2. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) (BGBl. I Nr. 120/1997) wird
wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 26 Abs. 7“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 26 Abs. 6“.
2. In § 7 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „bis 1b“.
2a. In § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der
Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger
als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte
festsetzen, bleiben unberührt.“
3. § 26 lautet
„§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1
lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C
oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille),
oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l,
beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen und beträgt der Alkoholgehalt
des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder
mehr, oder
2. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen,
so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die
Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit
besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3)
oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei
der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung
sechs Wochen zu betragen.
(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille)
oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l
oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l, und ist dies der zweite Verstoß gegen § 14 Abs. 8 innerhalb eines
Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine
Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei
Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer
von mindestens vier Wochen. Beim ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 ist die Entziehung anzudrohen.
(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,
die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des
Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu
entziehen.
(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder
die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu
entziehen.
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in
erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine
begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 1 hat die Behörde begleitende Maßnahmen
gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich die Beibringung eines
von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.“
4. In § 28 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten zwölf
Monate erbracht wurde“ ersetzt durch die Wortfolge „die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb
der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde“.
5. § 37 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch
ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.“
6. § 37 Abs. 5 lautet
„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden
die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.“
7. Nach dem § 37 wird folgender § 37a eingefügt
„§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder
lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO
1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3000 S bis 50000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der
Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“
8. In § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 4 Abs. 8, § 26 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 2/1998 treten mit 1. November 1997 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Island am 22. September 1997 nachstehende
Erklärung zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl.
Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/1997) abgegeben
„Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og
lögbann), auf welches sich Art. 54a Z 7 des genannten Übereinkommens bezieht, wurde aufgehoben und
durch Kapitel IV des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og
lögbann) Nr. 31 vom 23. April 1990 ersetzt, welches mit 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist.“