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2_1987 AT

2. Beschluß Nr. 8/1986 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Beschluß Nr. 8/1986 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 8/86

(In der 9. Sitzung am 27. Juni 1986 gefaßt)

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die folgenden Änderungen des Anhangs B des

Übereinkommens sind hiermit angenommen.

2. Artikel 24 lautet

„Artikel 24

1. Wenn Einfuhren eines Mitgliedstaates aus Spanien

aufgrund des Zusatzprotokolls zu den

Abkommen, auf die in Artikel 2 verwiesen wird,

anders behandelt werden müssen als Einfuhren aus

der übrigen Gemeinschaft, so ist diese besondere

Behandlung für Einfuhren aus Spanien auf alle

Ursprungserzeugnisse anzuwenden, für die vorgelegt

wird entweder eine in Spanien ausgestellte

Bescheinigung EUR. 1 oder ein in Spanien ausgefülltes

Formblatt EUR. 2 oder jeder andere derartige

Ursprungsnachweis, der im Feld ,Bemerkungen'

die Kurzbezeichnung ,ES' trägt.

2. Jedoch gilt Absatz 1 nicht für Bescheinigungen

EUR. 1, die in Spanien für Erzeugnisse mit

Ursprung in einem EFTA-Mitgliedsland ausgestellt

werden, welche in Spanien keine Be- oder Verarbeitung

erfahren haben oder Behandlungen unterzogen

wurden, die dazu bestimmt sind, die Waren

während des Transports oder der Lagerung in

unverändertem Zustand zu erhalten. Diese Waren

werden bei ihrer Einfuhr in einen anderen EFTA-

Mitgliedstaat genauso behandelt, als seien sie

unmittelbar aus dem zuerst genannten EFTA-Mitgliedstaat

versandt worden, wenn im Feld ,Bemerkungen'

der betreffenden Bescheinigung EUR. 1

die Angabe ‚Articulo 24,1 — reexportado en el

mismo estado' eingesetzt und durch Abdruck des

Dienststempels der zuständigen Zollstelle bestätigt

wurde.

3. Werden Erzeugnisse, die in einen Mitgliedstaat

mit einem in Absatz 1 beschriebenen Ursprungsnachweis

eingeführt worden sind, in einen anderen

Mitgliedstaat wieder ausgeführt, ohne daß sie eine

Veränderung erfahren haben, die ausreichend im

Sinne von Artikel 5 dieses Anhangs wäre, ihnen die

Ursprungseigenschaft des erstgenannten Mitglied-

staates zu verbleiben, so hat der Ausführer oder

sein bevollmächtigter Vertreter die Kurzbezeichnung

,ES' in dem Feld ‚Bemerkungen' der Bescheinigung

EUR. 1 oder des Formblattes EUR. 2 einzutragen."

3. Der bestehende Artikel 25 wird gestrichen; der

bestehende Artikel 25ter erhält die Bezeichnung

„Artikel 25".

4. Der folgende neue Artikel 25bis wird angefügt

„Artikel 25bis

Der in diesem Anhang verwendete Begriff

,Gemeinschaft' umfaßt nicht die Kanarischen

Inseln, Ceuta und Melilla, Der Begriff ,Erzeugnisse

mit Ursprung in der Gemeinschaft' umfaßt nicht

die Erzeugnisse mit Ursprung in den Kanarischen

Inseln, Ceuta oder Melilla."

5. Die Verwendung auf Artikel 25ter in der

Anmerkung 9 der Beilage 1 hat zu lauten: „Artikel

25".

6. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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