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300_1963 AT

300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 6/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 6/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 5/63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 5/1963

(In der 17. Sitzung am 13. September 1963

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 6/1963 Der Beschluß Nr. 6/1963 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 220/1963 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 6/1963 anzuwenden.

3. Ungeachtet des Absatzes 1 des Ratsbeschlusses

Nr. 6/1963 ist Finnland ermächtigt, die darin

angeführten Daten und Prozentsätze durch die

folgenden Daten und Prozentsätze zu ersetzen

1. Mai 1964 40 Prozent

1. März 1965 30 Prozent

31. Dezember 1965 20 Prozent

31. Dezember 1966 10 Prozent

4. Ungeachtet des Absatzes 2 des Ratsbeschlusses

Nr. 6/1963 ist Finnland ermächtigt, das darin

angeführte Datum 31. Dezember 1966 durch das

Datum 31. Dezember 1967 zu ersetzen.

5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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