300. Verordnung: Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, und des
§ 7 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952, wird angeordnet
I. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.
§ 1. (1) Unternehmer mit Standorten in
Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen und
Schweden
bedürfen für die Beförderung von Personen
mit Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet
keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, wenn es sich um die
Durchführung folgender Fahrten handelt
a) Rundfahrten, deren Ausgangs- und Endpunkte
in jenem Staat liegen, in dem die
Fahrzeuge zugelassen sind;
b) Zielfahrten, bei denen der Endpunkt in
Österreich liegt und die Fahrzeuge nach
dem Ausgangsland leer zurückkehren;
c) Pendelfahrten, bei denen auf Grund vorhergegangener
Bestellung ein jeweils geschlossener
Teilnehmerkreis von einem Ausgangsort
im Ausland nach einem Zielort in
Österreich gebracht wird, um daselbst Aufenthalt
zu nehmen, sofern
aa) die einzelnen Reiseteilnehmer je nach
der Dauer ihres Aufenthaltes bei späteren
Fahrten, bei denen eine neue
Gruppe von Reisenden an diesen Zielort
gebracht wird, wieder in einer
geschlossenen Reisegesellschaft zusammengefaßt
und an den Ausgangsort
zurückgebracht werden und
bb) die erste Rückfahrt vom Zielort zum
Ausgangsort und die letzte Fahrt vom
Ausgangsort zum Zielort ohne Fahrgäste
gefahren werden.
(2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer
mit Standorten in Dänemark und in
Norwegen, wenn eine Schiffs- oder Flugzeugbesatzung
nach Österreich befördert worden ist
und im selben Kraftfahrzeug auf der Rückfahrt
eine andere Schiffs- oder Flugzeugbesatzung mitgenommen
wird.
§ 2. (1) Keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bedürfen Unternehmer
von Kraftdroschken- und Mietwagenbetrieben
mit Standorten in der Bundesrepublik
Deutschland, die Fahrgäste in oder durch das
Bundesgebiet mit Personenkraftwagen befördern.
(2) Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik
Deutschland dürfen jedoch die Grenze
mit Kraftdroschken und Mietwagen nicht leer
überfahren, um im Bundesgebiet neue Fahrgäste
aufzunehmen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Unternehmer, die
ihren Standort innerhalb der Grenzzone nach
Art. I des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr
zwischen der Bundesrepublik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl.
Nr. 115/1956, haben, wenn
a) die Fahrten auf Bestellung durchgeführt
werden,
b) die Fahrgäste nur innerhalb der Grenzzone
in Österreich aufgenommen werden und
c) die Fahrgäste nicht in Österreich abgesetzt
werden.
§ 3. (1) Die Aufnahme neuer Fahrgäste im
Bundesgebiet, somit insbesondere auch die
Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste
in Österreich aufgenommen und im Gebiet des
Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist,
abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls
der im § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.
(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen
im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr)
ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen
einer Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes.
II. Güterverkehr.
§ 4. Unternehmer mit Standorten in
Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
Griechenland,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen,
Schweden und
Ungarn
bedürfen für die Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet
keiner Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes,
wenn sie einen von der
zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgegebenen
Ausweis mitführen, aus dem die
näheren Angaben hinsichtlich des Unternehmers,
des beförderten Gutes und verwendeten Kraft-
fahrzeuges zu ersehen sind. Er ist den Organen
der mit der Überwachung dieses Verkehrs betrauten
Behörden auf Verlangen vorzuweisen.
§ 5. (1) Weder eine Bewilligung (§ 7 Abs. 1
des Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis
(§ 4) ist erforderlich für
a) Leichentransporte,
b) Umzugstransporte,
c) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut,
d) Transporte von Rennpferden, Rennfahrzeugen
und anderen Sportgeräten, die für
bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen
sind,
e) Transporte von Theaterdekorationen und
-requisiten sowie Musikinstrumenten,
f) Transporte von Geräten für Rundfunk-,
Fernseh- und Filmaufnahmen,
g) Beförderungen im Werkverkehr von Unternehmern,
die ihren Standort in Belgien
haben.
(2) Die unter lit. c bis f angeführten Ausnahmen
gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter
wieder zurückgeführt werden.
(3) Weder eine Bewilligung noch ein Ausweis
ist ferner im Durchgangsverkehr auf Grund des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen
Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet
und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/
Füssen über österreichisches Gebiet, BGBl.
Nr. 241/1957, erforderlich.
(4) Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen
und Belgien gelten die im Abs. 1 lit. b
bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis-
und Bewilligungspflicht nicht.
§ 6. (1) Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch
ausschließlich für den Heimatstaat, ist gestattet.
(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern
im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr)
ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung
nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.
(3) Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu
Beförderungen zwischen einem der im § 4
genannten Staaten und Österreich; Beförderungen
von oder nach einem dritten Staat auf Grund
eines solchen Ausweises sind verboten.
§ 7. (1) Unternehmern mit einem Standort in
Belgien,
Dänemark,
Italien,
den Niederlanden und
Norwegen
sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet,
wenn bei der Einfahrt der schriftliche
Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt
wird, um im voraus vereinbarte Transporte
abzuwickeln. Der Nachweis kann durch eine
Bescheinigung des Importeurs oder Exporteurs
oder eines von ihnen bevollmächtigten) Spediteurs
erbracht werden. In der Bescheinigung müssen
Abholort, Versender, Empfänger, Warenart und
-menge angegeben sein.
(2) Ein Nachweis nach Abs. 1 befreit nicht von
der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises
(§ 4).
III. Allgemeine Bestimmungen.
§ 9. Die Unternehmer, die ihren Standort in
einem der in den §§ 1 und 4 genannten Staaten
haben, halben die für den internationalen Verkehr
nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen
Dokumente sowie die zum Nachweis der Befugnis
zur Durchführung der Transporte notwendige
Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde)
oder von den Ausstellungsbehörden
beglaubigte Abschriften dieser Urkunden mitzuführen.
§ 10. (1) Für den Personen- und Güterverkehr
zwischen Österreich und der Schweiz gelten die
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den grenzüberschreitenden
Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen, BGBl. Nr. 123/1959.
(2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen
Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961.