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2_1991 AT

2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung von bestimmten Lampen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 des

Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie vom 19. Juli 1990, BGBl.

Nr. 512, über die Kennzeichnung, Rücknahme und

Pfanderhebung von bestimmten Lampen wird wie

folgt geändert

§ 6 lautet

„§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1991 in Kraft.

(2) Ein Abverkauf von Lagerbeständen ist ohne

Kennzeichnung und Pfandeinhebung auf allen

Handelsstufen bis 28. Februar 1992 zulässig."

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