300. Verordnung: 15. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 93/1959, wird verordnet
Artikel I.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948, werden im Teil A Abschnitt
II folgende Änderungen vorgenommen
1. Der Dienstzweig 22 erhält die Bezeichnung
„Rechtskundiger Verwaltungsdienst bei den
Schulbehörden des Bundes in den Ländern".
2. Bei Dienstzweig 22 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „An Stelle der
im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse die
Vollendung eines Hochschulstudiums, das in der
Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/
1958, für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
vorgesehen ist, und eine in der Lehrer-Dienstzweigeverordnung
für die Verwendungsgruppe
L 1 als Anstellungserfordernis vorgesehene Befähigung
für das Lehramt."
3. In der Anmerkung zu Dienstzweig 35 ist
als dritter Absatz einzufügen
„Der Leiter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
führt für die Dauer dieser Verwendung den
Amtstitel ,Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt'."
Artikel II.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil B Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
1. Bei Dienstzweig 59 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „Als Fachprüfung
ist die Prüfung für den Sozialen Betreuungsdienst
in Justizanstalten abzulegen. Die Ablegung
der Fachprüfung entfällt für Absolventen
einer Fürsorgeschule mit Öffentlichkeitsrecht."
2. Bei Dienstzweig 64 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „An Stelle der im
Abschnitt I bestimmten Erfordernisse die Vollendung
eines Studiums, das in der Lehrer-Dienstzweigeverordnung
für Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2 vorgesehen ist, und eine in der
Lehrer-Dienstzweigeverordnung für eine der
Verwendungsgruppen L 2 als Anstellungserfordernis
vorgesehene Befähigung für das Lehramt."
3. Bei Dienstzweig 70 wird die Rubrik „Anstellungserfordernis"
ergänzt wie folgt: „Diese
Prüfung wird durch den Nachweis der Eignung
für die Definitivstellung im Bemessungs- und
Kassendienst in der Finanzverwaltung, im Betriebsprüfungsdienst
oder im Rechnungsdienst ersetzt."
Artikel III.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
wird im Teil C Abschnitt II nach dem Dienstzweig
82 folgender neuer Dienstzweig 82 a eingefügt