./10. März 1975 erwähnte
Zollermäßigung verliert mit Inkrafttreten des
Zollsatzes von 4% ihre Gültigkeit.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner
vorzüglichen Hochachtung
H. Standenat m. p.
An den
Außenhandelsminister
der UdSSR
Herrn N. S. PATOLITSCHEW
Moskau
(Übersetzung)
Moskau, 30. April 1976
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens
vom 14. April 1976 folgenden Inhalts zu bestätigen
„Im Zusammenhang mit der im Protokoll
der 6. Tagung der österreichisch-sowjetischen
Gemischten Kommission für wirtschaftlich-
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (11.
bis 15. März 1974) von der österreichischen
Seite niedergelegten Erklärung, rechtzeitig Maßnahmen
für eine Senkung von Zöllen zu
ergreifen, die beim Import sowjetischer Personenkraftwagen
eingehoben werden, und unter
Bezugnahme auf die Briefe, die von beiden
Seiten am 3./10. März 1975 gewechselt wurden,
durch die eine Zollermäßigung für näher spezifizierte
sowjetische Personenkraftwagen von
20% auf 8% in Kraft gesetzt wurde, beehre
ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen
Beim Import nicht gebrauchter Personenkraftwagen
aus der UdSSR, deren gesamte Karosserie
eine Blechstärke von mindestens 0,7 mm und
eine Bodenfreiheit in voll belastetem Zustand
von mindestens 17 cm aufweist (mit Reifen
solcher Abmessungen, wie sie anläßlich der
Erstausstattung vom Fahrzeughersteller verwendet
werden, und mit dem vom Fahrzeughersteller
vorgesehenen Reifendruck), wird ein
österreichischer Zollsatz von 4% des Wertes
anstelle des früheren Zollsatzes von 8% berechnet.
Der oben erwähnte Zollsatz von 4% wird
drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an
dem die österreichische Seite schriftlich davon
Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten
in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die im
Briefwechsel vom 3./10. März 1975 erwähnte
Zollermäßigung verliert mit Inkrafttreten des
Zollsatzes von 4% ihre Gültigkeit."
Ich beehre mich mitzuteilen, daß ich Obgenanntes
zur Kenntnis nehme.
Ich gebe der Hoffnung darüber Ausdruck,
daß auch künftighin für den Import sowjetischer
Personenkraftwagen nach Österreich günstige
Bedingungen geschaffen werden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner
vorzüglichen Hochachtung
N. S. Patolitschew m. p.
Herrn
H. STANDENAT
Seiner Exzellenz dem Botschafter der Republik Österreich
in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Moskau
Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Eröffnungsnote vorgesehenen
Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
gemäß derselben Bestimmung tritt der im zweiten Absatz der Eröffnungsnote erwähnte Zollsatz
am 1. Juli 1977 in Kraft.