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300_1961 AT

300. Verordnung: Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Verordnung: Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze.

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, und des

§ 7 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952, wird angeordnet

I. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.

§ 1. (1) Unternehmer mit Standorten in

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen und

Schweden

bedürfen für die Beförderung von Personen

mit Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet

keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, wenn es sich um die

Durchführung folgender Fahrten handelt

a) Rundfahrten, deren Ausgangs- und Endpunkte

in jenem Staat liegen, in dem die

Fahrzeuge zugelassen sind;

b) Zielfahrten, bei denen der Endpunkt in

Österreich liegt und die Fahrzeuge nach

dem Ausgangsland leer zurückkehren;

c) Pendelfahrten, bei denen auf Grund vorhergegangener

Bestellung ein jeweils geschlossener

Teilnehmerkreis von einem Ausgangsort

im Ausland nach einem Zielort in

Österreich gebracht wird, um daselbst Aufenthalt

zu nehmen, sofern

aa) die einzelnen Reiseteilnehmer je nach

der Dauer ihres Aufenthaltes bei späteren

Fahrten, bei denen eine neue

Gruppe von Reisenden an diesen Zielort

gebracht wird, wieder in einer

geschlossenen Reisegesellschaft zusammengefaßt

und an den Ausgangsort

zurückgebracht werden und

bb) die erste Rückfahrt vom Zielort zum

Ausgangsort und die letzte Fahrt vom

Ausgangsort zum Zielort ohne Fahrgäste

gefahren werden.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer

mit Standorten in Dänemark und in

Norwegen, wenn eine Schiffs- oder Flugzeugbesatzung

nach Österreich befördert worden ist

und im selben Kraftfahrzeug auf der Rückfahrt

eine andere Schiffs- oder Flugzeugbesatzung mitgenommen

wird.

§ 2. (1) Keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bedürfen Unternehmer

von Kraftdroschken- und Mietwagenbetrieben

mit Standorten in der Bundesrepublik

Deutschland, die Fahrgäste in oder durch das

Bundesgebiet mit Personenkraftwagen befördern.

(2) Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik

Deutschland dürfen jedoch die Grenze

mit Kraftdroschken und Mietwagen nicht leer

überfahren, um im Bundesgebiet neue Fahrgäste

aufzunehmen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Unternehmer, die

ihren Standort innerhalb der Grenzzone nach

Art. I des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr

zwischen der Bundesrepublik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl.

Nr. 115/1956, haben, wenn

a) die Fahrten auf Bestellung durchgeführt

werden,

b) die Fahrgäste nur innerhalb der Grenzzone

in Österreich aufgenommen werden und

c) die Fahrgäste nicht in Österreich abgesetzt

werden.

§ 3. (1) Die Aufnahme neuer Fahrgäste im

Bundesgebiet, somit insbesondere auch die

Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste

in Österreich aufgenommen und im Gebiet des

Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist,

abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls

der im § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen

im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr)

ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen

einer Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes.

II. Güterverkehr.

§ 4. Unternehmer mit Standorten in

Belgien,

Bulgarien,

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Griechenland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen,

Schweden und

Ungarn

bedürfen für die Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet

keiner Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes,

wenn sie einen von der

zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgegebenen

Ausweis mitführen, aus dem die

näheren Angaben hinsichtlich des Unternehmers,

des beförderten Gutes und verwendeten Kraft-

fahrzeuges zu ersehen sind. Er ist den Organen

der mit der Überwachung dieses Verkehrs betrauten

Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

§ 5. (1) Weder eine Bewilligung (§ 7 Abs. 1

des Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis

(§ 4) ist erforderlich für

a) Leichentransporte,

b) Umzugstransporte,

c) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut,

d) Transporte von Rennpferden, Rennfahrzeugen

und anderen Sportgeräten, die für

bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen

sind,

e) Transporte von Theaterdekorationen und

-requisiten sowie Musikinstrumenten,

f) Transporte von Geräten für Rundfunk-,

Fernseh- und Filmaufnahmen,

g) Beförderungen im Werkverkehr von Unternehmern,

die ihren Standort in Belgien

haben.

(2) Die unter lit. c bis f angeführten Ausnahmen

gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter

wieder zurückgeführt werden.

(3) Weder eine Bewilligung noch ein Ausweis

ist ferner im Durchgangsverkehr auf Grund des

Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen

Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet

und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/

Füssen über österreichisches Gebiet, BGBl.

Nr. 241/1957, erforderlich.

(4) Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen

und Belgien gelten die im Abs. 1 lit. b

bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis-

und Bewilligungspflicht nicht.

§ 6. (1) Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch

ausschließlich für den Heimatstaat, ist gestattet.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern

im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr)

ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung

nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.

(3) Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu

Beförderungen zwischen einem der im § 4

genannten Staaten und Österreich; Beförderungen

von oder nach einem dritten Staat auf Grund

eines solchen Ausweises sind verboten.

§ 7. (1) Unternehmern mit einem Standort in

Belgien,

Dänemark,

Italien,

den Niederlanden und

Norwegen

sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet,

wenn bei der Einfahrt der schriftliche

Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt

wird, um im voraus vereinbarte Transporte

abzuwickeln. Der Nachweis kann durch eine

Bescheinigung des Importeurs oder Exporteurs

oder eines von ihnen bevollmächtigten) Spediteurs

erbracht werden. In der Bescheinigung müssen

Abholort, Versender, Empfänger, Warenart und

-menge angegeben sein.

(2) Ein Nachweis nach Abs. 1 befreit nicht von

der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises

(§ 4).

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 9. Die Unternehmer, die ihren Standort in

einem der in den §§ 1 und 4 genannten Staaten

haben, halben die für den internationalen Verkehr

nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen

Dokumente sowie die zum Nachweis der Befugnis

zur Durchführung der Transporte notwendige

Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde)

oder von den Ausstellungsbehörden

beglaubigte Abschriften dieser Urkunden mitzuführen.

§ 10. (1) Für den Personen- und Güterverkehr

zwischen Österreich und der Schweiz gelten die

Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den grenzüberschreitenden

Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen

Straßen, BGBl. Nr. 123/1959.

(2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen

Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über

den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr

auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961.

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