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2_1998 AT

2. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) (BGBl. I Nr. 120/1997) wird

wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 26 Abs. 7“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 26 Abs. 6“.

2. In § 7 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „bis 1b“.

2a. In § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der

Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger

als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte

festsetzen, bleiben unberührt.“

3. § 26 lautet

„§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1

lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C

oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille),

oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l,

beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig

1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen und beträgt der Alkoholgehalt

des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder

mehr, oder

2. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen,

so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die

Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit

besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3)

oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei

der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung

sechs Wochen zu betragen.

(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille)

oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l

oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l, und ist dies der zweite Verstoß gegen § 14 Abs. 8 innerhalb eines

Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine

Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei

Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer

von mindestens vier Wochen. Beim ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 ist die Entziehung anzudrohen.

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des

Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu

entziehen.

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder

die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu

entziehen.

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in

erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine

begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 1 hat die Behörde begleitende Maßnahmen

gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich die Beibringung eines

von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.“

4. In § 28 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten zwölf

Monate erbracht wurde“ ersetzt durch die Wortfolge „die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb

der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde“.

5. § 37 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch

ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.“

6. § 37 Abs. 5 lautet

„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden

die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.“

7. Nach dem § 37 wird folgender § 37a eingefügt

„§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder

lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO

1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3000 S bis 50000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der

Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“

8. In § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 4 Abs. 8, § 26 Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 2/1998 treten mit 1. November 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 2. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Island am 22. September 1997 nachstehende

Erklärung zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl.

Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/1997) abgegeben

„Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og

lögbann), auf welches sich Art. 54a Z 7 des genannten Übereinkommens bezieht, wurde aufgehoben und

durch Kapitel IV des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og

lögbann) Nr. 31 vom 23. April 1990 ersetzt, welches mit 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist.“

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