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300_1965 AT

300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Zollbehandlung der Zone für Waren mit Zonenursprung, die aus einem Zollager außerhalb der Zone nach einem Mitgliedstaat versandt werden, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Zollbehandlung der Zone für Waren mit Zonenursprung, die aus einem Zollager außerhalb der Zone nach einem Mitgliedstaat versandt werden, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 11/65

BESCHLUSS DES RATES Nr. 11/1965

(In der 28. Sitzung am 22. Juli 1965 gefaßt)

ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR

WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE AUS

EINEM ZOLLAGER AUSSERHALB DER

ZONE NACH EINEM MITGLIEDSTAAT

VERSANDT WERDEN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf

Regel 8 Absatz 6 des Anhangs B zum Übereinkommen,

BESCHLOSSEN

1. Waren, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1

lit. a, b oder c des Übereinkommens Zonenursprung

zukommt und die aus einem Zollager

außerhalb der Zone nach einem Mitgliedstaat versandt

werden, wird die Zollbehandlung der Zone

gewährt, wenn den Zollbehörden im einführenden

Mitgliedstaat ein zufriedenstellender Nachweis

erbracht wird, daß diese Waren

a) von einem Exporteur aus dem Gebiet eines

Mitgliedstaates in das Zollager versandt

worden sind; und

b) sich in diesem Zollager ohne Unterbrechung,

unter Überwachung der zuständigen

Zollbehörde, befunden haben und dort

unter Bedingungen gelagert worden sind,

die ihre Vertauschung oder Vermischung

mit anderen Waren ausgeschlossen haben;

und

c) im einführenden Mitgliedstaat innerhalb

von zwölf Monaten seit ihrer Ausfuhr aus

dem Gebiet eines Mitgliedstaates zur Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr gestellt worden sind; und

d) außerhalb der Zone nicht in Gebrauch genommen

und — abgesehen von einem allfälligen

Umpacken — keiner Behandlung

unterzogen worden sind; und

e) außerhalb der Zone nicht in Umschließungen

umgepackt worden sind, in denen

solche Waren üblicherweise im Einzel- oder

Kleinverkauf abgesetzt werden.

2. a) Der urkundliche Ursprungsnachweis soll,

zusätzlich zu den gegenwärtig verlangten

Angaben, die Bezeichnung und die Anschrift

des Zollagers und das Datum der

Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat angeben. In

den Formularen 1, 1 (Ersatzteile), 2 und 3

sollen die Angaben über das Zollager in der

Rubrik „Empfänger" vermerkt werden.

b) Zur Bekräftigung eines auf Grund dieses

Beschlusses vorgebrachten Anspruchs auf

Zollbehandlung der Zone können die Behörden

des einführenden Mitgliedstaates

neben dem urkundlichen Ursprungsnachweis

gemäß Anhang B Regel 8 die Vorlage

eines zusätzlichen Nachweises verlangen,

daß die in Absatz 1 angeführten Bedingungen

erfüllt worden sind. Über Verlangen

ist dieser Nachweis in Form einer Bescheinigung

der zuständigen Behörden außerhalb

der Zone zu erbringen,

c) Die Bestimmungen der Regeln 9 und 10

des Anhangs B zum Übereinkommen finden

sinngemäß Anwendung.

3. Der Ausdruck „Zollager" in diesem Beschluß

bedeutet: von den Zollbehörden genehmigte abgeschlossene

Gebäude und eingefaßte Räume, in

denen Waren unter Zollüberwachung ohne Entrichtung

von Eingangsabgaben gelagert werden

können; er schließt Freihäfen und Freizonen

nicht ein.

4. Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1965 in

Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1966, falls

nicht der Rat, der vor diesem Datum den Beschluß

einer weiteren Prüfung unterziehen wird,

anderes beschließt.

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