2. Bundesgesetz: 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Kunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1969 über die
Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im
Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen
Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes
steht, wird an Personen, die zu Recht behaupten,
vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes
gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von
Todes wegen, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen herausgegeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat von
dem in Absatz 1 genannten Kunst- und Kulturgut
entsprechend dem in der Anlage nach Art und
Stückzahlen angelegten Verzeichnis im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" vom 1. Feber 1986 eine Liste
mit einer Kurzbeschreibung zu verlautbaren.
(3) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
hat dafür Sorge zu tragen, daß die verlautbarte
Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland zur Einsichtnahme aufgelegt
und dies der an der Kunst- und Kulturgutbereinigung
interessierten Öffentlichkeit des jeweiligen
Staates in geeigneter Weise bekanntgegeben
wird.
§ 2. (1) Personen, die das Eigentumsrecht an
dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut
im Sinne des § 1 Absatz 1 geltend machen, können
ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium
für Finanzen — im folgenden kurz
„Anmeldestelle" genannt — oder bei einer österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland anmelden.
Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens
30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche,
die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind
mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.
(2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu
machen. Wurden Ansprüche bereits innerhalb eines
Jahres vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nachweislich schriftlich geltend gemacht, so sind sie
als fristgerecht angemeldet zu betrachten.
(3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder
Rechtshandlungen der in § 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 106/1946 über die Nichtigkeit von
Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen,
die während der deutschen Besetzung Österreichs
erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in
der Liste (§ 1 Absatz 2) beschriebenen Kunst- und
Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt,
Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen.
Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten
auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und
Kulturgutes gelangt sind.
§ 3. (1) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung
einzubringen und hat Angaben zu enthalten,
aus denen zu ersehen ist, worauf der Anspruch
gestützt wird. Beweisurkunden sind im Original
oder in einer von einem Gericht, einem Notar oder
einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland
beglaubigten Abschrift (Ablichtung) anzuschließen.
(2) Wird die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten
eingebracht, so muß die Unterschrift
auf der Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre sein
darf, von einem Gericht, einem Notar oder einer
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland
beglaubigt sein.
(3) Die bei österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland eingebrachten Anmeldungen sind
unverzüglich der Anmeldestelle zuzuleiten. Die
Anmeldestelle hat sämtliche bei ihr eingelangten
Anmeldungen ohne Verzug der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland —
im folgenden kurz „Prüfstelle" genannt — zur Prüfung
zu übermitteln.
(4) Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen
sind von der Prüfstelle in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht zu prüfen.
(5) Der Anmelder hat auf Verlangen der Prüfstelle
innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche
ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel
anzugeben oder vorzulegen. Kann dies nicht
geschehen, so sind die Gründe dafür innerhalb der
von der Prüfstelle gesetzten Frist anzugeben.
(6) Ist der Anmelder nach Einbringung seiner
Anmeldung verstorben, so ist das weitere Verfahren
mit seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen
fortzusetzen. Die in den §§ 4 und 5 festgesetzten
Fristen werden bis zur Bestellung eines für die Verlassenschaft
handlungsberechtigten Vertreters
unterbrochen. Ist der Anmelder erblos verstorben,
gilt die Anmeldung als zurückgezogen.
(7) Ansprüche, die bereits nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 294/1969 angemeldet, jedoch durch
gerichtliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen
worden sind oder auf die der Anmelder im Zuge
eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches rechtswirksam
verzichtet hat oder die er bei Gericht nicht
geltend gemacht oder dort zurückgezogen hat, sind
von der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
§ 4. (1) Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung,
daß ein Herausgabeanspruch besteht, so hat sie den
Anmelder nach Ablauf der Anmeldefrist davon in
Kenntnis zu setzen, daß sie seinen Anspruch anerkennt
und zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes
nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung
dieser Mitteilung bereit ist. Gleichzeitig sind
dem Anmelder die Bedingungen gemäß Absatz 2
bekanntzugeben, unter denen der Gegenstand herausgegeben
wird.
(2) Sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem
Rechtsvorgänger im Zuge eines nichtigen, das herauszugebende
Kunst- und Kulturgut betreffenden
Rechtsgeschäftes Gegenleistungen zugekommen,
so darf das Kunst- und Kulturgut nur Zug um Zug
gegen Erstattung der Gegenleistung herausgegeben
werden.
(3) Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen
Veränderungen am herauszugebenden
Kunst- und Kulturgut, die bis zum Zeitpunkt der
Herausgabe eingetreten sind, können gegen den
Bund nicht geltend gemacht werden.
(4) Hat die Prüfstelle ihre Bereitschaft zur Herausgabe
des Kunst- und Kulturgutes erklärt, so hat
der Anspruchsberechtigte innerhalb der Frist
gemäß Absatz 1 mitzuteilen, wann und auf welche
Weise das beanspruchte Gut ausgefolgt werden
soll. Die Ausfolgung kann nur an dem Ort erfolgen,
an dem sich das beanspruchte Gut befindet.
Sie geht auf Kosten und Gefahr des Anspruchsberechtigten.
Kommt der Prüfstelle innerhalb der
genannten Frist keine derartige Mitteilung zu oder
wird der beanspruchte Gegenstand zu dem vom
Anspruchsberechtigten mitgeteilten Zeitpunkt nicht
übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte
nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams,
sondern hat auch die notwendigen Barauslagen des
Bundes zu ersetzen und eine Vergütung für die
Aufbewahrung zu leisten.
(5) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 167/1978, über die freiwillige Veräußerung
von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum
des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr
von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer
oder kultureller Bedeutung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1985, finden
auf die Herausgabe, Feilbietung und Ausfuhr
von Gegenständen nach diesem Bundesgesetz
durch den Anspruchsberechtigten auf die Dauer
von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
keine Anwendung.
§ 5. (1) Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung,
daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht, oder
sind auf ein- und dasselbe Kunst- und Kulturgut
zwei oder mehrere Ansprüche von verschiedenen
Personen erhoben worden, dann hat die Prüfstelle
unter Angabe der Gründe dem Anmelder mitzuteilen,
daß sie die Herausgabe verweigert.
(2) Der Anmelder kann seinen Anspruch auf
Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 6 binnen einer Frist von drei Monaten nach
Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger
Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb
der gleichen Frist kann der Anmelder eine
gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von
der Prüfstelle gemäß § 4 Absatz 2 gestellten Bedingungen
zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß
zu entfallen haben.
(3) Mit der Anrufung des Gerichtes gemäß
Absatz 2 verlieren alle Erklärungen der Prüfstelle
über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.
(4) Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die
Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf der in § 2 Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist
keine endgültige Erklärung über die Herausgabe
oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen
Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs
Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend
machen.
§ 6. (1) Zur Entscheidung über einen gemäß § 5
geltend gemachten Anspruch ist das Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
Bei der Verteilung der Geschäfte dieses
Gerichtes sind alle nach diesem Bundesgesetz
anfallenden Rechtssachen ein und demselben Richter
zuzuweisen. Andere Rechtssachen dürfen diesem
Richter nur in dem Umfang zugewiesen werden,
als er mit Rechtssachen nach diesem Bundesgesetz
nicht ausgelastet ist.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe
anzuführen, auf die der Antragsteller seinen
Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hierfür zu
bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung
(§ 3) angegeben worden sind.
(3) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung
einer Partei.
(4) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Antrages
dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur
zuzustellen.
(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,
RGBl. Nr. 208/1854, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, mit folgenden
Besonderheiten
a) die Verhandlung und die Entscheidung obliegen
dem Einzelrichter;
b) die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht
kann jedoch die Öffentlichkeit nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen,
desgleichen wenn Tatsachen erörtert
oder bewiesen werden, die durch die
Amtsverschwiegenheit gedeckt wären;
c) werden wegen ein und desselben Gutes mehrere
gerichtliche Verfahren von verschiedenen
Personen beantragt, so sind die Verfahren
hinsichtlich dieses Gutes zu verbinden;
d) die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden;
e) die Verweisung auf den Rechtsweg und das
Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.
§ 7. Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen
dieses Bundesgesetzes nicht eingerechnet.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, über das nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes im Eigentum des Bundes verbleibende
Kunst- und Kulturgut durch freiwillige
öffentliche Versteigerung zu verfügen. Diese Verfügung
ist an keine Voraussetzung gebunden.
(2) Der Verwertungserlös zuzüglich allfälliger
Gegenleistungen gemäß § 4 Absatz 2 ist nach
Abzug sämtlicher Kosten und Spesen, die dem
Bund durch die Verwertung entstanden sind, für
Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden,
die aus rassischen, religiösen oder politischen
Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden.
Die nähere Regelung über die Verwendung hat die
Bundesregierung durch Verordnung zu treffen.
§ 9. Die nach diesem Bundesgesetz unmittelbar
erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren,
den Konsulargebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber
1986 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
2. soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
von den Gerichten anzuwenden sind, der
Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 8 Absatz 2 letzter Satz die
Bundesregierung;
4. hinsichtlich des § 9 je nach dem sachlichen
Wirkungsbereich die Bundesregierung, der
Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten und
der Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich des § 1 Absatz 3 und des § 3
Absatz 3 erster Satz der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten;
6. hinsichtlich des § 2 Absatz 1 je nach dem
sachlichen Wirkungsbereich der Bundesminister
für Finanzen und der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten.