2. Kundmachung: Aufhebung von § 116a Abs. 7 GSVG durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2002, G 124/02-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 28. Oktober 2002, § 116a Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz
geändert wird (20. Novelle zum GSVG), BGBl. Nr. 21/1994, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2003 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Übereinkommen
zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der
Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien,
der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien, im folgenden „Vertrags-
parteien“ genannt, über die Verlängerung des CEEPUS-Programmes, wie in dem am
8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt
Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende
Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern,
kommen gemäß Art. 7 Abs. 1 des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein
Einziger Artikel
1. Das CEEPUS-Programm, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen
festgelegt, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004
verlängert.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme jeder der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Erfordernissen.
3. Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist,
wird beim Depositar hinterlegt.
4. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, nachdem die letzte Vertragspartei
ihre Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt hat, in Kraft.
GESCHEHEN zu Budapest, Ungarn, am siebenten Februar neunzehnhundertachtundneunzig.
Die letzte Vertragspartei hat gemäß Punkt 4 des Übereinkommens am 30. Oktober 2002 ihre Genehmigungsurkunde
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 4 am 1. Jänner 2003 in
Kraft.
Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung und Kultur haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen genehmigt: Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, die
Tschechische Republik und Ungarn.