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300_1966 AT

300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1966 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 13/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 13/1966

(In der 34. Sitzung am 19. Oktober 1966

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7

Absatz 4 des EFTA-Übereinkommens,

gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen

Rates Nr. 3/1966, Nr. 4/1966, Nr. 8/1966 und

Nr. 10/1966,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 21/

1966 Der die Anlage zum vorliegenden Beschluß des

Gemeinsamen Rates bildende Beschluß Nr. 21/1966

des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist

unter BGBl. Nr. 297/1966 verlautbart.,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 6

des Assoziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Abänderung der Regel 8 des Anhanges B

des EFTA-Übereinkommens, angenommen mit

Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 3/1966,

wird hiemit aufgehoben. Für die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens hat der Text

dieser Regel wie in der Anlage I zum Beschluß

des Rates Nr. 21/1966 zu lauten, der die Anlage

zu diesem Beschluß bildet Der die Anlage zum vorliegenden Beschluß des

Gemeinsamen Rates bildende Beschluß Nr. 21/1966

des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist

unter BGBl. Nr. 297/1966 verlautbart..

2. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Rates

Nr. 2/1961, Nr. 16/1961 und Nr. 7/1962 werden

hiemit aufgehoben.

3. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Rates

Nr. 17/1961 und Nr. 2/1963 bleiben weiter in

Kraft, wobei jedoch ihre Anlagen Der die Anlage zum Beschluß des Gemeinsamen

Rates Nr. 17/1961 (verlautbart unter BGBl. Nr. 44/

1962) bildende Beschluß Nr. 21/1961 des Rates der

Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 31/1962 verlautbart worden.

Der die Anlage zum Beschluß des Gemeinsamen

Rates Nr. 2/1963 (verlautbart unter BGBl. Nr. 102/

1963) bildende Beschluß Nr. 3/1963 des Rates der

Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 101/1963 verlautbart worden. wie die Anlagen

II und III zum Beschluß des Rates Nr. 21/

1966 zu lauten haben. In Absatz 3 des Beschlusses

des Gemeinsamen Rates Nr. 17/1961 ist an

Stelle des Betrages von „25.000 Finnische Mark"

der Betrag von „250 Finnische Mark" zu setzen.

4. Für die Beziehungen zwischen Finnland und

den anderen Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens

ist Regel 12 Absatz 1 lit. b des Anhanges

B im französischen Text des EFTA-Übereinkommens

(wie diesbezüglich durch Beschluß

des Gemeinsamen Rates Nr. 8/1966 bestimmt)

mit dem Zusatz anzuwenden: „en Finlande ...

250 markkas finlandais".

5. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 21/1966 anzuwenden.

6. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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