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2_2003 AT

2. Kundmachung: Aufhebung von § 116a Abs. 7 GSVG durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 2. Kundmachung: Aufhebung von § 116a Abs. 7 GSVG durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2002, G 124/02-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 28. Oktober 2002, § 116a Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz

geändert wird (20. Novelle zum GSVG), BGBl. Nr. 21/1994, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2003 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 2. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Übereinkommen

zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der

Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien,

der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien, im folgenden „Vertrags-

parteien“ genannt, über die Verlängerung des CEEPUS-Programmes, wie in dem am

8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt

Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende

Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern,

kommen gemäß Art. 7 Abs. 1 des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein

Einziger Artikel

1. Das CEEPUS-Programm, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen

festgelegt, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004

verlängert.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme jeder der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Erfordernissen.

3. Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist,

wird beim Depositar hinterlegt.

4. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, nachdem die letzte Vertragspartei

ihre Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt hat, in Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest, Ungarn, am siebenten Februar neunzehnhundertachtundneunzig.

Die letzte Vertragspartei hat gemäß Punkt 4 des Übereinkommens am 30. Oktober 2002 ihre Genehmigungsurkunde

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 4 am 1. Jänner 2003 in

Kraft.

Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung und Kultur haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen genehmigt: Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, die

Tschechische Republik und Ungarn.

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