300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 6/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 5/63
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 5/1963
(In der 17. Sitzung am 13. September 1963
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 6/1963 Der Beschluß Nr. 6/1963 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 220/1963 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 6/1963 anzuwenden.
3. Ungeachtet des Absatzes 1 des Ratsbeschlusses
Nr. 6/1963 ist Finnland ermächtigt, die darin
angeführten Daten und Prozentsätze durch die
folgenden Daten und Prozentsätze zu ersetzen
1. Mai 1964 40 Prozent
1. März 1965 30 Prozent
31. Dezember 1965 20 Prozent
31. Dezember 1966 10 Prozent
4. Ungeachtet des Absatzes 2 des Ratsbeschlusses
Nr. 6/1963 ist Finnland ermächtigt, das darin
angeführte Datum 31. Dezember 1966 durch das
Datum 31. Dezember 1967 zu ersetzen.
5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.