300. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 im Zusammenhalt
mit § 8 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr (hinsichtlich
der Vorschriften ÖVE-M 30/1970, ÖVE-T 1/1969
und ÖVE-T 10/1970) und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft (hinsichtlich der
Vorschriften ÖVE-E 36/1970, ÖVE-L 1/1970 und
ÖVE-L 11/1967 samt Nachtrag ÖVE-L 11a/1969)
verordnet
Die 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 135/1967, in der
Fassung der 3. Durchführungsverordnung, BGBl.
Nr. 263/1969, wird wie folgt geändert
Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des
Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entsprochen,
wenn diese Vorschrift bereits vor
ihrem Inkrafttreten angewendet wird.
Folgende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
treten am 1. Jänner 1972 außer Kraft
ÖVE-L 1/1956 und ÖVE-L 1 a/1959.
6. Die geltenden Bestimmungen über Dienstnehmerschutz
und Maschinenschutzvorrichtungen
werden durch die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
dieser Verordnung nicht berührt.