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300. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBL Nr. 177/1966,

insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19,

20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen (in

der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet) sind

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung

durchzuführen

a) die Immatrikulation als ordentlicher Hörer

(§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes);

b) die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher

Hörer (§ 9 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes);

c) die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) ;

d) die Evidenthaltung der Studierenden (§ 4

Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

e) die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) An den Hochschulen sind die Formulare

1 bis 38 nach dem Muster der Anlage A zu verwenden.

§ 2. Ansuchen um Immatrikulation

als ordentlicher Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums

und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen

Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß § 6

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

um die Aufnahme als ordentlicher Hörer

in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule,

an der die Studienrichtung eingerichtet ist

(§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

zu bewerben.

(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist

das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen

sind anzuschließen

a) Geburtsurkunde,

b) Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Ausländern

gilt auch ein gültiger Reisepaß,

c) Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1

bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),

d) Nachweis der Studienberechtigung (§ 7,

Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

e) Nachweis der besonderen Eignung (§ 7,

Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),

f) Leumundszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

g) Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. e des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

h) Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

i) der ausgefüllte Evidenzbogen (Formular 6),

j) die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7),

k) Statistikformulare gemäß den Bestimmungen

der 2. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 301/1967,

l) das ausgefüllte Studienbuch (Formular 2)

und ein Lichtbild für den „Ausweis für

Studierende" (Formular 3).

(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist

innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist

beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation

hat der Rektor zu entscheiden (§ 4

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Alle Dokumente sind im Original oder in

beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen

Dokumenten sind beglaubigte deutsche

Übersetzungen beizufügen.

(5) Die Immatrikulation hat nur an einer

Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung

mehrerer ordentlicher Studien auch an

verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des

§ 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

§ 3. Immatrikulationsverfahren

(1) Bei Erfüllung der im § 2 erwähnten Voraussetzungen

ist der Bewerber in das Verzeichnis

(Matrikel) der Hörer der Hochschule einzutragen.

Er hat eine Matrikelnummer und eine Kennnummer

zu erhalten.

(2) Alle den ordentlichen Hörer betreffenden

Formulare, Zeugnisse sowie sonstige Anbringen

und Erledigungen sind am rechten oberen Rand

mit der Matrikelnummer und der Kennummer

zu versehen.

(3) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige

Zahl, die wie folgt zu bilden ist

a) die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr

der Immatrikulation mit den beiden

letzten Ziffern der Jahreszahl des Wintersemesters

zu bezeichnen;

b) die folgenden fünf Ziffern sind in der

Reihenfolge des Einlangens des Immatrikulationsansuchens

beim Rektorat für

jedes Studienjahr gesondert nach dem folgenden

Zahlenrahmen zuzuweisen

(4) Der Matrikelnummer sind ein Buchstabe

und zwei Ziffern (Kennummer) voranzusetzen.

Der Buchstabe hat die Hochschule wie folgt zu

bezeichnen

A Universität in Wien,

B Universität in Graz,

C Universität in Innsbruck,

D Universität in Salzburg,

E Technische Hochschule in Wien,

F Technische Hochschule in Graz,

G Montanistische Hochschule in Leoben,

H Hochschule für Bodenkultur in Wien,

I Tierärztliche Hochschule in Wien,

J Hochschule für Welthandel in Wien,

K Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz.

Die beiden Ziffern haben die Studienrichtungen

zu bezeichnen, sodaß sich folgende Kennummern

ergeben

(5) Dem ordentlichen Hörer ist ein „Ausweis

für Studierende" auszustellen; das Lichtbild ist

mit dem Ausweis fest zu verbinden. Die Immatrikulation

ist im „Ausweis für Studierende" zu

vermerken. Der „Ausweis für Studierende", das

Studienbuch und die im § 2 Abs. 2 lit. a bis e

und h angeführten Beilagen sind auszufolgen.

§ 4. Aufnahme als Gasthörer oder

als außerordentlicher Hörer

(1) Absolventen einer Hochschule, die ein

ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen

Prüfungen abgeschlossen haben

und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu

besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches

Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen

(§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist

mittels Formular 1 a anzusuchen.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen

zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche

Hörer aufzunehmen, sofern sie die

erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse

und Hochschullehrgänge gemäß § 18

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

kann die Altersgrenze nach Maßgabe des

Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr

herabgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme

ist mittels Formular 1 a anzusuchen.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 sind

im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer

behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen

als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung

zugewiesen wurde.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten

sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern

die Kennummer . 98 und bei außerordentlichen

Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen.

§ 5. Hörerevidenz

(1) Die von der obersten akademischen Behörde

beauftragte Dienststelle hat eine Hörerevidenz

zu führen (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Die von den Studierenden anläßlich ihrer

Aufnahme ausgefüllten Karteikarten (§ 2 Abs. 2

lit. j) sind in der Evidenzstelle alphabetisch geordnet

abzulegen und dauernd aufzubewahren.

(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden

einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem vom

Studierenden anläßlich der Aufnahme ausgefüllten

Evidenzbogen (§ 2 Abs. 2 lit. i, allenfalls in

Verbindung mit § 4 Abs. 3); diesem sind die

zweiten Ausfertigungen der Inskriptionsscheine

(Formular 4 oder 4 a) sowie alle anderen den

Studierenden betreffenden Zeugnisse und Erledigungen

anzuschließen.

(4) Die Akten der Studierenden sind jahrgangsweise

nach der Matrikelnummer zu ordnen und

dauernd aufzubewahren.

(5) Änderungen der im Evidenzbogen und im

Ausweis für Studierende festgehaltenen Angaben,

insbesondere auch der Studienanschrift, sind der

Evidenzstelle innerhalb von zwei Wochen schriftlich

bekanntzugeben.

(6) Die Inskriptionsscheine, Zeugnisse und Erledigungen

der Gasthörer sind an die Evidenzstelle

derjenigen österreichischen Hochschulen

weiterzuleiten, an welcher der Gasthörer sein

ordentliches Studium abgeschlossen hat. Die

Weiterleitung ist am Evidenzbogen zu vermerken.

§ 6. Inskription der ordentlichen

Hörer

(1) Die Einschreibung der ordentlichen Hörer

für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu

Beginn jedes Semesters während der gemäß § 19

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden

Fristen durchzuführen (§ 10 Abs. 1.

erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Für die Einschreibung sind folgende Formulare

zu verwenden

a) der Inskriptionsschein (Formular 4) in zweifacher

Ausfertigung;

b) das Studienbuch (Formular 2);

c) der Ausweis für Studierende (Formular 3);

d) ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen,

für welche gemäß § 10

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

besondere Vorkenntnisse gefordert

werden oder für welche gemäß § 10 Abs. 4

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt

ist.

e) die Statistikformulare nach den Bestimmungen

der 2. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz.

(3) Der ordentliche Hörer hat auf den Inskriptionsscheinen

durch Einkreisen die Nummer und

die Stundenzahl jener Lehrveranstaltungen zu bezeichnen,

die er zu belegen wünscht; er hat allenfalls

weitere Lehrveranstaltungen einzutragen

und mittels eines mit der Matrikelnummer und

der Kennummer versehenen Erlagscheines auf

das Postsparkassenkonto der Hochschule das

Studiengeld einzuzahlen. Der vom Postamt bestätigte

Empfangsschein ist an die vorgesehene

Stelle des Inskriptionsscheines zu kleben. Das

Rektorat hat die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines

an die Evidenzstelle zu leiten

und dem ordentlichen Hörer die erste Ausfertigung

mit dem bestätigten Empfangsschein sowie

die Meldescheine zurückzustellen.

(4) Die Ausfertigung des Inskriptionsscheines

mit dem Empfangsschein verbleibt dem ordentlichen

Hörer und ist im Studienbuch abzuheften.

(5) Stimmen die beiden Ausfertigungen des

Inskriptionsscheines nicht überein, so ist die in

der Evidenzstelle abgelegte Ausfertigung maßgebend.

(6) Eine Änderung und Ergänzung der Inskription

ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der

zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden

Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4

oder 4 a durchzuführen.

§ 7. Inskription der Gasthörer und

der außerordentlichen Hörer

Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen

Hörer hat unter Verwendung besonderer

Inskriptionsscheine (Formular 4 a) zu

erfolgen. Die Hörer haben die Nummer und Bezeichnung

der Lehrveranstaltung sowie den

Namen des Vortragenden und die Stundenzahl

in das Formular einzutragen. Im übrigen ist § 6

Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Hochschullehrgänge und

Hochschulkurse, Aufnahme und

Inskription

(1) Studierende, die als ordentliche Hörer, als

Gasthörer oder als außerordentliche Hörer aufgenommen

wurden, haben Hochschullehrgänge

und Hochschulkurse durch Eintragung auf ihrem

Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4 a) zu inskribieren.

(2) Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und

Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes

Semester abgehalten werden, hat für Personen,

die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als

Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (§ 18

Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen

(Formular 1 c).

(3) Bei der Inskription von Hochschullehrgängen

und Hochschulkursen, die durch einen längeren

Zeitraum als ein Semester abgehalten werden,

sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzuwenden.

§ 9. Gleichzeitige Inskription an

verschiedenen Hochschulen

(1) Inskribiert der ordentliche Hörer nicht nur

an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist,

sondern auch an einer anderen Hochschule, so

hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten

Formularen auch eine Karteikarte (Formular

7) vorzulegen. Die zweite Ausfertigung des

Inskriptionsscheines. (Formular 4) ist an die Evidenzstelle

der Hochschule zu übermitteln, an

welcher der Studierende immatrikuliert ist.

(2) Hat der ordentliche Hörer gemäß dem

Studienplan seiner Studienrichtung Lehrveranstaltungen

nicht nur an der Hochschule, an der

er immatrikuliert ist, sondern auch an einer

anderen Hochschule zu inskribieren, so hat er

zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten

Formularen eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines

(Formular 4), einen Evidenzbogen

(Formular 6) und eine Karteikarte (Formular 7)

vorzulegen. Die dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines

ist an die Evidenzstelle der Hochschule

zu übermitteln, an welcher der Studierende

immatrikuliert ist. Legt ein solcher Studierender

Prüfungen ab, so ist die zweite Ausfertigung der

Bestätigung (Formular 20) beziehungsweise des

Prüfungszeugnisses an die Evidenzstelle der Hochschule,

an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.

(3) Ein ordentlicher Hörer, der mehrere

ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu

absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule,

an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren.

Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription

an der zweiten Hochschule auch die im

§ 2 Abs. 2 lit. c, d, e, h, i, j und k erwähnten

Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten

Hochschule mit der Matrikelnummer geführt,

welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat,

erhält jedoch an der zweiten Hochschule die

seiner Studienrichtung entsprechende Kennnummer.

Die Hochschule, an welcher der ordentliche

Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis

zu setzen.

§ 10. Bestätigung der Inskription

und der Zugehörigkeit zur Hochschule

(1) Das Rektorat hat die Zugehörigkeit zur

Hochschule und die Inskription im betreffenden

Semester durch Stempelaufdruck im „Ausweis für

Studierende" zu bestätigen.

(2) Hat der Studierende nicht nur an der Hochschule,

an welcher er aufgenommen (immatrikuliert)

wurde, sondern auch an anderen Hochschulen

inskribiert, so haben dies die betreffenden

Hochschulen ebenfalls im „Ausweis für Studierende"

durch Stempelaufdruck zu bestätigen.

(3) Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch

zu bestätigen, wenn der Studierende zwar nicht

inskribiert hat, aber

a) beurlaubt wurde oder am Studium behindert

ist (§ 8 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes),

oder

b) seit der letzten Inskription kein längerer

Zeitraum als zwei Semester verstrichen und

gemäß § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes die Immatrikulation

noch aufrecht ist, oder

c) der Studierende die von dem besonderen

Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt

festgelegten einrechenbaren Semester

bereits inskribiert, jedoch die abschließende

Prüfung noch zu absolvieren

hat, sofern nicht wegen Überschreitung der

in den Studienvorschriften vorgesehenen

Zeit für die Absolvierung dieses Studienabschnittes

um mehr als das Dreifache die Bestimmungen

des § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden

sind.

(4) Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck

sind nach dem Muster der Anlage B zu erteilen.

(5) Die von Studierenden beizubringende

zweite und allenfalls dritte Ausfertigung des

Inskriptionsscheines ist mit denselben Vermerken

zu versehen, die im „Ausweis für Studierende"

angebracht werden. Inskribiert der Studierende

ein Semester nicht, verlangt aber die Verlängerung

der Gültigkeit eines Ausweises, so ist vom

Studierenden ein nicht ausgefüllter Inskriptionsschein

vorzulegen, der mit den auch im „Ausweis

für Studierende" angebrachten Vermerken zu

versehen und in der Hörerevidenzstelle abzulegen

ist.

§ 11. Einrechnung von Semestern

(1) Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung

oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit

von Semestern zu überprüfen (§ 20

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Es steht dem ordentlichen Hörer frei, um

die Einrechnung von Semestern auch am Ende

eines Studienjahres anzusuchen.

(3) Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein

des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck

ersichtlich zu machen.

§ 12. Evidenthaltung von Prüfungen

(1) Zeugnisse über

a) Kolloquien (Formular 12),

b) die Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(Formular 13),

sind vom Prüfer oder vom Leiter der Lehrveranstaltung,

c) Zeugnisse über Ergänzungsprüfungen (Formular

14),

d) Zeugnisse über Vorprüfungen (Formular

15),

e) Zeugnisse über Abschlußprüfungen (Formular

16),

f) Zeugnisse über Diplomprüfungen (Formular

17),

g) Zeugnisse über Rigorosen (Formular 18)

sind vom Präses namens der zuständigen Prüfungskommission,

h) Zeugnisse über Prüfungen aus lebenden

Sprachen (Formular 11)

sind vom Rektor (Dekan) auszustellen.

(2) Der Prüfungskandidat hat das Zeugnisformular

in zweifacher Ausfertigung auszufüllen.

Der Prüfer hat die Note einzutragen, hat

eine Ausfertigung dem Studierenden auszufolgen

und die Weiterleitung der zweiten Ausfertigung

an die Evidenzstelle zu veranlassen.

(3) An den Technischen Hochschulen, der Montanistischen

Hochschule in Leoben und der Hochschule

für Bodenkultur in Wien hat der Prüfungskandidat

bei Vorprüfungen und Teilprüfungen

zunächst eine Bestätigung über die abgelegte

Prüfung in zweifacher Ausfertigung, falls

dies zwecks Kontrolle durch die einzelnen Institutsvorstände

erforderlich ist, in dreifacher Ausfertigung

auszufüllen. Der Prüfer hat die Note

einzutragen, die Bestätigung zu unterfertigen,

eine Ausfertigung dem Prüfungskandidaten auszufolgen

und die Weiterleitung der zweiten Ausfertigung

an die Evidenzstelle, allenfalls der

dritten Ausfertigung an das in Betracht kommende

Hochschulinstitut zu veranlassen. Die Ausfertigung

von Zeugnissen erfolgt in diesen Fällen

nur auf Antrag durch die Evidenzstelle. Für

die Ausstellung von Zeugnissen über vollständig

abgelegte Diplomprüfungen gilt Abs. 1 und 2.

§ 13. Wechsel der Hochschule

(1) Hat ein ordentlicher Hörer eine Hochschule

verlassen und wird er an einer anderen immatrikuliert,

so hat diese den Evidenzbogen samt Beilagen

mit Ausnahme der Karteikarte von jener

Hochschule anzufordern. Der ordentliche Hörer

behält seine Matrikelnummer (§ 3 Abs. 3); die

Kennummer (§ 3 Abs. 4) ist entsprechend zu

ändern. Die neue Kennummer ist auch auf der

Karteikarte der Hochschule, an der der ordentliche

Hörer zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.

(2) Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung,

so hat er bei der ersten Inskription

der neuen Studienrichtung die Nachweise gemäß

§ 2 Abs. 2 lit. c, d, e vorzulegen.

§ 14. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1967 in Kraft.

(2) Für die Inskription im Wintersemester

1967/68 ist der Inskriptionsschein 4 b in dreifacher

Ausfertigung zu verwenden. Der Studierende

hat die Inskriptionsscheine und einen freigemachten,

mit seiner Anschrift versehenen Umschlag

einzureichen. Er erhält eine bestätigte

Ausfertigung des Inskriptionsscheines zurück.

Nach Berechnung der zu zahlenden Hochschultaxen

ist dem Studierenden ein ausgefüllter, gekennzeichneter

Erlagschein des Postsparkassenkontos

der Hochschule zu übermitteln. Der Studierende

hat nach Einzahlung der Hochschultaxen

den Empfangsschein auf den Inskriptionsschein

zu kleben. Im übrigen sind die Bestimmungen

der §§ 6 und 10 sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Studienjahr 1967/68 können abweichend

von den Bestimmungen über die Inskription

Inskriptionsscheine verwendet werden, auf denen

der Studierende selbst den Gegenstand der Lehrveranstaltung,

den Namen des Vortragenden und

die Stundenzahl der Lehrveranstaltung einzutragen

hat.

(4) Die Vergabe von Matrikelnummern und

Kennummern, die Ausstellung von „Ausweisen

für Studierende" und von Studienbüchern im

Sinne dieser Verordnung an Studierende, die

schon vor dem Wintersemester 1967/68 aufgenommen

wurden, hat anläßlich der Inskription

für das Wintersemester 1967/68 zu erfolgen. Der

Studierende hat einen ausgefüllten Evidenzbogen

und eine ausgefüllte Karteikar: beizubringen.

(5) Für die vor dem 1. Oktober 1967 zurückgelegten

Studien gelten die bisher gebräuchlichen

Studienbücher als Nachweis. Nachträgliche

Eintragungen in die Studienbücher im Sinne

dieser Verordnung haben nicht zu erfolgen.

(6) Bei den Studienrichtungen, für die besondere

Studiengesetze und Studienordnungen nach

den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch

nicht erlassen wurden, sind die bisher in Verwendung

stehenden Prüfungsbestätigungen (Formular

20) und Zeugnisformulare zu verwenden.

Von jedem Zeugnis ist eine zweite Ausfertigung,

von der Prüfungsbestätigung allenfalls auch eine

dritte Ausfertigung (§ 12 Abs. 3) anzufertigen.

Bei diesen Studienrichtungen sind die bisher verwendeten

Formulare insoweit weiter anzuwenden,

als diese Verordnung keine entsprechenden

Formulare enthält.

(7) Es wird festgestellt, daß durch diese Verordnung

die im § 45 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes erwähnten organisatorischen

Voraussetzungen zur Durchführung der

§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 bis 6, 8 Abs. 1, 9 Abs. 3

und 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

geschaffen wurden (§ 45 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

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