300. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Druckformenhersteller in
der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Flachdrucker in der Anlage
2;
3. für den Lehrberuf Hochdrucker in der Anlage
3;
4. für den Lehrberuf Kartolithograph in der Anlage
4;
5. für den Lehrberuf Kupferdrucker in der Anlage
5;
6. für den Lehrberuf Lithograph in der Anlage
6;
7. für den Lehrberuf Notenstecher in der Anlage
7;
8. für den Lehrberuf Reproduktionsphotograph
in der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur
in der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Setzer in der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Siebdrucker in der Anlage
11;
12. für den Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker
in der Anlage 12;
13. für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller
in der Anlage 13.
§ 2. (1) Die Bestimmung „Kenntnis der maschinellen
Satzherstellung und Verarbeitung des
Maschinensatzes" im Berufsbild der Ausbildungsvorschrift
für den Lehrberuf Setzer (Anlage 10)
ist auf Lehrlinge, deren Ausbildung im Lehrberuf
Setzer vor dem 31. Dezember 1971 begonnen
hat, nicht anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 15. August 1972
in Kraft.