Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
300_1976 AT

300. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.

Nr. 187, über den Verkehr mit Wein und Obstwein

(Weingesetz 1961), in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 198/1964, BGBl. Nr.

334/1971, BGBl. Nr. 60/1972, BGBl. Nr. 506/

1974 und BGBl. Nr. 419/1975 wird geändert

wie folgt

1. Dem § 11 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Wer Frühmost oder frühen Sturm zu

gewinnen beabsichtigt, um diese Getränke in

Verkehr zu bringen, hat dies dem Bundeskellereiinspektor

unter Bekanntgabe der voraussichtlichen

Menge schriftlich mitzuteilen."

2. Dem § 13 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Soweit es zur Hintanhaltung von Irreführungen

sowie im Interesse einer möglichst

einheitlichen Aufmachung oder Ausstattung

erforderlich erscheint, hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, unbeschadet

sonstiger Bezeichnungsvorschriften nach diesem

Bundesgesetz, für bestimmte Bezeichnungen

nähere Vorschriften, wie über die Größe sowie

die Art und Weise der Beschriftung oder über

die bildliche Darstellung, durch Verordnung zu

erlassen."

3. Im Abs. 1 des § 15 hat der Einleitungssatz

zu lauten

„Nicht versetzte inländische Weine sind im geschäftlichen

Verkehr mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung

zu versehen. Hiefür dürfen

folgende geographische Bezeichnungen verwendet

werden:"

4. Im Abs. 1 des § 15 ist als lit. g anzufügen

„g) die Namen von Großlagen."

5. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten

„(2) Weinbauregionen gemäß Abs. 1 lit. c sind

a) Burgenland

die Weinbaugebiete Rust-Neusiedlersee und

Eisenberg;

b) Niederösterreich (Donauland)

die Weinbaugebiete Gumpoldskirchen,

Vöslau, Krems, Langenlois, Klosterneuburg,

Wachau, Falkenstein und Retz;

c) Steiermark

die Weinbaugebiete Südsteiermark, Weststeiermark

und Klöch-Oststeiermark;

d) Wien

das Weinbaugebiet Wien."

6. Im Abs. 3 des § 15 hat die lit. b zu lauten

„b) die Weinbaugebiete der Weinbauregion

Niederösterreich (Donauland)

1. Gumpoldskirchen

die Gemeinden Baden, Pfaffstätten,

Sooß, Traiskirchen, Trumau, Brunn am

Gebirge, Gießhübel, Gumpoldskirchen,

Guntramsdorf, Hinterbrühl, Maria

Enzersdorf, Mödling, Münchendorf,

Perchtoldsdorf und Vösendorf;

2. Vöslau

die Gemeinden Bad Vöslau, Kottingbrunn,

Leobersdorf, Schönau an der

Triesting und Steinfelden sowie die

Gerichtsbezirke Ebreichsdorf, Pottenstein,

Neunkirchen und Wiener Neustadt;

3. Krems

die Stadt Krems an der Donau und die

Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Furth

bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf,

Rohrendorf bei Krems, Senftenberg

und Stratzing-Droß;

4. Langenlois

der Gerichtsbezirk Langenlois mit Ausnahme

der Gemeinde Etsdorf-Haitzandorf;

5. Klosterneuburg

die Stadt St. Pölten, die Gemeinden

Böheimkirchen und Weißenkirchen an

der Perschling, die politischen Bezirke

Bruck an der Leitha und Tulln sowie

die Gerichtsbezirke Herzogenburg,

Klosterneuburg und Schwechat;

6. Wachau

die Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald,

Dürnstein, Mautern an der

Donau, Rossatz und Weißenkirchen in

der Wachau sowie der Gerichtsbezirk

Spitz;

7. Falkenstein

die politischen Bezirke Gänserndorf,

Korneuburg und Mistelbach;

8. Retz

die politischen Bezirke Hollabrunn und

Horn;".

7. Im Abs. 3 des § 15 erhalten die bisherigen

lit. e und f die Bezeichnungen lit. c und d.

8. Dem § 15 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist eine Weinbaufläche innerhalb eines

Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger

und gleichwertiger Weine erwarten läßt.

Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene

Marktstrukturen sowie zur Erreichung

eines marktkonformen Angebotes erforderlich

erscheint, hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung

festzusetzen."

9. Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten

„(2) Eine Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 1

lit. b bis d darf nur für Wein aus Trauben verwendet

werden, die ausschließlich in dem angegebenen

Herkunftsbereich gewonnen wurden.

Für Rotwein gilt diese Bestimmung mit der

Maßgabe, daß 15 Raumhundertteile auch aus

dem sonstigen Inland oder aus dem Ausland

stammen dürfen und der solcherart verschnittene

Wein die Eigenart eines Rotweines aus dem

angegebenen Herkunftsbereich weiterhin aufweist."

10. Die Abs. 4 und 5 des § 16 haben zu lauten

„(4) Wird der Name einer Gemeinde

(Gemeindeteil), der nicht Name eines Weinbaugebietes

ist, ohne Verbindung mit dem Wort

„original" verwendet, so muß der Wein aus

Trauben stammen, die ausschließlich in dem

Weinbaugebiet, in dem die Gemeinde liegt,

gewonnen wurden; überdies muß der Wein die

Eigenart der Weine aus der angegebenen

Gemeinde aufweisen.

(5) Der Name einer Ried oder einer Großlage

darf nur für Wein aus Trauben verwendet

werden, die ausschließlich in der angegebenen

Ried oder Großlage gewonnen wurden."

11. Dem § 16 sind als Abs. 6 und 7 anzufügen

„(6) Wenn es das Interesse der Förderung des

Absatzes von inländischem Qualitätswein

erfordert, hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung eine

überregionale Herkunftsbezeichnung festzusetzen,

die unmittelbar oder mittelbar auf die

überregionale Herkunft hinweist.

(7) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 6 darf nur

verwendet werden, wenn

a) es sich um einen Qualitätswein (§ 19

Abs. 1 und 2) handelt, der mindestens zu

zwei Drittel aus Trauben einer der Rebsorten

Grüner Veltliner, Welschriesling

oder Müller-Thurgau hergestellt wurde

und die Art des Weines nach einer dieser

Rebsorten bestimmt ist,

b) der Wein aus Trauben hergestellt wurde,

die ausschließlich aus den Weinbauregionen

Burgenland oder Niederösterreich

(Donauland) oder aus beiden Weinbauregionen

stammen und

c) der Wein mit dem Weingütesiegel versehen

ist."

12. Die Abs. 1 und 2 des § 17 haben zu lauten

„(1) Ausländischer Wein ist als solcher eindeutig

zu kennzeichnen. Mit einer örtlichen

Herkunftsbezeichnung des Auslandes darf der

Wein nur dann bezeichnet werden, wenn der

Anteil an Wein der betreffenden Herkunft

mindestens zwei Drittel beträgt und die Art

bestimmt.

(2) Beträgt bei einem Verschnitt von

inländischem mit ausländischem Wein der Anteil

an ausländischem Wein mindestens zwei Drittel,

so ist der Wein gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen.

Beträgt dieser Anteil weniger als zwei Drittel,

so ist dies durch einen eindeutigen Hinweis auf

die Verwendung von ausländischem Wein

ersichtlich zu machen; dies gilt nicht für Rotwein,

wenn der Anteil an inländischem Wein

mindestens 85 Raumhundertteile beträgt."

13. Im Abs. 1 des § 19 hat die lit. a zu lauten

„a) die Weintrauben, die für die Herstellung

des Weines verwendet werden, ausgenommen

für die Herstellung von Wein

mit einer überregionalen Herkunfts-

bezeichnung (§ 16 Abs. 6), aus einer Weinbauregion

stammen und einer durch Verordnung

des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft bezeichneten Weiß- oder

Rotweinrebsorte zugehören,".

14. Im Abs. 1 des § 19 haben die lit. f und g

zu lauten

„f) an weiteren Mindestwerten Weißwein

18 Gramm zuckerfreien Extrakt je Liter,

10,5 Raumhundertteile Alkohol,

1,4 Gramm Asche je Liter und 4,5 Gramm

Gesamtsäure je Liter, berechnet als Weinsäure,

und Rotwein 18 Gramm zuckerfreien

Extrakt je Liter, 10,5 Raumhundertteile

Alkohol, 1,6 Gramm Asche je Liter

und 4,0 Gramm Gesamtsäure je Liter,

berechnet als Weinsäure, enthält,

g) der Wein mit einem Hinweis auf seine

geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. b

bis g) oder auf eine überregionale Herkunft

(§ 16 Abs. 6) versehen ist."

15. Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten

„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 4 dürfen Weine unter einer der dort

angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr

gesetzt werden, wenn

a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a

bis c gegeben sind,

b) sie keine Zusätze von Zucker, Traubenmost,

Traubensaft oder Traubendicksaft

erhalten haben,

c) sie die Eigenart solcher Weine aufweisen,

d) im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße

diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung

oder durch Verschneiden

von durchgegorenem Wein und Wein derselben

Leseart von mindestens 5 Raumhundertteilen

Alkohol hergestellt wurde,

e) der Wein, soweit er für die Ausfuhr

bestimmt ist, mit dem Weingütesiegel

versehen ist und!

f) der Wein mit einem Hinweis auf seine

geographische Herkunft (§ 15 Abs. 1 lit. c

bis g) versehen ist."

16. Die Abs. 6 bis 8 des § 19 haben zu lauten

„(6) Der Erzeuger von Trauben, aus denen

Wein der im Abs. 4 bezeichneten Art gewonnen

werden soll, hat

a) am Tag der Lese der jeweiligen Rebsorte

bis spätestens 9 Uhr — falls landesgesetzlich

ein Lesetermin für solche

Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem

Termin — diese Absicht unter Angabe

der Sorte, der Grundstücksbezeichnung

und -größe und

b) innerhalb von drei Wochen nach durchgeführter

Lese die in Liter oder Kilogramm

anzugebende Menge des geernteten

Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung

und -größe, der Sorte,

der Leseart und der Mostgrade nach der

KMW sowie des Übernehmers des Lesegutes

der Gemeinde, in deren Bereich das betreffende

Weingartengrundstück liegt, zu melden. Die

Gemeinde hat die Meldungen umgehend an den

Bundeskellereinspektor und an die Bezirksverwaltungsbehörde

weiterzuleiten. Werden die

Meldungen nicht oder nicht innerhalb der angegebenen

Frist erstattet, darf der gewonnene

Wein nicht unter einer Bezeichnung gemäß

Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.

(7) Über die Erfüllung der Verpflichtung

gemäß Abs. 6 erster Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich das Lesegut

geerntet wurde, auf Antrag des über den

Wein Verfügungsberechtigten eine auf die beantragte

Menge des Weines lautende Bescheinigung

auszustellen. Der Verfügungsberechtigte hat die

Bescheinigung fünf Jahre, vom Tage der Ausstellung

an gerechnet, aufzubewahren. Wird

festgestellt, daß der gewonnene Wein nicht oder

nicht zur Gänze den Voraussetzungen des Abs. 4

entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die Bescheinigung mit Bescheid einzuziehen oder

richtigzustellen.

(8). Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6

erforderlich ist, sind die Bundeskellereiinspektoren

berechtigt, eine Nachschau (§ 26)

auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht

in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen.

Der Betriebsinhaber hat diese Maßnahmen zu

dulden."

17. Der Abs. 1 des § 19 a hat zu lauten

„(1) Das Weingütesiegel im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist das amtliche Qualitätszeichen,

das dazu bestimmt ist, inländischen Qualitätswein

und Qualitätswein besonderer Reife und

Leseart auf Antrag des Verfügungsberechtigten

besonders zu kennzeichnen (Siegelwein)."

18. Im Abs. 3 des § 19 a hat der Klammerausdruck

des dritten Satzes zu lauten: „(§ 30

Abs. 11)".

19. Im Abs. 5 des § 19 a hat der zweite Satz

zu lauten

„Der Bewilligungsbescheid hat Angaben über

die Anzahl und den Hersteller der erforderlichen

Ausfertigungen des Weingütesiegels zu

enthalten."

20. Im Albs. 10 des § 19 a hat die Z. 2 der

lit. a zu lauten

„2. die gemäß Abs. 3 erster Satz erforderlichen

Angaben unrichtig sind, der Antragsteller

gegen die Bestimmung des Abs. 4 erster

Satz verstoßen hat oder der im Abs. 4

dritter Satz festgelegten Verpflichtung

nicht nachkommt oder".

21. Dem Abs. 4 des § 21 ist folgender Satz

anzufügen

„Soll der Wein unter einer Herkunfts-, Sorten- oder

Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht

werden, so sind diese Bezeichnungen auf dem

Flaschenschild oder der Flaschenschleife anzubringen."

22. Der Abs. 6 des § 21 hat zu lauten

„(6) Unter der Bezeichnung ,auch für Diabetiker

geeignet darf Wein in Verkehr gebracht

werden, der soweit vergoren hat, daß er einen

Gehalt von höchstens 4 Gramm reduzierende

Zucker je Liter aufweist."

23. Dem § 21 sinkt als Abs. 7 bis 9 anzufügen

„(7) Wein, der mit einer Herkunfts-, Sorten-,

Jahrgangs- oder Qualitätsbezeichnung versehen

ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen

in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den

Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.

(8) Die Bezeichnung ,Heuriger' darf nur für

Wein verwendet werden, der ausschließlich aus

im Inland gewonnenen Trauben hergestellt

wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher

Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember

des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr

gebracht werden. Bei in Flaschen abgefülltem

Wein ist der Jahrgang anzugeben.

(9) Die Bezeichnung ,Schilcher' darf nur für

Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in

der Weinbauregion Steiermark gewonnenen

Trauben der Rebsorte Blauer Wildbacher hergestellt

wurde."

24. Im Abs. 2 des § 23 hat die lit. f zu lauten

„f) das Zuckern und das Zusetzen von Dicksaft

oder Zucker und Dicksaft der gleichen

Obstgattung in dem Maße, daß das fertige

Getränk einschließlich des auf Alkohol

umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers

nicht mehr als 13 Raumhundertteile

Alkohol enthält;".

25. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten

„(2) Eine Nachschau darf durchgeführt werden

in Preßhäusern, Kellern, öffentlichen Zollagern,

Zolleigenlagern oder wo sonst Getränke zum

Verkauf bereitgehalten oder in Verkehr gebracht

oder wo sie, um sie in Verkehr zu bringen,

erzeugt oder gelagert werden. Die Nachschau in

öffentlichen Zollagern und Zolleigenlagern hat

unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und

ist, während die Lager für Zollamtshandlungen

geöffnet sind, jederzeit zulässig."

26. Die Abs. 1 und 2 des § 27 haben zu

lauten

„(1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter,

Beauftragte), sind verpflichtet, auf Verlangen des

Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau

Proben zur Kost oder zur Untersuchung

auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor

die Entnahme von Proben zu gestatten.

(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens

6 Liter zu umfassen und ist in drei annähernd

gleiche Teile zu teilen. Die Probe ist so zu versiegeln

oder zu plombieren, daß eine Entfernung

des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels

oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil

der Probe dient als Material für die Untersuchung,

ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu

nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung

der Probe oder für eine zweite Untersuchung

verwendet werden zu können. Der restliche Teil

ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe

zurückzulassen, sofern die Partei für die Probe

geeignete Behälter zur Verfügung stellt."

27. Dem § 28 ist als Albs. 5 anzufügen1

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

sowie des § 29 Abs. 1 und 5 finden auch auf

Stoffe gemäß § 36 Anwendung."

28. Der Abs. 1 des § 30 hat zu lauten.

„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen

Proben zur Untersuchung an die

Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt

in Wien (Untersuchungsanstalt) einzusenden."

29. Der Abs. 9 des § 30 hat zu lauten

„(9) Die Untersuchungsanstalt hat, wenn nach

dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht

einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben

ist, unter Anschluß des Gutachtens beim

zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht

einer sonstigen strafbaren Handlung bei

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige sind der

Bundeskellereiinspektor und die Partei in

Kenntnis zu setzen."

30. Der Abs. 12 des § 30 hat zu lauten

„(12) Reichen zur Durchführung der im

Abs. 11 umschriebenen Aufgaben die analytische

oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung

und die Untersuchung durch Sinnenprobe durch

die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist der

Wein einer kommissionellen Sinnenprobe zu

unterziehen. Hiezu hat sich die Untersuchungsanstalt

einer Weinkostkommission zu

bedienen. Für diese Kommissionen haben die

Abs. 5 bis 8 Anwendung zu finden."

31. Dem § 32 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

ist dem Bundeskellereiinspektor jede beabsichtigte

Erzeugung von versetztem Wein gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. a bis c unter Angabe der Menge

anzuzeigen."

32. Im Abs. 1 des § 33 hat der erste Satz zu

lauten

„Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,

Traubendicksaft oder Obstwein (kurz Erzeugnisse)

erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und

diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält

oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet,

Ein- und Ausgangsbücher zu führen."

33. Dem § 36 ist folgender Satz anzufügen

„Zucker, der zur Lesegutaufbesserung (§ 9) oder

zur Herstellung von versetztem Wein verwendet

wird, gilt nicht als weinfremder Stoff."

34. Dem Abs. 6 des § 37 ist anzufügen

„Der nach dem Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129,

in der jeweils geltenden Fassung, Verfügungsberechtigte

hat eine Ausfertigung des Einfuhrzeugnisses

dem örtlich zuständigen Bundeskellereiinspektor

umgehend zu übermitteln. Dieser

Verpflichtung ist auch durch Übermittlung

einer Kopie dieses Zeugnisses entsprochen."

35. Dem Abs. 7 des § 37 ist anzufügen

„Die Verkehrsfähigkeit ist durch ein Zeugnis

einer Untersuchungsanstalt des Ursprungsstaates

(Abs. 3) zu bescheinigen."

36. Im Abs. 8 des § 37 hat die lit. a zu

lauten

„a) Weine gemäß Abs. 7".

37. Der § 38 hat zu lauten

„Ausfuhr von Wein

% 38. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Verordnung die

Untersuchungsanstalten des Bundes oder der

Länder zu bestimmen, die ermächtigt sind,

amtliche Zeugnisse für österreichische Weine, die

ausgeführt werden sollen, auszustellen (Zeugnis

für die Ausfuhr österreichischen Weines).

(2) Ein Zeugnis gemäß Abs. 1 darf nur ausgestellt

werden, wenn der Wein den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entspricht und

die österreichische Herkunft gemäß § 16

erwiesen ist. Das Zeugnis hat — soweit

zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes

bestimmen — Angaben über Herkunft, Qualität,

analytische Zusammensetzung und die Bezeichnung,

unter welcher der Wein in Verkehr

gesetzt werden soll, sowie die Bestätigung zu

enthalten, daß der Wein den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entspricht und österreichischer

Herkunft gemäß § 16 ist; allenfalls

ist das Vorhandensein oder Fehlen weiterer

Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis

für die Einfuhr in das betreffende Land

erforderlich ist und die Untersuchungen die

Richtigkeit dieser Umstände ergeben haben.

(3) Der Antragsteller hat die österreichische

Herkunft durch eine Bescheinigung der gesetzlichen

beruflichen Vertretung (Handelskammer,

Landwirtschaftskammer) nachzuweisen und hiezu

die erforderlichen Unterlagen (Eigentums-,

Einkaufs- und Verkaufsnachweise, Unterlagen

im Sinne des § 33 u. a.) zur Einsichtnahme und

Überprüfung vorzulegen. Die gesetzliche berufliche

Vertretung darf die Bescheinigung nur ausstellen,

wenn aus den Unterlagen die österreichische

Herkunft des Weines zweifelsfrei

nachgewiesen ist.

(4) Für die Untersuchung ist der Untersuchungsanstalt

eine amtlich versiegelte Probe

zur Verfügung zu stellen. Die amtliche Probenziehung

von Wein, für den ein Zeugnis gemäß

Abs. 1 ausgestellt werden soll, darf nur erfolgen,

wenn sich der Wein im Sinne der zollrechtlichen

Vorschriften im freien Verkehr befindet. Der

amtliche Verschluß des Behälters, in dem der

Wein lagert, muß so beschaffen sein, daß die

Identität des Weines mit der zur Untersuchung

gestellten Probe jederzeit überprüft werden

kann. Die Probe hat jene Bezeichnung zu

führen, unter der der Wein exportiert und im

Ausland in Verkehr gesetzt werden soll.

(5) Soll für Wein, der nicht ausschließlich

österreichischer Herkunft ist, zum Zwecke der

Ausfuhr von einer Untersuchungsanstalt gemäß

Abs. 1 ein Zeugnis ausgestellt werden, so muß

aus diesem die Verkehrsfähigkeit des Weines

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

hervorgehen (Zeugnis für die Ausfuhr nicht

österreichischen Weines). Für die Bezeichnung

dieses Weines findet § 17 Anwendung."

38. Der Abs. 1 des § 4:1 hat zu lauten

„(1) Haustrunk im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind folgende vom Weinbautreibenden

in seinem Betrieb hergestellte Getränke

a) der aus Abfällen des Lesegutes eigener

Fechsung hergestellte weinähnliche Tresterwein,

b) der aus Lesegut eigener Fechsung gewonnene

Direktträgerwein und

c) Mischungen von Tresterwein mit Direktträgerwein

oder solcher Weine mit

sonstigem Wein oder Obstwein.

39. Im § 41 tritt anstelle des bisherigen

Abs. 3 folgende Bestimmung

„(3) Gelägerpreßwein und Geläger dürfen

als solche nur zum Zwecke der industriellen

Verwertung abgegeben werden."

40. Der Abs. 3 des § 42 hat zu lauten

„(3) Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung

die Vorschriften des § 6 Abs. 2, soweit es

sich um den Zusatz von Zucker handelt, des § 8

Abs. 2 und des § 9, sowie Wermut und Perlwein,

bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes

an Zucker die im § 1 Abs. 2 lit. c und d vorgeschriebenen

Werte nicht eingehalten wurden,

sind deshalb allein noch nicht als verfälschte

Weine anzusehen. Wein, dem über das gemäß § 8

Abs. 2 oder § 9 vorgesehene Ausmaß hinaus

Zucker zugesetzt wurde, darf in Verkehr gesetzt

werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem

Wein die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat;

dieser Verschnitt darf nur unter Aufsicht des

Bundeskellereiinspektors hergestellt werden."

41. Die Abs. 5 und 6 des § 44 haben zu lauten

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

die für die Verkehrsfähigkeit von Wein erforderlichen

Mindestwerte an Alkohol, zuckerfreiem

Extrakt, Asche und Gesamtsäure festzulegen.

Hiebei ist insbesondere auf die in den österreichischen

Weinbaugebieten im Durchschnitt gegebenen

klimatischen Verhältnisse, die im Durchschnitt

erreichte Traubenreife sowie auf sonstige,

für die analysenmäßige Bewertung von Weinen

durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände

Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen

die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten

werden, hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung unter Berücksichtigung

dieses Umstandes entsprechend niedrigere

oder höhere Mindestwerte bis 31. Dezember des

jeweiligen Jahres festzulegen; diese Werte haben

jeweils für Weine des betreffenden Jahrganges zu

gelten.

(6) Weine, die die gemäß Abs. 5 festgesetzten

Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung

an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk,

das dem Erfordernis gemäß § 1 Abs. 1 nicht

entspricht."

42. Dem Abs. 1 des § 45 ist als lit. f anzufügen

„f) Wein entgegen den Bestimmungen der

§§ 15 bis 17 zum Zwecke der Täuschung

falsch bezeichnet,".

43. Im Abs. 1 des § 51 hat die lit. b zu lauten

„b) die Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 32

Abs. 1 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig

erstattet,".

44. Der Abs. 3 des § 51 hat zu lauten

„(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die

Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,

wer

a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen der

§§ 13 bis 17, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, 20

Abs. 1 bis 8 und 21 entspricht, zum Verkauf

bereithält, verkauft oder sonst in Verkehr

bringt,

b) andere als die im § 22 Abs. 1 bis 6 angeführten

Obstweine oder Obstwein, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen des

§ 24 entspricht, zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

c) den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 7 zweiter

Satz, Abs. 8 zweiter Satz, 19 a Abs. 4

erster und dritter Satz, Abs. 7, Abs. 8 und

11 und des § 36 zuwiderhandelt,

d) Haustrunk entgegen der Bestimmung des

§ 41 Abs. 6 erzeugt oder abgibt oder Gelägerpreßwein

und Geläger entgegen der

Bestimmung des § 41 Abs. 3 abgibt,

e) Wein oder Getränke entgegen den Bestimmungen

des § 44 Abs. 5 und 6 in Verkehr

setzt."

45. Dem § 51 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Verfolgung einer Person wegen einer

der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Verwaltungsübertretungen

ist unzulässig, wenn gegen sie binnen

Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen

wurde."

46. Der § 52 hat zu entfallen.

47. Der Abs. 1 des § 53 hat zu lauten

„(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung

nach § 51 Abs. 2 kann im Straferkenntnis

der Verfall des Getränkes und der Stoffe gemäß

§ 36, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen

werden. Wurde im Falle der Wiederholung

einer Übertretung nach § 51 Abs. 2 lit. a

bis d der Verfall nicht ausgesprochen, so ist im

Straferkenntnis für die Verwertung des Weines

die Auflage vorzuschreiben, daß der Wein nur

zur Herstellung von versetztem Wein verwendet

werden darf."

48. Der Abs. 3 des § 53 hat zu lauten;

„(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde

schon während des Verfahrens die Beschlagnahme

des Getränkes und der Stoffe gemäß § 36

verfügen."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2 und

Abs. 3 lit. b bis d, 16 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 1

und 2, 19 Abs. 5 lit.. e und f, 21 Abs. 7, 32 Abs. 3,

37 Abs. 6 und 7 und 38 treten mit 1. Jänner 1977,

jene des § 15 Abs. 1 Einleitungssatz mit 1. Oktober

1977 in Kraft.

(2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Flaschen albgefüllte Weine dürfen

innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt

in Verkehr gebracht werden, sofern deren Herstellung

und Bezeichnung den Bestimmungen des

Weingesetzes 1961 in der Fassung der Weingesetznovellen

1971 und 1972 entspricht.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 57 des Weingesetzes

1961 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 419/1975.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →