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2. Verordnung: Gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten

Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, die

unter die Bestimmungen des BSG fallen und in

denen Bedienstete zu Tätigkeiten im Sinne des § 2

dieser Verordnung herangezogen werden.

Gesundheitliche Eignung der Bediensteten für

bestimmte Tätigkeiten

§ 2. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei

Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können,

die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen

die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen

Bedienstete nicht herangezogen werden, deren

Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht

zuläßt.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,

bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung

1. Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie

an. einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955,

angeführten Berufskrankheit erkranken können;

2. der Einwirkung durch den Organismus

besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;

3. häufiger und länger andauernd Atemschutz-

Filter- oder Behältergeräte tragen müssen

oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten

eingesetzt werden.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die

Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können,

in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet

oder so gelagert werden, daß das Entweichen

dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen

Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen

diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung

oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten

nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig

beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen

eine Schädigung der Gesundheit nicht zu

erwarten ist, so findet Abs. 1 gleichfalls keine

Anwendung.

(4) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind ferner

solche, von denen dies im Einzelfall vom Leiter der

Zentralstelle festgestellt wird.

Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes

§ 3. (1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen

Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten

Einwirkungen erkranken können, dürfen zu

solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden,

nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung

festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand

vor allem hinsichtlich der spezifisch in

Betracht kommenden Organe eine derartige

Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen

durch

1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2. Phosphor oder seine Verbindungen;

3. Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;

4. Arsen oder seine Verbindungen;

5. Mangan oder seine Verbindungen;

6. Kadmium oder seine Verbindungen;

7. Chrom oder seine Verbindungen;

8. Benzol, Toluol oder Xylole;

9. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols

oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;

10. Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff,

Perchloräthylen oder

Chlorbenzole;

11. Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

12. Schwefelkohlenstoff;

13. Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung

neigende Hautveränderungen verursachen

können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen oder

Pech;

14. Dimethylformamid;

15. Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat,

Hexamethylendiisocyanat, Naphthylendiisocyanat

oder Toluylendiisocyanat;

16. quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige

Staube;

17. Thomasschlackenmehl;

18. Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

19. Aluminiumstaub;

20. Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;

21. andauernden starken Lärm, bei dem ein

Schallpegelwert von 85 dB (A) oder bei nicht

andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter

Pegelwert überschritten wird.

(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im

Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Hitzeeinwirkungen,

die den Organismus besonders belasten.

Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer

durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur

von 30 ° C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit

am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen

oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen

vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig

mindestens während der halben normalen

täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche

Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten

erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung

des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig

und mindestens während der halben täglichen

normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2

Abs. 2 Z 3 getragen werden müssen sowie bei

Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.

(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie

bei Tätigkeiten nach Abs. 2 letzter Satz müssen die

Bediensteten in bestimmten Zeitabständen daraufhin

ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand

zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten

ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder

Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der

Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der

schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls

auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit,

insbesondere hinsichtlich der spezifisch in

Betracht kommenden Organe, maßgebend.

(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische

Überwachung des Gesundheitszustandes der

Bediensteten bei Einwirkungen nach Abs. 1 und

Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung

festgelegt.

(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten

Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen

Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre,

soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen

des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt,

nicht mehr als ein Jahr betragen.

(6) Die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen

nach Abs. 4 und 5 sind im Einzelfall auf Vorschlag

des untersuchenden Arztes vom Leiter der

Zentralstelle zu verkürzen, wenn sich eine solche

Maßnahme nach dem Ergebnis der Untersuchung

als notwendig erweist.

(7) Für Tätigkeiten, für die vom Leiter der Zentralstelle

eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 getroffen

wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen

nach Abs. 1 soweit erforderlich, als diesen Untersuchungen

prophylaktische Bedeutung zukommt und

sie vom Leiter der Zentralstelle angeordnet wurden.

In solchen Fällen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe,

daß der bestimmte Zeitabstand vom Leiter der Zentralstelle

festzusetzen ist; Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Der Leiter der Zentralstelle kann bei Vorliegen

günstiger Arbeitsbedingungen gegen Widerruf

zulassen, daß die ärztlichen Untersuchungen in längeren

als in den in Abs. 4 und Abs. 5 festgesetzten

Zeitabständen wiederholt werden oder daß eine

ärztliche Untersuchung nicht vorgenommen werden

muß. Der Leiter der Zentralstelle kann eine

Verkürzung der Zeitabstände nach Abs. 4 und

Abs. 5 anordnen, wenn die Gesundheit der Bediensteten

in erhöhtem Maße gefährdet oder nach

arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche

Maßnahme notwendig ist.

(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines

Bediensteten, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung

der Gesundheit in bezug auf die Eignung

für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt,

hat der Leiter der Dienststelle durch eine besondere

ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der

Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des

Bediensteten für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2

feststellen zu lassen.

Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen

§ 4. (1) Besondere ärztliche Untersuchungen

nach § 3 sind von Ärzten oder von Einrichtungen,

die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer

Untersuchungen befassen, vorzunehmen,

die für die in Betracht kommenden Untersuchungen

vom Leiter der Zentralstelle nach Anhörung

des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

ermächtigt sind. Die Untersuchungen bei Einwirkungen

oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 und 2

sowie in den Fällen nach § 3 Abs. 7 dürfen bei

Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate

zurückliegen.

(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen

Untersuchungen sind die Art der schädigenden

Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den

Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der

spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend.

Der Umfang der Untersuchungen ergibt sich

bei den Untersuchungen infolge Einwirkungen

nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz aus der

Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach

§ 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine allgemeine ärztliche

Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des

Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion

vorzunehmen. In den Fällen nach § 3 Abs. 7 ist der

Umfang der Untersuchungen vom Leiter der Zentralstelle

festzusetzen.

(3) Der Leiter der Zentralstelle kann einen

Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen

anordnen, der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht,

wenn die Gesundheit der Bediensteten in

erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen

Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig

ist.

(4) Die Ergebnisse der besonderen ärztlichen

Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten,

von dem zwei Ausfertigungen unverzüglich dem

zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden

sind. Dem Leiter der Dienststelle darf vom untersuchenden

Arzt nur mitgeteilt werden, ob der betreffende

Bedienstete für die Tätigkeit geeignet ist oder

nicht. Der Arbeitsinspektionsarzt hat dem Leiter

der Dienststelle mitzuteilen, ob gegen eine Weiterbeschäftigung

Bedenken bestehen.

(5) Die Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen

sind vom Bund zu tragen. Sofern es sich

jedoch um Einwirkungen handelt, die unter § 2

Abs. 2 Z 1 fallen, hat der Bund gegenüber dem

zuständigen Träger der Unfallversicherung

Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser besonderen

ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige

Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten

Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der

besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart,

besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten

höchstens bis zu dem Betrag, der

sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen

ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung

besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger

der Unfallversicherung geltend zu machen.

Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen

Untersuchungen

§ 5. Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand

durch besondere ärztliche Untersuchungen

nach § 3 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen

zu führen, die mindestens enthalten

1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und

Anschrift sowie Versicherungsnummer des

Bediensteten;

2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für die

eine besondere ärztliche Untersuchung vorgeschrieben

ist, und Art derselben;

3. Beendigung dieser Beschäftigung;

4. Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;

5. Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung

und den Vermerk des ermächtigten

Arztes über die Eignung.

Besondere. Pflichten der Leiter der Dienststellen

und der Bediensteten

§ 6. (1) Die Leiter der Dienststellen haben dafür

zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder

auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen

ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt

und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen

hierüber geführt werden.

(2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen

besonderen ärztlichen Untersuchungen zu

unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen

Tätigkeit dazu beizutragen, daß eine Schädigung

ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden

wird.

Auflegen der Verordnung

§ 7. Diese Verordnung ist an geeigneter, für die

Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten ausführen,

für die nach § 3 besondere ärztliche Untersuchungen

vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche

Untersuchungen bisher nicht vorgenommen

wurden, innerhalb von sechs Monaten nach dem

angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten

Bestimmungen ärztlich untersucht werden.

(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von

Bediensteten, die unter Abs. 1 fallen und deren

Gesundheitszustand bereits vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung durch besondere ärztliche

Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten

dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes

der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung

auszugehen, wobei der nunmehr einzuhaltende

Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende

Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies

setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten

Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen

mindestens gleichwertig sind; anderenfalls ist nach

Abs. 1 vorzugehen.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft.

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