2. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981,
112/1982 und 116/1984 sowie der Kundmachung
des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 448/1981 wird wie
folgt geändert
1. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild
versehener Ausweis als amtliche Bestätigung
der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule)
auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises
endet jeweils für das Wintersemester am 31. März
und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise
durchzuführen. Die Form dieses Ausweises
sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung
seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12
Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin
kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten
für zulässig erklärt werden."
2. § 5 Abs. 2 lit. a lautet
„a) das Recht, an der Universität (Hochschule),
an der sie aufgenommen wurden, und nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2
gleichzeitig auch an anderen Universitäten
(Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften
Studienrichtungen zu inskribieren
sowie die Lehrveranstaltungen nach
Maßgabe der Studienvorschriften frei zu
wählen und zu besuchen. Einschränkungen
für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
sind zulässig, wenn zum Verständnis der
Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse
(§ 10 Abs. 3) erforderlich sind oder
wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (§ 10
Abs. 4);"
3. § 5 Abs. 2 lit. b lautet
„b) das Recht, zwischen den Angehörigen des
Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen
des gleichen Faches nach Maßgabe
des § 10 Abs. 3 und 4 frei zu wählen;"
4. § 5 Abs. 2 lit. c lautet
„c) das Recht, nach. Maßgabe des § 10 Abs. 3
und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben
einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher
Hörer oder Gasthörer im Rahmen
des § 9 Abs. 1 und 2 gleichzeitig auch an
verschiedenen Universitäten (Hochschulen)
und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen,
ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen
Studiums anzustreben;"
5. § 5 Abs. 2 lit. d lautet
„d) das Recht, über den Stoff von Lehrveranstaltungen
innerhalb von zwei Semestern nach
deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;"
6. Im § 5 Abs. 4 entfallen die Worte „die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren"
und der daran anschließende Beistrich.
7. Im § 6 Abs. 2 dritter Satz treten an die Stelle
der Worte „Die Inskription" die Worte „Der
Besuch".
7 a. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Die zuständige akademische Behörde kann die
Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden
und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit
übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist."
7 b. Im § 7 Abs. 9 ist nach dem zweiten Satz folgender
Satz einzufügen
„Das oberste Kollegialorgan der Universität kann
jedoch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern
aus Entwicklungsländern beschließen."
8. Im § 9 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 10
Abs. 2, 4 und 5" durch den Verweis auf „§ 10
Abs. 5" ersetzt.
9. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Durch die Inskription meldet der Studierende
der Universität (Hochschule), daß er das
gewählte Studium (§§ 9 und 13) im betreffenden
Semester beginnen oder fortsetzen werde. Bei wissenschaftlich-
künstlerischen Studien für das Lehramt
an höheren Schulen und der Studienrichtung
Architektur an den Hochschulen künstlerischer
Richtung hat der ordentliche Hörer überdies jene
Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den
künstlerischen Diplomprüfungsfächern im betreffenden
Semester zu absolvieren beabsichtigt."
10. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Inskription gemäß § 10 Abs. 1
AHStG gelten alle in den besonderen Studienvorschriften
vorgesehenen Inskriptionserfordernisse
hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen und der
Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden als erfüllt."
11. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung
besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist
im Studienplan die Zulassung zu deren Besuch von
der Ablegung eines Kolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder
von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch
oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen
Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung
abhängig zu machen. Die Zulassung zum
Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des
§ 5 Abs. 2 lit. c hat der Leiter der Lehrveranstaltung
erforderlichenfalls von der Vorlage eines Zeugnisses
über den Besuch oder den erfolgreichen
Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden
Lehrveranstaltung abhängig zu
machen."
12. Im § 10 Abs. 4 treten an die Stelle des Wortes
„Inskription" jeweils die Worte „Zulassung zum
Besuch".
13. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden."
13 a. § 10 a lautet
„§ 10 a. Ärztliches Zeugnis
(1) Das anläßlich der Immatrikulation als
ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer
oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer
vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt
der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es
hat darzutun, daß auf Grund
1. einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
2. von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden
durchgeführten Untersuchungen,
die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten
Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung
gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,
keiner der in § 4 Abs. 3 festgelegten Gründe für die
Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
(2) Mit der Durchführung der Untersuchung
gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft
geeignete inländische Einrichtungen wie
öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu
betrauen.
(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des
Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes,
von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes
ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis
gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten."
14. Im § 12 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 10
Abs. 1 bis 4" durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1"
ersetzt.
15. Nach dem § 13 werden folgende §§ 13 a, 13 b
und 13 c angefügt
„§ 13 a. Internationale Studienprogramme
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
durch Verordnung (Studienordnung) Studien an
inländischen gemeinsam mit ausländischen Universitäten
(internationale Studienprogramme) als
ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) einrichten.
(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt
unter Berücksichtigung von Programmkonzepten
über mögliche Formen internationaler Studienprogramme,
die von österreichischen Universitäten
(Hochschulen) oder Fakultäten gemeinsam mit
ausländischen Universitäten (Hochschulen) oder
Fakultäten ausgearbeitet werden.
(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogrammes
setzt voraus, daß dessen Durchführung
mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten
der Lehr- und Forschungseinrichtungen an
der österreichischen Universität (Hochschule) oder
Fakultät ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes
in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten
Studienrichtungen möglich ist.
(4) Das internationale Studienprogramm besteht
aus einem inländischen und einem ausländischen
Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung
bezeichneten österreichischen Universität
(Hochschule) oder Fakultät abzulegen, der ausländische
Teil wird an einer ausländischen Universität
abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der
Studienordnung bezeichneten ausländischen Universität
entsprechend den Studienvorschriften für
das internationale Studienprogramm abgelegt, so
gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen
als gleichwertig mit Studien und Prüfungen
an österreichischen Universitäten. Die Einbeziehung
mehrerer inländischer und ausländischer Universitäten
(Hochschulen) und Fakultäten ist zulässig.
(5) In der Studienordnung für das internationale
Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten
(Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen
Studiums (§ 13 Abs. 1), die Bezeichnung des
Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der
Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung
des Studienerfolges und die Geltungsdauer
des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen.
Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen,
welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung
nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen
Prüfungen den Absolventen des internationalen
Studienprogrammes zu verleihen ist;
dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in
einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art
und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die
Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des § 18
Abs. 1 letzter Satz zu bestimmen.
(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer
einer Studienordnung hat diese auch Regelungen
über die Anrechnung und Anerkennung
bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen
für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen
und über die Möglichkeit der Beendigung dieses
Studienprogrammes vorzusehen.
(7) Die zuständige Studienkommission hat unter
Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan
gemäß § 17 zu erlassen.
§ 13 b. Ergänzungsstudien für Absolventen
ausländischer Universitäten
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
durch Verordnung (Studienordnung) Ergänzungsstudien
für Absolventen ausländischer Universitäten
einrichten.
(2) Vor Erlassung der Studienordnung sind das
zuständige Fakultätskollegium und der Akademische
Senat (Universitätskollegium) zu hören. Im
Falle der gemeinsamen Einrichtung an mehreren
Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) sind
die zuständigen Organe aller betroffenen Fakultäten
oder Universitäten (Hochschulen) zu hören.
(3) Die Einrichtung eines Ergänzungsstudiums
für Absolventen ausländischer Universitäten setzt
voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung
stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen
an der betreffenden Fakultät
oder Universität (Hochschule) ohne Beeinträchtigung
des Lehrbetriebes in den an der Universität
(Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen
möglich ist.
(4) In der Studienordnung ist zu bestimmen, an
welcher Fakultät oder Universität (Hochschule)
das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung
an mehreren Fakultäten oder Universitäten
(Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der
Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die
Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer,
die Bezeichnung der Studienfächer und
deren Umfang, die Art der Feststellung des
Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden
akademischen Grades (§ 35 a) und die Höhe
der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher
Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu
bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls
die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte
des Ergänzungsstudiums fachverwandten
Studiums an einer ausländischen Universität
vorzusehen.
(5) Die zuständige Studienkommission hat unter
Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan
gemäß § 17 zu erlassen.
§ 13 c. Studien in einer Fremdsprache
(Verfassungsbestimmung)
(1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus
Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand
haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in
einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die
zuständige Studienkommission über Vorschlag des
Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies
beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig,
wenn
1. gewährleistet ist, daß den Studierenden —
außer in den Fällen der Ziffer 3 — unabhängig
von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen
der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in
der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf
Grund der in deutscher Sprache angebotenen
Lehrveranstaltungen möglich ist, oder
2. die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches
angeboten wird oder
3. die Studienordnung eines internationalen Studienprogrammes
(§ 13 a) oder eines Ergänzungsstudiums
für Absolventen ausländischer
Universitäten (§ 13 b) die Möglichkeit vorsieht,
daß Teile dieses Studiums in einer
lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen
eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen
eingerichtet, so sind Beschlüsse
gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen
erforderlich.
(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2
umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges
über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die
Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in
einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 sinngemäß.
(4) Wissenschaftliche Arbeiten (§ 25) sind grundsätzlich
in deutscher Sprache abzufassen; Studierende
haben jedoch das Recht, wissenschaftliche
Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn
die Begutachter dem zugestimmt haben.
(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges
oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden,
daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden
Fremdsprache abgehalten wird.
(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen
Grades und einer Berufsbezeichnung
sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges
oder Hochschulkurses können zusätzlich
zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der
obersten akademischen Behörde auch in einer
lebenden Fremdsprache abgefaßt werden."
16. § 14 Abs. 7 lautet
„(7) Nach Maßgabe der einzelnen besonderen
Studiengesetze hat die zuständige akademische
Behörde bei Diplomstudien auf Antrag des ordentlichen
Hörers die Inskription von höchstens zwei
Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer
innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen
für die Zulassung zum letzten Teil der
zweiten Diplomprüfung erfüllt."
17. Im § 15 Abs. 3 entfallen die Worte „die in
jedem Semester zu inskribierende Mindestzahl von
Wochenstunden" und der Beistrich vor diesen
Worten.
18. Im § 18 Abs. 1 lautet der fünfte Satz
„Für Absolventen eines Hochschullehrganges kann
durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung die Führung einer Berufsbezeichnung
vorgesehen werden, sofern der Hochschullehrgang
nach Inhalt und Umfang des angebotenen
Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung
entspricht."
18 a. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Die zuständige akademische Behörde jener
Universität (Fakultät), in deren Wirkungsbereich
die Vertretung der Fächer fällt, hat den Unterrichtsplan,
die Art der Lehrveranstaltungen, die
allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme
sowie Ort und Zeit der Veranstaltung festzulegen.
Ihr obliegt auch die Feststellung, inwieweit
im Rahmen des Hochschulkurses (Hochschullehrganges)
durch Prüfungen nachzuweisende
Kenntnisse auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer
Einrichtungen nachgewiesen werden
können. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung (§ 5 Abs. 3 UOG). Die Bestimmungen
des § 17 gelten sinngemäß."
19. § 19 Abs. 3 lautet
„(3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6
Abs. 1), für die Inskription (§ 10 Abs. 1) und für die
Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen
Verhältnissen vom Akademischen Senat (Universitätskollegium)
festzusetzen. Diese Fristen
haben für jedes Semester mindestens vier Wochen
zu betragen und spätestens vier Wochen nach
Beginn des Semesters zu enden."
20. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer
(§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 7) einzurechnen,
wenn der Studierende gültig inskribiert
hat."
21. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Als letztes Semester eines Studienabschnittes
ist — unbeschadet des Abs. 3 — jenes zu zählen, in
dem die letzte der im Studienplan vorgeschriebenen
Prüfungen mit Erfolg abgelegt wurde."
22. Im § 20 Abs. 3 wird im ersten Satz zwischen
den Worten „der" und „den" das Wort „in" eingefügt
und im zweiten Satz der Verweis auf „§ 27
Abs. 1 bis 3" durch den Verweis auf „§ 27 Abs. 1
und 2" ersetzt.
23. Im § 21 wird nach dem Abs. 5 folgender
Abs. 6 eingefügt
„(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile
ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren
beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser
Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen
Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen,
in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten
ausländischen Studiums nach dessen
Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen
Universität vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten
nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung
anerkannt werden."
24. Im § 21 erhalten die bisherigen Absätze 6 und
7 die Bezeichnung 7 und 8.
25. Im § 27 entfallen der erste Satz des Absatzes
1 und der Absatz 3 zur Gänze.
26. Im § 27 Abs. 2 entfallen die Worte „der Lehrveranstaltungen
über die Pflicht- und Wahlfächer"
samt dem daran anschließenden Beistrich.
27. Im § 27 erhalten die Absätze 4 bis 9 die
Bezeichnung 3 bis 8.
28. § 30 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Inskription, bei Einzelprüfungen und Teilprüfungen
durch wenigstens ein Semester, bei kommissionellen
Gesamtprüfungen durch wenigstens zwei
Semester, erforderlichenfalls auch der Nachweis
der positiven Beurteilung der Teilnahme an
bestimmten Lehrveranstaltungen ist aufzutragen."
29. § 30 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Erforderlichenfalls kann der Besuch bestimmter
Lehrveranstaltungen und der Nachweis der positiven
Beurteilung der Teilnahme daran aufgetragen
werden."
29 a. § 33 Abs. 3 lautet
„(3) Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter
Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
hergestellt werden, müssen den Namen des
Prüfers bzw. des Beurteilenden enthalten. Zeugnisse
über Diplomprüfungen haben die Studienrichtung
(den Studienzweig) zu enthalten."
30. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt
„§ 35 a. Internationales Magisterium
(1) Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für
Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13 b)
durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen
abgeschlossen haben, wird der akademische Grad
„Internationales Magisterium . .." mit einem die
Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.
(2) Die genaue Bezeichnung des Internationalen
Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form
erfolgt in der gemäß § 13 b Abs. 4 zu erlassenden
Verordnung.
(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden."
31. Im § 40 Abs. 5 lauten der zweite und der
dritte Satz
„Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch
ein oder mehrere Semester als außerordentlicher
Hörer (§ 4 Abs. 1 lit. c) zu inskribieren, die positive
Beurteilung der Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen
nachzuweisen und sich einzelner der
für die Erlangung des angestrebten akademischen
Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen
ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung
der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung
der Inskription erfolgen."
ARTIKEL II
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können
bereits mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag Verordnungen erlassen
und Beschlüsse gefaßt werden; diese treten jedoch
erst mit 1. Februar 1989 in Kraft.