2_1992
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2. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 2. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1992_2_0 2. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
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Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidenten-Wahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird verordnet
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 26. April 1992, festgesetzt.
§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 3. März 1992 bestimmt.