2. Verordnung: Museumsordung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 142/2000, wird verordnet
Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit dem Museum für Völkerkunde und dem
Österreichischen Theatermuseum
Rechtsform
§ 1. Das Kunsthistorische Museum (KHM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des
Bundes (künftig: wA), deren Rechtspersönlichkeit mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung auf das
Museum für Völkerkunde (MVK) und das Österreichische Theatermuseum (ÖTM) ausgedehnt wird.
Jedes der drei Museen der wA führt eine eigene Bezeichnung (KHM, MVK, ÖTM) und behält sein
eigenes Erscheinungsbild und seine wissenschaftliche Eigenständigkeit.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des KHM
§ 2. (1) Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die
wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes die allgemeine
Zielsetzung des KHM. Darüber hinaus definieren der große historische Hintergrund des KHM und seine
kunst- und kulturgeschichtliche sowie kulturpolitische Bedeutung in der Gegenwart die besondere
Zweckbestimmung.
(2) Die im § 7 aufgeführten Sammlungen des KHM, die von den Zeugnissen der altägyptischen
Hochkultur über die Denkmäler der griechisch römischen Antike, die mittelalterlichen Sammlungsobjekte
der Kunstkammer und die Werke der Gemäldegalerie über Gotik, Renaissance, und Barock bis in das 20.
Jahrhundert einen weiten zeitlichen und kulturellen Bogen kunst- und kulturgeschichtlicher Leistungen
eines vor allem europäischen Kulturerbes umfassen, bilden das Fundament der spezifischen Zielsetzungen
des KHM. Diese definieren sich aus der Qualität, dem Anspruch und der Charakteristik einer über fünf
Jahrhunderte alten Sammlungsgeschichte, deren Anfänge bis in die Zeit der frühen Habsburger Kaiser
Friedrich III. und Maximilian I. zurückreichen. Zeitbedingter Kunstgeschmack, die Sammelleidenschaft
und das Repräsentationsbedürfnis der Habsburger Herrscher bis zu Franz Joseph I. waren und sind für
Vielfalt, Reichtum und Besonderheiten dieses Sammlungsbestandes verantwortlich, der ein Panorama
nicht nur der europäischen Kunst- und Kulturgeschichte präsentiert. Eine besondere kulturgeschichtliche
Bedeutung des KHM ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in der Weltlichen Schatzkammer des KHM
sowohl die Insignien des österreichischen Kaisertums, als auch die Reichskleinodien des Heiligen
Römischen Reiches aufbewahrt und präsentiert werden. Als Sammlungs- und Bewahrungsort dieser
bedeutenden Zeugnisse europäischer Geschichte, deren Anziehungskraft weit über die nationalen Grenzen
hinaus jährlich hunderttausende Besucher aus aller Welt fasziniert, ist das KHM dazu aufgerufen und
verpflichtet, in seiner Zielsetzung und Zweckbestimmung jene wissenschaftlichen, edukativen und
kulturpolitischen Aufgaben zu erfüllen, die es in einem permanenten und breiten gesellschaftlichen
Diskurs in unsere Gesellschaft einbinden.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MVK
§ 3. (1) Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die
wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes die allgemeine
Zielsetzung des MVK.
(2) Das MVK ist eine Institution, die sich mit den materiellen und immateriellen Zeugnissen
außereuropäischer Kulturen in ihren unterschiedlichen ethnischen, regionalen, nationalen und übernationalen
Ausprägungen in Geschichte und Gegenwart auf der wissenschaftlichen Grundlage der
Ethnologie-Kulturanthropologie befasst. Als Ort der gemeinsamen Erinnerung und Speicher des
Gedächtnisses der Menschheit versteht sich das MVK angesichts zunehmend vernetzter multikultureller
und multireligiöser Gesellschaften als lebendige Begegnungsstätte der Kulturen. Ein besonderes Ziel des
Museums ist es daher, den Besuchern von einem aktuellen Blickwinkel aus eine Relativierung und
Hinterfragung herkömmlicher Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungsweisen zu ermöglichen, um sie so
zu einem Überdenken ihrer Wirklichkeiten hinzuführen und ihnen Definitions- und Orientierungshilfen
für ihre eigene Gegenwart und Zukunft anzubieten.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des ÖTM
§ 4. (1) Entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz bestimmen die Bewahrung, der Ausbau, die
wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes die allgemeine
Zielsetzung des ÖTM. Darüber hinaus definieren die theaterhistorische Stellung sowie die kulturpolitische
Bedeutung der theatralen künstlerischen Leistungen Österreichs in Vergangenheit und Gegenwart die
besondere Zweckbestimmung.
(2) Auf der Basis seiner Bestände mit bedeutendem theaterhistorischem und kulturgeschichtlichem
Wert ist es Zweckbestimmung und Zielsetzung des ÖTM, jene künstlerisch-wissenschaftlichen,
wissenschaftlichen, edukativen und kulturpolitischen Aufgaben zu erfüllen, die gerade durch die
theatralen Künste zur Werte- und Entwicklungsdiskussion in einer breiteren Gesellschaft ständig erforderlich
ist.
Aufgabenkatalog
§ 5. Die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt KHM mit MVK und ÖTM (künftig: wA) sind
1. den bestehenden Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren, planmäßig zu
erweitern und für zukünftige Generationen zu sichern. Dazu zählen die Schaffung optimaler
konservatorischer und sicherheitstechnischer Bedingungen für die Aufbewahrung und Präsentation
der Objekte sowie eine permanente konservatorische Betreuung der Objekte. Im Fall des
MVK erfolgt die Erweiterung der bestehenden Sammlungen nach ethnologisch-kulturanthropologischen
Kriterien. Insbesondere sind die historisch, wirtschaftlich und sozial bedingten
Veränderungen im Bereich der materiellen und immateriellen Daseinsgestaltung im Hinblick auf
eine gegenwartsbezogene und zukunftsorientierte Sammlungspolitik zu reflektieren, wobei neben
dem Erwerben dreidimensionaler Gegenstände dem Sammeln von Dokumentationsmaterial und
sonstigen Informationsträgern zunehmende Bedeutung zukommt;
2. die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen und die Forschungsergebnisse in angemessener
Form und in einem angemessenen Zeitraum zu veröffentlichen. Dazu zählen auch die regelmäßige
Inventarführung und Herstellung bzw. laufende Ergänzung der Dokumentationen zu
jedem einzelnen Objekt;
3. den sammlungsspezifischen Schwerpunkten der wA in eigenen Forschungsprojekten (zB archäologischen
Unternehmungen, ethnologischen Feldforschungen) Rechnung zu tragen. Eine unterstützende
Umsetzung dieser Forschungsvorhaben durch nationale und internationale
Forschungsförderungsprogramme ist anzustreben;
4. verstärkt mitzuwirken an einem internationalen Austausch von Forschungsergebnissen, Einzelprojekten
und Kooperationen in Form eines aktiven wissenschaftlichen Diskurses;
5. die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit entsprechenden Instituten im In- und Ausland, seien es
Museen, Universitäten, Theater oder andere Forschungseinrichtungen, zu vertiefen und auszubauen.
Dazu gehören der internationale Austausch von Wissenschaftlern, Restauratoren, Museologen
und anderen Angehörigen der wA mit vergleichbaren Einrichtungen im In- und Ausland,
vor allem aber die Kooperation mit internationalen wissenschaftlichen Institutionen etwa der
Archäologie, Ägyptologie, Numismatik, Kunstgeschichte, Völkerkunde, Theaterwissenschaft,
Musikwissenschaft, Museologie und vergleichbaren Fachrichtungen;
6. die Sammlungsbestände nach Maßgabe ihrer kunst- und kulturgeschichtlichen Bedeutung unter
Berücksichtigung der besonderen räumlichen und historischen Bedingungen der wA in einer den
Erkenntnissen der modernen Museologie und Museumsdidaktik entsprechenden Form der
Öffentlichkeit zu erschließen und zu präsentieren. Diese Ausstellungen sind neuen Erkenntnissen
der Forschung jeweils anzupassen. Durch die nach museumsdidaktischen Prinzipien gestaltete
Aufstellung ist eine befriedigende, auch für eine breite Öffentlichkeit verständliche Einführung in
die Sinnzusammenhänge und eine Erklärung des Sinns der Einzelobjekte anzustreben;
7. die spezifischen Sammlungschwerpunkte in Form von Sonderausstellungen in einen größeren
kunst- und/oder kulturgeschichtlichen Kontext zu stellen, um auf diese Weise deren Besonderheiten
und Qualität sowie den vielfältigen Reichtum der wA auch außerhalb der ständigen
Schausammlungen zu präsentieren und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustellen;
8. die besondere Bedeutung der wA als Leihgeber bei international bedeutsamen Ausstellungen auf
der ganzen Welt nach Maßgabe restauratorischer und konservatorischer Gesichtspunkte zu
unterstreichen, um auf diese Weise einen Beitrag der wA zum internationalen Kulturaustausch im
Sinne einer weit über Österreich hinaus reichenden kulturpolitischen Zielsetzung zu leisten;
9. im internationalen Ausstellungsgeschehen als Veranstalter und Veranstaltungsort präsent zu sein.
Die internationale Kooperation mit den großen Museen dieser Welt, sowohl im Forschungsbereich,
als auch bei bedeutsamen Ausstellungen, ist eine dem Ansehen und dem Anspruch der
wA verpflichtete Zielsetzung;
10. den besonderen kulturellen und gesellschaftlichen Stellenwert der wA in Österreich und darüber
hinaus in Verbindung mit den gegebenen personellen, organisatorischen und strukturellen
Voraussetzungen dazu zu nützen, die wA zu einem verantwortlichen Ort einer lebendigen und
zeitgemäßen Auseinandersetzung mit kultur- und kunstgeschichtlichen Phänomenen und Zeugnissen
auch außerhalb des eigenen Sammlungsbereiches zu etablieren. Die Verankerung der wA
im gesellschaftlichen Bewusstsein unserer Zeit bedarf einer weit gehenden Offenheit in konzeptioneller
und thematischer Hinsicht, sei es bei Sonderausstellungen oder wissenschaftlichen
Veranstaltungen;
11. den heranwachsenden Kindern und Jugendlichen unserer Gesellschaft dienstbar zu sein. Es ist die
verpflichtende Aufgabe der wA, das durch Generationen zusammengetragene Sammlungsgut
jetzt in verständlicher Form unserer Jugend als Zeugnisse unserer Geistesgeschichte bzw. jener
anderer Kulturen zu vermitteln. So ist die Zusammenarbeit mit Schulen aller Bildungsstufen, mit
Volksbildungsanstalten, Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine
besondere Verpflichtung im Aufgabenkatalog der wA;
12. die gesellschaftliche Einbindung der wA in das Bewusstsein ihres regionalen Umfeldes, aber
auch darüber hinaus durch eine offene und kooperative Grundhaltung für die Anliegen von
Sponsoren, Mäzenen und anderen Förderern, wie zB Museumsvereinen zum Ausdruck zu
bringen, ohne dadurch die Grundsätze der oben formulierten Zielsetzungen zu verlassen;
13. im Rahmen eines breiten gesellschaftlichen Diskurses darauf hin zu wirken, dass die wA nicht
nur als wissenschaftlicher und forschungsintensiver Bewahrungsort der anvertrauten
Sammlungen aufgefasst wird, sondern auch als gesellschaftsbezogener Ort der Begegnung und
Erbauung aller Alters- und Bildungsschichten unserer Gesellschaft. Im MVK sind neben
regelmäßigen öffentlichen Führungen, wissenschaftlichen Vorträgen, Seminaren und Symposien
auch künstlerische Veranstaltungen (Musik, Tanz, Theater, Workshops usw.) von Bedeutung, die
die symbolischen Werte anderer Kulturen vermitteln und dadurch verstehendes Erleben wie auch
den Erwerb von Erkenntnis und Wissen ermöglichen. Im ÖTM dienen neben dem aktuellen
Führungsprogramm die Abhaltung von Veranstaltungen, Vorträgen, Symposien, Diskussionen
ua. mehr sowie Aufführungen im Figurenspiegel von Richard Teschner zur Intensivierung des
aktuellen und zukunftsorientierten Diskurses zur Einbindung der theaterbezogenen künstlerischen
und wissenschaftlichen Kapazitäten und Ressourcen sowie zur Einbindung in und Konfrontation
mit der insbesondere europäischen kulturgeschichtlichen Entwicklung. Das ÖTM ist auch
Dokumentationszentrum für internationale Theaterkunst und neben den theaterhistorischen
Zielsetzungen lebendiger Ort der Auseinandersetzung mit dem zeitgenössischen Theater, wobei
insbesondere die Zusammenarbeit mit österreichischen Theatern, aber auch jene mit anderen
einschlägigen Institutionen, Gesellschaften oder Vereinen im Blickpunkt steht;
14. neben einer edukativen Zielsetzung dafür Sorge zu tragen, dass die Auseinandersetzung mit
Kultur auch der persönlichen Bereicherung, der Freude und Selbstbestimmung in einem nicht nur
historisch bestimmten Umfeld dienen.
Aufbauorganisation
§ 6. (1) Die wA wird von einem Geschäftsführer geleitet, der gleichzeitig der Generaldirektor des
KHM ist. Dem MVK und ÖTM steht jeweils ein Direktor vor. Der Geschäftsführer bestimmt im
Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der wA für die Dauer seiner Funktionsperiode einen
Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der wA geregelt sind. Wiederbestellungen
als Stellvertreter sind möglich. Der Generaldirektor des KHM und die Direktoren des MVK
und ÖTM üben die wissenschaftliche Leitung ihrer Museen aus. Die Programmgestaltung und das
Raumkonzept des MVK und ÖTM erfolgt in Absprache mit der Geschäftsführung.
(2) Anstellungserfordernis für den Generaldirektor des KHM und für seinen Stellvertreter ist ein
abgeschlossenes Universitätsstudium in einer geisteswissenschaftlichen Fachrichtung, die in der wA
vertreten ist.
(3) Anstellungserfordernis für den Direktor des MVK ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium in
einer Fachrichtung, die im MVK vertreten ist, jedoch mit nachgewiesener ethnologischer Spezialisierung.
(4) Anstellungserfordernis für den Direktor des ÖTM ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium in
einer Fachrichtung, die im ÖTM vertreten ist, wobei das Schwergewicht Theaterwissenschaft sein soll.
(5) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der
Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.
(6) Die Direktoren des MVK und ÖTM werden nach Anhörung des Betriebsrates (§ 11, Bundesmuseen-
Gesetz) und unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Kuratoren des MVK bzw. ÖTM vom
Geschäftsführer der wA bestellt. Die wissenschaftlichen Kuratoren des MVK und ÖTM werden nach
Anhörung des Betriebsrates und im Einvernehmen mit dem Direktor des MVK bzw. ÖTM vom
Geschäftsführer bestellt.
Bereichsgliederung und Organisationsstruktur
§ 7. Zur Erfüllung der in § 2 bis § 5 dieser Museumsordnung aufgeführten Leitlinien zur Zweckbestimmung
bzw. des Aufgabenkatalogs der wA dient folgende Gliederung
1. Forschungsbereich mit Forschungskonferenz;
2. Sammlungsbereich der wA;
3.Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Geschäftsführung, Verwaltungsbereichen und
Hauptabteilungen.
Der Forschungsbereich
§ 8. (1) Da alle Bereiche ohne gegenseitige Inbezugnahme den kulturpolitischen und gesellschaftlichen
Auftrag der wA nicht erfüllen können, ist zu ihrer Förderung und Effizienzsteigerung eine
Organisationsstruktur notwendig, die jedem einzelnen Bereich eine möglichst große Selbstbestimmung
gewährleistet. So wird der Forschungsbereich neben dem Sammlungsbereich als vorrangige Aufgabe der
Sammlungsdirektoren des KHM und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (wissenschaftliche Kuratoren
und Restauratoren) bzw. der Direktoren, wissenschaftlichen Kuratoren und Restauratoren des MVK und
ÖTM durch eine möglichst weitgehende Entlastung der einzelnen Wissenschaftler von administrativen
und organisatorischen Aufgaben in seiner Effizienz beträchtlich verstärkt. Die Konzentration der
Sammlungsdirektoren bzw. der wissenschaftlichen Kuratoren und ihrer Mitarbeiter auf sammlungsspezifische
Fragestellungen – vor allem auf die Inventarisierung und wissenschaftliche Bearbeitung und
Veröffentlichung des Sammlungsbestandes in Form von Sammlungskatalogen oder wissenschaftlichen
Abhandlungen bzw. Aufsätzen – wird durch die Auslagerung nicht wissenschaftlicher Aufgabenbereiche
in zum Teil bereits bestehende, zum Teil neu strukturierte Hauptabteilungen in hohem Ausmaß erleichtert.
(2) Die Forschung an der wA wird entspechend den Forschungsaufgaben und Zielen nach §§ 2 bis 5
von Wissenschaftlern wahrgenommen, die entweder der wA angehören oder die zur Erfüllung kurz–
und/oder mittelfristiger Forschungsvorhaben für einen begrenzten Zeitraum für die wA tätig sind. Dies
betrifft sowohl allgemeine Forschungsvorhaben, die von besonderem wissenschaftlichem (zB kunstgeschichtlichem,
kulturgeschichtlichem, archäologischem, ethnologisch-kulturanthropologischem, historischem,
theaterwissenschaftlichem) Wert sind, vor allem aber Forschungsziele, die auf die Sammlungsobjekte
der wA, ihre Herkunft, Erschließung, Rezeption und Wirkungsgeschichte, kunst- und kulturgeschichtliche
Einordnung usw. ausgerichtet sind bzw. mit der Geschichte der wA und ihren Sammlungen
insgesamt im Zusammenhang stehen. So kommt vor allem der Aufarbeitung der Sammlungsbestände in
Form wissenschaftlicher Bestandskataloge eine besondere Bedeutung zu. Die einzelnen Forschungsvorhaben
werden von den zuständigen Sammlungsdirektoren des KHM bzw. den Direktoren und
wissenschaftlichen Kuratoren des MVK und ÖTM im Einvernehmen mit den beteiligten Wissenschaftlern
genau definiert und mit dem entsprechenden Budget und Zeitplan dem Geschäftsführer vorgelegt, der bei
einer Annahme des Vorhabens für die Umsetzung des beantragten Forschungsvorhabens durch die
Bereitstellung der notwendigen personellen und budgetären Mittel verantwortlich zeichnet. Sowohl die
einzelnen Wissenschaftler, als auch der Geschäftsführer können das Forschungsvorhaben auswärtigen
Gutachtern zur Evaluierung vorlegen. Eine Unterstützung der einzelnen Forschungsvorhaben durch
nationale und internationale Forschungsförderungsprogramme ist anzustreben. Zur Koordinierung der
Forschungsvorhaben dient eine mindestens zweimal jährlich abzuhaltende Forschungskonferenz.
Sämtliche wissenschaftliche Mitarbeiter der wA sind an der Forschungskonferenz teilnahmeberechtigt.
Der Sammlungsbereich der wA
§ 9. (1) Die Aufgabenstellung der einzelnen Museen bzw. Sammlungen bezieht sich auf die
Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung, Beschreibung, kunst- und kulturgeschichtliche bzw. ethnologisch-
kulturanthropologische Einordnung, Klassifizierung, Entschlüsselung und wissenschaftliche Bewertung
und Dokumentation der einzelnen Sammlungsobjekte bzw. zusammenhängender Sammlungsteile.
(2) Sammlungsgeschichtliche Aspekte und Fragestellungen bzw. die Aufarbeitung der Archivalien
der drei Museen sind Forschungsgegenstand der drei Museumsarchive, die über die jeweiligen
Sammlungsarchive verfügen.
(3) Der Sammlungsbestand des KHM ist in den Inventaren der einzelnen wissenschaftlichen
Sammlungen, jener des MVK und des ÖTM ist jeweils in deren Hauptinventaren verzeichnet. Verantwortlich
für die regelmäßige Inventarführung und Herstellung bzw. laufende Ergänzung der Dokumentation
zu den einzelnen Objekten ist der jeweilige Sammlungsdirektor bzw. der Direktor des MVK oder
des ÖTM. Er veranlasst auch die Führung eines entsprechenden Standortverzeichnisses. Veränderungen
im Standortverzeichnis, vor allem aber Veränderungen im Gesamtinventar des KHM, bzw. der Hauptinventare
des MVK und ÖTM, sei es durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung, sind dem
Geschäftsführer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Sammlungen des KHM können aus organisatorischen, personellen und/oder wirtschaftlichen
Gründen nach Befassung der Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals sowie des Betriebsrates
zusammengelegt und unter die Leitung eines Sammlungsdirektors gestellt werden. Die interimistische
Leitung einer Sammlung des KHM durch den Generaldirektor ist möglich. Sammlungen sowie Teile von
Sammlungen des MVK oder ÖTM können aus oben genannten Gründen und nach Befassung der
Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals des MVK bzw. ÖTM sowie des Betriebsrates nur
innerhalb des MVK bzw. ÖTM zusammengelegt und unter die Leitung eines wissenschaftlichen Kurators
des MVK bzw. ÖTM gestellt werden.
(5) Darüber hinaus führen die Sammlungen Fremdinventare über die in der Sammlung aufbewahrten,
aber nicht im Eigentum der wA stehenden Objekte.
(6) Den einzelnen Museen bzw. Sammlungen des KHM sind nach Maßgabe ihres Sammlungsbestandes
Restaurierwerkstätten zugeordnet. Die Zielvorgaben der Restaurierungswerkstätten werden von
den jeweiligen Leitern der Restaurierungswerkstätten im Einvernehmen mit den Direktoren und
wissenschaftlichen Kuratoren des MVK und ÖTM bzw. Sammlungsdirektoren des KHM und dem
Geschäftsführer definiert. Die Restauratoren und ihre Mitarbeiter sind für die permanente Pflege und
Betreuung der jeweiligen Sammlungsbestände zuständig und gehen dafür von einem jährlich zu
erstellenden und vom Geschäftsführer zu genehmigenden Restaurierungsplan aus.
(7) Zum Sammlungsbereich der wA zählt auch das Naturwissenschaftliche Labor. Seine Aufgabe
liegt in der technologischen und naturwissenschaftlichen Untersuchung der Sammlungsbestände. Im
Mittelpunkt stehen konservatorische und restauratorische Fragestellungen, aber auch die Bearbeitung
wissenschaftlicher (kunsthistorischer oder archäologischer) Aufgaben in Zusammenarbeit mit allen
Sammlungen und den diesen zugeordneten Restaurierungswerkstätten. Der Einsatz des Naturwissenschaftlichen
Labors richtet sich nach den Erfordernissen der einzelnen Sammlungen. Ihre Durchführung
wird mit den Sammlungsdirektoren des KHM bzw. Direktoren und wissenschaftlichen Kuratoren des
MVK und ÖTM koordiniert, wobei etwaige Prioritäten von der Geschäftsführung bekannt gegeben
werden.
Der Sammlungsbereich des KHM
§ 10. (1) Ausgehend von einem über Jahrhunderte gewachsenen Entwicklungsprozess und unter
Berücksichtigung der unter Kaiser Franz Joseph I., dem die Errichtung des Gebäudes des KHM zu
verdanken ist, erfolgten Neuordnung der „Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses“ und unter
Bezugnahme auf organisatorische und räumliche Erfordernisse und Entwicklungen der Gegenwart,
gliedert sich der Sammlungsbestand des KHM in folgende Sammlungen
1. Ägyptisch Orientalische Sammlung;
2. Antikensammlung (Sammlung griechischer und römischer Altertümer);
3. Münzkabinett;
4. Kunstkammer;
5. Geistliche und Weltliche Schatzkammer;
6. Gemäldegalerie;
7. Hofjagd- und Rüstkammer;
8. Sammlung alter Musikinstrumente;
9. Sammlung historischer Prunk- und Gebrauchswagen (Wagenburg);
10. Monturdepot;
11. Sammlungen des Schlosses Ambras;
12. Museumsarchiv;
13. Bibliothek.
(2) Die von Wissenschaftlern geleiteten Sammlungen ergeben in ihrer Gesamtheit den Sammlungsbestand
des KHM. Insofern ist bei sämtlichen wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen und
Leihgaben bei Ausstellungen das KHM immer an erster, die entsprechende Sammlung an zweiter Stelle
zu nennen. Die Sammlungsdirektoren des KHM werden nach Anhörung des Betriebsrates (§ 11
Bundesmuseen-Gesetz) vom Generaldirektor bestellt.
Der Sammlungsbereich des MVK
§ 11. (1) Hervorgegangen aus der 1876 geschaffenen Anthropologisch-ethnographischen Abteilung
des Naturhistorischen Museums wurde das MVK 1925 als eigenständige fachwissenschaftliche Institution
gegründet und ist seit 1928 im Corps de Logis der Neuen Burg etabliert. Mit seinen einmaligen und
unwiederbringlichen Kulturdokumenten zählt es zu den größten und bedeutendsten Museen seiner
Art. Seine Bestände, von denen die ältesten bereits im 16. Jahrhundert nach Österreich gelangten, zeugen
nicht nur von den alten und weit reichenden Beziehungen Österreichs zum außereuropäischen Raum,
sondern allem voran von der Vielfalt, dem Reichtum und der Kreativität von Menschen und Kulturen aus
allen Erdteilen. Die Bibliothek, die von Anfang an wesentlicher Bestandteil des MVK war, versteht sich
als Fachbibliothek für Ethnologie und Kulturanthropologie. Mit ihren zurzeit zirka 128000 Druckwerken
(Bücher, Zeitschriften, Bildbände, Atlanten und Kataloge) dient sie als öffentlich zugängliche und wissenschaftliche
Bibliothek der Forschung, der Lehre, dem Studium, der beruflichen Weiterbildung sowie jeder
sachlichen Information. Darüber hinaus steht die mit einem Lesesaal ausgestattete Leihbibliothek allen
Museumsbesucherinnen und -besuchern, die ihre Kenntnisse nach dem Besuch der Sammlungen vertiefen
wollen, zur Verfügung.
Der Sammlungsbestand des MVK gliedert sich in folgende Sammlungen
1. Nordafrika, Vorder- und Zentralasien, Sibirien;
2. Afrika südlich der Sahara;
3. Süd- und Südostasien, Himalaya;
4. Insulares Südostasien;
5. Ostasien;
6. Ozeanien, Australien;
7. Nord- und Mittelamerika;
8. Südamerika;
9. Museumsarchiv (schriftliche Dokumente und Fotografie);
10. Bibliothek.
(2) Die von wissenschaftlichen Kuratoren geleiteten Sammlungen ergeben in ihrer Gesamtheit den
Sammlungsbestand des MVK. Bei sämtlichen wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen, Leihgaben
bei Ausstellungen und öffentlichen Auftritten ist lediglich das MVK zu nennen.
Der Sammlungsbereich des ÖTM
§ 12. (1) Das ÖTM verfügt über eine der bedeutendsten und umfangreichsten theatralen Sammlungen
weltweit. Sie basiert einerseits auf den Vorstufen einer bis in die Barockzeit zurückreichenden systematischen
Sammeltätigkeit an der vormaligen Hofbibliothek und andererseits in hohem Ausmaß auf
umfangreichen Nachlässen und Deditionen namhafter Künstler sowie aus Schenkungen, Überlassungen
und Ankäufen. Die rund 1,6 Millionen Objekte umfassenden Bestände des ÖTM bieten in ihrer Gesamtheit
nicht nur grundlegenden Einblick in alle Formen theatraler Manifestationen von der Barockzeit bis in
die Gegenwart im seinerzeitigen bzw. heutigen Österreich, sondern darüber hinaus auch in wichtige
Bereiche europäischer und außereuropäischer Länder. Innerhalb des im ÖTM eingerichteten Teschner-
Raumes wird durch Aufführungen mit den historischen Puppen im Figurenspiegel dieser solitäre Bereich
lebendig erhalten. Innerhalb der angeschlossenen Gedenkräume, deren Ausstellungsinhalte primär auf
Schenkungen mit Legatscharakter basieren, sind personenspezifische Schauräume eingerichtet, die, zusammen
mit dem Wotruba-Studienzentrum, als Studiensammlung geführt werden. Dem Kindertheater-
museum kommt innerhalb des ÖTM insofern besonderer Bildungsauftrag zu, als ihm die Aufgabe obliegt,
die komplexen Formen und Gestalten sowie die kulturhistorischen Zusammenhänge des Theaters in
anschaulicher, sinnlich-spielerischer Weise Kindern näher zu bringen. Mit der angeschlossenen Fach- und
Studienbibliothek, die auf einer 1922 von Burgschauspieler Hugo Thimig erworbenen Büchersammlung
basiert, verfügt das ÖTM über den erforderlichen Handapparat für Forschungszwecke. Die Bibliothek
umfasst etwa 80000 Bücher und Zeitschriften (Sprech- und Musiktheater, Ballett, Tanz, Figurenspiel,
Film, Fernsehen, Hörspiel) und ist eine öffentlich zugängliche Präsenzbibliothek inklusive Lesesaal.
Der Sammlungsbereich des ÖTM gliedert sich
1. Autographen und Nachlässe;
2. Handzeichnungen;
3. Druckgraphik, Programmarchiv;
4. Fotos und Dias;
5. Kostüme;
6. Modelle;
7. Teschner Figurenspiegel;
8. Figurentheater;
9. Gemälde;
10. Quisquilien;
11. Bibliothek;
12. Archiv.
(2) Die von wissenschaftlichen Kuratoren geleiteten Sammlungen ergeben in ihrer Gesamtheit den
Sammlungsbestand des ÖTM. Bei sämtlichen wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen, Leihgaben
bei Ausstellungen und öffentlichen Auftritten ist lediglich das ÖTM zu nennen.
Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich
§ 13. Folgende Einheiten sorgen für die Umsetzung der Aufgaben der wA
1. Geschäftsführung;
2. Verwaltung;
a) Finanzmanagement,
b) Personalmanagement,
c) Gebäudemanagement,
3. Profit Center (Wirtschaftsangelegenheiten);
4. Hauptabteilungen;
a) Ausstellungsorganisation (Leihverkehr und Versicherungen),
b) Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen,
c) Museum und Publikum,
d) Publikationsabteilung.
Geschäftsführung
§ 14. (1) Der Geschäftsführer vertritt die wA nach außen. Er wird unterstützt von einem auf Zeit
bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der wA. Entsprechend der Geschäftsordnung ist der Geschäftsführer
für sämtliche Belange der wA verantwortlich. Bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen
ihn die einzelnen Hauptabteilungen, die Verwaltung und der Öffentlichkeitsbereich. Die Tätigkeit der
unter § 13 genannten Einheiten richtet sich nach den jeweiligen Leitlinien der einzelnen Museen der wA.
(2) Der Geschäftsführung direkt zugeordnet ist die Abteilung EDV, Neue Medien und Technologien.
Diese sorgt für die Einrichtung, die Funktion und den Betrieb der verfügbaren EDV-Anlagen der wA. Sie
ist für Betrieb und Programmierung, Erstellung von Soft-Ware Programmen (zB für das Rechnungswesen),
Entwicklungsplanung und Wartungsarbeiten der EDV-Ausstattung der wA zuständig. Ebenso ist
sie für Auskünfte und Hilfestellung gegenüber den einzelnen Museumsangehörigen zuständig. Diese
Abteilung ist auch verantwortlich für die Entwicklung, Einführung und den Betrieb von Neuen Medien
und Technologien in Bezug auf die Präsentation, Veranschaulichung und Verbreitung museumsspezifischer
und ausstellungsbezogener Inhalte. Dazu zählt auch die digitalisierte Bilderfassung der Sammlungsbestände,
zu Zwecken der Dokumentation und Inventarisierung. Die technische Gestaltung des
Internet-Auftritts der drei Museen der wA ist in Absprache mit der Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit
vorzunehmen.
Verwaltung
§ 15. Die Einheit Verwaltung der wA umfasst das Finanzmanagement, das Personalmanagement und
das Gebäudemanagement.
a)Dem Finanzmanagement (Rechnungswesen) obliegt die Vorbereitung des Finanz- und
Begleitcontrollings durch den Bund im Sinne der §§ 2 Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-
Gesetz, die Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende
Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen.
b) Dem Verwaltungsbereich Personalmanagement ist die Regelung des Personaleinsatzes, die
Vorbereitung von Stellenbesetzungen bzw. von entsprechenden Ausschreibungen, die Abfassung
und der Abschluss von Dienstverträgen, die Kontrolle der Gleitzeit, die Urlaubsführung einschließlich
der Urlaubsvertretungen, Reiseanträge und Reisekostenabrechnungen, die Kontrolle
und der Einsatz von Fremdpersonal übertragen, ebenso der Personaleinsatz des Sicherheitsdienstes.
c) Dem Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sind die Werkstätten, die Haustechnik sowie die
einzelnen Gebäudedienste, wie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, die
Aufsicht über den Fuhrpark, die Planung von baulichen Veränderungen und eventuellen Erweiterungen
sowie Einrichtungsfragen für sämtliche in Verantwortung der wA befindlichen Gebäude
sowie der Sicherheitsdienst übertragen. Die Zuständigkeit des Sicherheitsdienstes erstreckt sich
auf alle Einrichtungen, die die Sicherheit und den Schutz von Personen und Sachen in der wA
zum Gegenstand haben. Der Sicherheitsdienst informiert den Geschäftsführer und alle Museums-
bzw. Sammlungsdirektoren in allen Sicherheitsbelangen. Er hat in Zusammenarbeit mit Polizei
und Feuerwehr Alarmpläne zu erstellen und für die Durchführung von Alarmübungen mit allen
Mitarbeitern des wA zu sorgen. Der Sicherheitsdienst setzt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer
den Standard des Aufsichtsdienstes fest und ist für die Instandhaltung und Verbesserung
der sicherheitstechnischen Anlagen sowohl in der Sicherheitszentrale als auch beim Aufsichtspersonal
verantwortlich. Aufgaben können an Dritte ausgegliedert werden, wenn dies ohne
Beeinträchtigung des Museumsbetriebes möglich ist und dadurch wesentliche wirtschaftliche
Vorteile erzielt werden. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. Die im
Bundesmuseen-Gesetz vorgesehene Überlassung von Immobilien bzw. Teilen von Immobilien
samt Zubehör an die wA zum entgeltlichen Gebrauch enthält auch die Verpflichtungen der wA
zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes bzw. die Erhaltung der Immobilien mit Ausnahme
des Äußeren und der konstruktiven Teile. Der Verwaltungsbereich Gebäudemanagement sorgt für
die laufende Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der
beweglichen Ausstattung.
Profit Center (wirtschaftliche Angelegenheiten)
§ 16. Obwohl die wA gemäß der internationalen Museumsdefinition (ICOM) eine Non-profit-
Organisation darstellt, eine Gewinnerzielung demnach nicht zum direkten Aufgabenbereich der wA zählt,
dient das Profit Center der notwendigen Einbindung der wirtschaftlichen Aufgaben der wA. In dieser
Abteilung werden alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der wA zusammengefasst, die sich aus der ehemaligen
Teilrechtsfähigkeit ergeben. Dazu gehören
a) sämtliche Angelegenheiten der Museumsshops, wie Errichtung, Betrieb, Gestaltung und Marketing;
b) die Produktentwicklung, vor allem in Hinsicht auf die eigenen Sammlungsbestände oder in Bezug
auf Sonderausstellungen;
c) der Vertrieb von entsprechenden Produkten nach außen – sei es in Form von Geschäftsverbindungen
zu anderen großen Museen oder in Form von Mailing-Aktionen;
d) die Zusammenarbeit mit anderen Betriebsgesellschaften;
e) die Abwicklung der Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten oder Teilbereichen der
wA, soweit die Aufgabenstellungen der wA davon nicht beeinträchtigt werden. Der Bereich Veranstaltungswesen
schließt die entsprechenden Miet- und gegebenenfalls Pachtverträge ab, führt
den Terminplan und stellt den Kontakt zu verschiedenen Catering-Firmen und anderen Veranstaltern
her. Bei der Durchführung von Veranstaltungen in Räumlichkeiten der wA hat die
Sicherheit des Sammlungsgutes höchste Priorität;
f) die Durchführung von Sponsoraktionen bzw. die Gewinnung von Sponsoren, Förderern und
Mäzenen für die wA. Der Bereich Sponsorwesen hat die Aufgabe, durch vielfältige Kontakte mit
Förderervereinen, Sponsoren, Industriebetrieben, Banken und anderen Wirtschaftsunternehmen
die Finanzgebarung der wA durch das Aufbringen entsprechender Sponsorsummen zu unterstützen.
Die im Einvernehmen mit der Generaldirektion vorgenommenen Sponsorengespräche
sollten in ihrer Zielsetzung der Würde und dem Ansehen der einzelnen Museen angemessen sein.
Dasselbe gilt für den Charakter und die Durchführung von Sponsorenveranstaltungen in
Räumlichkeiten der wA;
g) dem Bereich Reproduktion ist das Fotoatelier beigeordnet, soweit dieses nicht durch die Außenvergabe
von Fotoaufträgen ersetzt wird. Die Reproduktionsabteilung der wA verwaltet das
gesamte Negativ- und Fotomaterial der wA, dh. sie ist verantwortlich für die Entgegennahme und
die Durchführung von Fotobestellungen und erteilt die entsprechenden Reproduktionsrechte auf
Grund der jeweils geltenden Preislisten;
h) das Fotoatelier ist für die Erstellung von Dokumentationsaufnahmen und Sammlungsfotos für
wissenschaftliche und öffentliche Zwecke verantwortlich. Es übernimmt grundsätzlich Aufträge
von sämtlichen Sammlungen und Abteilungen der wA, wobei die Abwicklung der Aufträge von
Terminvorgaben und Auftragsumfang abhängig ist. Zur Steuerung des Arbeitspensums ist für alle
Auftraggeber die schriftliche Auftragserteilung an das Fotoatelier erforderlich, die mit Datum der
Auftragserteilung und gewünschtem Fertigstellungsdatum versehen sein muss. Grundsätzlich
können Fotoarbeiten auch aus dem Hause ausgelagert, wenn dies den organisatorischen Ablauf
effektiver gestaltet. Das Fotoatelier ist ebenso zuständig für die Anfertigung von Dokumentationsaufnahmen
bei Ausstellungseröffnungen, Sonderveranstaltungen und Sonderausstellungen.
Die entsprechenden Dokumentationsfotos sind den Museumsarchiven auszuhändigen, die
Abwicklung sämtlicher Fotoangelegenheiten, wie etwa der Wiedervertrieb von Bildrechten
erfolgt über die Reproduktionsabteilung.
Hauptabteilungen
§ 17. (1) Die Hauptabteilung Ausstellungsorganisation ist für sämtliche Belange der wA und seiner
Sammlungen, soweit sie Ausstellungen der wA in und außerhalb der von diesen genutzten Räumlichkeiten
betreffen, zuständig, aber auch für die Durchführung von Ausstellungen in anderen Museen oder
Ausstellungshäusern in oder außerhalb Österreichs. Die Hauptabteilung für Ausstellungsorganisation ist
für die Abwicklung des gesamten Leihverkehrs von Leihgaben sowohl von der wA wie an die wA ebenso
zuständig wie für die Abfassung der Leihverträge, die Abwicklung der Transporte, die Erstellung des
Zeitplans und die Koordination mit den anderen zuständigen Abteilungen der wA. Die Ausstellungsorganisation
übernimmt sämtliche Leihverträge auch der einzelnen Sammlungen des KHM bzw. des
MVK und ÖTM und legt sie jeweils dem Geschäftsführer zur Unterzeichnung vor. Insofern ist die
Hauptabteilung Ausstellungsorganisation für die Information über sämtliche Leihansuchen an die wA
ebenso zuständig wie für die Weitergabe von Informationen bezüglich sämtlicher Leihgabefragen an den
Geschäftsführer. Zur Bewältigung dieses umfangreichen Aufgabenbereichs wird in der Hauptabteilung
Ausstellungsorganisation eine Registratur zur Sammlung sämtlicher Daten über entliehene oder geliehene
Objekte eingerichtet. Bei Ausstellungen, die vorwiegend von einem Museum bzw. Sammlung der wA
geplant werden, ist auf eine stetige gegenseitige Information und Rücksprache zu achten. Die
organisatorische Durchführung dieser Ausstellungen obliegt der Hauptabteilung Ausstellungswesen.
Entscheidungen über Leihgaben aus den Sammlungen der wA fallen zuerst in die Verantwortlichkeit der
Direktoren und wissenschaftlichen Kuratoren des MVK und ÖTM bzw. Sammlungsdirektoren des KHM.
Letzte Entscheidungen trifft der Geschäftsführer, der zu seiner Entscheidungsfindung die Meinung des
zuständigen Direktors oder wissenschaftlichen Kurators des MVK und ÖTM bzw. Sammlungsdirektors
des KHM bzw. Restaurators einholt. Er hat sich gegebenenfalls über die restauratorischen und konservatorischen
Gründe, die einer Ausleihe nach Ansicht der zuständigen Sammlung bzw. der Restaurierungswerkstätte
entgegenstehen, zu informieren und entsprechende Sachverhaltsdarstellungen in seiner
Entscheidung zu berücksichtigen. Gegebenfalls kann er auswärtige Gutachter für seine Entscheidungsfindung
heranziehen. Einmal im Monat findet eine Ausleihsitzung statt, in der sämtliche Anfragen oder
Ausstellungsprojekte zwischen den betroffenen Museen bzw. Sammlungen des KHM, der Ausstellungsabteilung
und dem Geschäftsführer besprochen werden. Diese Sitzung dient der gegenseitigen Information,
entsprechende Fachkollegen (zB Restauratoren) sind hinzuzuziehen. Da das MVK bzw. ÖTM primär
keine Kunstmuseen sind, soll themenspezifisch auf eine inszenatorische Gestaltung von Ausstellungen
Bedacht genommen werden. Die Wahl der Ausstellungsgestalter (Architekten) ist deshalb in Absprache
mit dem Direktor des MVK bzw. ÖTM und unter Anhörung des mit der Ausstellung betrauten
wissenschaftlichen Kurators (Projektleiters) nach künsterlischen und wirtschaftlichen Kriterien zu treffen.
(2) Die Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen stellt das Bindeglied der wA zum
weiten Bereich der interessierten Öffentlichkeit dar. Sie ist verantwortlich für sämtliche Werbemaßnahmen,
Werbeflächen und PR-Aktivitäten für die wA und die in ihr oder von ihr veranstalteten Sonderausstellungen.
Insofern ist sie für die rechtzeitige Anmietung von Plakat- und Werbeflächen, für Werbeinserate
ebenso zuständig wie für die Publikation von Ausstellungsfoldern – dies in Zusammenarbeit mit der
Abteilung Publikationswesen – und anderen Kurzinformationen über die wA und ihre gesamten
Aktivitäten. Sie sorgt in Absprache mit der Abteilung EDV, Neue Medien und Technologien für die
entsprechende Betreuung und Aktualisierung des Internet-Auftritts der wA, soweit es sich um die Belange
von Sonderausstellungen, geänderten Öffnungszeiten, Feiertagsregelungen und andere wichtige Informationen
für die Öffentlichkeit handelt. Die Hauptabteilung Öffentlichkeitsarbeit ist für die Durchführung
eines vorgegebenen Marketingkonzeptes verantwortlich und betreut überdies die Durchführung von
Ausstellungseröffnungen (Einladungen, Termine usw.).
(3) Die Hauptabteilung Museum und Publikum (Führungsabteilung) ist für die Organisation und
Abwicklung sämtlicher Führungen durch die Sammlungen und Sonderausstellungen der wA zuständig.
Ihr obliegt es, für ein ausreichendes und gut geschultes Führungspersonal ebenso zu sorgen wie für eine
termingerechte und öffentlichkeitsgerechte Durchführung von Führungsveranstaltungen. Dies betrifft
sowohl die Führungen in den Sammlungen der wA in Form von Übersichtsführungen, Spezialführungen
und fremdsprachigen Führungen, als auch Führungen in den von der wA genutzten übrigen Räumlichkeiten,
wie dem Künstlerhaus oder dem Palais Harrach. Bei der terminlichen Festsetzung der
Führungen ist das Einvernehmen mit der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit und Pressewesen herzustellen
bzw. für eine rechtzeitige Information zu sorgen. Die Hauptabteilung Museum und Publikum ist
verantwortlich für eine ausreichende Information der Museums- und Ausstellungsbesucher beginnend
beim Museums- bzw. Ausstellungseingang bis zum Verlassen des jeweiligen Hauses. Das betrifft vor
allem bei Umhängungen oder Umgruppierungen von wichtigen Ausstellungsobjekten den Hinweis auf das
Fehlen bestimmter Objekte auf Grund von Verleihung oder Restaurierung usw. Ebenso ist die
Hauptabteilung Museum und Publikum für die ausreichende Beschriftung der einzelnen Museumsobjekte
in den ständigen Schausammlungen zuständig, wobei die wissenschaftliche Verantwortung für den Inhalt
der Texte bei den jeweiligen wissenschaftlichen Kuratoren des MVK und ÖTM bzw. den Sammlungsdirektoren
des KHM liegt. Die Hauptabteilung Museum und Publikum sorgt für die Herausgabe
museumspädagogischer Kurzführer bzw. eines entsprechenden Begleitmaterials vor allem für Kinder und
Jugendliche. Vor einer Herausgabe ist der Kontakt zur Hauptabteilung Publikationswesen herzustellen.
(4) Der Hauptabteilung Publikationswesen obliegen das Lektorat und die Herausgabe sämtlicher
wissenschaftlicher und museumsdidaktischer Publikationen der wA. Sie sorgt für die rechtzeitige
Information der Autoren über Termine und Umfang der zu erwartenden Leistung, hält den Kontakt zu den
entsprechenden Verlagen und informiert den Geschäftsführer über Kostenkalkulation und Finanzbedarf.
Für das Jahrbuch des KHM ernennt der Generaldirektor des KHM ein Redaktionskomitee.
Museumskonferenz
§ 18. (1) Zur Unterstützung der Agenden des Geschäftsführers bzw. zur Sicherung eines
ausreichenden gegenseitigen Informationsaustausches dient die Museumskonferenz. In ihr werden
Angelegenheiten, die die Gesamtheit der wA betreffen, erörtert und beraten. Die Museumskonferenz
besteht aus dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter, den Direktoren des MVK und ÖTM und deren
Stellvertretern, dem Leiter der Einheit Verwaltung und dessen Stellvertreter, dem Gebäudemanager, dem
Leiter des Profit Centers und dessen Stellvertreter, den Hauptabteilungsleitern und deren Stellvertretern
sowie einem vom Betriebsrat im Anlassfall entsendeten Mitglied.
(2) Die Museumskonferenz ist vom Geschäftsführer regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich,
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jeder wissenschaftliche Mitarbeiter der wA ist
berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Museumskonferenz einzubringen. Die
Museumskonferenz ist vom Geschäftsführer auf Wunsch der Direktoren des MVK oder ÖTM kurzfristig
einzuberufen.
Direktorenkonferenzen der wA
§ 19. (1) Zur Unterstützung der Agenden des Generaldirektors bzw. zur Sicherung eines ausreichenden
gegenseitigen Informationsaustausches dient die Direktorenkonferenz des KHM. In ihr werden
Angelegenheiten, die die Gesamtheit des KHM betreffen, erörtert und beraten. Die Direktorenkonferenz
des KHM besteht aus dem Generaldirektor, seinem Stellvertreter, den Sammlungsdirektoren und deren
Stellvertretern, dem Leiter der Einheit Verwaltung und dessen Stellvertreter, dem Gebäudemanager, dem
Leiter des Profit Centers und dessen Stellvertreter, den Hauptabteilungsleitern und deren Stellvertretern
sowie einem vom Betriebsrat im Anlassfall entsendeten Mitglied.
(2) Die Direktorenkonferenz des KHM ist vom Generaldirektor regelmäßig, mindestens jedoch
vierteljährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jeder wissenschaftliche Mitarbeiter
des KHM ist berechtigt, Tagesordnungspunkte zur Behandlung in der Direktorenkonferenz einzubringen.
Die Direktorenkonferenz ist vom Generaldirektor kurzfristig einzuberufen, wenn es ein Drittel der
Sammlungsdirektoren und Hauptabteilungsleiter verlangt.
(3) Für das MVK ist vom Geschäftsführer auf Wunsch von mehr als der Hälfte der wissenschaftlichen
Kuratoren eine Konferenz – entsprechend der Direktorenkonferenz des KHM – einzuberufen.
(4) Für das ÖTM ist vom Geschäftsführer auf Wunsch von mehr als der Hälfte der wissenschaftlichen
Kuratoren eine Konferenz – entsprechend der Direktorenkonferenz des KHM – einzuberufen.
Vollversammlung des wissenschaftlichen Personals
§ 20. Die Vollversammlung aller wissenschaftlichen Bediensteten der wA, die auf geistes-,
naturwissenschaftlicher oder konservatorischer Ebene mit dem Sammlungsgut zu tun haben und die
dadurch an der Verwirklichung des Museumszwecks (der Museumspolitik) beteiligt sind, ist von der
Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, und zwar
schriftlich unter Anführung der Tagesordnung. Sie ist ferner in kurzer Frist einzuberufen, wenn dies ein
Drittel der Teilnehmer schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der wissenschaftlichen
Bediensteten über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten,
im Sinne der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung, die die wA insgesamt betreffen. Weitere Tagesordnungspunkte
können von den Teilnehmern im Vorhinein schriftlich vorgeschlagen werden.
Vollversammlung der wA
§ 21. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der wA. Sie ist von der Personalvertretung
in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderhalbjahr, einzuberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder
schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information aller Bediensteten über
längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtheit der wA
und ihrer Bediensteten betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des
§ 43 ArbVG dar.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 22. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen in der wA auf und entsprechen dem
Dokumentationsstand vom 31. Dezember 2000. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen
1. Verzeichnis der der wA überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung;
2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
3. Inventare einschließlich Fremdinventar und Dokumentationen der einzelnen Museen und
Sammlungen, der Bibliotheken und der Archive.
Inkrafttreten
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten betreffend Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums, BGBl. II
Nr. 463/1998, außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Kanada,
Von dem Wunsche geleitet, das am 9. Dezember 1976 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen
der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 77/1981 (im folgenden als
„Abkommen“ bezeichnet) abzuändern,
Haben folgendes vereinbart
Artikel I
1. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige
Person ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die
Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, ausgenommen Dividenden, die eine in Kanada
ansässige Investmentgesellschaft, welche nichtansässigen Personen gehört, zahlt; und
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus
denen die Dividenden gezahlt werden.“
2. Artikel 10 Absatz 6 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„6. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens darf ein Vertragsstaat jene
Erträgnisse einer Gesellschaft, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten zugerechnet
werden können, oder die Veräußerung von in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen
durch eine gewerblich tätige Grundstücksgesellschaft, einer Zusatzsteuer unterwerfen, die neben
jener Steuer erhoben wird, der die Erträgnisse einer Gesellschaft unterliegen, die in diesem Staat
ansässig ist; diese Zusatzsteuer darf jedoch den nach Absatz 2 lit. a begrenzten Betrag jener
Erträgnisse nicht übersteigen, die in den vorhergehenden Steuerjahren keiner solchen
Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck
„Erträgnisse“
a) die Erträgnisse, die auf die Veräußerung von solchem in diesem Staat gelegenem unbeweglichen
Vermögen entfallen und von diesem Staat nach Artikel 6 oder nach Artikel 13
Absatz 1 besteuert werden dürfen; und
b) die Gewinne eines Jahres und der vorhergehenden Jahre, die den in diesem Staat gelegenen
Betriebstätten in Übereinstimmung mit Artikel 7 zugerechnet werden können (einschließlich
der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das
Betriebsvermögen dieser Betriebstätten ist), nach Abzug nachstehender Beträge
i) Unternehmensverluste, die diesen Betriebstätten in dem betreffenden Jahr und vorhergehenden
Jahren zugerechnet werden können (einschließlich Verluste aus der Veräußerung
von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebstätten ist);
ii) alle Steuern, die in diesem Staat von solchen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen
die in diesem Absatz genannte Zusatzsteuer;
iii) die in diesem Staat reinvestierten Gewinne, sofern die Ermittlung des Abzugsbetrages
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates in der jeweils geltenden,
die allgemeinen Grundsätze hiervon nicht ändernden Fassung über die Berechnung des
Abzugs bei Vermögensinvestitionen in diesem Staat erfolgt; und
iv) fünfhunderttausend kanadische Dollar (500000 $) oder den Gegenwert in der Währung
der Republik Österreich, vermindert um alle nach dieser Bestimmung
A) von der Gesellschaft oder
B) von einer mit ihr verbundenen Person im Zusammenhang mit der gleichen oder einer
ähnlichen wie der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit
abgezogenen Beträge.“
Artikel II
1. Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„2. Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen
nicht übersteigen.“
2. Dem Artikel 11 Absatz 7 des Abkommens werden die neuen lit. e und f wie folgt hinzugefügt
„e) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
gezahlt werden, die ausschließlich für Zwecke der Verwaltung oder der Erbringung von
Leistungen einer oder mehrerer Pensionskassen oder sonstiger Vorsorgeeinrichtungen für
Arbeitnehmer errichtet wurde und unterhalten wird, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert
werden, sofern
i) die ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und allgemein von der
Besteuerung im anderen Staat ausgenommen ist, und
ii) die Zinsen nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit oder von einer verbundenen Person
bezogen werden;
f) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert
werden, wenn
i) der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates und der Nutzungsberechtigte der Zinsen
ist und
ii) die Zinsen von diesem Unternehmen an ein Unternehmen des erstgenannten Staates für
Schulden gezahlt werden, die anläßlich des Kaufes von Waren oder gewerblichen,
kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit entstanden sind, außer bei
einem Geschäft oder Schuldverhältnis zwischen verbundenen Personen.“
Artikel III
Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden aufgehoben und durch die folgende Bestimmung
ersetzt
„2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der
Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des
Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen
a) Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Vergütungen für die Herstellung oder
Wiedergabe literarischer, schauspielerischer, musikalischer oder sonstiger künstlerischer
Werke (ausgenommen Lizenzgebühren für kinematographische Filme und Lizenzgebühren für
auf Film, Videobändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe enthaltene Aufzeichnungen für
das Fernsehen) und
b) Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Software für
datenverarbeitende Anlagen oder von Patenten sowie für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (ausgenommen Informationen, die im
Zusammenhang mit einem Miet- oder Franchise-Vertrag zur Verfügung gestellt werden),
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, die der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert
werden.“
Artikel IV
1. Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von
a) Anteilen (ausgenommen Anteile, die an einer in einem Vertragsstaat anerkannten Börse
notieren), die zu einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft gehören und
deren Wert überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht,
oder
b) wesentlichen Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust, deren Wert
überwiegend auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht,
bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der
Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die in lit. a genannten Anteile an einer Gesellschaft oder
die in lit. b genannten Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder einem Trust; er umfaßt
jedoch kein Vermögen, ausgenommen Mietgrundstücke, in denen die Tätigkeit der Gesellschaft,
der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird.“
2. Dem Artikel 13 des Abkommens wird ein neuer Absatz 7 wie folgt hinzugefügt
„7. Wird eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat nicht mehr ansässig ist und unmittelbar
nach Beendigung der Ansässigkeit in diesem Staat im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für
Besteuerungszwecke im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräußert, und
wird sie in diesem Staat auf Grund dessen besteuert, so ist diese Person berechtigt, für
Besteuerungszwecke im anderen Staat so behandelt zu werden, als hätte sie, unmittelbar bevor sie
in diesem Staat ansässig wurde, das Vermögen zu einem Betrag verkauft und rückgekauft, der
dem seinerzeitigen üblichen Marktpreis entspricht.“
Artikel V
Artikel 26 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„Artikel 26
Informationsaustausch und Amtshilfe
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die
unter das Abkommen fallenden Steuern maßgeblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch finanzstrafrechtliche
Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter dieses Abkommen fallenden
Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen
Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie
die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen
nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in bezug auf Steuern befaßt sind.
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie
dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung
offenlegen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; oder
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
3. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so wird der andere
Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auf die gleiche Weise
einholen, als handle es sich dabei um die eigenen Steuern, auch wenn der andere Staat zu diesem
Zeitpunkt die Informationen nicht benötigt. Über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde
eines Vertragsstaats bemüht sich die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats,
Informationen nach diesem Artikel in gewünschter Form zur Verfügung zu stellen, wie etwa
qualifizierte Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und Kopien unredigierter Originaldokumente
(einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstücke),
und zwar im gleichen Umfang, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gesetzen
und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft
werden können.
4. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen
Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich der Amtshilfe bei anhängigen
Gerichtsverfahren in Steuersachen) erbracht werden. Ersuchen um Verhaftungen von Personen
sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.
5. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu
leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte
Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt, die hiezu nicht
berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daß
a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines
Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden
Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird,
rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;
b) ein Dokument, das gemäß diesem Absatz beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß
seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, daß
dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den Finanzlandesdirektionen als
vollstreckbar erklärt wird;
c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die
Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch
die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete
Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der
Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen
Finanzamt gestellt; und
d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung
durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.
Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von
jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die
seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.“
Artikel VI
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
ausgetauscht.
2. Das Protokoll tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine
Bestimmungen finden Anwendung
a) hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Beträge, die nichtansässigen Personen
am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, welches
jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt; und
b) hinsichtlich der sonstigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten
Monats beginnen, welches jenem folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Juni 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und
französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Woschnagg m. p.
Für Kanada
Dubois m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. November 2000 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. VI Abs. 2 mit
29. Jänner 2001 in Kraft.