300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Zollbehandlung der Zone für Waren mit Zonenursprung, die aus einem Zollager außerhalb der Zone nach einem Mitgliedstaat versandt werden, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 11/65
BESCHLUSS DES RATES Nr. 11/1965
(In der 28. Sitzung am 22. Juli 1965 gefaßt)
ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR
WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE AUS
EINEM ZOLLAGER AUSSERHALB DER
ZONE NACH EINEM MITGLIEDSTAAT
VERSANDT WERDEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf
Regel 8 Absatz 6 des Anhangs B zum Übereinkommen,
BESCHLOSSEN
1. Waren, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1
lit. a, b oder c des Übereinkommens Zonenursprung
zukommt und die aus einem Zollager
außerhalb der Zone nach einem Mitgliedstaat versandt
werden, wird die Zollbehandlung der Zone
gewährt, wenn den Zollbehörden im einführenden
Mitgliedstaat ein zufriedenstellender Nachweis
erbracht wird, daß diese Waren
a) von einem Exporteur aus dem Gebiet eines
Mitgliedstaates in das Zollager versandt
worden sind; und
b) sich in diesem Zollager ohne Unterbrechung,
unter Überwachung der zuständigen
Zollbehörde, befunden haben und dort
unter Bedingungen gelagert worden sind,
die ihre Vertauschung oder Vermischung
mit anderen Waren ausgeschlossen haben;
und
c) im einführenden Mitgliedstaat innerhalb
von zwölf Monaten seit ihrer Ausfuhr aus
dem Gebiet eines Mitgliedstaates zur Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr gestellt worden sind; und
d) außerhalb der Zone nicht in Gebrauch genommen
und — abgesehen von einem allfälligen
Umpacken — keiner Behandlung
unterzogen worden sind; und
e) außerhalb der Zone nicht in Umschließungen
umgepackt worden sind, in denen
solche Waren üblicherweise im Einzel- oder
Kleinverkauf abgesetzt werden.
2. a) Der urkundliche Ursprungsnachweis soll,
zusätzlich zu den gegenwärtig verlangten
Angaben, die Bezeichnung und die Anschrift
des Zollagers und das Datum der
Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat angeben. In
den Formularen 1, 1 (Ersatzteile), 2 und 3
sollen die Angaben über das Zollager in der
Rubrik „Empfänger" vermerkt werden.
b) Zur Bekräftigung eines auf Grund dieses
Beschlusses vorgebrachten Anspruchs auf
Zollbehandlung der Zone können die Behörden
des einführenden Mitgliedstaates
neben dem urkundlichen Ursprungsnachweis
gemäß Anhang B Regel 8 die Vorlage
eines zusätzlichen Nachweises verlangen,
daß die in Absatz 1 angeführten Bedingungen
erfüllt worden sind. Über Verlangen
ist dieser Nachweis in Form einer Bescheinigung
der zuständigen Behörden außerhalb
der Zone zu erbringen,
c) Die Bestimmungen der Regeln 9 und 10
des Anhangs B zum Übereinkommen finden
sinngemäß Anwendung.
3. Der Ausdruck „Zollager" in diesem Beschluß
bedeutet: von den Zollbehörden genehmigte abgeschlossene
Gebäude und eingefaßte Räume, in
denen Waren unter Zollüberwachung ohne Entrichtung
von Eingangsabgaben gelagert werden
können; er schließt Freihäfen und Freizonen
nicht ein.
4. Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1965 in
Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1966, falls
nicht der Rat, der vor diesem Datum den Beschluß
einer weiteren Prüfung unterziehen wird,
anderes beschließt.