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2. Bundesgesetz: 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Kunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1969 über die

Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im

Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen

Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes

steht, wird an Personen, die zu Recht behaupten,

vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes

gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von

Todes wegen, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen herausgegeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat von

dem in Absatz 1 genannten Kunst- und Kulturgut

entsprechend dem in der Anlage nach Art und

Stückzahlen angelegten Verzeichnis im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" vom 1. Feber 1986 eine Liste

mit einer Kurzbeschreibung zu verlautbaren.

(3) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

hat dafür Sorge zu tragen, daß die verlautbarte

Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland zur Einsichtnahme aufgelegt

und dies der an der Kunst- und Kulturgutbereinigung

interessierten Öffentlichkeit des jeweiligen

Staates in geeigneter Weise bekanntgegeben

wird.

§ 2. (1) Personen, die das Eigentumsrecht an

dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut

im Sinne des § 1 Absatz 1 geltend machen, können

ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium

für Finanzen — im folgenden kurz

„Anmeldestelle" genannt — oder bei einer österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland anmelden.

Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens

30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche,

die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind

mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.

(2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu

machen. Wurden Ansprüche bereits innerhalb eines

Jahres vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nachweislich schriftlich geltend gemacht, so sind sie

als fristgerecht angemeldet zu betrachten.

(3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder

Rechtshandlungen der in § 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 106/1946 über die Nichtigkeit von

Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen,

die während der deutschen Besetzung Österreichs

erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in

der Liste (§ 1 Absatz 2) beschriebenen Kunst- und

Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt,

Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen.

Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten

auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und

Kulturgutes gelangt sind.

§ 3. (1) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung

einzubringen und hat Angaben zu enthalten,

aus denen zu ersehen ist, worauf der Anspruch

gestützt wird. Beweisurkunden sind im Original

oder in einer von einem Gericht, einem Notar oder

einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland

beglaubigten Abschrift (Ablichtung) anzuschließen.

(2) Wird die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten

eingebracht, so muß die Unterschrift

auf der Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre sein

darf, von einem Gericht, einem Notar oder einer

österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland

beglaubigt sein.

(3) Die bei österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland eingebrachten Anmeldungen sind

unverzüglich der Anmeldestelle zuzuleiten. Die

Anmeldestelle hat sämtliche bei ihr eingelangten

Anmeldungen ohne Verzug der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland —

im folgenden kurz „Prüfstelle" genannt — zur Prüfung

zu übermitteln.

(4) Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen

sind von der Prüfstelle in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht zu prüfen.

(5) Der Anmelder hat auf Verlangen der Prüfstelle

innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen

Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche

ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel

anzugeben oder vorzulegen. Kann dies nicht

geschehen, so sind die Gründe dafür innerhalb der

von der Prüfstelle gesetzten Frist anzugeben.

(6) Ist der Anmelder nach Einbringung seiner

Anmeldung verstorben, so ist das weitere Verfahren

mit seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen

fortzusetzen. Die in den §§ 4 und 5 festgesetzten

Fristen werden bis zur Bestellung eines für die Verlassenschaft

handlungsberechtigten Vertreters

unterbrochen. Ist der Anmelder erblos verstorben,

gilt die Anmeldung als zurückgezogen.

(7) Ansprüche, die bereits nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 294/1969 angemeldet, jedoch durch

gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen

worden sind oder auf die der Anmelder im Zuge

eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches rechtswirksam

verzichtet hat oder die er bei Gericht nicht

geltend gemacht oder dort zurückgezogen hat, sind

von der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.

§ 4. (1) Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung,

daß ein Herausgabeanspruch besteht, so hat sie den

Anmelder nach Ablauf der Anmeldefrist davon in

Kenntnis zu setzen, daß sie seinen Anspruch anerkennt

und zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes

nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung

dieser Mitteilung bereit ist. Gleichzeitig sind

dem Anmelder die Bedingungen gemäß Absatz 2

bekanntzugeben, unter denen der Gegenstand herausgegeben

wird.

(2) Sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem

Rechtsvorgänger im Zuge eines nichtigen, das herauszugebende

Kunst- und Kulturgut betreffenden

Rechtsgeschäftes Gegenleistungen zugekommen,

so darf das Kunst- und Kulturgut nur Zug um Zug

gegen Erstattung der Gegenleistung herausgegeben

werden.

(3) Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen

Veränderungen am herauszugebenden

Kunst- und Kulturgut, die bis zum Zeitpunkt der

Herausgabe eingetreten sind, können gegen den

Bund nicht geltend gemacht werden.

(4) Hat die Prüfstelle ihre Bereitschaft zur Herausgabe

des Kunst- und Kulturgutes erklärt, so hat

der Anspruchsberechtigte innerhalb der Frist

gemäß Absatz 1 mitzuteilen, wann und auf welche

Weise das beanspruchte Gut ausgefolgt werden

soll. Die Ausfolgung kann nur an dem Ort erfolgen,

an dem sich das beanspruchte Gut befindet.

Sie geht auf Kosten und Gefahr des Anspruchsberechtigten.

Kommt der Prüfstelle innerhalb der

genannten Frist keine derartige Mitteilung zu oder

wird der beanspruchte Gegenstand zu dem vom

Anspruchsberechtigten mitgeteilten Zeitpunkt nicht

übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte

nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams,

sondern hat auch die notwendigen Barauslagen des

Bundes zu ersetzen und eine Vergütung für die

Aufbewahrung zu leisten.

(5) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 167/1978, über die freiwillige Veräußerung

von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum

des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr

von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer

oder kultureller Bedeutung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1985, finden

auf die Herausgabe, Feilbietung und Ausfuhr

von Gegenständen nach diesem Bundesgesetz

durch den Anspruchsberechtigten auf die Dauer

von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

keine Anwendung.

§ 5. (1) Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung,

daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht, oder

sind auf ein- und dasselbe Kunst- und Kulturgut

zwei oder mehrere Ansprüche von verschiedenen

Personen erhoben worden, dann hat die Prüfstelle

unter Angabe der Gründe dem Anmelder mitzuteilen,

daß sie die Herausgabe verweigert.

(2) Der Anmelder kann seinen Anspruch auf

Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 6 binnen einer Frist von drei Monaten nach

Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger

Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb

der gleichen Frist kann der Anmelder eine

gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von

der Prüfstelle gemäß § 4 Absatz 2 gestellten Bedingungen

zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß

zu entfallen haben.

(3) Mit der Anrufung des Gerichtes gemäß

Absatz 2 verlieren alle Erklärungen der Prüfstelle

über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.

(4) Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die

Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach

Ablauf der in § 2 Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist

keine endgültige Erklärung über die Herausgabe

oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen

Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs

Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend

machen.

§ 6. (1) Zur Entscheidung über einen gemäß § 5

geltend gemachten Anspruch ist das Landesgericht

für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.

Bei der Verteilung der Geschäfte dieses

Gerichtes sind alle nach diesem Bundesgesetz

anfallenden Rechtssachen ein und demselben Richter

zuzuweisen. Andere Rechtssachen dürfen diesem

Richter nur in dem Umfang zugewiesen werden,

als er mit Rechtssachen nach diesem Bundesgesetz

nicht ausgelastet ist.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe

anzuführen, auf die der Antragsteller seinen

Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hierfür zu

bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung

(§ 3) angegeben worden sind.

(3) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung

einer Partei.

(4) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Antrages

dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur

zuzustellen.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,

RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, mit folgenden

Besonderheiten

a) die Verhandlung und die Entscheidung obliegen

dem Einzelrichter;

b) die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht

kann jedoch die Öffentlichkeit nach den

Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen,

desgleichen wenn Tatsachen erörtert

oder bewiesen werden, die durch die

Amtsverschwiegenheit gedeckt wären;

c) werden wegen ein und desselben Gutes mehrere

gerichtliche Verfahren von verschiedenen

Personen beantragt, so sind die Verfahren

hinsichtlich dieses Gutes zu verbinden;

d) die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;

e) die Verweisung auf den Rechtsweg und das

Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.

§ 7. Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen

dieses Bundesgesetzes nicht eingerechnet.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, über das nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes im Eigentum des Bundes verbleibende

Kunst- und Kulturgut durch freiwillige

öffentliche Versteigerung zu verfügen. Diese Verfügung

ist an keine Voraussetzung gebunden.

(2) Der Verwertungserlös zuzüglich allfälliger

Gegenleistungen gemäß § 4 Absatz 2 ist nach

Abzug sämtlicher Kosten und Spesen, die dem

Bund durch die Verwertung entstanden sind, für

Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden,

die aus rassischen, religiösen oder politischen

Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden.

Die nähere Regelung über die Verwendung hat die

Bundesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 9. Die nach diesem Bundesgesetz unmittelbar

erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und

Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren,

den Konsulargebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber

1986 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung;

2. soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

von den Gerichten anzuwenden sind, der

Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 8 Absatz 2 letzter Satz die

Bundesregierung;

4. hinsichtlich des § 9 je nach dem sachlichen

Wirkungsbereich die Bundesregierung, der

Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten und

der Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich des § 1 Absatz 3 und des § 3

Absatz 3 erster Satz der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten;

6. hinsichtlich des § 2 Absatz 1 je nach dem

sachlichen Wirkungsbereich der Bundesminister

für Finanzen und der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten.

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