300. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Das Bundessekretafiat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen
über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren für Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende
Wirtschaftskammern ermächtigt sind
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher oder englischer
Sprache
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alk oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
oder
„All the above goods are handicraft products."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem
Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem Abkommen
zwischen Österreich und Jugoslawien
sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind.
Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Das Bundessekretariat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1
genannten Wirtschaftskammern dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Die im Artikel 1 genannten Wirtschaftskammern
Jugoslawiens leisten bei der Prüfung der
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse
den österreichischen Behörden über deren
Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 7. Mai 1975, in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den) Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für das Bundessekretariat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Gustav Vlahow
Botschafter
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 18. Juni 1975 in Kraft.