300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1966 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 13/66
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 13/1966
(In der 34. Sitzung am 19. Oktober 1966
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7
Absatz 4 des EFTA-Übereinkommens,
gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen
Rates Nr. 3/1966, Nr. 4/1966, Nr. 8/1966 und
Nr. 10/1966,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 21/
1966 Der die Anlage zum vorliegenden Beschluß des
Gemeinsamen Rates bildende Beschluß Nr. 21/1966
des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist
unter BGBl. Nr. 297/1966 verlautbart.,
gestützt auf Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 6
des Assoziierungs-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Abänderung der Regel 8 des Anhanges B
des EFTA-Übereinkommens, angenommen mit
Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 3/1966,
wird hiemit aufgehoben. Für die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens hat der Text
dieser Regel wie in der Anlage I zum Beschluß
des Rates Nr. 21/1966 zu lauten, der die Anlage
zu diesem Beschluß bildet Der die Anlage zum vorliegenden Beschluß des
Gemeinsamen Rates bildende Beschluß Nr. 21/1966
des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist
unter BGBl. Nr. 297/1966 verlautbart..
2. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Rates
Nr. 2/1961, Nr. 16/1961 und Nr. 7/1962 werden
hiemit aufgehoben.
3. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Rates
Nr. 17/1961 und Nr. 2/1963 bleiben weiter in
Kraft, wobei jedoch ihre Anlagen Der die Anlage zum Beschluß des Gemeinsamen
Rates Nr. 17/1961 (verlautbart unter BGBl. Nr. 44/
1962) bildende Beschluß Nr. 21/1961 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 31/1962 verlautbart worden.
Der die Anlage zum Beschluß des Gemeinsamen
Rates Nr. 2/1963 (verlautbart unter BGBl. Nr. 102/
1963) bildende Beschluß Nr. 3/1963 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 101/1963 verlautbart worden. wie die Anlagen
II und III zum Beschluß des Rates Nr. 21/
1966 zu lauten haben. In Absatz 3 des Beschlusses
des Gemeinsamen Rates Nr. 17/1961 ist an
Stelle des Betrages von „25.000 Finnische Mark"
der Betrag von „250 Finnische Mark" zu setzen.
4. Für die Beziehungen zwischen Finnland und
den anderen Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens
ist Regel 12 Absatz 1 lit. b des Anhanges
B im französischen Text des EFTA-Übereinkommens
(wie diesbezüglich durch Beschluß
des Gemeinsamen Rates Nr. 8/1966 bestimmt)
mit dem Zusatz anzuwenden: „en Finlande ...
250 markkas finlandais".
5. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 21/1966 anzuwenden.
6. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.
7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.