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300_1962 AT

300. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet

(Übersetzung.)

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung

von Argentinien am 21. September 1960 ein formelles

Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als

„Allgemeines Abkommen" bezeichnet) im Einklang

mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII

des Allgemeinen Abkommens stellte, und besagte

Regierung bereit ist, jene Zolltarifverhandlungen

mit den Vertragsstaaten durchzuführen, die

einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen

haben, sobald der neue argentinische Zolltarif

in Kraft tritt,

MIT RÜCKSICHT darauf, daß es wünschenswert

erscheint, Argentinien, ein im Welthandel

wichtiges Land und Signatar des Vertrages von

Montevideo vom 18. Feber 1960, der zur Zeit

von den VERTRAGSSTAATEN geprüft wird,

zum vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

einzuladen, als einem Schritt zu einem

endgültigen Beitritt gemäß Artikel XXXIII;

1. ERKLÄREN die Regierung Argentiniens

und die anderen Regierungen, in deren Namen

diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren

im folgenden als „teilnehmende Regierungen"

bezeichnet), daß, solange der Beitritt Argentiniens

nach den Bestimmungen des Artikels

XXXIII, dem der Abschluß von Zolltarifverhandlungen

mit Vertragsstaaten des Allgemeinen

Abkommens vorauszugehen haben wird, in

Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen

den teilnehmenden Regierungen und Argentinien

auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden,

gemäß den nachstehenden Bedingungen

a) die Regierung von Argentinien wird vorläufig

und unter Berücksichtigung der Bestimmungen

dieser Deklaration i) die Teile I und III

des Allgemeinen Abkommens und ii) Teil II des

Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß,

welches mit der zum Zeitpunkt dieser Deklaration

bestehenden argentinischen Gesetzgebung

vereinbar ist, anwenden; die in Artikel I Absatz

1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer

Bezugnahme auf Artikel III desselben enthaltenen

Verpflichtungen sowie jene Verpflichtungen,

die gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI in

Artikel II Absatz 2 (b) enthalten sind, werden für

die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil II des

Allgemeinen Abkommens gehörig betrachtet

werden.

b) Während Argentinien nach den Meistbegünstigungsbestimmungen

des Artikels I des Allgemeinen

Abkommens die Konzessionen, die in den

an das Allgemeine Abkommen angeschlossenen

Listen enthalten sind, genießen wird, wird es

keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Konzessionen

nach Artikel II oder irgend einem anderen

Artikel des Allgemeinen Abkommens

haben.

c) In jedem Fall, in welchem in Artikel V Absatz

6, in Artikel VII Unterabsatz 4 (d) und in

Artikel X Unterabsatz 3 (c) des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum dieses Abkommens Bezug

genommen wird, ist für Argentinien das

Datum dieser Deklaration anzuwenden.

d) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels

I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens erfordert

diese Deklaration nicht die Beseitigung

von Präferenzen durch die Regierung Argentiniens

betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben,

die von Argentinien ausschließlich einem oder

mehreren der folgenden Staaten gewährt wurden

Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay, Peru und

Uruguay; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß

diese Präferenzen nicht die zum Zeitpunkt der

Deklaration bestehende Höhe überschreiten. Weiters

wird diese Deklaration die Abänderung der

Präferenzen gegenüber Bolivien nicht behindern,

vorausgesetzt, daß die allgemeine Höhe der abgeänderten

Präferenzen nicht wesentlich von der

allgemeinen Höhe der seitens Argentiniens an

Bolivien zum Zeitpunkt der Deklaration gewährten

Präferenzen abweicht. Nichts in diesem Absatz

wird das Recht Argentiniens beeinträchtigen,

aus den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

bezüglich Bildung einer Freihandelszone

Nutzen zu ziehen.

e) Die von Argentinien anzuwendenden Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens werden

diejenigen sein, welche in dem Text enthalten

sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des

Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der

Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in dem durch

vertragliche Instrumente, die zum Zeitpunkt dieser

Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten,

ergänzten oder anderweitig modifizierten

Wortlaut.

2. ERSUCHEN die Regierung Argentiniens

und die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN

des Allgemeinen Abkommens

(im folgenden die „VERTRAGSSTAATEN" genannt),

die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung

dieser Deklaration zu treffen.

3. Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN

mit Zweidrittelmehrheit ge-

nehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der

VERTRAGSSTAATEN hinterlegt werden. Sie

liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder

auf eine andere Art, durch Argentinien, durch

Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten sind, auf.

4. Diese Deklaration wird zwischen Argentinien

und jeder teilnehmenden Regierung am

30. Tag nach dem Tag der Annahme durch Argentinien

und durch die betreffende Regierung

in Kraft treten; sie bleibt in Kraft, bis die Regierung

Argentiniens dem Allgemeinen Abkommen

nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII

beitritt oder bis zum 31. Dezember 1962, je nachdem,

welcher Zeitpunkt früher eintritt, es sei

denn, Argentinien und die teilnehmenden Regierungen

kommen überein, die Geltungsdauer der

Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu

verlängern.

5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

wird unverzüglich eine beglaubigte

Kopie dieser Deklaration und eine Verständigung

über jede Annahme jeder Regierung, der die

Deklaration zur Annahme offensteht, übermitteln.

GESCHEHEN in Genf am 18. November

neunzehnhundertsechzig in einfacher Ausfertigung,

in englischer und französischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1961

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Deklaration ist für Österreich gemäß ihrem Absatz 4 am 14. Oktober 1962

in Kraft getreten.

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