2. Verordnung: Akademien-Studienordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, wird
verordnet
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute im Sinne des § 14
Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.
Allgemeine Bildungsziele
§ 2. Die Studien an den Akademien (§ 1 Abs. 1) haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden
Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu
einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei
der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale
Berufsfelder Rechnung zu tragen.
2. Teil
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Akademien
1. Abschnitt
Berufspädagogische Akademien
Bildungsziel
§ 3. (1) Die Studien an den Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 110
des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung
der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen
Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau
zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante
Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung
von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache
Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne
Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische
Bezüge herzustellen.
(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde
Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
Gliederung der Studien
§ 4. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen und für Textverarbeitung gemäß § 110 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich
in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.
(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 110 Z 2 des
Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen
Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer
Studiendauer geführt werden.
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 5. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen
und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (wobei die Fachrichtung „Mode und
Bekleidungstechnik“ gesondert geführt wird) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für
Textverarbeitung haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle
ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten
(2) Im Rahmen der für die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen und
für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung „Mode und
Bekleidungstechnik“) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für im Dienst stehende
Studierende in Abs. 1 genannten Gesamtwochenstundenzahlen hat der erste Studienabschnitt der
genannten Diplomstudien die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle
ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten
(3) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in
Abs. 1 und 2 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der
für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die
Lehrveranstaltung „Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden
verpflichtend vorzusehen.
(4) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen
ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ für im Dienst stehende Lehrer mit
mindestens vier Gesamtwochenstunden und für nicht im Dienst stehende Lehrer mit mindestens acht
Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan für „Religionspädagogik“ wird gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.
(5) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 4 Abs. 2 sind die in Abs. 1 und 2
genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.
Diplomprüfungen
§ 6. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 der Diplomprüfung für das
Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht
an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen
Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung ist der
erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 5 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche
genannten Mindestausmaßen.
(2) Die Diplomprüfung besteht aus
1. bis zu vier Prüfungen aus den Studienfachbereichen „Humanwissenschaften“ und „Fachwissenschaften“,
2. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als
eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist,
3. bis zu zwei praktischen und/oder grafischen Prüfungen, sofern diese für das Lehramt oder die
Erweiterungsprüfung (weitere Lehramtsprüfung) erforderlich sind, und
4. bis zu zwei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen
„Humanwissenschaften“ und „Fachwissenschaften“ (mit fachdidaktischer Ausrichtung)
umfassen.
Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 4 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 bis 3
abzulegen.
Diplomgrad
§ 7. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Berufsschulen,
für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung berechtigt zur Führung des
Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die
Lehrämter hinweisenden Zusatz.
(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes
zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung
des Diplomierungshinweises.
2. Abschnitt
Pädagogische Akademien
Bildungsziel
§ 8. (1) Die Studien an den Pädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 118 des
Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung
der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen
Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau
zu gestalten. Dabei ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration
von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen
(Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu
nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und
Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.
(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde
Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
(3) Der erste Studienabschnitt der sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen,
an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen dient insbesondere der Einführung
in das studiengangspezifische Berufsbild.
Gliederung der Studien
§ 9. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und
Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen gemäß § 118 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes
gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat zwei Semester zu umfassen.
(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 118 Z 2 des
Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen
Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer
Studiendauer geführt werden.
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 10. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen
und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche
im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten
In den Fällen des Abs. 3 Z 3 bzw. des Abs. 4 Z 2 ist der Studienfachbereich „Fachwissenschaften und
Fachdidaktiken“ im Gesamtwochenstundenausmaß von 100 bis 118 verpflichtend vorzusehen und beträgt
die Summe der Gesamtwochenstunden 199.
(2) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Volksschulen ist eine lebende Fremdsprache (allenfalls
auch als Arbeitssprache) im Ausmaß von zumindest acht Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.
(3) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind von
jedem Studierenden zumindest
1. ein dem Pflichtgegenstand „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache“ oder „Mathematik“ der Hauptschule
und der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
2. ein weiteres einem Pflichtgegenstand der Hauptschule entsprechendes Studienfach sowie
3. beim Lehramt für die Polytechnische Schule ein weiteres einem oder mehreren Pflichtgegenständen
(Fachbereichen) der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
zu wählen.
(4) Sofern Bedarf an anderen als in Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehenen Studienfachkombinationen
besteht, kann die Studienkommission
1.beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen auch eine Kombination von
Studienfächern ausschließlich der Z 1 oder der Z 2 des Abs. 3 vorsehen und
2. beim Diplomstudium für das Lehramt an Polytechnischen Schulen auch eine Kombination von
Studienfächern ausschließlich der Z 1 und der Z 3 des Abs. 3 vorsehen.
(5) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in
Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den
Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung
„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden
verpflichtend vorzusehen.
(6) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen
ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ im Ausmaß von zumindest sechs
Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienkommission obliegt es, außerhalb des Studienfachbereiches
„Humanwissenschaften“ eine zusätzliche Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ im Ausmaß
des bisherigen „Zusätzlichen Fachgegenstandes Religion“ unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 2 zweiter
Satz des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1949, einzurichten. Der Studienplan für „Religionspädagogik“
wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.
(7) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 9 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten
Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.
Diplomprüfungen
§ 11. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das
Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen ist der
erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 10 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche
genannten Mindestausmaßen.
(2) Die Diplomprüfung besteht aus
1. bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“,
2. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als
eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und
3. einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen
„Humanwissenschaften“ und „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ umfasst.
Die mündliche Prüfung gemäß Z 3 ist nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 und 2
abzulegen.
Diplomgrad
§ 12. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an
Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur
Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das
Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.
(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes
zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung
des Diplomierungshinweises.
3. Abschnitt
Pädagogische Institute
Bildungsziel
§ 13. (1) Die Studien an den Pädagogischen Instituten sind im Sinne des § 2 und des § 125 des
Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung
der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen
Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau
zu gestalten. Im Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen
wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen
(auch als Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu
nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und
II 3
Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.
(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde
Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
(3) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten und für Neulehrer an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen sollen die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung
in Österreich, der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung
und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende
Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern
(insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung
der Erziehungsberechtigten) kennen bzw. anwenden können.
Gliederung der Studien
§ 14. (1) Für die an den Pädagogischen Instituten abgehaltenen (zusätzlichen) Diplomstudien sowie
für die ersten Studienabschnitte von Lehramtsdiplomstudien finden § 4 und § 9 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes
umfassen zwei Semester (ein Studienabschnitt).
(3) Die Akademielehrgänge für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
umfassen vier Semester.
(4) Akademielehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 125 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes umfassen
zumindest 30 Unterrichtseinheiten.
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 15. (1) Bei Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines (zusätzlichen) Lehramtes sowie bei
den ersten Studienabschnitten von Lehramtsdiplomstudien finden § 5 und § 10 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten haben die nachstehend genannten Studienfächer
im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Stundenzahlen (Unterrichtseinheiten) zu enthalten
(3) Die Akademielehrgänge für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben
die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen
Stundenzahlen (Unterrichtseinheiten) zu enthalten
Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Unterrichtseinheiten
ist die Lehrveranstaltung „Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von 20 bis 50 Unterrichtseinheiten
verpflichtend vorzusehen.
Diplomprüfungen, Diplomgrad
§ 16. § 6 und § 7 sowie § 11 und § 12 finden sinngemäß Anwendung.
4. Abschnitt
Religionspädagogische Akademien
Bildungsziel
§ 17. (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 des
Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des § 5 des
Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und
religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als
wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei
ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die
Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben
künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien
mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.
(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde
Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
(3) Der erste Studienabschnitt der mindestens sechssemstrigen Diplomstudien für das Lehramt für
Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an
Berufsschulen dient insbesondere der Einführung in das studiengangspezifische Berufsbild.
Gliederung der Studien
§ 18. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an
Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen
gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat mindestens zwei Semester zu
umfassen.
(2) Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion können
unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden,
der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.
(3) Für Berufstätige ist das Studium in den einzelnen Diplomstudiengängen – erforderlichenfalls
unter Verlängerung der Ausbildungsdauer – so zu gestalten, dass dem Studierenden die Ausübung seines
Berufes und die Absolvierung des Studiums ohne Einschränkung des Bildungszieles ermöglicht wird.
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 19. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an
Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen
haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen
Wochenstundenzahlen zu enthalten
(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in
Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den
Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung
„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend
vorzusehen.
(3) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 18 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten
Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.
Diplomprüfungen
§ 20. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das
Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen
sowie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 19 Abs. 1 für
die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.
(2) Die Diplomprüfung besteht aus
1. bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich „Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken
und spezielle Didaktiken“,
2. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als
eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und
3. einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen
„Humanwissenschaften“ und „Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle
Didaktiken“ umfasst.
Die mündliche Prüfung gemäß Z 3 ist nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 und 2
abzulegen.
Diplomgrad
§ 21. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt für Religion
an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen
berechtigt zur Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-
Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.
(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes
zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichnung unter Voranstellung
des Diplomierungshinweises.
5. Abschnitt
Religionspädagogische Institute
Bildungsziel
§ 22. (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Instituten sind im Sinne des § 2 des
Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des § 5 des
Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und
religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als
wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Im
Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die
soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von
Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen (auch als
Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu nehmen. Die Studien
haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien
mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.
(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde
Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
(3) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand „Religion“ sollen
die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung in Österreich, der schulrechtlichen
Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht
einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie
Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der
Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten)
kennen bzw. anwenden können.
Gliederung der Studien
§ 23. (1) Für die an den Religionspädagogischen Instituten abgehaltenen (zusätzlichen) Diplomstudien
findet § 18 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand „Religion“ gemäß
§ 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes umfassen zwei Semester (ein Studienabschnitt).
(3) Akademielehrgänge zur Weiterbildung umfassen zumindest 30 Unterrichtseinheiten.
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 24. (1) Bei Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion
findet § 19 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand „Religion“ haben
die nachstehend genannten Studienfächer im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Stundenzahlen
(Unterrichtseinheiten) zu enthalten
Diplomprüfungen, Diplomgrad
§ 25. § 20 und § 21 finden sinngemäß Anwendung.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 26. Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 27. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Infolge der Verhandlungen zwischen einer Delegation der Republik Österreich und einer Delegation
der Schweiz,
nach Konsultation der Europäischen Kommission,
in Übereinstimmung mit dem Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs,
Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union Kundgemacht in BGBl. Nr. 45/1995
in Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr
mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1959
haben der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Vorsteher
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation folgendes vereinbart
Artikel 1
Das Ökopunktesystem ist für in der Schweiz zugelassene Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigem
Gesamtgewicht von über 7,5 t, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem
höchstzulässigem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in der Schweiz zugelassenen
Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen
werden, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird,
unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.
Artikel 2
(1) Ökopunkte (Transitrechte) für Schweizer Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden
folgendermaßen zugeteilt
für 2000 – 220315 Ökopunkte
(davon maximal 70698 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
für 2001 – 214564 Ökopunkte
(davon maximal 68852 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
für 2002 – 198195 Ökopunkte
(davon maximal 63599 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
für 2003 – 176960 Ökopunkte
(davon maximal 56785 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)
(2) Die Schweiz teilt Österreich bis spätestens 1. August jeden Jahres die Anzahl der Ökopunkte mit,
die sie für das darauffolgende Jahr auf Ökokarten verwenden möchte.
(3) Transitfahrten, die im Anhang A aufgelistet sind oder mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt
werden, sind von der Ökopunktepflicht ausgenommen.
(4) Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der schweizerischen Fremdenverkehrs- und
Zollfreihandelszone Samnaun im Kanton Graubünden wird der Straßentransit über die Bundesstraße 184
(Engadiner Straße), den Grenzübergang Pfunds, die Landesstraße 384 (Spisser Landesstraße) und den
Grenzübergang Spiss nach Samnaun und umgekehrt durch ein Zählkartensystem geregelt.
Artikel 3
(1) Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten
Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der
Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als „Ökokarte“
bezeichneten Bestätigung ist in Anhang B enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der
Ökopunkte ermöglicht und als „Umweltdatenträger“ bezeichnet wird; oder
c) die im Artikel 15 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, daß es sich um
eine nicht ökopunktepflichtige Transitfahrt gemäß Anhang A oder eine mit einer CEMT-Genehmigung
durchgeführte Fahrt handelt; oder
d) geeignete Unterlagen darüber, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das
Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist, daß dieser für diesen Zweck eingestellt
ist.
(2) Die zuständigen österreichischen Stellen geben die Ökokarte gegen Entrichtung der bei der
Herstellung und Verteilung der Ökopunkte und Ökokarten anfallenden Kosten aus.
Artikel 4
(1) Die Umweltdatenträger werden gemäß den in Anhang C aufgeführten technischen Spezifikationen
hergestellt, programmiert und angebracht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation ist autorisiert, die Zulassung, Programmierung und Anbringung der
Umweltdatenträger zu regeln.
(2) Die Umweltdatenträger werden so programmiert, daß sie Informationen über das Land der
Zulassung und den NOx-Wert des Lastkraftwagens gemäß den Angaben des in Artikel 5 beschriebenen
Dokuments über Übereinstimmung mit der Produktion (COP) enthalten.
(3) Der Umweltdatenträger wird an der Windschutzscheibe angebracht. Er ist nicht übertragbar.
Artikel 5
Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens hat zum Nachweis
der NOx-Emissionen des Fahrzeugs ein COP-Dokument gemäß Anhang D mitzuführen und auf Verlangen
vorzuweisen. Bei erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagen und bei solchen,
für die kein solches Dokument vorgewiesen wird, ist ein COP-Wert von 15,8 g/kWh anzusetzen.
Artikel 6
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist autorisiert,
für die in Artikel 3 und 4 genannten Dokumente die Ausstellung zu regeln.
Artikel 7
Die Schweiz teilt Österreich schriftlich mit, welche innerstaatlichen Behörden berechtigt sind, die in
Artikel 4 Absatz 1 genannten Umweltdatenträger zuzulassen, zu programmieren und anzubringen und die
in Artikel 6 genannten Dokumente auszustellen.
Artikel 8
(1) Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von
Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu
entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende
Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch ein Stempel benutzt werden.
(2) Eine Ökokarte, die mit der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehen ist, wird den Kontrollorganen
Österreichs ausgehändigt, die anschließend eine Kopie mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben.
An österreichischen EU-Binnengrenzen, die mit Stempelautomaten ausgerüstet sind, muß die
Eintragung des Einreisedatums auf der Ökokarte mittels dieser Automaten erfolgen.
(3) Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen
Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben der Schweiz die Anzahl von Ökopunkten abgezogen,
die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen
entspricht. Die hierfür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur
Verfügung gestellt und unterhalten.
(4) Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr
eingesetzt werden, muß der Umweltdatenträger vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet so
eingestellt werden, daß ersichtlich wird, daß keine Transitfahrt durchgeführt wird.
(5) Wenn eine Ökokarte verwendet wird und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt
wird, bleibt die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen. Wenn
der COP-Wert des neuen Zugfahrzeuges den auf dem Formular angegebenen Wert überschreitet, werden
bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Karte geklebt und entwertet.
Artikel 9
(1) Durchgängiger Verkehr, bei dem Österreich einmal auf der Schiene – sei es im konventionellen
Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr – und davor oder danach auf der Straße überschritten
wird, gilt nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als nicht ökopunktepflichtiger
bilateraler Verkehr.
(2) Durchgängiger Transitverkehr durch Österreich wird als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er
über die folgenden Bahnhöfe abgewickelt wird
Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.
Artikel 10
Die Ökopunkte sind zwischen dem 1. Jänner des Jahres, in dem sie zugeteilt wurden, und dem
31. Jänner des Folgejahres gültig.
Artikel 11
(1) Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese
Vereinbarung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen
Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur
Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen
Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger.
(2) Kontrollen können unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung auch an einem
anderem Punkt als der Grenze durchgeführt werden.
Artikel 12
(1) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger
ausgerüstet ist und zumindest einer der folgende Sachverhalte vorliegt
a) im Falle des Fahrzeugs oder dessen Betreibers liegen wiederholte Zuwiderhandlungen vor;
b) das Ökopunkteguthaben ist unzureichend;
c) der Umweltdatenträger wurde von jemand anderen als der in Artikel 4 hierzu ermächtigten Stelle
manipuliert oder verändert;
d) das Fahrzeug verfügt nicht über die geeigneten Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c oder d,
um nachzuweisen, daß es sich nicht um eine Transitfahrt durch das österreichische Hoheitsgebiet
handelt;
e) der im Anhang C beschriebene Umweltdatenträger verfügt nicht über die für eine Transitfahrt
erforderliche Anzahl von Ökopunkten.
(2) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
geeignete Maßnahmen treffen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger
ausgerüstet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt
a) die Ökokarte wird den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung vorgelegt;
b) die vorgelegte Ökokarte ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt oder die Ökopunkte wurden
nicht vorschriftsmäßig aufgeklebt;
c) das Fahrzeug verfügt nicht über ordnungsgemäße Papiere für den Nachweis darüber, daß es keine
Ökopunkte benötigt.
Artikel 13
Die gedruckten Ökopunkte, die für das Aufkleben auf die Ökokarten bestimmt sind, werden für jedes
Jahr vor dem 1. November des vorhergehenden Jahres zur Verfügung gestellt.
Artikel 14
Bei Fahrzeugen, die erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen sind und bei denen nach diesem
Datum ein Motortausch durchgeführt wurde, gilt der COP-Wert des neuen Motors. Diesfalls ist in der von
der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung der Motortausch sowie Einzelheiten über den neuen
COP-Wert für NOx-Emissionen anzuführen.
Artikel 15
Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen
gegeben sind
a) der alleinige Zweck der Fahrt ist die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer
fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen
Staat;
b) auf der Fahrt werden keine Güter befördert;
c) für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination sind die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere
und Ausfuhrkennzeichen vorhanden.
Artikel 16
Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im
Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt
werden, und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Solche Unterlagen sind
– der Frachtbrief oder
– eine vollständig ausgefüllte Ökokarte ohne aufgeklebte Ökopunkte oder
– eine ausgefüllte Ökokarte mit Ökopunkten, die später zurückerstattet werden.
Artikel 17
Eine Gemischte Kommission prüft Probleme, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
Vereinbarung auftreten, und empfiehlt geeignete verhältnismäßige und nichtdiskriminierende
Maßnahmen.
Artikel 18
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember
2003. Am Tag der Inkraftsetzung dieser Vereinbarung werden die Wirkungen der Vereinbarung vom
30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik
Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend
Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 suspendiert.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf das Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung
dieser Vereinbarung werden die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom
22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom
24. März 1998 erneut anwendbar sein.
(3) In den gemäß Absatz 1 und 2 beschriebenen Fällen treten die Vereinbarung vom 30. Juni 1995
zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem
Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8
Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 am 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(4) Sollte der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder 4 des Protokolls zur Akte
über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union einen Beschluß fassen,
so schlägt die in Artikel 17 genannte Gemischte Kommission nach Konsultation der Europäischen
Kommission die Modalitäten vor, die sich aus diesem Beschluß für die Anwendung des Systems auf den
Schweizer Transitverkehr durch Österreich ergeben. Diese sollen nicht diskriminierend sein.
Geschehen zu Luzern, am 9. September 1999 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.
Der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich
Einem
Der Vorsteher
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation
Leuenberger
Anhang A
Beförderungen, für die keine Ökopunkte benötigt werden
1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste
2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß
Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach
und von Flughäfen
3. Die Beförderung von Postsendungen
4. Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge
5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien
6. Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung
7. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut
8. Die Überführung von Leichen
9.Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für
gewerbliche Zwecke
10. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung
11. Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und
Ausrüstung verfügen
12. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-
und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen
13. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge
14. Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Fahrzeug ersetzen soll,
welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das
Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung
15. Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen
(insbesondere bei Naturkatastrophen)
16. Die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei
oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers
Nahbereichskommunikation Bake – Fahrzeug
DSCr-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte
Für die Nahbereichskommission zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen
folgende von CEN/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden
a) prENV278/9/#62 „DSRC Physical Layer using Microwave at 5.8 GHz“
b) prENV278/9/#64 „DSRC Date Link Layer“
b) prENV278/9/#65 „DSRC Application Layer“
Typenprüfung
Der Lieferant des Fahrzeugdatenträgers muß für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten
Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche
in der zur Zeit gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind.
Betriebsbedingungen
Der Fahrzeugdatenträger für das automatische Ökopunktsystem muß die geforderte Funktionalität
unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten
– Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von –25 °C bis +70 °C;
– Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden;
– Verkehr: mehrspurig frei fließend;
– Geschwindigkeitsbereich: von „Stop and Go“ bis zu 120 km/h.
Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten lediglich als Mindestanforderungen. Sollten die erwarteten
DSCR-relevanten (Vor-)Normen höhere Anforderungen stellen, so gelten die in den (Vor-)Normen
enthaltenen Bedingungen vorrangig.
Der Fahrzeugdatenträger darf nur auf Mikrowellen-Signale reagieren, welche von ihm unterstützte
Applikationen kennzeichnen.
Fahrzeugdatenträger
Identifikation
Jeder Fahrzeugdatenträger muß eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Diese muß neben der
erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme über diese Stellen zur Kontrolle
der Integrität enthalten.
Montage
Der Fahrzeugdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des LKW bzw. Zugfahrzeuges
auszulegen. Der Montagevorgang muß den Fahrzeugdatenträger – soweit wie mit vertretbarem
technischen Aufwand realisierbar – untrennbar mit dem Fahrzeug verbinden.
Ein Verhindern der Kommunikation mit der Straßenseitigen Infrastruktur durch einfaches Abdecken
des Fahrzeugdatenträgers darf nicht möglich sein.
Transitdeklaration
Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer Ökopunkt-befreiten
Fahrt zu verfügen.
Der Status dieser Deklaration muß entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein oder es
muß die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muß
sichergestellt sein, daß für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen
wird.
Äußere Kennzeichnung
Jeder Fahrzeugdatenträger muß auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden
können. Dazu ist es erforderlich, daß die obengenannte einzigartige Identifikationsnummer auf der Oberfläche
unverwischbar angebracht ist.
Es muß ferner die Möglichkeit bestehen, auf der Oberfläche des Fahrzeugdatenträgers eine
unablösbare und unverwischbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen.
Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktwert des jeweiligen Fahrzeuges zu beinhalten („5“ „6“ … „16“).
Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit
sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine ausreichend hohe Klebekraft
aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Fahrzeugdatenträger abgelöst werden können.
Manipulationssicherheit
Das Gehäuse muß derart beschaffen sein, daß Manipulationen an den inneren Bestandteilen soweit
wie technisch möglich ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im nachhinein erkennbar sind.
Datenspeicher
Der Datenspeicher im Fahrzeugdatenträger ist so zu dimensionieren, daß für folgende Daten ausreichend
Platz zur Verfügung steht
– Identifikationsnummer;
– Fahrzeugdaten,
– Fahrzeugkennzeichen,
– COP-Wert;
– Transaktionsdaten,
– Kennung der Grenzstation,
– Reiserichtung,
– Zeitstempel,
– Status der Fahrtdeklaration,
– Sperrinformationen;
– Statusdaten,
– Manipulation,
– Batteriestatus,
– Status der letzten Kommunikation.
Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Reserve vorzusehen.
MONTAGEANFORDERUNGEN FÜR DEN UMWELTDATENTRÄGER
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.