300. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den
Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang
teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
17 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen
Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach
Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
des Österreichischen Postsparkassenamtes
zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Verwendung
im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges
des Gehobenen Dienstes nachweisen.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission
für den Gehobenen Dienst im Österreichischen
Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor
Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(3) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug hat jene
Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche
Stellung des Kandidaten betreffen, seine
Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen
Verwendung zu enthalten.
(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist die Berufung an den Bundesminister für
Finanzen zulässig.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu
einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch
nicht mehr als fünf Wochen des von ihm
erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits
gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung
weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen
Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,
so ist er zu diesem zuzulassen,
dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt
anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist das
für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige
Mitglied des Vorstandes der Österreichischen
Postsparkasse.
(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu bestellen,
die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus
hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über
die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4
Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche
Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister
für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände einschließlich der für
ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen
Grundlagen vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Dienst
im Österreichischen Postsparkassenamt ist schriftlich
und mündlich abzulegen.
§ 7. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf
einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende
Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen
durchzuführen oder Kenntnisse über sein
Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern. Das Thema ist einem im § 8
Abs. 2 angeführten Gegenstand zu entnehmen.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. Postsparkassengesetz 1969 und Geschäftsbestimmungen
der Österreichischen Postsparkasse;
3. Organisatorischer Aufbau der Österreichischen
Postsparkasse sowie der Post- und
Telegraphenverwaltung und Grundzüge der
für die Durchführung des Dienstbetriebes in
der Österreichischen Postsparkasse und der
für die Durchführung der Postsparkassenangelegenheiten
durch die Postämter geltenden
Vorschriften (einschließlich der relevanten
postalischen Vorschriften);
4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung
in die Betriebswirtschaftslehre);
5. Bankbetriebswirtschaftslehre;
6. Doppelte Buchhaltung, Kostenrechnung und
Grundzüge der Statistik;
7. Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung,
soweit sie zum Verständnis des Betriebsablaufes
in der Österreichischen Postsparkasse
erforderlich sind;
8. Grundzüge des öffentlichen Haushaltsrechtes
und der Kassenorganisation sowie Grundzüge
der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit;
9. Betriebspsychologie (soziale Menschenführung).
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz
beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen
Postsparkasse und Beamte des Höheren
und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die
Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung müssen rechtskundig sein.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974
in Kraft.