2. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert
1. § 25a Abs. 4 wird aufgehoben.
2. Dem § 27c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension
(Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
zu überweisen.“
3. § 30 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
4. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt
„Informations- und Aufklärungspflicht
§ 43a. Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
haben die Versicherten (LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz
zu informieren und aufzuklären. Der Versicherungsträger hat Informationen und Aufklärungen im
Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO
gilt entsprechend.“
5. Im § 55 Abs. 2 Z 1 vierter Satz wird der Ausdruck „Bestellung des Vormundes“ durch den Ausdruck
„Betrauung einer Person mit der Obsorge“ ersetzt.
6. § 72 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte
nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“
7. Im § 75 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes“ durch den Ausdruck
„Pflegschaftsgerichtes“ ersetzt.
8. Im § 83 Abs. 2 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege“
durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.
9. § 85a samt Überschrift lautet
„Optionsmöglichkeit für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte
§ 85a. (1) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen
Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind, soweit die Satzung dies vorsieht,
berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
1. Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 oder
2. Geldleistungen nach § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2
in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages ist unter Bedachtnahme auf das
Leistungsaufkommen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung
festzusetzen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine
Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der
Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam
abgegeben werden kann.
(2) Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der
Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung
dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
1. Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz oder
2. Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96
Abs. 2
in Anspruch zu nehmen. Für die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages gilt Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.
Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Abs. 1 dritter Satz entsprechend.
(3) Der Versicherungsträger hat jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals für das
Kalenderjahr 2002 bis zum 31. März 2003, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie die Einnahmen- und Risikostruktur des Versicherungsträgers
durch die Optionsmöglichkeit nach Abs. 1 und 2 beeinflusst werden.“
10. § 86 Abs. 1 lautet
„(1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege
hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung
festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter
Bedachtnahme auf
1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,
2. die Art und Frequenz der Leistungserbringung,
3. gesundheitspolitische Zielvorgaben,
4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten
festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht
überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen,
skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des
Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch
Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem
Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.“
11. § 93 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 86) hat mindestens 20% dieser Höchstbeitragsgrundlage
zu betragen.“
12. Im § 95 Abs. 2 wird der Ausdruck „Wartung“ durch den Ausdruck „Pflege“ ersetzt.
13. Im § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz wird der Ausdruck „Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in
Pflege“ durch den Ausdruck „Pflegschaftsgerichtes in Obsorge“ ersetzt.
14. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „28%“ durch den Ausdruck „27%“ ersetzt.
15. § 151 Abs. 3 erster Satz entfällt.
16. § 172 Abs. 3 lautet
„(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger
dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung
geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten
1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG,
die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur
nach § 127b als entrichtet gelten;
2. Beiträge nach § 116 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 ASVG oder nach § 107
BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag
nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 77
gilt entsprechend.“
17. Im § 172 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „und
für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“ eingefügt.
18. Im § 172 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „bzw. Abs. 3“ eingefügt.
19. Im § 173 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt
„Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 172 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 172
Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten.“
20. Im § 173 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Anrechnungsbescheid“ der Ausdruck „bzw. der
Antrag“ eingefügt.
21. § 174, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet
„§ 174. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder
nach § 308 Abs. 1 ASVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 172
Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen
unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die
aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge
erstattet wurden.“
22. Im § 183 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Sinne des § 3 des Datenschutzgesetzes“ durch
den Ausdruck „im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
23. § 195 Abs. 8 lautet
„(8) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist hinsichtlich der im Abs. 5
und 6 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.“
24. § 215 samt Überschrift lautet
„Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 215. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang
damit vierteljährlich für den Bereich der Krankenversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung
zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende
Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.“
25. Im § 216 Abs. 5 wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck
„im Internet“ ersetzt.
26. § 229c Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8
Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und“
27. Im § 231a erster Satz wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den
Ausdruck „Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
28. § 259 Abs. 11 zweiter Satz lautet
„Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden,
und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.“
29. Im § 274 Abs. 1a wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
30. Im § 276 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „unterliegen“ der Ausdruck „und die zu Geschäftsführern
bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder ist, wenn diese Gesellschafter am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung nach
§ 3 Abs. 3 GSVG unterliegen,“ eingefügt.
31. Im § 281 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
32. Im § 292 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
33. Nach § 293 wird folgender § 294 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002
(26. Novelle)
§ 294. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 27c Abs. 2, 30 Abs. 3, 43a, 55 Abs. 2 Z 1, 72 Abs. 5, 75 Abs. 2, 83
Abs. 2, 85a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 93 Abs. 2, 95 Abs. 2, 128 Abs. 1, 149 Abs. 7, 151
Abs. 3, 172 Abs. 3 und 5 bis 7, 173, 174, 183 Abs. 1, 195 Abs. 8, 215 samt Überschrift, 216
Abs. 5, 229c Abs. 1 Z 1, 231a, 259 Abs. 11, 274 Abs. 1a und 281 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002;
2. mit 1. Jänner 2005 § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001;
3. rückwirkend mit 8. August 2001 § 292 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 2/2002;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 276 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 2/2002.
(2) Es treten außer Kraft
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 2/2002;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 85a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002.
(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 72 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem
1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen
sind.
(4) § 172 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002 gilt auch für Personen, die
vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(5) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die
Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht
berührt.
(6) § 25a Abs. 4 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist ab 1. Jänner 2002 solange
anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.
(7) § 86 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist ab 1. Jänner 2002 solange
anzuwenden, bis eine die Höhe des Kostenanteils festsetzende Satzungsbestimmung in Kraft tritt.“
Auf Grund der §§ 18 und 25 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates verordnet
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 1. Im Jahr 2002 dürfen höchstens 8280 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der
§§ 18 Abs. 1 und 4 FrG erteilt werden.
Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2) Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2002 dürfen im Burgenland höchstens 230 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 2002 dürfen in Kärnten höchstens 85 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10
Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 2002 dürfen in Niederösterreich höchstens 1575 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 290 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 75 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 2002 dürfen in Oberösterreich höchstens 1290 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 190 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 1050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 2002 dürfen in Salzburg höchstens 345 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 70 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 2002 dürfen in der Steiermark höchstens 770 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 260 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 2002 dürfen in Tirol höchstens 455 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt
werden, hievon
1. 90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 2002 dürfen in Vorarlberg höchstens 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 80 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 2002 dürfen in Wien höchstens 3215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 840 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4
FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit
bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 2050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 175 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND BELIZE, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter
Arbeitsnormen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet
wurde oder organisiert ist,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
a)eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten
Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a
und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete
Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige
Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen
Wert hat;
f) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum
abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche Eigentumsrechte,
Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische
Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen
Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das
gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet
wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle
steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,
Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei
Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt
für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an
dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die
Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften
Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden,
beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die
Investition getätigt wurde, erfolgt.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine
gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die
Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung
und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht
weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter
Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren
sowie internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, oder
macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen
Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt
noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im
Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in
Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf
Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird
in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei
konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung
erfolgt.
(3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei
betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und die
Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches
oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend
überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,
einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses
oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt
hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte
Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder
Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust
erleidet durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die
in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in
Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer
Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren
Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer
getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz
der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und
Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten,
Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen
oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese
Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei
gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer
Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei
unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und
Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten
Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten
Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr
Rechtsvorgänger auszuüben.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch
Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die
neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,
allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so
gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die
Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist,
ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,
keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens
der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise
beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),
welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet
wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte
Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch
das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der
Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Vertragsparteien, Mitglied der ICSID
Konvention ist,
iii)einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der
Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(„UNCITRAL“) eingerichtet wird,
iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-
Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der
Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung
unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von
den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem
internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht
einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei
über die Streitigkeit entschieden hat.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die
Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
Artikel 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der
Mitglied der New Yorker Konvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961 ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren
unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1
der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Artikel 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen
Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten
behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines
Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den
Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts
geregelt.
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien
endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht
erfüllt hat,
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder
Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die
Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld
leisten kann, sowie
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem
Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil
unverzüglich durch.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-
oder Vergleichsverfahren beigelegt.
Artikel 19
Einleitung von Verfahren
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in
Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen
hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt
hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das
Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt
wurde.
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten
ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis
gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb
von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in
Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste
Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Artikel 21
Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter
andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
des Ständigen Schiedshofs.
Artikel 22
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt
ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form
gewähren
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre
Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt,
b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß
diesem Abkommen in Einklang bringen möge,
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden
Vertragspartei oder seine Investition erlitten hat, oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil
ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts
tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der
Kosten festlegt.
Artikel 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,
die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden,
vollstreckt werden.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien
gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem
In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor
seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Artikel 26
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen
in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und
zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 27
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf
unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Juli 2001, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Hans Demel
Für die Regierung von Belize
Alexander Piletsky