300. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.
Nr. 187, über den Verkehr mit Wein und Obstwein
(Weingesetz 1961), in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 198/1964, BGBl. Nr.
334/1971, BGBl. Nr. 60/1972, BGBl. Nr. 506/
1974 und BGBl. Nr. 419/1975 wird geändert
wie folgt
1. Dem § 11 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Wer Frühmost oder frühen Sturm zu
gewinnen beabsichtigt, um diese Getränke in
Verkehr zu bringen, hat dies dem Bundeskellereiinspektor
unter Bekanntgabe der voraussichtlichen
Menge schriftlich mitzuteilen."
2. Dem § 13 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Soweit es zur Hintanhaltung von Irreführungen
sowie im Interesse einer möglichst
einheitlichen Aufmachung oder Ausstattung
erforderlich erscheint, hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, unbeschadet
sonstiger Bezeichnungsvorschriften nach diesem
Bundesgesetz, für bestimmte Bezeichnungen
nähere Vorschriften, wie über die Größe sowie
die Art und Weise der Beschriftung oder über
die bildliche Darstellung, durch Verordnung zu
erlassen."
3. Im Abs. 1 des § 15 hat der Einleitungssatz
zu lauten
„Nicht versetzte inländische Weine sind im geschäftlichen
Verkehr mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung
zu versehen. Hiefür dürfen
folgende geographische Bezeichnungen verwendet
werden:"
4. Im Abs. 1 des § 15 ist als lit. g anzufügen
„g) die Namen von Großlagen."
5. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten
„(2) Weinbauregionen gemäß Abs. 1 lit. c sind
a) Burgenland
die Weinbaugebiete Rust-Neusiedlersee und
Eisenberg;
b) Niederösterreich (Donauland)
die Weinbaugebiete Gumpoldskirchen,
Vöslau, Krems, Langenlois, Klosterneuburg,
Wachau, Falkenstein und Retz;
c) Steiermark
die Weinbaugebiete Südsteiermark, Weststeiermark
und Klöch-Oststeiermark;
d) Wien
das Weinbaugebiet Wien."
6. Im Abs. 3 des § 15 hat die lit. b zu lauten
„b) die Weinbaugebiete der Weinbauregion
Niederösterreich (Donauland)
1. Gumpoldskirchen
die Gemeinden Baden, Pfaffstätten,
Sooß, Traiskirchen, Trumau, Brunn am
Gebirge, Gießhübel, Gumpoldskirchen,
Guntramsdorf, Hinterbrühl, Maria
Enzersdorf, Mödling, Münchendorf,
Perchtoldsdorf und Vösendorf;
2. Vöslau
die Gemeinden Bad Vöslau, Kottingbrunn,
Leobersdorf, Schönau an der
Triesting und Steinfelden sowie die
Gerichtsbezirke Ebreichsdorf, Pottenstein,
Neunkirchen und Wiener Neustadt;
3. Krems
die Stadt Krems an der Donau und die
Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Furth
bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf,
Rohrendorf bei Krems, Senftenberg
und Stratzing-Droß;
4. Langenlois
der Gerichtsbezirk Langenlois mit Ausnahme
der Gemeinde Etsdorf-Haitzandorf;
5. Klosterneuburg
die Stadt St. Pölten, die Gemeinden
Böheimkirchen und Weißenkirchen an
der Perschling, die politischen Bezirke
Bruck an der Leitha und Tulln sowie
die Gerichtsbezirke Herzogenburg,
Klosterneuburg und Schwechat;
6. Wachau
die Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald,
Dürnstein, Mautern an der
Donau, Rossatz und Weißenkirchen in
der Wachau sowie der Gerichtsbezirk
Spitz;
7. Falkenstein
die politischen Bezirke Gänserndorf,
Korneuburg und Mistelbach;
8. Retz
die politischen Bezirke Hollabrunn und
Horn;".
7. Im Abs. 3 des § 15 erhalten die bisherigen
lit. e und f die Bezeichnungen lit. c und d.
8. Dem § 15 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist eine Weinbaufläche innerhalb eines
Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger
und gleichwertiger Weine erwarten läßt.
Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene
Marktstrukturen sowie zur Erreichung
eines marktkonformen Angebotes erforderlich
erscheint, hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung
festzusetzen."
9. Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten
„(2) Eine Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 1
lit. b bis d darf nur für Wein aus Trauben verwendet
werden, die ausschließlich in dem angegebenen
Herkunftsbereich gewonnen wurden.
Für Rotwein gilt diese Bestimmung mit der
Maßgabe, daß 15 Raumhundertteile auch aus
dem sonstigen Inland oder aus dem Ausland
stammen dürfen und der solcherart verschnittene
Wein die Eigenart eines Rotweines aus dem
angegebenen Herkunftsbereich weiterhin aufweist."
10. Die Abs. 4 und 5 des § 16 haben zu lauten
„(4) Wird der Name einer Gemeinde
(Gemeindeteil), der nicht Name eines Weinbaugebietes
ist, ohne Verbindung mit dem Wort
„original" verwendet, so muß der Wein aus
Trauben stammen, die ausschließlich in dem
Weinbaugebiet, in dem die Gemeinde liegt,
gewonnen wurden; überdies muß der Wein die
Eigenart der Weine aus der angegebenen
Gemeinde aufweisen.
(5) Der Name einer Ried oder einer Großlage
darf nur für Wein aus Trauben verwendet
werden, die ausschließlich in der angegebenen
Ried oder Großlage gewonnen wurden."
11. Dem § 16 sind als Abs. 6 und 7 anzufügen
„(6) Wenn es das Interesse der Förderung des
Absatzes von inländischem Qualitätswein
erfordert, hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung eine
überregionale Herkunftsbezeichnung festzusetzen,
die unmittelbar oder mittelbar auf die
überregionale Herkunft hinweist.
(7) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 6 darf nur
verwendet werden, wenn
a) es sich um einen Qualitätswein (§ 19
Abs. 1 und 2) handelt, der mindestens zu
zwei Drittel aus Trauben einer der Rebsorten
Grüner Veltliner, Welschriesling
oder Müller-Thurgau hergestellt wurde
und die Art des Weines nach einer dieser
Rebsorten bestimmt ist,
b) der Wein aus Trauben hergestellt wurde,
die ausschließlich aus den Weinbauregionen
Burgenland oder Niederösterreich
(Donauland) oder aus beiden Weinbauregionen
stammen und
c) der Wein mit dem Weingütesiegel versehen
ist."
12. Die Abs. 1 und 2 des § 17 haben zu lauten
„(1) Ausländischer Wein ist als solcher eindeutig
zu kennzeichnen. Mit einer örtlichen
Herkunftsbezeichnung des Auslandes darf der
Wein nur dann bezeichnet werden, wenn der
Anteil an Wein der betreffenden Herkunft
mindestens zwei Drittel beträgt und die Art
bestimmt.
(2) Beträgt bei einem Verschnitt von
inländischem mit ausländischem Wein der Anteil
an ausländischem Wein mindestens zwei Drittel,
so ist der Wein gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen.
Beträgt dieser Anteil weniger als zwei Drittel,
so ist dies durch einen eindeutigen Hinweis auf
die Verwendung von ausländischem Wein
ersichtlich zu machen; dies gilt nicht für Rotwein,
wenn der Anteil an inländischem Wein
mindestens 85 Raumhundertteile beträgt."
13. Im Abs. 1 des § 19 hat die lit. a zu lauten
„a) die Weintrauben, die für die Herstellung
des Weines verwendet werden, ausgenommen
für die Herstellung von Wein
mit einer überregionalen Herkunfts-
bezeichnung (§ 16 Abs. 6), aus einer Weinbauregion
stammen und einer durch Verordnung
des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft bezeichneten Weiß- oder
Rotweinrebsorte zugehören,".
14. Im Abs. 1 des § 19 haben die lit. f und g
zu lauten
„f) an weiteren Mindestwerten Weißwein
18 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter,
10,5 Raumhundertteile Alkohol,
1,4 Gramm Asche je Liter und 4,5 Gramm
Gesamtsäure je Liter, berechnet als Weinsäure,
und Rotwein 18 Gramm zuckerfreien
Extrakt je Liter, 10,5 Raumhundertteile
Alkohol, 1,6 Gramm Asche je Liter
und 4,0 Gramm Gesamtsäure je Liter,
berechnet als Weinsäure, enthält,
g) der Wein mit einem Hinweis auf seine
geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b
bis g) oder auf eine überregionale Herkunft
(§ 16 Abs. 6) versehen ist."
15. Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 4 dürfen Weine unter einer der dort
angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr
gesetzt werden, wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a
bis c gegeben sind,
b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,
Traubensaft oder Traubendicksaft
erhalten haben,
c) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen,
d) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße
diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung
oder durch Verschneiden
von durchgegorenem Wein und Wein derselben
Leseart von mindestens 5 Raumhundertteilen
Alkohol hergestellt wurde,
e) der Wein, soweit er für die Ausfuhr
bestimmt ist, mit dem Weingütesiegel
versehen ist und!
f) der Wein mit einem Hinweis auf seine
geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. c
bis g) versehen ist."
16. Die Abs. 6 bis 8 des § 19 haben zu lauten
„(6) Der Erzeuger von Trauben, aus denen
Wein der im Abs. 4 bezeichneten Art gewonnen
werden soll, hat
a) am Tag der Lese der jeweiligen Rebsorte
bis spätestens 9 Uhr — falls landesgesetzlich
ein Lesetermin für solche
Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem
Termin — diese Absicht unter Angabe
der Sorte, der Grundstücksbezeichnung
und -größe und
b) innerhalb von drei Wochen nach durchgeführter
Lese die in Liter oder Kilogramm
anzugebende Menge des geernteten
Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung
und -größe, der Sorte,
der Leseart und der Mostgrade nach der
KMW sowie des Übernehmers des Lesegutes
der Gemeinde, in deren Bereich das betreffende
Weingartengrundstück liegt, zu melden. Die
Gemeinde hat die Meldungen umgehend an den
Bundeskellereinspektor und an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten. Werden die
Meldungen nicht oder nicht innerhalb der angegebenen
Frist erstattet, darf der gewonnene
Wein nicht unter einer Bezeichnung gemäß
Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.
(7) Über die Erfüllung der Verpflichtung
gemäß Abs. 6 erster Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bereich das Lesegut
geerntet wurde, auf Antrag des über den
Wein Verfügungsberechtigten eine auf die beantragte
Menge des Weines lautende Bescheinigung
auszustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die
Bescheinigung fünf Jahre, vom Tage der Ausstellung
an gerechnet, aufzubewahren. Wird
festgestellt, daß der gewonnene Wein nicht oder
nicht zur Gänze den Voraussetzungen des Abs. 4
entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die Bescheinigung mit Bescheid einzuziehen oder
richtigzustellen.
(8). Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6
erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren
berechtigt, eine Nachschau (§ 26)
auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht
in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen.
Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen zu
dulden."
17. Der Abs. 1 des § 19 a hat zu lauten
„(1) Das Weingütesiegel im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist das amtliche Qualitätszeichen,
das dazu bestimmt ist, inländischen Qualitätswein
und Qualitätswein besonderer Reife und
Leseart auf Antrag des Verfügungsberechtigten
besonders zu kennzeichnen (Siegelwein)."
18. Im Abs. 3 des § 19 a hat der Klammerausdruck
des dritten Satzes zu lauten: „(§ 30
Abs. 11)".
19. Im Abs. 5 des § 19 a hat der zweite Satz
zu lauten
„Der Bewilligungsbescheid hat Angaben über
die Anzahl und den Hersteller der erforderlichen
Ausfertigungen des Weingütesiegels zu
enthalten."
20. Im Albs. 10 des § 19 a hat die Z. 2 der
lit. a zu lauten
„2. die gemäß Abs. 3 erster Satz erforderlichen
Angaben unrichtig sind, der Antragsteller
gegen die Bestimmung des Abs. 4 erster
Satz verstoßen hat oder der im Abs. 4
dritter Satz festgelegten Verpflichtung
nicht nachkommt oder".
21. Dem Abs. 4 des § 21 ist folgender Satz
anzufügen
„Soll der Wein unter einer Herkunfts-, Sorten- oder
Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht
werden, so sind diese Bezeichnungen auf dem
Flaschenschild oder der Flaschenschleife anzubringen."
22. Der Abs. 6 des § 21 hat zu lauten
„(6) Unter der Bezeichnung ,auch für Diabetiker
geeignet darf Wein in Verkehr gebracht
werden, der soweit vergoren hat, daß er einen
Gehalt von höchstens 4 Gramm reduzierende
Zucker je Liter aufweist."
23. Dem § 21 sinkt als Abs. 7 bis 9 anzufügen
„(7) Wein, der mit einer Herkunfts-, Sorten-,
Jahrgangs- oder Qualitätsbezeichnung versehen
ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen
in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den
Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(8) Die Bezeichnung ,Heuriger' darf nur für
Wein verwendet werden, der ausschließlich aus
im Inland gewonnenen Trauben hergestellt
wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher
Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember
des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr
gebracht werden. Bei in Flaschen abgefülltem
Wein ist der Jahrgang anzugeben.
(9) Die Bezeichnung ,Schilcher' darf nur für
Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in
der Weinbauregion Steiermark gewonnenen
Trauben der Rebsorte Blauer Wildbacher hergestellt
wurde."
24. Im Abs. 2 des § 23 hat die lit. f zu lauten
„f) das Zuckern und das Zusetzen von Dicksaft
oder Zucker und Dicksaft der gleichen
Obstgattung in dem Maße, daß das fertige
Getränk einschließlich des auf Alkohol
umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers
nicht mehr als 13 Raumhundertteile
Alkohol enthält;".
25. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten
„(2) Eine Nachschau darf durchgeführt werden
in Preßhäusern, Kellern, öffentlichen Zollagern,
Zolleigenlagern oder wo sonst Getränke zum
Verkauf bereitgehalten oder in Verkehr gebracht
oder wo sie, um sie in Verkehr zu bringen,
erzeugt oder gelagert werden. Die Nachschau in
öffentlichen Zollagern und Zolleigenlagern hat
unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und
ist, während die Lager für Zollamtshandlungen
geöffnet sind, jederzeit zulässig."
26. Die Abs. 1 und 2 des § 27 haben zu
lauten
„(1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter,
Beauftragte), sind verpflichtet, auf Verlangen des
Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau
Proben zur Kost oder zur Untersuchung
auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor
die Entnahme von Proben zu gestatten.
(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens
6 Liter zu umfassen und ist in drei annähernd
gleiche Teile zu teilen. Die Probe ist so zu versiegeln
oder zu plombieren, daß eine Entfernung
des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels
oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil
der Probe dient als Material für die Untersuchung,
ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu
nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung
der Probe oder für eine zweite Untersuchung
verwendet werden zu können. Der restliche Teil
ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe
zurückzulassen, sofern die Partei für die Probe
geeignete Behälter zur Verfügung stellt."
27. Dem § 28 ist als Albs. 5 anzufügen1
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
sowie des § 29 Abs. 1 und 5 finden auch auf
Stoffe gemäß § 36 Anwendung."
28. Der Abs. 1 des § 30 hat zu lauten.
„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen
Proben zur Untersuchung an die
Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt
in Wien (Untersuchungsanstalt) einzusenden."
29. Der Abs. 9 des § 30 hat zu lauten
„(9) Die Untersuchungsanstalt hat, wenn nach
dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben
ist, unter Anschluß des Gutachtens beim
zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht
einer sonstigen strafbaren Handlung bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige sind der
Bundeskellereiinspektor und die Partei in
Kenntnis zu setzen."
30. Der Abs. 12 des § 30 hat zu lauten
„(12) Reichen zur Durchführung der im
Abs. 11 umschriebenen Aufgaben die analytische
oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung
und die Untersuchung durch Sinnenprobe durch
die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist der
Wein einer kommissionellen Sinnenprobe zu
unterziehen. Hiezu hat sich die Untersuchungsanstalt
einer Weinkostkommission zu
bedienen. Für diese Kommissionen haben die
Abs. 5 bis 8 Anwendung zu finden."
31. Dem § 32 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
ist dem Bundeskellereiinspektor jede beabsichtigte
Erzeugung von versetztem Wein gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a bis c unter Angabe der Menge
anzuzeigen."
32. Im Abs. 1 des § 33 hat der erste Satz zu
lauten
„Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,
Traubendicksaft oder Obstwein (kurz Erzeugnisse)
erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und
diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält
oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet,
Ein- und Ausgangsbücher zu führen."
33. Dem § 36 ist folgender Satz anzufügen
„Zucker, der zur Lesegutaufbesserung (§ 9) oder
zur Herstellung von versetztem Wein verwendet
wird, gilt nicht als weinfremder Stoff."
34. Dem Abs. 6 des § 37 ist anzufügen
„Der nach dem Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129,
in der jeweils geltenden Fassung, Verfügungsberechtigte
hat eine Ausfertigung des Einfuhrzeugnisses
dem örtlich zuständigen Bundeskellereiinspektor
umgehend zu übermitteln. Dieser
Verpflichtung ist auch durch Übermittlung
einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen."
35. Dem Abs. 7 des § 37 ist anzufügen
„Die Verkehrsfähigkeit ist durch ein Zeugnis
einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates
(Abs. 3) zu bescheinigen."
36. Im Abs. 8 des § 37 hat die lit. a zu
lauten
„a) Weine gemäß Abs. 7".
37. Der § 38 hat zu lauten
„Ausfuhr von Wein
% 38. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung die
Untersuchungsanstalten des Bundes oder der
Länder zu bestimmen, die ermächtigt sind,
amtliche Zeugnisse für österreichische Weine, die
ausgeführt werden sollen, auszustellen (Zeugnis
für die Ausfuhr österreichischen Weines).
(2) Ein Zeugnis gemäß Abs. 1 darf nur ausgestellt
werden, wenn der Wein den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht und
die österreichische Herkunft gemäß § 16
erwiesen ist. Das Zeugnis hat — soweit
zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes
bestimmen — Angaben über Herkunft, Qualität,
analytische Zusammensetzung und die Bezeichnung,
unter welcher der Wein in Verkehr
gesetzt werden soll, sowie die Bestätigung zu
enthalten, daß der Wein den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht und österreichischer
Herkunft gemäß § 16 ist; allenfalls
ist das Vorhandensein oder Fehlen weiterer
Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis
für die Einfuhr in das betreffende Land
erforderlich ist und die Untersuchungen die
Richtigkeit dieser Umstände ergeben haben.
(3) Der Antragsteller hat die österreichische
Herkunft durch eine Bescheinigung der gesetzlichen
beruflichen Vertretung (Handelskammer,
Landwirtschaftskammer) nachzuweisen und hiezu
die erforderlichen Unterlagen (Eigentums-,
Einkaufs- und Verkaufsnachweise, Unterlagen
im Sinne des § 33 u. a.) zur Einsichtnahme und
Überprüfung vorzulegen. Die gesetzliche berufliche
Vertretung darf die Bescheinigung nur ausstellen,
wenn aus den Unterlagen die österreichische
Herkunft des Weines zweifelsfrei
nachgewiesen ist.
(4) Für die Untersuchung ist der Untersuchungsanstalt
eine amtlich versiegelte Probe
zur Verfügung zu stellen. Die amtliche Probenziehung
von Wein, für den ein Zeugnis gemäß
Abs. 1 ausgestellt werden soll, darf nur erfolgen,
wenn sich der Wein im Sinne der zollrechtlichen
Vorschriften im freien Verkehr befindet. Der
amtliche Verschluß des Behälters, in dem der
Wein lagert, muß so beschaffen sein, daß die
Identität des Weines mit der zur Untersuchung
gestellten Probe jederzeit überprüft werden
kann. Die Probe hat jene Bezeichnung zu
führen, unter der der Wein exportiert und im
Ausland in Verkehr gesetzt werden soll.
(5) Soll für Wein, der nicht ausschließlich
österreichischer Herkunft ist, zum Zwecke der
Ausfuhr von einer Untersuchungsanstalt gemäß
Abs. 1 ein Zeugnis ausgestellt werden, so muß
aus diesem die Verkehrsfähigkeit des Weines
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
hervorgehen (Zeugnis für die Ausfuhr nicht
österreichischen Weines). Für die Bezeichnung
dieses Weines findet § 17 Anwendung."
38. Der Abs. 1 des § 4:1 hat zu lauten
„(1) Haustrunk im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind folgende vom Weinbautreibenden
in seinem Betrieb hergestellte Getränke
a) der aus Abfällen des Lesegutes eigener
Fechsung hergestellte weinähnliche Tresterwein,
b) der aus Lesegut eigener Fechsung gewonnene
Direktträgerwein und
c) Mischungen von Tresterwein mit Direktträgerwein
oder solcher Weine mit
sonstigem Wein oder Obstwein.
39. Im § 41 tritt anstelle des bisherigen
Abs. 3 folgende Bestimmung
„(3) Gelägerpreßwein und Geläger dürfen
als solche nur zum Zwecke der industriellen
Verwertung abgegeben werden."
40. Der Abs. 3 des § 42 hat zu lauten
„(3) Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung
die Vorschriften des § 6 Abs. 2, soweit es
sich um den Zusatz von Zucker handelt, des § 8
Abs. 2 und des § 9, sowie Wermut und Perlwein,
bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes
an Zucker die im § 1 Abs. 2 lit. c und d vorgeschriebenen
Werte nicht eingehalten wurden,
sind deshalb allein noch nicht als verfälschte
Weine anzusehen. Wein, dem über das gemäß § 8
Abs. 2 oder § 9 vorgesehene Ausmaß hinaus
Zucker zugesetzt wurde, darf in Verkehr gesetzt
werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem
Wein die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat;
dieser Verschnitt darf nur unter Aufsicht des
Bundeskellereiinspektors hergestellt werden."
41. Die Abs. 5 und 6 des § 44 haben zu lauten
„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
die für die Verkehrsfähigkeit von Wein erforderlichen
Mindestwerte an Alkohol, zuckerfreiem
Extrakt, Asche und Gesamtsäure festzulegen.
Hiebei ist insbesondere auf die in den österreichischen
Weinbaugebieten im Durchschnitt gegebenen
klimatischen Verhältnisse, die im Durchschnitt
erreichte Traubenreife sowie auf sonstige,
für die analysenmäßige Bewertung von Weinen
durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände
Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen
die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten
werden, hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung unter Berücksichtigung
dieses Umstandes entsprechend niedrigere
oder höhere Mindestwerte bis 31. Dezember des
jeweiligen Jahres festzulegen; diese Werte haben
jeweils für Weine des betreffenden Jahrganges zu
gelten.
(6) Weine, die die gemäß Abs. 5 festgesetzten
Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung
an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk,
das dem Erfordernis gemäß § 1 Abs. 1 nicht
entspricht."
42. Dem Abs. 1 des § 45 ist als lit. f anzufügen
„f) Wein entgegen den Bestimmungen der
§§ 15 bis 17 zum Zwecke der Täuschung
falsch bezeichnet,".
43. Im Abs. 1 des § 51 hat die lit. b zu lauten
„b) die Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 32
Abs. 1 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet,".
44. Der Abs. 3 des § 51 hat zu lauten
„(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die
Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,
wer
a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen der
§§ 13 bis 17, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, 20
Abs. 1 bis 8 und 21 entspricht, zum Verkauf
bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr
bringt,
b) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6 angeführten
Obstweine oder Obstwein, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen des
§ 24 entspricht, zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
c) den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 7 zweiter
Satz, Abs. 8 zweiter Satz, 19 a Abs. 4
erster und dritter Satz, Abs. 7, Abs. 8 und
11 und des § 36 zuwiderhandelt,
d) Haustrunk entgegen der Bestimmung des
§ 41 Abs. 6 erzeugt oder abgibt oder Gelägerpreßwein
und Geläger entgegen der
Bestimmung des § 41 Abs. 3 abgibt,
e) Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen
des § 44 Abs. 5 und 6 in Verkehr
setzt."
45. Dem § 51 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Verfolgung einer Person wegen einer
der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Verwaltungsübertretungen
ist unzulässig, wenn gegen sie binnen
Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen
wurde."
46. Der § 52 hat zu entfallen.
47. Der Abs. 1 des § 53 hat zu lauten
„(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung
nach § 51 Abs. 2 kann im Straferkenntnis
der Verfall des Getränkes und der Stoffe gemäß
§ 36, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen
werden. Wurde im Falle der Wiederholung
einer Übertretung nach § 51 Abs. 2 lit. a
bis d der Verfall nicht ausgesprochen, so ist im
Straferkenntnis für die Verwertung des Weines
die Auflage vorzuschreiben, daß der Wein nur
zur Herstellung von versetztem Wein verwendet
werden darf."
48. Der Abs. 3 des § 53 hat zu lauten;
„(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß
Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde
schon während des Verfahrens die Beschlagnahme
des Getränkes und der Stoffe gemäß § 36
verfügen."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2 und
Abs. 3 lit. b bis d, 16 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 1
und 2, 19 Abs. 5 lit.. e und f, 21 Abs. 7, 32 Abs. 3,
37 Abs. 6 und 7 und 38 treten mit 1. Jänner 1977,
jene des § 15 Abs. 1 Einleitungssatz mit 1. Oktober
1977 in Kraft.
(2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Flaschen albgefüllte Weine dürfen
innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt
in Verkehr gebracht werden, sofern deren Herstellung
und Bezeichnung den Bestimmungen des
Weingesetzes 1961 in der Fassung der Weingesetznovellen
1971 und 1972 entspricht.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 57 des Weingesetzes
1961 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 419/1975.