2. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen wird
(Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert
1. §§ 1 bis 2c samt Überschriften lauten
„Allgemeines
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen
im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen
Rundfunk.
(2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen
Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese
Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
1. für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984,
mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm
der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten
Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht,
2. in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk
ermöglicht werden,
3. in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht
werden und
4. Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung (Frequenznutzungsplan)
die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem
Österreichischen Rundfunk, den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b des Regionalradiogesetzes,
BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren
Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung
mit § 2c zuzuordnen.
Sendelizenzen für regionalen Hörfunk
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes
möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl
eines Bundeslandes ermöglichen.
Sendelizenzen für lokalen Hörfunk
§ 2b. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich
begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer
ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150000 Einwohner in einem zusammenhängenden
Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche,
politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet.
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor
Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen
Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge
zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei
der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit
der Hörfunkveranstaltung, der in den §§ 2a und 2b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des
Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen.
Innerhalb der Kriterien der §§ 2a und 2b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an
bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung
von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten
gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen
Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen
Österreichs nach Maßgabe der §§ 2a und 2b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 2
erstellten Vorschlags vorzunehmen.
(4) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden
Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde
die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats
abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.“
2. In § 2d, § 2e Abs. 1, 3 und 5, § 8 Abs. 5, §§ 12, 13 Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschrift,
§ 14 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 14a Abs. 1 und 3, §§ 15, 16a, 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 4
Z 6, § 22 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 wird der Ausdruck „Regionalradio- und
Kabelrundfunkbehörde“ durch „Privatrundfunkbehörde“ ersetzt.
3. Der bisherige Wortlaut des § 2d erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden
Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde
die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats
abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.“
4. In § 2e erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“. Als neuer Abs. 5 wird eingefügt
„(5) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden
Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde
die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats
abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.“
5. § 2f Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Fernmeldebehörde hat die Privatrundfunkbehörde vor Erteilung der fernmeldebehördlichen
Bewilligung zu informieren und die Privatrundfunkbehörde über die von ihr erteilten fernmeldebehördlichen
Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen im Einvernehmen mit der Privatrundfunkbehörde
vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß damit
keine wesentliche Veränderung des bisher von der Sendelizenz umfaßten Versorgungsgebietes verbunden
ist und der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.“
6. Dem § 2f wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die fernmeldebehördliche Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bewilligung zur Veranstaltung
von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz weggefallen ist.“
7. § 3 lautet
„§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die
Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine
vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung
der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird.“
7a. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „aufreizen“ durch das Wort „aufstacheln“ ersetzt.
8. § 6 lautet
„§ 6. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet
gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige
Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur
Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und
zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
9. § 7 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich
gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer
von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag
zulässig sind.
(2) Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze
liegende Werbung sind unzulässig.“
10. § 7 Abs. 5 lit. d erhält die Bezeichnung „e)“. Als neue lit. d wird eingefügt
„d) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf
von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, darf nur auf den Namen oder das
Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf bestimmte Arzneimittel
oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.“
11. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt
„§ 7a. (1) Werbung für Arzneimittel und für ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche
Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für ärztliche Behandlungen muß klar als solche
erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.“
12. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische
Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.“
13. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim
Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der
Privatrundfunkbehörde im vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die
Privatrundfunkbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen,
ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 19 Abs. 2 entsprochen wird.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine
Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“
14. § 9 Z 1 lautet
„1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften,“
15. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Zeitungsinhaber und Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4
verbunden sind, dürfen insgesamt an Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz in zwei Ländern
Kapitalanteile oder Stimmrechte höchstens im Ausmaß von je 26 vH und in vier weiteren Ländern
höchstens im Ausmaß von je 10 vH haben.“
16. § 10 Abs. 7 lautet
„(7) In- und ausländische Hörfunk- und Fernsehveranstalter sind Personen im Sinne des Abs. 1
gleichgestellt.“
17. Die Überschrift zu § 12 lautet
„Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters“
18. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Privatrundfunkbehörde innerhalb einer Woche
anzuzeigen.“
19. § 13 Abs. 4 Z 5 entfällt.
20. § 13 Abs. 7 Z 2 lautet
„2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem
Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
zu einem Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zu einem
Rundfunkveranstalter im Sinne des Privatrundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen;“
21. § 14a Abs. 4 lautet
„(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung für die Dauer
von fünf Jahren ernannt. Bei der Bestellung der Vertreter der in Abs. 2 genannten Körperschaften ist auf
Vorschläge dieser Körperschaften Bedacht zu nehmen.“
22. § 14a Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“. Als neue Abs. 6 und 7 werden eingefügt
„(6) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen insbesondere
über die Einberufung des Beirates und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Der Beirat kann aus
seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
(7) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Die in der
Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die einer Stellungnahme
des Beirates anzuschließen sind.“
23. § 16 lautet
„§ 16. (1) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung ist eine
Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz
zugeordnete Sendestandort befindet, zum Antrag einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für
lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen
einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen
einzuräumen. Die Privatrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das
Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.
(2) Bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes ohne
Stimmrecht zur Beratung hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz
zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im
Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die
Verbreitung überwiegend stattfindet.“
24. In § 17 lautet die Überschrift
„Zulassung“.
25. § 17 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu
genehmigen. Die Privatrundfunkbehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes
notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Zulassung erlischt,
1. wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat,
2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 8 Abs. 6,
3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 23,
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle
einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
5. im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung
gemäß § 23.“
26. Dem § 17 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt
„(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht
übertragbar.
(5) Zulassungen zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten,
die zum Zeitpunkt des Antrages nicht von Hörfunkveranstaltern genutzt werden, können nach
Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit
veranstaltet werden oder
2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im
örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen
Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von zwei
Wochen, Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige
Programme finden § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 6, 7, 8, 9 Z 2, 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3
beziehen, Z 4 und 5, § 10, § 12 sowie §§ 22 bis 23 Anwendung. Werbung in Programmen nach Z 2 ist
unzulässig.
(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde
eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine
Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag
des Zulassungswerbers;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 8, 9 Z 2 und 3 und § 10 genannten Voraussetzungen.“
27. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt
„§ 17a. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung
der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Sendelizenz
erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2e
festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.“
28. § 18 lautet
„§ 18. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe
anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren
österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu
bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem
Bundesgesetz gestellt werden können.
(2) Eine weitere Ausschreibung gemäß Abs. 1 hat stattzufinden
1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 17 Abs. 3;
3. wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 nicht erbracht
wurde.“
29. § 18a entfällt.
30. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
Abs. 1 glaubhaft zu machen, daß er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine
regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und daß die Programmgrundsätze
gemäß § 4 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und
des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.“
31. § 20 lautet
„§ 20. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 19 Abs. 1
und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Privatrundfunkbehörde auf eine Einigung der Antragsteller
über die Bildung von Veranstaltergemeinschaften hinzuwirken. Diese Veranstaltergemeinschaften haben
die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 zu erfüllen. Für die Darlegungen dieser Voraussetzungen kann
die Behörde eine Frist von höchstens acht Wochen gewähren.
(2) Kommt eine Einigung aller Antragsteller nicht zustande, so hat die Privatrundfunkbehörde dem
Antragsteller oder jener Veranstaltergemeinschaft den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem oder bei der auf Grund der Zusammensetzung und der vorgelegten Unterlagen sowie der
sonstigen Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet
erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt
im Programm geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet
Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im
Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten
Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im
Verbreitungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem oder von der zu erwarten ist, daß das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten
Beiträgen aufweist.
(3) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu
vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
(4) Bei Erteilung der Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit
aufweist, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, daß der Nachweis der Rechtspersönlichkeit
binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht
erteilt gilt.“
32. § 20a entfällt samt Überschrift.
33. § 21 Abs. 4 Z 5 lautet
„5. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder
Rundfunkveranstalter im Sinne des Privat-Rundfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 42/1997, stehen,“
34. § 22c Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz oder § 12 Abs. 3
verletzt.“
35. § 22c Abs. 2 lautet
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer die
Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.“
36. In § 22c Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1“ durch „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.
37. § 22c Abs. 5 lautet
„(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
in der gemäß § 22a ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.“
38. § 23 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet
„(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von
Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung
genehmigten Programms (§ 17 Abs. 2) grundlegend verändert hat.“
39. In § 23 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. Im neuen
Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch „Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
40. § 24 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.“
41. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2c, 2d, 2e und 2f der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die
Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.“
42. § 25a Abs. 2 und Abs. 3 lauten
„(2) Die Funktionsperiode der bisherigen Mitglieder des gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes,
BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Beirates
endet mit Inkrafttreten des § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999. Die Mitglieder
des Beirates sind bis 1. Juni 1999 zu bestellen.
(3) Gemäß § 2b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingebrachte
und noch unerledigte Anträge sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.“
43. § 26 Abs. 5 lautet
„(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997 tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.“
44. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die §§ 1 samt Überschrift, 2f Abs. 2, 3 und 4, §§ 3, 4 Abs. 4, §§ 6, 7 Abs. 1, 2 und 5 lit. d und e,
§§ 7a, 8 Abs. 1, 5 und 6, § 9 Z 1, § 10 Abs. 5 und 7, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9,
10 und 11 samt Überschrift, § 14a Abs. 1, 3, 4, 6, 7 und 8, §§ 15, 16, 16a, 17 samt Überschrift, 17a, 18,
18a, 19 Abs. 2 und 3, §§ 20, 20a samt Überschrift, 21 Abs. 4 Z 5 und 6, § 22 Abs. 3, § 22c Abs. 1, 2, 3
und 5, §§ 23, 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 2 und 3 sowie § 26 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 2/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich treten die Anlagen 1 bis 3 außer Kraft. Die
Bestimmungen der §§ 2 bis 2d und § 2e Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1999
treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/1998, wird verordnet
Für Weine des Jahrgangs 1998 werden die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt und Asche wegen
der extremen Witterungsverhältnisse in allen Weinbaugebieten wie folgt festgelegt
1. zuckerfreier Extrakt
Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 5 Weingesetz):........................................................................... 16,5 g/l
Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 Weingesetz):....................................................................... 17,5 g/l
2. Asche
Landwein weiß und rosé (§ 28a Abs. 1 Z 6 Weingesetz):.................................................... 1,2 g/l
Qualitätswein weiß und rosé (§ 29 Abs. 1 Z 7 Weingesetz): ............................................... 1,3 g/l
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 5. November 1998 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 101/1997) hinterlegt.