2. Verordnung: Nematodenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 1 und 4 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung
ist es verboten, Seefische und
Zubereitungen aus diesen mit lebenden oder toten
Nematoden oder Nematodenlarven (sogenannte
Fadenwürmer) in Verkehr zu bringen.
§ 2. (1) Seefische, nicht jedoch Sprotten, Sardinen
und Sardellen sowie zur Weiterverarbeitung
(Räuchern, Marinieren) bestimmte tiefgekühlte
Makrelen, dürfen nur ausgenommen (ausgeweidet)
importiert werden.
(2) Seefische (einschließlich deren Filets und
Teilstücke), nicht jedoch Heringe, Makrelen und
andere Fische vergleichbarer Größe, Sprotten, Sardinen,
Sardellen, Dornhaie und Plattfische, dürfen
nur ohne Bauchlappen importiert werden.
§ 3. Die Abgabe von Fischerzeugnissen aus Seefischen
an den Verbraucher ist jeweils nur unter Einhaltung
folgender Bedingungen (alternative
Behandlungsarten) zulässig
1. Tiefgefrieren bei einer Kerntemperatur von
mindestens — 18 ° C für die Dauer von mindestens
24 Stunden;
2. Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens
70 °C;
3. Einsalzen
Bei Mitverwendung von Zucker (zB bei
Anchosen)
15% 28 Tage
4. Marinieren, mindestens 35 Tage hindurch,
wobei im Fischgewebewasser mindestens 2,4%
Essigsäure und mindestens 6% Kochsalz enthalten
sein müssen; der pH-Wert darf höchstens
4,2 betragen.