300. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/
1959, wird abgeändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten
„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1959
und des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
ist für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember
1961 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die
bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
nicht mehr gegeben sind."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1961."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1960 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.