Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
300_1971 AT

300. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 im Zusammenhalt

mit § 8 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr (hinsichtlich

der Vorschriften ÖVE-M 30/1970, ÖVE-T 1/1969

und ÖVE-T 10/1970) und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft (hinsichtlich der

Vorschriften ÖVE-E 36/1970, ÖVE-L 1/1970 und

ÖVE-L 11/1967 samt Nachtrag ÖVE-L 11a/1969)

verordnet

Die 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 135/1967, in der

Fassung der 3. Durchführungsverordnung, BGBl.

Nr. 263/1969, wird wie folgt geändert

Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2 des

Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entsprochen,

wenn diese Vorschrift bereits vor

ihrem Inkrafttreten angewendet wird.

Folgende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

treten am 1. Jänner 1972 außer Kraft

ÖVE-L 1/1956 und ÖVE-L 1 a/1959.

6. Die geltenden Bestimmungen über Dienstnehmerschutz

und Maschinenschutzvorrichtungen

werden durch die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

dieser Verordnung nicht berührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →