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300_1964 AT

300. Verordnung: 15. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: 15. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 93/1959, wird verordnet

Artikel I.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, werden im Teil A Abschnitt

II folgende Änderungen vorgenommen

1. Der Dienstzweig 22 erhält die Bezeichnung

„Rechtskundiger Verwaltungsdienst bei den

Schulbehörden des Bundes in den Ländern".

2. Bei Dienstzweig 22 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „An Stelle der

im Abschnitt I bestimmten Erfordernisse die

Vollendung eines Hochschulstudiums, das in der

Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/

1958, für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

vorgesehen ist, und eine in der Lehrer-Dienstzweigeverordnung

für die Verwendungsgruppe

L 1 als Anstellungserfordernis vorgesehene Befähigung

für das Lehramt."

3. In der Anmerkung zu Dienstzweig 35 ist

als dritter Absatz einzufügen

„Der Leiter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

führt für die Dauer dieser Verwendung den

Amtstitel ,Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt'."

Artikel II.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil B Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Dienstzweig 59 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „Als Fachprüfung

ist die Prüfung für den Sozialen Betreuungsdienst

in Justizanstalten abzulegen. Die Ablegung

der Fachprüfung entfällt für Absolventen

einer Fürsorgeschule mit Öffentlichkeitsrecht."

2. Bei Dienstzweig 64 a hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „An Stelle der im

Abschnitt I bestimmten Erfordernisse die Vollendung

eines Studiums, das in der Lehrer-Dienstzweigeverordnung

für Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2 vorgesehen ist, und eine in der

Lehrer-Dienstzweigeverordnung für eine der

Verwendungsgruppen L 2 als Anstellungserfordernis

vorgesehene Befähigung für das Lehramt."

3. Bei Dienstzweig 70 wird die Rubrik „Anstellungserfordernis"

ergänzt wie folgt: „Diese

Prüfung wird durch den Nachweis der Eignung

für die Definitivstellung im Bemessungs- und

Kassendienst in der Finanzverwaltung, im Betriebsprüfungsdienst

oder im Rechnungsdienst ersetzt."

Artikel III.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

wird im Teil C Abschnitt II nach dem Dienstzweig

82 folgender neuer Dienstzweig 82 a eingefügt

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