2. Beschluß Nr. 8/1986 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 8/86
(In der 9. Sitzung am 27. Juni 1986 gefaßt)
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die folgenden Änderungen des Anhangs B des
Übereinkommens sind hiermit angenommen.
2. Artikel 24 lautet
„Artikel 24
1. Wenn Einfuhren eines Mitgliedstaates aus Spanien
aufgrund des Zusatzprotokolls zu den
Abkommen, auf die in Artikel 2 verwiesen wird,
anders behandelt werden müssen als Einfuhren aus
der übrigen Gemeinschaft, so ist diese besondere
Behandlung für Einfuhren aus Spanien auf alle
Ursprungserzeugnisse anzuwenden, für die vorgelegt
wird entweder eine in Spanien ausgestellte
Bescheinigung EUR. 1 oder ein in Spanien ausgefülltes
Formblatt EUR. 2 oder jeder andere derartige
Ursprungsnachweis, der im Feld ,Bemerkungen'
die Kurzbezeichnung ,ES' trägt.
2. Jedoch gilt Absatz 1 nicht für Bescheinigungen
EUR. 1, die in Spanien für Erzeugnisse mit
Ursprung in einem EFTA-Mitgliedsland ausgestellt
werden, welche in Spanien keine Be- oder Verarbeitung
erfahren haben oder Behandlungen unterzogen
wurden, die dazu bestimmt sind, die Waren
während des Transports oder der Lagerung in
unverändertem Zustand zu erhalten. Diese Waren
werden bei ihrer Einfuhr in einen anderen EFTA-
Mitgliedstaat genauso behandelt, als seien sie
unmittelbar aus dem zuerst genannten EFTA-Mitgliedstaat
versandt worden, wenn im Feld ,Bemerkungen'
der betreffenden Bescheinigung EUR. 1
die Angabe ‚Articulo 24,1 — reexportado en el
mismo estado' eingesetzt und durch Abdruck des
Dienststempels der zuständigen Zollstelle bestätigt
wurde.
3. Werden Erzeugnisse, die in einen Mitgliedstaat
mit einem in Absatz 1 beschriebenen Ursprungsnachweis
eingeführt worden sind, in einen anderen
Mitgliedstaat wieder ausgeführt, ohne daß sie eine
Veränderung erfahren haben, die ausreichend im
Sinne von Artikel 5 dieses Anhangs wäre, ihnen die
Ursprungseigenschaft des erstgenannten Mitglied-
staates zu verbleiben, so hat der Ausführer oder
sein bevollmächtigter Vertreter die Kurzbezeichnung
,ES' in dem Feld ‚Bemerkungen' der Bescheinigung
EUR. 1 oder des Formblattes EUR. 2 einzutragen."
3. Der bestehende Artikel 25 wird gestrichen; der
bestehende Artikel 25ter erhält die Bezeichnung
„Artikel 25".
4. Der folgende neue Artikel 25bis wird angefügt
„Artikel 25bis
Der in diesem Anhang verwendete Begriff
,Gemeinschaft' umfaßt nicht die Kanarischen
Inseln, Ceuta und Melilla, Der Begriff ,Erzeugnisse
mit Ursprung in der Gemeinschaft' umfaßt nicht
die Erzeugnisse mit Ursprung in den Kanarischen
Inseln, Ceuta oder Melilla."
5. Die Verwendung auf Artikel 25ter in der
Anmerkung 9 der Beilage 1 hat zu lauten: „Artikel
25".
6. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.