2. Verordnung: Gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,
BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, die
unter die Bestimmungen des BSG fallen und in
denen Bedienstete zu Tätigkeiten im Sinne des § 2
dieser Verordnung herangezogen werden.
Gesundheitliche Eignung der Bediensteten für
bestimmte Tätigkeiten
§ 2. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei
Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können,
die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen
die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen
Bedienstete nicht herangezogen werden, deren
Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht
zuläßt.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,
bei denen Bedienstete bei ihrer Berufsausübung
1. Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie
an. einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955,
angeführten Berufskrankheit erkranken können;
2. der Einwirkung durch den Organismus
besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;
3. häufiger und länger andauernd Atemschutz-
Filter- oder Behältergeräte tragen müssen
oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten
eingesetzt werden.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die
Stoffe, die zu einer Berufskrankheit führen können,
in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet
oder so gelagert werden, daß das Entweichen
dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen
Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen
diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung
oder werden Bedienstete mit Tätigkeiten
nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig
beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen
eine Schädigung der Gesundheit nicht zu
erwarten ist, so findet Abs. 1 gleichfalls keine
Anwendung.
(4) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind ferner
solche, von denen dies im Einzelfall vom Leiter der
Zentralstelle festgestellt wird.
Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes
§ 3. (1) Bedienstete, die bei ihrer beruflichen
Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten
Einwirkungen erkranken können, dürfen zu
solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden,
nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung
festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand
vor allem hinsichtlich der spezifisch in
Betracht kommenden Organe eine derartige
Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen
durch
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
2. Phosphor oder seine Verbindungen;
3. Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
4. Arsen oder seine Verbindungen;
5. Mangan oder seine Verbindungen;
6. Kadmium oder seine Verbindungen;
7. Chrom oder seine Verbindungen;
8. Benzol, Toluol oder Xylole;
9. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols
oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;
10. Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff,
Perchloräthylen oder
Chlorbenzole;
11. Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
12. Schwefelkohlenstoff;
13. Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung
neigende Hautveränderungen verursachen
können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen oder
Pech;
14. Dimethylformamid;
15. Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat,
Hexamethylendiisocyanat, Naphthylendiisocyanat
oder Toluylendiisocyanat;
16. quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige
Staube;
17. Thomasschlackenmehl;
18. Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
19. Aluminiumstaub;
20. Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;
21. andauernden starken Lärm, bei dem ein
Schallpegelwert von 85 dB (A) oder bei nicht
andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter
Pegelwert überschritten wird.
(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im
Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Hitzeeinwirkungen,
die den Organismus besonders belasten.
Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer
durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur
von 30 ° C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit
am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen
oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen
vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig
mindestens während der halben normalen
täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche
Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten
erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung
des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig
und mindestens während der halben täglichen
normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2
Abs. 2 Z 3 getragen werden müssen sowie bei
Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.
(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie
bei Tätigkeiten nach Abs. 2 letzter Satz müssen die
Bediensteten in bestimmten Zeitabständen daraufhin
ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand
zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten
ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder
Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der
Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der
schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls
auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit,
insbesondere hinsichtlich der spezifisch in
Betracht kommenden Organe, maßgebend.
(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische
Überwachung des Gesundheitszustandes der
Bediensteten bei Einwirkungen nach Abs. 1 und
Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegt.
(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten
Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen
Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre,
soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen
des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt,
nicht mehr als ein Jahr betragen.
(6) Die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen
nach Abs. 4 und 5 sind im Einzelfall auf Vorschlag
des untersuchenden Arztes vom Leiter der
Zentralstelle zu verkürzen, wenn sich eine solche
Maßnahme nach dem Ergebnis der Untersuchung
als notwendig erweist.
(7) Für Tätigkeiten, für die vom Leiter der Zentralstelle
eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 getroffen
wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen
nach Abs. 1 soweit erforderlich, als diesen Untersuchungen
prophylaktische Bedeutung zukommt und
sie vom Leiter der Zentralstelle angeordnet wurden.
In solchen Fällen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe,
daß der bestimmte Zeitabstand vom Leiter der Zentralstelle
festzusetzen ist; Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Der Leiter der Zentralstelle kann bei Vorliegen
günstiger Arbeitsbedingungen gegen Widerruf
zulassen, daß die ärztlichen Untersuchungen in längeren
als in den in Abs. 4 und Abs. 5 festgesetzten
Zeitabständen wiederholt werden oder daß eine
ärztliche Untersuchung nicht vorgenommen werden
muß. Der Leiter der Zentralstelle kann eine
Verkürzung der Zeitabstände nach Abs. 4 und
Abs. 5 anordnen, wenn die Gesundheit der Bediensteten
in erhöhtem Maße gefährdet oder nach
arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche
Maßnahme notwendig ist.
(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines
Bediensteten, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung
der Gesundheit in bezug auf die Eignung
für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt,
hat der Leiter der Dienststelle durch eine besondere
ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der
Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des
Bediensteten für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2
feststellen zu lassen.
Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen
§ 4. (1) Besondere ärztliche Untersuchungen
nach § 3 sind von Ärzten oder von Einrichtungen,
die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer
Untersuchungen befassen, vorzunehmen,
die für die in Betracht kommenden Untersuchungen
vom Leiter der Zentralstelle nach Anhörung
des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
ermächtigt sind. Die Untersuchungen bei Einwirkungen
oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 und 2
sowie in den Fällen nach § 3 Abs. 7 dürfen bei
Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate
zurückliegen.
(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen
Untersuchungen sind die Art der schädigenden
Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den
Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der
spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend.
Der Umfang der Untersuchungen ergibt sich
bei den Untersuchungen infolge Einwirkungen
nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz aus der
Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine allgemeine ärztliche
Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des
Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion
vorzunehmen. In den Fällen nach § 3 Abs. 7 ist der
Umfang der Untersuchungen vom Leiter der Zentralstelle
festzusetzen.
(3) Der Leiter der Zentralstelle kann einen
Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen
anordnen, der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht,
wenn die Gesundheit der Bediensteten in
erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen
Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig
ist.
(4) Die Ergebnisse der besonderen ärztlichen
Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten,
von dem zwei Ausfertigungen unverzüglich dem
zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden
sind. Dem Leiter der Dienststelle darf vom untersuchenden
Arzt nur mitgeteilt werden, ob der betreffende
Bedienstete für die Tätigkeit geeignet ist oder
nicht. Der Arbeitsinspektionsarzt hat dem Leiter
der Dienststelle mitzuteilen, ob gegen eine Weiterbeschäftigung
Bedenken bestehen.
(5) Die Kosten der besonderen ärztlichen Untersuchungen
sind vom Bund zu tragen. Sofern es sich
jedoch um Einwirkungen handelt, die unter § 2
Abs. 2 Z 1 fallen, hat der Bund gegenüber dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser besonderen
ärztlichen Untersuchungen. Soweit der zuständige
Träger der Unfallversicherung mit ermächtigten
Ärzten eine direkte Verrechnung der Kosten der
besonderen ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart,
besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten
höchstens bis zu dem Betrag, der
sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen
ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung
besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger
der Unfallversicherung geltend zu machen.
Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen
Untersuchungen
§ 5. Über jeden Bediensteten, dessen Gesundheitszustand
durch besondere ärztliche Untersuchungen
nach § 3 zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen
zu führen, die mindestens enthalten
1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und
Anschrift sowie Versicherungsnummer des
Bediensteten;
2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für die
eine besondere ärztliche Untersuchung vorgeschrieben
ist, und Art derselben;
3. Beendigung dieser Beschäftigung;
4. Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;
5. Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung
und den Vermerk des ermächtigten
Arztes über die Eignung.
Besondere. Pflichten der Leiter der Dienststellen
und der Bediensteten
§ 6. (1) Die Leiter der Dienststellen haben dafür
zu sorgen, daß die durch diese Verordnung oder
auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen
ärztlichen Untersuchungen der Bediensteten durchgeführt
und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
hierüber geführt werden.
(2) Die Bediensteten haben sich den vorgeschriebenen
besonderen ärztlichen Untersuchungen zu
unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen
Tätigkeit dazu beizutragen, daß eine Schädigung
ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden
wird.
Auflegen der Verordnung
§ 7. Diese Verordnung ist an geeigneter, für die
Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten ausführen,
für die nach § 3 besondere ärztliche Untersuchungen
vorgeschrieben sind, müssen, soweit solche
Untersuchungen bisher nicht vorgenommen
wurden, innerhalb von sechs Monaten nach dem
angegebenen Zeitpunkt im Sinne der angeführten
Bestimmungen ärztlich untersucht werden.
(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung von
Bediensteten, die unter Abs. 1 fallen und deren
Gesundheitszustand bereits vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung durch besondere ärztliche
Untersuchungen überwacht wurde, ist von der letzten
dieser Untersuchungen bei Festlegung des Zeitpunktes
der ersten Untersuchung nach dieser Verordnung
auszugehen, wobei der nunmehr einzuhaltende
Zeitabstand zugrunde zu legen ist und abweichende
Regelungen zu berücksichtigen sind. Dies
setzt jedoch voraus, daß die früher durchgeführten
Untersuchungen den nunmehr vorgeschriebenen
mindestens gleichwertig sind; anderenfalls ist nach
Abs. 1 vorzugehen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in
Kraft.