Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2_2000 AT

2. Verordnung: Akademien-Studienordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Akademien-Studienordnung – AStO

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, wird

verordnet

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute im Sinne des § 14

Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

Allgemeine Bildungsziele

§ 2. Die Studien an den Akademien (§ 1 Abs. 1) haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden

Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu

einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei

der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale

Berufsfelder Rechnung zu tragen.

2. Teil

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Akademien

1. Abschnitt

Berufspädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 3. (1) Die Studien an den Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 110

des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung

der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen

Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau

zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante

Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung

von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache

Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne

Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische

Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde

Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

Gliederung der Studien

§ 4. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den

ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen und für Textverarbeitung gemäß § 110 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich

in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.

(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 110 Z 2 des

Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen

Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer

Studiendauer geführt werden.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 5. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen

und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (wobei die Fachrichtung „Mode und

Bekleidungstechnik“ gesondert geführt wird) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für

Textverarbeitung haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle

ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten

(2) Im Rahmen der für die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen und

für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung „Mode und

Bekleidungstechnik“) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für im Dienst stehende

Studierende in Abs. 1 genannten Gesamtwochenstundenzahlen hat der erste Studienabschnitt der

genannten Diplomstudien die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle

ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten

(3) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in

Abs. 1 und 2 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der

für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die

Lehrveranstaltung „Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden

verpflichtend vorzusehen.

(4) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen

ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ für im Dienst stehende Lehrer mit

mindestens vier Gesamtwochenstunden und für nicht im Dienst stehende Lehrer mit mindestens acht

Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan für „Religionspädagogik“ wird gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.

(5) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 4 Abs. 2 sind die in Abs. 1 und 2

genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 6. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 der Diplomprüfung für das

Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen

Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung ist der

erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 5 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche

genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1. bis zu vier Prüfungen aus den Studienfachbereichen „Humanwissenschaften“ und „Fachwissenschaften“,

2. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als

eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist,

3. bis zu zwei praktischen und/oder grafischen Prüfungen, sofern diese für das Lehramt oder die

Erweiterungsprüfung (weitere Lehramtsprüfung) erforderlich sind, und

4. bis zu zwei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen

„Humanwissenschaften“ und „Fachwissenschaften“ (mit fachdidaktischer Ausrichtung)

umfassen.

Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 4 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 bis 3

abzulegen.

Diplomgrad

§ 7. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Berufsschulen,

für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung berechtigt zur Führung des

Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die

Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes

zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung

des Diplomierungshinweises.

2. Abschnitt

Pädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 8. (1) Die Studien an den Pädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 118 des

Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung

der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen

Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau

zu gestalten. Dabei ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration

von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen

(Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu

nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und

Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde

Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Der erste Studienabschnitt der sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen,

an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen dient insbesondere der Einführung

in das studiengangspezifische Berufsbild.

Gliederung der Studien

§ 9. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und

Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen gemäß § 118 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes

gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat zwei Semester zu umfassen.

(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 118 Z 2 des

Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen

Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer

Studiendauer geführt werden.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 10. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen

und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche

im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten

In den Fällen des Abs. 3 Z 3 bzw. des Abs. 4 Z 2 ist der Studienfachbereich „Fachwissenschaften und

Fachdidaktiken“ im Gesamtwochenstundenausmaß von 100 bis 118 verpflichtend vorzusehen und beträgt

die Summe der Gesamtwochenstunden 199.

(2) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Volksschulen ist eine lebende Fremdsprache (allenfalls

auch als Arbeitssprache) im Ausmaß von zumindest acht Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(3) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind von

jedem Studierenden zumindest

1. ein dem Pflichtgegenstand „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache“ oder „Mathematik“ der Hauptschule

und der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und

2. ein weiteres einem Pflichtgegenstand der Hauptschule entsprechendes Studienfach sowie

3. beim Lehramt für die Polytechnische Schule ein weiteres einem oder mehreren Pflichtgegenständen

(Fachbereichen) der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach

zu wählen.

(4) Sofern Bedarf an anderen als in Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehenen Studienfachkombinationen

besteht, kann die Studienkommission

1.beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen auch eine Kombination von

Studienfächern ausschließlich der Z 1 oder der Z 2 des Abs. 3 vorsehen und

2. beim Diplomstudium für das Lehramt an Polytechnischen Schulen auch eine Kombination von

Studienfächern ausschließlich der Z 1 und der Z 3 des Abs. 3 vorsehen.

(5) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in

Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den

Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung

„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden

verpflichtend vorzusehen.

(6) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen

ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ im Ausmaß von zumindest sechs

Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienkommission obliegt es, außerhalb des Studienfachbereiches

„Humanwissenschaften“ eine zusätzliche Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ im Ausmaß

des bisherigen „Zusätzlichen Fachgegenstandes Religion“ unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 2 zweiter

Satz des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1949, einzurichten. Der Studienplan für „Religionspädagogik“

wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.

(7) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 9 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten

Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 11. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das

Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen ist der

erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 10 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche

genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1. bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“,

2. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als

eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und

3. einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen

„Humanwissenschaften“ und „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ umfasst.

Die mündliche Prüfung gemäß Z 3 ist nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 und 2

abzulegen.

Diplomgrad

§ 12. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an

Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur

Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das

Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes

zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung

des Diplomierungshinweises.

3. Abschnitt

Pädagogische Institute

Bildungsziel

§ 13. (1) Die Studien an den Pädagogischen Instituten sind im Sinne des § 2 und des § 125 des

Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung

der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen

Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau

zu gestalten. Im Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen

wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die

besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen

(auch als Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu

nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und

II 3

Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde

Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten und für Neulehrer an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen sollen die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung

in Österreich, der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung

und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende

Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern

(insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung

der Erziehungsberechtigten) kennen bzw. anwenden können.

Gliederung der Studien

§ 14. (1) Für die an den Pädagogischen Instituten abgehaltenen (zusätzlichen) Diplomstudien sowie

für die ersten Studienabschnitte von Lehramtsdiplomstudien finden § 4 und § 9 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes

umfassen zwei Semester (ein Studienabschnitt).

(3) Die Akademielehrgänge für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

umfassen vier Semester.

(4) Akademielehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 125 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes umfassen

zumindest 30 Unterrichtseinheiten.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 15. (1) Bei Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines (zusätzlichen) Lehramtes sowie bei

den ersten Studienabschnitten von Lehramtsdiplomstudien finden § 5 und § 10 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten haben die nachstehend genannten Studienfächer

im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Stundenzahlen (Unterrichtseinheiten) zu enthalten

(3) Die Akademielehrgänge für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben

die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen

Stundenzahlen (Unterrichtseinheiten) zu enthalten

Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Unterrichtseinheiten

ist die Lehrveranstaltung „Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von 20 bis 50 Unterrichtseinheiten

verpflichtend vorzusehen.

Diplomprüfungen, Diplomgrad

§ 16. § 6 und § 7 sowie § 11 und § 12 finden sinngemäß Anwendung.

4. Abschnitt

Religionspädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 17. (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 des

Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des § 5 des

Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und

religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als

wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei

ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit

sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die

Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben

künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien

mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde

Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Der erste Studienabschnitt der mindestens sechssemstrigen Diplomstudien für das Lehramt für

Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an

Berufsschulen dient insbesondere der Einführung in das studiengangspezifische Berufsbild.

Gliederung der Studien

§ 18. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an

Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen

gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat mindestens zwei Semester zu

umfassen.

(2) Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion können

unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden,

der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.

(3) Für Berufstätige ist das Studium in den einzelnen Diplomstudiengängen – erforderlichenfalls

unter Verlängerung der Ausbildungsdauer – so zu gestalten, dass dem Studierenden die Ausübung seines

Berufes und die Absolvierung des Studiums ohne Einschränkung des Bildungszieles ermöglicht wird.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 19. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an

Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen

haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen

Wochenstundenzahlen zu enthalten

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in

Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den

Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung

„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend

vorzusehen.

(3) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 18 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten

Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 20. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das

Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen

sowie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 19 Abs. 1 für

die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1. bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich „Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken

und spezielle Didaktiken“,

2. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als

eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und

3. einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen

„Humanwissenschaften“ und „Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle

Didaktiken“ umfasst.

Die mündliche Prüfung gemäß Z 3 ist nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen gemäß Z 1 und 2

abzulegen.

Diplomgrad

§ 21. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt für Religion

an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen

berechtigt zur Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-

Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes

zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichnung unter Voranstellung

des Diplomierungshinweises.

5. Abschnitt

Religionspädagogische Institute

Bildungsziel

§ 22. (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Instituten sind im Sinne des § 2 des

Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des § 5 des

Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und

religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als

wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Im

Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die

soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von

Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen (auch als

Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu nehmen. Die Studien

haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien

mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde

Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand „Religion“ sollen

die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung in Österreich, der schulrechtlichen

Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht

einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie

Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der

Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten)

kennen bzw. anwenden können.

Gliederung der Studien

§ 23. (1) Für die an den Religionspädagogischen Instituten abgehaltenen (zusätzlichen) Diplomstudien

findet § 18 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand „Religion“ gemäß

§ 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes umfassen zwei Semester (ein Studienabschnitt).

(3) Akademielehrgänge zur Weiterbildung umfassen zumindest 30 Unterrichtseinheiten.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 24. (1) Bei Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion

findet § 19 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand „Religion“ haben

die nachstehend genannten Studienfächer im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Stundenzahlen

(Unterrichtseinheiten) zu enthalten

Diplomprüfungen, Diplomgrad

§ 25. § 20 und § 21 finden sinngemäß Anwendung.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 26. Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 27. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

BGBlPdf 2. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich

Infolge der Verhandlungen zwischen einer Delegation der Republik Österreich und einer Delegation

der Schweiz,

nach Konsultation der Europäischen Kommission,

in Übereinstimmung mit dem Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs,

Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union Kundgemacht in BGBl. Nr. 45/1995

in Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr

mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1959

haben der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Vorsteher

des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation folgendes vereinbart

Artikel 1

Das Ökopunktesystem ist für in der Schweiz zugelassene Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigem

Gesamtgewicht von über 7,5 t, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem

höchstzulässigem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in der Schweiz zugelassenen

Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen

werden, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird,

unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

Artikel 2

(1) Ökopunkte (Transitrechte) für Schweizer Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden

folgendermaßen zugeteilt

für 2000 – 220315 Ökopunkte

(davon maximal 70698 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

für 2001 – 214564 Ökopunkte

(davon maximal 68852 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

für 2002 – 198195 Ökopunkte

(davon maximal 63599 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

für 2003 – 176960 Ökopunkte

(davon maximal 56785 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar)

(2) Die Schweiz teilt Österreich bis spätestens 1. August jeden Jahres die Anzahl der Ökopunkte mit,

die sie für das darauffolgende Jahr auf Ökokarten verwenden möchte.

(3) Transitfahrten, die im Anhang A aufgelistet sind oder mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt

werden, sind von der Ökopunktepflicht ausgenommen.

(4) Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der schweizerischen Fremdenverkehrs- und

Zollfreihandelszone Samnaun im Kanton Graubünden wird der Straßentransit über die Bundesstraße 184

(Engadiner Straße), den Grenzübergang Pfunds, die Landesstraße 384 (Spisser Landesstraße) und den

Grenzübergang Spiss nach Samnaun und umgekehrt durch ein Zählkartensystem geregelt.

Artikel 3

(1) Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten

Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der

Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als „Ökokarte“

bezeichneten Bestätigung ist in Anhang B enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der

Ökopunkte ermöglicht und als „Umweltdatenträger“ bezeichnet wird; oder

c) die im Artikel 15 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, daß es sich um

eine nicht ökopunktepflichtige Transitfahrt gemäß Anhang A oder eine mit einer CEMT-Genehmigung

durchgeführte Fahrt handelt; oder

d) geeignete Unterlagen darüber, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das

Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist, daß dieser für diesen Zweck eingestellt

ist.

(2) Die zuständigen österreichischen Stellen geben die Ökokarte gegen Entrichtung der bei der

Herstellung und Verteilung der Ökopunkte und Ökokarten anfallenden Kosten aus.

Artikel 4

(1) Die Umweltdatenträger werden gemäß den in Anhang C aufgeführten technischen Spezifikationen

hergestellt, programmiert und angebracht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation ist autorisiert, die Zulassung, Programmierung und Anbringung der

Umweltdatenträger zu regeln.

(2) Die Umweltdatenträger werden so programmiert, daß sie Informationen über das Land der

Zulassung und den NOx-Wert des Lastkraftwagens gemäß den Angaben des in Artikel 5 beschriebenen

Dokuments über Übereinstimmung mit der Produktion (COP) enthalten.

(3) Der Umweltdatenträger wird an der Windschutzscheibe angebracht. Er ist nicht übertragbar.

Artikel 5

Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens hat zum Nachweis

der NOx-Emissionen des Fahrzeugs ein COP-Dokument gemäß Anhang D mitzuführen und auf Verlangen

vorzuweisen. Bei erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagen und bei solchen,

für die kein solches Dokument vorgewiesen wird, ist ein COP-Wert von 15,8 g/kWh anzusetzen.

Artikel 6

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist autorisiert,

für die in Artikel 3 und 4 genannten Dokumente die Ausstellung zu regeln.

Artikel 7

Die Schweiz teilt Österreich schriftlich mit, welche innerstaatlichen Behörden berechtigt sind, die in

Artikel 4 Absatz 1 genannten Umweltdatenträger zuzulassen, zu programmieren und anzubringen und die

in Artikel 6 genannten Dokumente auszustellen.

Artikel 8

(1) Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von

Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu

entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende

Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch ein Stempel benutzt werden.

(2) Eine Ökokarte, die mit der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehen ist, wird den Kontrollorganen

Österreichs ausgehändigt, die anschließend eine Kopie mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben.

An österreichischen EU-Binnengrenzen, die mit Stempelautomaten ausgerüstet sind, muß die

Eintragung des Einreisedatums auf der Ökokarte mittels dieser Automaten erfolgen.

(3) Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen

Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben der Schweiz die Anzahl von Ökopunkten abgezogen,

die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen

entspricht. Die hierfür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur

Verfügung gestellt und unterhalten.

(4) Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr

eingesetzt werden, muß der Umweltdatenträger vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet so

eingestellt werden, daß ersichtlich wird, daß keine Transitfahrt durchgeführt wird.

(5) Wenn eine Ökokarte verwendet wird und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt

wird, bleibt die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen. Wenn

der COP-Wert des neuen Zugfahrzeuges den auf dem Formular angegebenen Wert überschreitet, werden

bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Karte geklebt und entwertet.

Artikel 9

(1) Durchgängiger Verkehr, bei dem Österreich einmal auf der Schiene – sei es im konventionellen

Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr – und davor oder danach auf der Straße überschritten

wird, gilt nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als nicht ökopunktepflichtiger

bilateraler Verkehr.

(2) Durchgängiger Transitverkehr durch Österreich wird als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er

über die folgenden Bahnhöfe abgewickelt wird

Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

Artikel 10

Die Ökopunkte sind zwischen dem 1. Jänner des Jahres, in dem sie zugeteilt wurden, und dem

31. Jänner des Folgejahres gültig.

Artikel 11

(1) Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese

Vereinbarung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen

Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur

Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen

Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger.

(2) Kontrollen können unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung auch an einem

anderem Punkt als der Grenze durchgeführt werden.

Artikel 12

(1) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger

ausgerüstet ist und zumindest einer der folgende Sachverhalte vorliegt

a) im Falle des Fahrzeugs oder dessen Betreibers liegen wiederholte Zuwiderhandlungen vor;

b) das Ökopunkteguthaben ist unzureichend;

c) der Umweltdatenträger wurde von jemand anderen als der in Artikel 4 hierzu ermächtigten Stelle

manipuliert oder verändert;

d) das Fahrzeug verfügt nicht über die geeigneten Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c oder d,

um nachzuweisen, daß es sich nicht um eine Transitfahrt durch das österreichische Hoheitsgebiet

handelt;

e) der im Anhang C beschriebene Umweltdatenträger verfügt nicht über die für eine Transitfahrt

erforderliche Anzahl von Ökopunkten.

(2) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

geeignete Maßnahmen treffen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger

ausgerüstet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt

a) die Ökokarte wird den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung vorgelegt;

b) die vorgelegte Ökokarte ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt oder die Ökopunkte wurden

nicht vorschriftsmäßig aufgeklebt;

c) das Fahrzeug verfügt nicht über ordnungsgemäße Papiere für den Nachweis darüber, daß es keine

Ökopunkte benötigt.

Artikel 13

Die gedruckten Ökopunkte, die für das Aufkleben auf die Ökokarten bestimmt sind, werden für jedes

Jahr vor dem 1. November des vorhergehenden Jahres zur Verfügung gestellt.

Artikel 14

Bei Fahrzeugen, die erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen sind und bei denen nach diesem

Datum ein Motortausch durchgeführt wurde, gilt der COP-Wert des neuen Motors. Diesfalls ist in der von

der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung der Motortausch sowie Einzelheiten über den neuen

COP-Wert für NOx-Emissionen anzuführen.

Artikel 15

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen

gegeben sind

a) der alleinige Zweck der Fahrt ist die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer

fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen

Staat;

b) auf der Fahrt werden keine Güter befördert;

c) für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination sind die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere

und Ausfuhrkennzeichen vorhanden.

Artikel 16

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im

Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt

werden, und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Solche Unterlagen sind

– der Frachtbrief oder

– eine vollständig ausgefüllte Ökokarte ohne aufgeklebte Ökopunkte oder

– eine ausgefüllte Ökokarte mit Ökopunkten, die später zurückerstattet werden.

Artikel 17

Eine Gemischte Kommission prüft Probleme, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser

Vereinbarung auftreten, und empfiehlt geeignete verhältnismäßige und nichtdiskriminierende

Maßnahmen.

Artikel 18

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember

2003. Am Tag der Inkraftsetzung dieser Vereinbarung werden die Wirkungen der Vereinbarung vom

30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik

Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend

Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen

auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 suspendiert.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf das Ende eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung

dieser Vereinbarung werden die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Eidgenössischen

Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom

22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sowie deren Änderung vom

24. März 1998 erneut anwendbar sein.

(3) In den gemäß Absatz 1 und 2 beschriebenen Fällen treten die Vereinbarung vom 30. Juni 1995

zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem

Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements betreffend Artikel 8

Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Republik Österreich und der Schweize-

rischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen

Straßen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 am 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4) Sollte der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder 4 des Protokolls zur Akte

über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union einen Beschluß fassen,

so schlägt die in Artikel 17 genannte Gemischte Kommission nach Konsultation der Europäischen

Kommission die Modalitäten vor, die sich aus diesem Beschluß für die Anwendung des Systems auf den

Schweizer Transitverkehr durch Österreich ergeben. Diese sollen nicht diskriminierend sein.

Geschehen zu Luzern, am 9. September 1999 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.

Der Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich

Einem

Der Vorsteher

des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation

Leuenberger

Anhang A

Beförderungen, für die keine Ökopunkte benötigt werden

1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste

2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß

Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach

und von Flughäfen

3. Die Beförderung von Postsendungen

4. Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge

5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien

6. Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung

7. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut

8. Die Überführung von Leichen

9.Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für

gewerbliche Zwecke

10. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung

11. Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und

Ausrüstung verfügen

12. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-

und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen

13. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge

14. Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Fahrzeug ersetzen soll,

welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das

Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung

15. Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen

(insbesondere bei Naturkatastrophen)

16. Die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei

oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers

Nahbereichskommunikation Bake – Fahrzeug

DSCr-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte

Für die Nahbereichskommission zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen

folgende von CEN/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden

a) prENV278/9/#62 „DSRC Physical Layer using Microwave at 5.8 GHz“

b) prENV278/9/#64 „DSRC Date Link Layer“

b) prENV278/9/#65 „DSRC Application Layer“

Typenprüfung

Der Lieferant des Fahrzeugdatenträgers muß für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten

Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche

in der zur Zeit gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind.

Betriebsbedingungen

Der Fahrzeugdatenträger für das automatische Ökopunktsystem muß die geforderte Funktionalität

unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten

– Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von –25 °C bis +70 °C;

– Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden;

– Verkehr: mehrspurig frei fließend;

– Geschwindigkeitsbereich: von „Stop and Go“ bis zu 120 km/h.

Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten lediglich als Mindestanforderungen. Sollten die erwarteten

DSCR-relevanten (Vor-)Normen höhere Anforderungen stellen, so gelten die in den (Vor-)Normen

enthaltenen Bedingungen vorrangig.

Der Fahrzeugdatenträger darf nur auf Mikrowellen-Signale reagieren, welche von ihm unterstützte

Applikationen kennzeichnen.

Fahrzeugdatenträger

Identifikation

Jeder Fahrzeugdatenträger muß eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Diese muß neben der

erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme über diese Stellen zur Kontrolle

der Integrität enthalten.

Montage

Der Fahrzeugdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des LKW bzw. Zugfahrzeuges

auszulegen. Der Montagevorgang muß den Fahrzeugdatenträger – soweit wie mit vertretbarem

technischen Aufwand realisierbar – untrennbar mit dem Fahrzeug verbinden.

Ein Verhindern der Kommunikation mit der Straßenseitigen Infrastruktur durch einfaches Abdecken

des Fahrzeugdatenträgers darf nicht möglich sein.

Transitdeklaration

Der Fahrzeugdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer Ökopunkt-befreiten

Fahrt zu verfügen.

Der Status dieser Deklaration muß entweder am Fahrzeugdatenträger klar ersichtlich sein oder es

muß die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muß

sichergestellt sein, daß für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen

wird.

Äußere Kennzeichnung

Jeder Fahrzeugdatenträger muß auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden

können. Dazu ist es erforderlich, daß die obengenannte einzigartige Identifikationsnummer auf der Oberfläche

unverwischbar angebracht ist.

Es muß ferner die Möglichkeit bestehen, auf der Oberfläche des Fahrzeugdatenträgers eine

unablösbare und unverwischbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen.

Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktwert des jeweiligen Fahrzeuges zu beinhalten („5“ „6“ … „16“).

Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit

sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine ausreichend hohe Klebekraft

aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Fahrzeugdatenträger abgelöst werden können.

Manipulationssicherheit

Das Gehäuse muß derart beschaffen sein, daß Manipulationen an den inneren Bestandteilen soweit

wie technisch möglich ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im nachhinein erkennbar sind.

Datenspeicher

Der Datenspeicher im Fahrzeugdatenträger ist so zu dimensionieren, daß für folgende Daten ausreichend

Platz zur Verfügung steht

– Identifikationsnummer;

– Fahrzeugdaten,

– Fahrzeugkennzeichen,

– COP-Wert;

– Transaktionsdaten,

– Kennung der Grenzstation,

– Reiserichtung,

– Zeitstempel,

– Status der Fahrtdeklaration,

– Sperrinformationen;

– Statusdaten,

– Manipulation,

– Batteriestatus,

– Status der letzten Kommunikation.

Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Reserve vorzusehen.

MONTAGEANFORDERUNGEN FÜR DEN UMWELTDATENTRÄGER

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →