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2_1992 AT

2. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidenten-Wahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird verordnet

§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 26. April 1992, festgesetzt.

§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 3. März 1992 bestimmt.

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