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300_1975 AT

300. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Das Bundessekretafiat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren für Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende

Wirtschaftskammern ermächtigt sind

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher oder englischer

Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alk oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

oder

„All the above goods are handicraft products."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem

Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem Abkommen

zwischen Österreich und Jugoslawien

sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind.

Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Das Bundessekretariat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1

genannten Wirtschaftskammern dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 genannten Wirtschaftskammern

Jugoslawiens leisten bei der Prüfung der

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse

den österreichischen Behörden über deren

Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 7. Mai 1975, in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den) Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für das Bundessekretariat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Gustav Vlahow

Botschafter

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 18. Juni 1975 in Kraft.

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