2. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Internationale Organisationen und Aufhebung des Gesetzes über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 659/1996, wird wie folgt geändert
1. Art. 54 wird aufgehoben.
2. Art. 55 lautet
„Artikel 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den
Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen,
wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(3) Der Hauptausschuß wählt einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen
Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme
auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß
vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge
zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.
Wird der Nationalrat nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem ständigen
Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat
(Hauptausschuß) zusteht.
(4) Durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte allgemeine Akte der Bundesregierung
oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen sowie daß dem
Hauptausschuß von seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers Berichte zu erstatten sind.
Nähere Bestimmungen, insbesondere für den Fall, daß kein Einvernehmen zustande kommt, trifft das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(5) Für Verordnungen des zuständigen Bundesministers über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung
einer ungestörten Produktion oder der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit
wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
vorzusehen, wobei für den Fall von Gefahr im Verzug und über die Aufhebung solcher Verordnungen
besondere gesetzliche Regelungen getroffen werden können. Beschlüsse des Hauptausschusses, mit de-
nen derartigen Verordnungen die Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt
werden.“
3. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Wort „Monopolwesen,“ eingefügt: „Geld-, Kredit-, Börse-, Bank-
und Vertragsversicherungswesen,“.
4. Art. 151 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 entfällt.
5. Im Art. 151 wird nach dem Abs. 7 der folgende Abs. 7a eingefügt
„(7a) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit
1. Jänner 1994 in Kraft. Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt
zugleich außer Kraft.“
6. Art. 151 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) Art. 55 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925
Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert
durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 268/1994, wird wie folgt geändert
1. § 23 wird aufgehoben.
2. § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Internationale
Organisationen
Das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, wird wie folgt geändert
In § 1 Abs. 5 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 die Bezeichnung „(Verfassungsbestimmung)“.
Artikel IV
Aufhebung des Gesetzes über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von
Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben
Beschäftigten
Das Gesetz über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und
Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl.
Nr. 180/1920, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 268/1994, tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1985 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1981,
BGBl. Nr. 435, über die Suchtgiftberatung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 374/1982, BGBl.
Nr. 611/1982, BGBl. Nr. 437/1984, BGBl. Nr. 194/1985, BGBl. Nr. 405/1986, BGBl. Nr. 211/1993,
BGBl. Nr. 857/1993 und BGBl. Nr. 91/1996 wird wie folgt geändert
Dem § 2 Z 7 wird folgende lit. e angefügt
„e) die vom Verein „Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt“ betriebenen Einrichtungen,
soweit sie zur ambulanten Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten oder suchtgiftabhängigen
Personen bestimmt sind;“.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 21. Juni 1996 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
(BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 831/1994) hinterlegt.
Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich
das Recht vorbehält, Art. 4 nicht anzuwenden, da sein innerstaatliches Recht die Anerkennung des
Kindes an die von der Mutter des Kindes oder aber von dessen gesetzlichem Vertreter sowie von dem
Kind selbst, sobald es die Volljährigkeit erlangt hat, ausgesprochene Zustimmung knüpft. Das
innerstaatliche Recht läßt überdies zu, daß die Anerkennung des Kindes auf Antrag des Mannes, der es
anerkannt hat, oder auch auf Antrag der Personen, die ihre Zustimmung zur Anerkennung ausgesprochen
haben, für ungültig erklärt wird, doch nur im Zusammenhang mit Mängeln der Willenserklärung und
nicht im Zusammenhang mit der Abstammung des Kindes.