2_1991
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2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen
1991_2_0 2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen
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Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie vom 19. Juli 1990, BGBl.
Nr. 512, über die Kennzeichnung, Rücknahme und
Pfanderhebung von bestimmten Lampen wird wie
folgt geändert
§ 6 lautet
„§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1991 in Kraft.
(2) Ein Abverkauf von Lagerbeständen ist ohne
Kennzeichnung und Pfandeinhebung auf allen
Handelsstufen bis 28. Februar 1992 zulässig."