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300. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 300. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/

1959, wird abgeändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung.) § 1 hat zu lauten

„§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1959

und des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

ist für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember

1961 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die

bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

nicht mehr gegeben sind."

2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1961."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1960 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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