300. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet
(Übersetzung.)
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung
von Argentinien am 21. September 1960 ein formelles
Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als
„Allgemeines Abkommen" bezeichnet) im Einklang
mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII
des Allgemeinen Abkommens stellte, und besagte
Regierung bereit ist, jene Zolltarifverhandlungen
mit den Vertragsstaaten durchzuführen, die
einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen
haben, sobald der neue argentinische Zolltarif
in Kraft tritt,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß es wünschenswert
erscheint, Argentinien, ein im Welthandel
wichtiges Land und Signatar des Vertrages von
Montevideo vom 18. Feber 1960, der zur Zeit
von den VERTRAGSSTAATEN geprüft wird,
zum vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
einzuladen, als einem Schritt zu einem
endgültigen Beitritt gemäß Artikel XXXIII;
1. ERKLÄREN die Regierung Argentiniens
und die anderen Regierungen, in deren Namen
diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren
im folgenden als „teilnehmende Regierungen"
bezeichnet), daß, solange der Beitritt Argentiniens
nach den Bestimmungen des Artikels
XXXIII, dem der Abschluß von Zolltarifverhandlungen
mit Vertragsstaaten des Allgemeinen
Abkommens vorauszugehen haben wird, in
Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen
den teilnehmenden Regierungen und Argentinien
auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden,
gemäß den nachstehenden Bedingungen
a) die Regierung von Argentinien wird vorläufig
und unter Berücksichtigung der Bestimmungen
dieser Deklaration i) die Teile I und III
des Allgemeinen Abkommens und ii) Teil II des
Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß,
welches mit der zum Zeitpunkt dieser Deklaration
bestehenden argentinischen Gesetzgebung
vereinbar ist, anwenden; die in Artikel I Absatz
1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer
Bezugnahme auf Artikel III desselben enthaltenen
Verpflichtungen sowie jene Verpflichtungen,
die gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI in
Artikel II Absatz 2 (b) enthalten sind, werden für
die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil II des
Allgemeinen Abkommens gehörig betrachtet
werden.
b) Während Argentinien nach den Meistbegünstigungsbestimmungen
des Artikels I des Allgemeinen
Abkommens die Konzessionen, die in den
an das Allgemeine Abkommen angeschlossenen
Listen enthalten sind, genießen wird, wird es
keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Konzessionen
nach Artikel II oder irgend einem anderen
Artikel des Allgemeinen Abkommens
haben.
c) In jedem Fall, in welchem in Artikel V Absatz
6, in Artikel VII Unterabsatz 4 (d) und in
Artikel X Unterabsatz 3 (c) des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum dieses Abkommens Bezug
genommen wird, ist für Argentinien das
Datum dieser Deklaration anzuwenden.
d) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels
I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert
diese Deklaration nicht die Beseitigung
von Präferenzen durch die Regierung Argentiniens
betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben,
die von Argentinien ausschließlich einem oder
mehreren der folgenden Staaten gewährt wurden
Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru und
Uruguay; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß
diese Präferenzen nicht die zum Zeitpunkt der
Deklaration bestehende Höhe überschreiten. Weiters
wird diese Deklaration die Abänderung der
Präferenzen gegenüber Bolivien nicht behindern,
vorausgesetzt, daß die allgemeine Höhe der abgeänderten
Präferenzen nicht wesentlich von der
allgemeinen Höhe der seitens Argentiniens an
Bolivien zum Zeitpunkt der Deklaration gewährten
Präferenzen abweicht. Nichts in diesem Absatz
wird das Recht Argentiniens beeinträchtigen,
aus den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
bezüglich Bildung einer Freihandelszone
Nutzen zu ziehen.
e) Die von Argentinien anzuwendenden Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens werden
diejenigen sein, welche in dem Text enthalten
sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des
Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der
Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in dem durch
vertragliche Instrumente, die zum Zeitpunkt dieser
Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten,
ergänzten oder anderweitig modifizierten
Wortlaut.
2. ERSUCHEN die Regierung Argentiniens
und die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN
des Allgemeinen Abkommens
(im folgenden die „VERTRAGSSTAATEN" genannt),
die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung
dieser Deklaration zu treffen.
3. Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN
mit Zweidrittelmehrheit ge-
nehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der
VERTRAGSSTAATEN hinterlegt werden. Sie
liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder
auf eine andere Art, durch Argentinien, durch
Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten sind, auf.
4. Diese Deklaration wird zwischen Argentinien
und jeder teilnehmenden Regierung am
30. Tag nach dem Tag der Annahme durch Argentinien
und durch die betreffende Regierung
in Kraft treten; sie bleibt in Kraft, bis die Regierung
Argentiniens dem Allgemeinen Abkommen
nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII
beitritt oder bis zum 31. Dezember 1962, je nachdem,
welcher Zeitpunkt früher eintritt, es sei
denn, Argentinien und die teilnehmenden Regierungen
kommen überein, die Geltungsdauer der
Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu
verlängern.
5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
wird unverzüglich eine beglaubigte
Kopie dieser Deklaration und eine Verständigung
über jede Annahme jeder Regierung, der die
Deklaration zur Annahme offensteht, übermitteln.
GESCHEHEN in Genf am 18. November
neunzehnhundertsechzig in einfacher Ausfertigung,
in englischer und französischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1961
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Deklaration ist für Österreich gemäß ihrem Absatz 4 am 14. Oktober 1962
in Kraft getreten.