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2_1988 AT

2. Verordnung: Nematodenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Nematodenverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 1 und 4 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung

ist es verboten, Seefische und

Zubereitungen aus diesen mit lebenden oder toten

Nematoden oder Nematodenlarven (sogenannte

Fadenwürmer) in Verkehr zu bringen.

§ 2. (1) Seefische, nicht jedoch Sprotten, Sardinen

und Sardellen sowie zur Weiterverarbeitung

(Räuchern, Marinieren) bestimmte tiefgekühlte

Makrelen, dürfen nur ausgenommen (ausgeweidet)

importiert werden.

(2) Seefische (einschließlich deren Filets und

Teilstücke), nicht jedoch Heringe, Makrelen und

andere Fische vergleichbarer Größe, Sprotten, Sardinen,

Sardellen, Dornhaie und Plattfische, dürfen

nur ohne Bauchlappen importiert werden.

§ 3. Die Abgabe von Fischerzeugnissen aus Seefischen

an den Verbraucher ist jeweils nur unter Einhaltung

folgender Bedingungen (alternative

Behandlungsarten) zulässig

1. Tiefgefrieren bei einer Kerntemperatur von

mindestens — 18 ° C für die Dauer von mindestens

24 Stunden;

2. Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens

70 °C;

3. Einsalzen

Bei Mitverwendung von Zucker (zB bei

Anchosen)

15% 28 Tage

4. Marinieren, mindestens 35 Tage hindurch,

wobei im Fischgewebewasser mindestens 2,4%

Essigsäure und mindestens 6% Kochsalz enthalten

sein müssen; der pH-Wert darf höchstens

4,2 betragen.

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