300. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBL Nr. 177/1966,
insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19,
20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen (in
der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet) sind
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung
durchzuführen
a) die Immatrikulation als ordentlicher Hörer
(§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes);
b) die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher
Hörer (§ 9 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes);
c) die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) ;
d) die Evidenthaltung der Studierenden (§ 4
Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
e) die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) An den Hochschulen sind die Formulare
1 bis 38 nach dem Muster der Anlage A zu verwenden.
§ 2. Ansuchen um Immatrikulation
als ordentlicher Hörer
(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums
und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen
Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß § 6
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
um die Aufnahme als ordentlicher Hörer
in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule,
an der die Studienrichtung eingerichtet ist
(§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
zu bewerben.
(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist
das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen
sind anzuschließen
a) Geburtsurkunde,
b) Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Ausländern
gilt auch ein gültiger Reisepaß,
c) Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1
bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),
d) Nachweis der Studienberechtigung (§ 7,
Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
e) Nachweis der besonderen Eignung (§ 7,
Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),
f) Leumundszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
g) Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. e des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
h) Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
i) der ausgefüllte Evidenzbogen (Formular 6),
j) die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7),
k) Statistikformulare gemäß den Bestimmungen
der 2. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 301/1967,
l) das ausgefüllte Studienbuch (Formular 2)
und ein Lichtbild für den „Ausweis für
Studierende" (Formular 3).
(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist
innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist
beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation
hat der Rektor zu entscheiden (§ 4
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(4) Alle Dokumente sind im Original oder in
beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen
Dokumenten sind beglaubigte deutsche
Übersetzungen beizufügen.
(5) Die Immatrikulation hat nur an einer
Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung
mehrerer ordentlicher Studien auch an
verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
§ 3. Immatrikulationsverfahren
(1) Bei Erfüllung der im § 2 erwähnten Voraussetzungen
ist der Bewerber in das Verzeichnis
(Matrikel) der Hörer der Hochschule einzutragen.
Er hat eine Matrikelnummer und eine Kennnummer
zu erhalten.
(2) Alle den ordentlichen Hörer betreffenden
Formulare, Zeugnisse sowie sonstige Anbringen
und Erledigungen sind am rechten oberen Rand
mit der Matrikelnummer und der Kennummer
zu versehen.
(3) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige
Zahl, die wie folgt zu bilden ist
a) die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr
der Immatrikulation mit den beiden
letzten Ziffern der Jahreszahl des Wintersemesters
zu bezeichnen;
b) die folgenden fünf Ziffern sind in der
Reihenfolge des Einlangens des Immatrikulationsansuchens
beim Rektorat für
jedes Studienjahr gesondert nach dem folgenden
Zahlenrahmen zuzuweisen
(4) Der Matrikelnummer sind ein Buchstabe
und zwei Ziffern (Kennummer) voranzusetzen.
Der Buchstabe hat die Hochschule wie folgt zu
bezeichnen
A Universität in Wien,
B Universität in Graz,
C Universität in Innsbruck,
D Universität in Salzburg,
E Technische Hochschule in Wien,
F Technische Hochschule in Graz,
G Montanistische Hochschule in Leoben,
H Hochschule für Bodenkultur in Wien,
I Tierärztliche Hochschule in Wien,
J Hochschule für Welthandel in Wien,
K Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz.
Die beiden Ziffern haben die Studienrichtungen
zu bezeichnen, sodaß sich folgende Kennummern
ergeben
(5) Dem ordentlichen Hörer ist ein „Ausweis
für Studierende" auszustellen; das Lichtbild ist
mit dem Ausweis fest zu verbinden. Die Immatrikulation
ist im „Ausweis für Studierende" zu
vermerken. Der „Ausweis für Studierende", das
Studienbuch und die im § 2 Abs. 2 lit. a bis e
und h angeführten Beilagen sind auszufolgen.
§ 4. Aufnahme als Gasthörer oder
als außerordentlicher Hörer
(1) Absolventen einer Hochschule, die ein
ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen
Prüfungen abgeschlossen haben
und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu
besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches
Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen
(§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist
mittels Formular 1 a anzusuchen.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen
zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche
Hörer aufzunehmen, sofern sie die
erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse
und Hochschullehrgänge gemäß § 18
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
kann die Altersgrenze nach Maßgabe des
Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr
herabgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme
ist mittels Formular 1 a anzusuchen.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 sind
im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer
behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen
als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung
zugewiesen wurde.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten
sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern
die Kennummer . 98 und bei außerordentlichen
Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen.
§ 5. Hörerevidenz
(1) Die von der obersten akademischen Behörde
beauftragte Dienststelle hat eine Hörerevidenz
zu führen (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Die von den Studierenden anläßlich ihrer
Aufnahme ausgefüllten Karteikarten (§ 2 Abs. 2
lit. j) sind in der Evidenzstelle alphabetisch geordnet
abzulegen und dauernd aufzubewahren.
(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden
einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem vom
Studierenden anläßlich der Aufnahme ausgefüllten
Evidenzbogen (§ 2 Abs. 2 lit. i, allenfalls in
Verbindung mit § 4 Abs. 3); diesem sind die
zweiten Ausfertigungen der Inskriptionsscheine
(Formular 4 oder 4 a) sowie alle anderen den
Studierenden betreffenden Zeugnisse und Erledigungen
anzuschließen.
(4) Die Akten der Studierenden sind jahrgangsweise
nach der Matrikelnummer zu ordnen und
dauernd aufzubewahren.
(5) Änderungen der im Evidenzbogen und im
Ausweis für Studierende festgehaltenen Angaben,
insbesondere auch der Studienanschrift, sind der
Evidenzstelle innerhalb von zwei Wochen schriftlich
bekanntzugeben.
(6) Die Inskriptionsscheine, Zeugnisse und Erledigungen
der Gasthörer sind an die Evidenzstelle
derjenigen österreichischen Hochschulen
weiterzuleiten, an welcher der Gasthörer sein
ordentliches Studium abgeschlossen hat. Die
Weiterleitung ist am Evidenzbogen zu vermerken.
§ 6. Inskription der ordentlichen
Hörer
(1) Die Einschreibung der ordentlichen Hörer
für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu
Beginn jedes Semesters während der gemäß § 19
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden
Fristen durchzuführen (§ 10 Abs. 1.
erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Für die Einschreibung sind folgende Formulare
zu verwenden
a) der Inskriptionsschein (Formular 4) in zweifacher
Ausfertigung;
b) das Studienbuch (Formular 2);
c) der Ausweis für Studierende (Formular 3);
d) ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen,
für welche gemäß § 10
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
besondere Vorkenntnisse gefordert
werden oder für welche gemäß § 10 Abs. 4
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt
ist.
e) die Statistikformulare nach den Bestimmungen
der 2. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz.
(3) Der ordentliche Hörer hat auf den Inskriptionsscheinen
durch Einkreisen die Nummer und
die Stundenzahl jener Lehrveranstaltungen zu bezeichnen,
die er zu belegen wünscht; er hat allenfalls
weitere Lehrveranstaltungen einzutragen
und mittels eines mit der Matrikelnummer und
der Kennummer versehenen Erlagscheines auf
das Postsparkassenkonto der Hochschule das
Studiengeld einzuzahlen. Der vom Postamt bestätigte
Empfangsschein ist an die vorgesehene
Stelle des Inskriptionsscheines zu kleben. Das
Rektorat hat die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines
an die Evidenzstelle zu leiten
und dem ordentlichen Hörer die erste Ausfertigung
mit dem bestätigten Empfangsschein sowie
die Meldescheine zurückzustellen.
(4) Die Ausfertigung des Inskriptionsscheines
mit dem Empfangsschein verbleibt dem ordentlichen
Hörer und ist im Studienbuch abzuheften.
(5) Stimmen die beiden Ausfertigungen des
Inskriptionsscheines nicht überein, so ist die in
der Evidenzstelle abgelegte Ausfertigung maßgebend.
(6) Eine Änderung und Ergänzung der Inskription
ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der
zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden
Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4
oder 4 a durchzuführen.
§ 7. Inskription der Gasthörer und
der außerordentlichen Hörer
Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen
Hörer hat unter Verwendung besonderer
Inskriptionsscheine (Formular 4 a) zu
erfolgen. Die Hörer haben die Nummer und Bezeichnung
der Lehrveranstaltung sowie den
Namen des Vortragenden und die Stundenzahl
in das Formular einzutragen. Im übrigen ist § 6
Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Hochschullehrgänge und
Hochschulkurse, Aufnahme und
Inskription
(1) Studierende, die als ordentliche Hörer, als
Gasthörer oder als außerordentliche Hörer aufgenommen
wurden, haben Hochschullehrgänge
und Hochschulkurse durch Eintragung auf ihrem
Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4 a) zu inskribieren.
(2) Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und
Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes
Semester abgehalten werden, hat für Personen,
die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als
Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (§ 18
Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen
(Formular 1 c).
(3) Bei der Inskription von Hochschullehrgängen
und Hochschulkursen, die durch einen längeren
Zeitraum als ein Semester abgehalten werden,
sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzuwenden.
§ 9. Gleichzeitige Inskription an
verschiedenen Hochschulen
(1) Inskribiert der ordentliche Hörer nicht nur
an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist,
sondern auch an einer anderen Hochschule, so
hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten
Formularen auch eine Karteikarte (Formular
7) vorzulegen. Die zweite Ausfertigung des
Inskriptionsscheines. (Formular 4) ist an die Evidenzstelle
der Hochschule zu übermitteln, an
welcher der Studierende immatrikuliert ist.
(2) Hat der ordentliche Hörer gemäß dem
Studienplan seiner Studienrichtung Lehrveranstaltungen
nicht nur an der Hochschule, an der
er immatrikuliert ist, sondern auch an einer
anderen Hochschule zu inskribieren, so hat er
zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten
Formularen eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines
(Formular 4), einen Evidenzbogen
(Formular 6) und eine Karteikarte (Formular 7)
vorzulegen. Die dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines
ist an die Evidenzstelle der Hochschule
zu übermitteln, an welcher der Studierende
immatrikuliert ist. Legt ein solcher Studierender
Prüfungen ab, so ist die zweite Ausfertigung der
Bestätigung (Formular 20) beziehungsweise des
Prüfungszeugnisses an die Evidenzstelle der Hochschule,
an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.
(3) Ein ordentlicher Hörer, der mehrere
ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu
absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule,
an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren.
Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription
an der zweiten Hochschule auch die im
§ 2 Abs. 2 lit. c, d, e, h, i, j und k erwähnten
Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten
Hochschule mit der Matrikelnummer geführt,
welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat,
erhält jedoch an der zweiten Hochschule die
seiner Studienrichtung entsprechende Kennnummer.
Die Hochschule, an welcher der ordentliche
Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis
zu setzen.
§ 10. Bestätigung der Inskription
und der Zugehörigkeit zur Hochschule
(1) Das Rektorat hat die Zugehörigkeit zur
Hochschule und die Inskription im betreffenden
Semester durch Stempelaufdruck im „Ausweis für
Studierende" zu bestätigen.
(2) Hat der Studierende nicht nur an der Hochschule,
an welcher er aufgenommen (immatrikuliert)
wurde, sondern auch an anderen Hochschulen
inskribiert, so haben dies die betreffenden
Hochschulen ebenfalls im „Ausweis für Studierende"
durch Stempelaufdruck zu bestätigen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch
zu bestätigen, wenn der Studierende zwar nicht
inskribiert hat, aber
a) beurlaubt wurde oder am Studium behindert
ist (§ 8 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),
oder
b) seit der letzten Inskription kein längerer
Zeitraum als zwei Semester verstrichen und
gemäß § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes die Immatrikulation
noch aufrecht ist, oder
c) der Studierende die von dem besonderen
Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt
festgelegten einrechenbaren Semester
bereits inskribiert, jedoch die abschließende
Prüfung noch zu absolvieren
hat, sofern nicht wegen Überschreitung der
in den Studienvorschriften vorgesehenen
Zeit für die Absolvierung dieses Studienabschnittes
um mehr als das Dreifache die Bestimmungen
des § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden
sind.
(4) Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck
sind nach dem Muster der Anlage B zu erteilen.
(5) Die von Studierenden beizubringende
zweite und allenfalls dritte Ausfertigung des
Inskriptionsscheines ist mit denselben Vermerken
zu versehen, die im „Ausweis für Studierende"
angebracht werden. Inskribiert der Studierende
ein Semester nicht, verlangt aber die Verlängerung
der Gültigkeit eines Ausweises, so ist vom
Studierenden ein nicht ausgefüllter Inskriptionsschein
vorzulegen, der mit den auch im „Ausweis
für Studierende" angebrachten Vermerken zu
versehen und in der Hörerevidenzstelle abzulegen
ist.
§ 11. Einrechnung von Semestern
(1) Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung
oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit
von Semestern zu überprüfen (§ 20
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Es steht dem ordentlichen Hörer frei, um
die Einrechnung von Semestern auch am Ende
eines Studienjahres anzusuchen.
(3) Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein
des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck
ersichtlich zu machen.
§ 12. Evidenthaltung von Prüfungen
(1) Zeugnisse über
a) Kolloquien (Formular 12),
b) die Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(Formular 13),
sind vom Prüfer oder vom Leiter der Lehrveranstaltung,
c) Zeugnisse über Ergänzungsprüfungen (Formular
14),
d) Zeugnisse über Vorprüfungen (Formular
15),
e) Zeugnisse über Abschlußprüfungen (Formular
16),
f) Zeugnisse über Diplomprüfungen (Formular
17),
g) Zeugnisse über Rigorosen (Formular 18)
sind vom Präses namens der zuständigen Prüfungskommission,
h) Zeugnisse über Prüfungen aus lebenden
Sprachen (Formular 11)
sind vom Rektor (Dekan) auszustellen.
(2) Der Prüfungskandidat hat das Zeugnisformular
in zweifacher Ausfertigung auszufüllen.
Der Prüfer hat die Note einzutragen, hat
eine Ausfertigung dem Studierenden auszufolgen
und die Weiterleitung der zweiten Ausfertigung
an die Evidenzstelle zu veranlassen.
(3) An den Technischen Hochschulen, der Montanistischen
Hochschule in Leoben und der Hochschule
für Bodenkultur in Wien hat der Prüfungskandidat
bei Vorprüfungen und Teilprüfungen
zunächst eine Bestätigung über die abgelegte
Prüfung in zweifacher Ausfertigung, falls
dies zwecks Kontrolle durch die einzelnen Institutsvorstände
erforderlich ist, in dreifacher Ausfertigung
auszufüllen. Der Prüfer hat die Note
einzutragen, die Bestätigung zu unterfertigen,
eine Ausfertigung dem Prüfungskandidaten auszufolgen
und die Weiterleitung der zweiten Ausfertigung
an die Evidenzstelle, allenfalls der
dritten Ausfertigung an das in Betracht kommende
Hochschulinstitut zu veranlassen. Die Ausfertigung
von Zeugnissen erfolgt in diesen Fällen
nur auf Antrag durch die Evidenzstelle. Für
die Ausstellung von Zeugnissen über vollständig
abgelegte Diplomprüfungen gilt Abs. 1 und 2.
§ 13. Wechsel der Hochschule
(1) Hat ein ordentlicher Hörer eine Hochschule
verlassen und wird er an einer anderen immatrikuliert,
so hat diese den Evidenzbogen samt Beilagen
mit Ausnahme der Karteikarte von jener
Hochschule anzufordern. Der ordentliche Hörer
behält seine Matrikelnummer (§ 3 Abs. 3); die
Kennummer (§ 3 Abs. 4) ist entsprechend zu
ändern. Die neue Kennummer ist auch auf der
Karteikarte der Hochschule, an der der ordentliche
Hörer zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.
(2) Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung,
so hat er bei der ersten Inskription
der neuen Studienrichtung die Nachweise gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. c, d, e vorzulegen.
§ 14. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1967 in Kraft.
(2) Für die Inskription im Wintersemester
1967/68 ist der Inskriptionsschein 4 b in dreifacher
Ausfertigung zu verwenden. Der Studierende
hat die Inskriptionsscheine und einen freigemachten,
mit seiner Anschrift versehenen Umschlag
einzureichen. Er erhält eine bestätigte
Ausfertigung des Inskriptionsscheines zurück.
Nach Berechnung der zu zahlenden Hochschultaxen
ist dem Studierenden ein ausgefüllter, gekennzeichneter
Erlagschein des Postsparkassenkontos
der Hochschule zu übermitteln. Der Studierende
hat nach Einzahlung der Hochschultaxen
den Empfangsschein auf den Inskriptionsschein
zu kleben. Im übrigen sind die Bestimmungen
der §§ 6 und 10 sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Studienjahr 1967/68 können abweichend
von den Bestimmungen über die Inskription
Inskriptionsscheine verwendet werden, auf denen
der Studierende selbst den Gegenstand der Lehrveranstaltung,
den Namen des Vortragenden und
die Stundenzahl der Lehrveranstaltung einzutragen
hat.
(4) Die Vergabe von Matrikelnummern und
Kennummern, die Ausstellung von „Ausweisen
für Studierende" und von Studienbüchern im
Sinne dieser Verordnung an Studierende, die
schon vor dem Wintersemester 1967/68 aufgenommen
wurden, hat anläßlich der Inskription
für das Wintersemester 1967/68 zu erfolgen. Der
Studierende hat einen ausgefüllten Evidenzbogen
und eine ausgefüllte Karteikar: beizubringen.
(5) Für die vor dem 1. Oktober 1967 zurückgelegten
Studien gelten die bisher gebräuchlichen
Studienbücher als Nachweis. Nachträgliche
Eintragungen in die Studienbücher im Sinne
dieser Verordnung haben nicht zu erfolgen.
(6) Bei den Studienrichtungen, für die besondere
Studiengesetze und Studienordnungen nach
den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch
nicht erlassen wurden, sind die bisher in Verwendung
stehenden Prüfungsbestätigungen (Formular
20) und Zeugnisformulare zu verwenden.
Von jedem Zeugnis ist eine zweite Ausfertigung,
von der Prüfungsbestätigung allenfalls auch eine
dritte Ausfertigung (§ 12 Abs. 3) anzufertigen.
Bei diesen Studienrichtungen sind die bisher verwendeten
Formulare insoweit weiter anzuwenden,
als diese Verordnung keine entsprechenden
Formulare enthält.
(7) Es wird festgestellt, daß durch diese Verordnung
die im § 45 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes erwähnten organisatorischen
Voraussetzungen zur Durchführung der
§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 bis 6, 8 Abs. 1, 9 Abs. 3
und 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
geschaffen wurden (§ 45 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).