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2. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981,

112/1982 und 116/1984 sowie der Kundmachung

des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 448/1981 wird wie

folgt geändert

1. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild

versehener Ausweis als amtliche Bestätigung

der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule)

auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises

endet jeweils für das Wintersemester am 31. März

und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise

durchzuführen. Die Form dieses Ausweises

sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung

seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12

Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin

kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten

für zulässig erklärt werden."

2. § 5 Abs. 2 lit. a lautet

„a) das Recht, an der Universität (Hochschule),

an der sie aufgenommen wurden, und nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2

gleichzeitig auch an anderen Universitäten

(Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften

Studienrichtungen zu inskribieren

sowie die Lehrveranstaltungen nach

Maßgabe der Studienvorschriften frei zu

wählen und zu besuchen. Einschränkungen

für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

sind zulässig, wenn zum Verständnis der

Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse

(§ 10 Abs. 3) erforderlich sind oder

wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (§ 10

Abs. 4);"

3. § 5 Abs. 2 lit. b lautet

„b) das Recht, zwischen den Angehörigen des

Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen

des gleichen Faches nach Maßgabe

des § 10 Abs. 3 und 4 frei zu wählen;"

4. § 5 Abs. 2 lit. c lautet

„c) das Recht, nach. Maßgabe des § 10 Abs. 3

und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben

einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher

Hörer oder Gasthörer im Rahmen

des § 9 Abs. 1 und 2 gleichzeitig auch an

verschiedenen Universitäten (Hochschulen)

und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen,

ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen

Studiums anzustreben;"

5. § 5 Abs. 2 lit. d lautet

„d) das Recht, über den Stoff von Lehrveranstaltungen

innerhalb von zwei Semestern nach

deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;"

6. Im § 5 Abs. 4 entfallen die Worte „die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren"

und der daran anschließende Beistrich.

7. Im § 6 Abs. 2 dritter Satz treten an die Stelle

der Worte „Die Inskription" die Worte „Der

Besuch".

7 a. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Die zuständige akademische Behörde kann die

Nachsicht von der Vorlage einzelner Urkunden

und Nachweise erteilen, wenn glaubhaft gemacht

wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit

übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist."

7 b. Im § 7 Abs. 9 ist nach dem zweiten Satz folgender

Satz einzufügen

„Das oberste Kollegialorgan der Universität kann

jedoch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern

aus Entwicklungsländern beschließen."

8. Im § 9 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 10

Abs. 2, 4 und 5" durch den Verweis auf „§ 10

Abs. 5" ersetzt.

9. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Durch die Inskription meldet der Studierende

der Universität (Hochschule), daß er das

gewählte Studium (§§ 9 und 13) im betreffenden

Semester beginnen oder fortsetzen werde. Bei wissenschaftlich-

künstlerischen Studien für das Lehramt

an höheren Schulen und der Studienrichtung

Architektur an den Hochschulen künstlerischer

Richtung hat der ordentliche Hörer überdies jene

Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den

künstlerischen Diplomprüfungsfächern im betreffenden

Semester zu absolvieren beabsichtigt."

10. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Inskription gemäß § 10 Abs. 1

AHStG gelten alle in den besonderen Studienvorschriften

vorgesehenen Inskriptionserfordernisse

hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen und der

Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden als erfüllt."

11. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung

besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist

im Studienplan die Zulassung zu deren Besuch von

der Ablegung eines Kolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder

von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch

oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen

Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung

abhängig zu machen. Die Zulassung zum

Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des

§ 5 Abs. 2 lit. c hat der Leiter der Lehrveranstaltung

erforderlichenfalls von der Vorlage eines Zeugnisses

über den Besuch oder den erfolgreichen

Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden

Lehrveranstaltung abhängig zu

machen."

12. Im § 10 Abs. 4 treten an die Stelle des Wortes

„Inskription" jeweils die Worte „Zulassung zum

Besuch".

13. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden."

13 a. § 10 a lautet

„§ 10 a. Ärztliches Zeugnis

(1) Das anläßlich der Immatrikulation als

ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer

oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer

vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt

der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es

hat darzutun, daß auf Grund

1. einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,

2. von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden

durchgeführten Untersuchungen,

die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten

Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung

gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,

keiner der in § 4 Abs. 3 festgelegten Gründe für die

Verweigerung der Aufnahme vorliegt.

(2) Mit der Durchführung der Untersuchung

gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft

geeignete inländische Einrichtungen wie

öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen

öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu

betrauen.

(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des

Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes,

von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes

ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis

gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten."

14. Im § 12 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 10

Abs. 1 bis 4" durch den Verweis auf „§ 10 Abs. 1"

ersetzt.

15. Nach dem § 13 werden folgende §§ 13 a, 13 b

und 13 c angefügt

„§ 13 a. Internationale Studienprogramme

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6

durch Verordnung (Studienordnung) Studien an

inländischen gemeinsam mit ausländischen Universitäten

(internationale Studienprogramme) als

ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) einrichten.

(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt

unter Berücksichtigung von Programmkonzepten

über mögliche Formen internationaler Studienprogramme,

die von österreichischen Universitäten

(Hochschulen) oder Fakultäten gemeinsam mit

ausländischen Universitäten (Hochschulen) oder

Fakultäten ausgearbeitet werden.

(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogrammes

setzt voraus, daß dessen Durchführung

mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten

der Lehr- und Forschungseinrichtungen an

der österreichischen Universität (Hochschule) oder

Fakultät ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes

in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten

Studienrichtungen möglich ist.

(4) Das internationale Studienprogramm besteht

aus einem inländischen und einem ausländischen

Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung

bezeichneten österreichischen Universität

(Hochschule) oder Fakultät abzulegen, der ausländische

Teil wird an einer ausländischen Universität

abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der

Studienordnung bezeichneten ausländischen Universität

entsprechend den Studienvorschriften für

das internationale Studienprogramm abgelegt, so

gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen

als gleichwertig mit Studien und Prüfungen

an österreichischen Universitäten. Die Einbeziehung

mehrerer inländischer und ausländischer Universitäten

(Hochschulen) und Fakultäten ist zulässig.

(5) In der Studienordnung für das internationale

Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten

(Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen

Studiums (§ 13 Abs. 1), die Bezeichnung des

Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der

Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung

des Studienerfolges und die Geltungsdauer

des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen.

Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen,

welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung

nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen

Prüfungen den Absolventen des internationalen

Studienprogrammes zu verleihen ist;

dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in

einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art

und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die

Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des § 18

Abs. 1 letzter Satz zu bestimmen.

(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer

einer Studienordnung hat diese auch Regelungen

über die Anrechnung und Anerkennung

bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen

für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen

und über die Möglichkeit der Beendigung dieses

Studienprogrammes vorzusehen.

(7) Die zuständige Studienkommission hat unter

Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan

gemäß § 17 zu erlassen.

§ 13 b. Ergänzungsstudien für Absolventen

ausländischer Universitäten

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4

durch Verordnung (Studienordnung) Ergänzungsstudien

für Absolventen ausländischer Universitäten

einrichten.

(2) Vor Erlassung der Studienordnung sind das

zuständige Fakultätskollegium und der Akademische

Senat (Universitätskollegium) zu hören. Im

Falle der gemeinsamen Einrichtung an mehreren

Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) sind

die zuständigen Organe aller betroffenen Fakultäten

oder Universitäten (Hochschulen) zu hören.

(3) Die Einrichtung eines Ergänzungsstudiums

für Absolventen ausländischer Universitäten setzt

voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung

stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen

an der betreffenden Fakultät

oder Universität (Hochschule) ohne Beeinträchtigung

des Lehrbetriebes in den an der Universität

(Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen

möglich ist.

(4) In der Studienordnung ist zu bestimmen, an

welcher Fakultät oder Universität (Hochschule)

das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung

an mehreren Fakultäten oder Universitäten

(Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der

Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die

Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer,

die Bezeichnung der Studienfächer und

deren Umfang, die Art der Feststellung des

Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden

akademischen Grades (§ 35 a) und die Höhe

der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher

Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu

bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls

die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte

des Ergänzungsstudiums fachverwandten

Studiums an einer ausländischen Universität

vorzusehen.

(5) Die zuständige Studienkommission hat unter

Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan

gemäß § 17 zu erlassen.

§ 13 c. Studien in einer Fremdsprache

(Verfassungsbestimmung)

(1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus

Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand

haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in

einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die

zuständige Studienkommission über Vorschlag des

Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies

beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig,

wenn

1. gewährleistet ist, daß den Studierenden —

außer in den Fällen der Ziffer 3 — unabhängig

von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen

der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in

der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf

Grund der in deutscher Sprache angebotenen

Lehrveranstaltungen möglich ist, oder

2. die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches

angeboten wird oder

3. die Studienordnung eines internationalen Studienprogrammes

(§ 13 a) oder eines Ergänzungsstudiums

für Absolventen ausländischer

Universitäten (§ 13 b) die Möglichkeit vorsieht,

daß Teile dieses Studiums in einer

lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen

eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen

eingerichtet, so sind Beschlüsse

gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen

erforderlich.

(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2

umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges

über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die

Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in

einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des

Abs. 1 sinngemäß.

(4) Wissenschaftliche Arbeiten (§ 25) sind grundsätzlich

in deutscher Sprache abzufassen; Studierende

haben jedoch das Recht, wissenschaftliche

Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn

die Begutachter dem zugestimmt haben.

(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges

oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden,

daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden

Fremdsprache abgehalten wird.

(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen

Grades und einer Berufsbezeichnung

sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges

oder Hochschulkurses können zusätzlich

zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der

obersten akademischen Behörde auch in einer

lebenden Fremdsprache abgefaßt werden."

16. § 14 Abs. 7 lautet

„(7) Nach Maßgabe der einzelnen besonderen

Studiengesetze hat die zuständige akademische

Behörde bei Diplomstudien auf Antrag des ordentlichen

Hörers die Inskription von höchstens zwei

Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer

innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen

für die Zulassung zum letzten Teil der

zweiten Diplomprüfung erfüllt."

17. Im § 15 Abs. 3 entfallen die Worte „die in

jedem Semester zu inskribierende Mindestzahl von

Wochenstunden" und der Beistrich vor diesen

Worten.

18. Im § 18 Abs. 1 lautet der fünfte Satz

„Für Absolventen eines Hochschullehrganges kann

durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung die Führung einer Berufsbezeichnung

vorgesehen werden, sofern der Hochschullehrgang

nach Inhalt und Umfang des angebotenen

Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung

entspricht."

18 a. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) Die zuständige akademische Behörde jener

Universität (Fakultät), in deren Wirkungsbereich

die Vertretung der Fächer fällt, hat den Unterrichtsplan,

die Art der Lehrveranstaltungen, die

allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme

sowie Ort und Zeit der Veranstaltung festzulegen.

Ihr obliegt auch die Feststellung, inwieweit

im Rahmen des Hochschulkurses (Hochschullehrganges)

durch Prüfungen nachzuweisende

Kenntnisse auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer

Einrichtungen nachgewiesen werden

können. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung

des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung (§ 5 Abs. 3 UOG). Die Bestimmungen

des § 17 gelten sinngemäß."

19. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6

Abs. 1), für die Inskription (§ 10 Abs. 1) und für die

Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen

Verhältnissen vom Akademischen Senat (Universitätskollegium)

festzusetzen. Diese Fristen

haben für jedes Semester mindestens vier Wochen

zu betragen und spätestens vier Wochen nach

Beginn des Semesters zu enden."

20. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer

(§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 7) einzurechnen,

wenn der Studierende gültig inskribiert

hat."

21. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Als letztes Semester eines Studienabschnittes

ist — unbeschadet des Abs. 3 — jenes zu zählen, in

dem die letzte der im Studienplan vorgeschriebenen

Prüfungen mit Erfolg abgelegt wurde."

22. Im § 20 Abs. 3 wird im ersten Satz zwischen

den Worten „der" und „den" das Wort „in" eingefügt

und im zweiten Satz der Verweis auf „§ 27

Abs. 1 bis 3" durch den Verweis auf „§ 27 Abs. 1

und 2" ersetzt.

23. Im § 21 wird nach dem Abs. 5 folgender

Abs. 6 eingefügt

„(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile

ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren

beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser

Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen

Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen,

in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten

ausländischen Studiums nach dessen

Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen

Universität vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung

anerkannt werden."

24. Im § 21 erhalten die bisherigen Absätze 6 und

7 die Bezeichnung 7 und 8.

25. Im § 27 entfallen der erste Satz des Absatzes

1 und der Absatz 3 zur Gänze.

26. Im § 27 Abs. 2 entfallen die Worte „der Lehrveranstaltungen

über die Pflicht- und Wahlfächer"

samt dem daran anschließenden Beistrich.

27. Im § 27 erhalten die Absätze 4 bis 9 die

Bezeichnung 3 bis 8.

28. § 30 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Inskription, bei Einzelprüfungen und Teilprüfungen

durch wenigstens ein Semester, bei kommissionellen

Gesamtprüfungen durch wenigstens zwei

Semester, erforderlichenfalls auch der Nachweis

der positiven Beurteilung der Teilnahme an

bestimmten Lehrveranstaltungen ist aufzutragen."

29. § 30 Abs. 3 dritter Satz lautet

„Erforderlichenfalls kann der Besuch bestimmter

Lehrveranstaltungen und der Nachweis der positiven

Beurteilung der Teilnahme daran aufgetragen

werden."

29 a. § 33 Abs. 3 lautet

„(3) Ausfertigungen von Zeugnissen, die unter

Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

hergestellt werden, müssen den Namen des

Prüfers bzw. des Beurteilenden enthalten. Zeugnisse

über Diplomprüfungen haben die Studienrichtung

(den Studienzweig) zu enthalten."

30. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt

„§ 35 a. Internationales Magisterium

(1) Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für

Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13 b)

durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen

abgeschlossen haben, wird der akademische Grad

„Internationales Magisterium . .." mit einem die

Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.

(2) Die genaue Bezeichnung des Internationalen

Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form

erfolgt in der gemäß § 13 b Abs. 4 zu erlassenden

Verordnung.

(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden."

31. Im § 40 Abs. 5 lauten der zweite und der

dritte Satz

„Dem Bewerber kann aufgetragen werden, durch

ein oder mehrere Semester als außerordentlicher

Hörer (§ 4 Abs. 1 lit. c) zu inskribieren, die positive

Beurteilung der Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen

nachzuweisen und sich einzelner der

für die Erlangung des angestrebten akademischen

Grades im Inland vorgeschriebenen Prüfungen

ganz oder zum Teil zu unterziehen. Die Vorschreibung

der Prüfungen kann auch ohne Verpflichtung

der Inskription erfolgen."

ARTIKEL II

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können

bereits mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag Verordnungen erlassen

und Beschlüsse gefaßt werden; diese treten jedoch

erst mit 1. Februar 1989 in Kraft.

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