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2_1984 AT

2. Verordnung: Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3

des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/

1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung

unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und soweit es sich um

Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr

verordnet

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in

denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein

müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer Dienst

oder des § 22 eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten

oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß

(Zentraler Sicherheitsausschuß) zu

errichten ist.

(2) Die Tätigkeit des sicherheitstechnischen

Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung

erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes

eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes

§ 2. (1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat der

Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu treffen,

damit die Sicherheitsvertrauenspersonen, die

sicherheitstechnischen Dienste, die betriebsärztliche

Betreuung und der Sicherheitsausschuß (Zentraler

Sicherheitsausschuß) in der Lage sind, die

ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen. Diese

Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen

nach dieser Verordnung entsprechen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

und der Einrichtungen

nach Abs. 1 zu fördern und sich bei Durchführung

seiner Aufgaben in bezug auf den Arbeitnehmerschutz

dieser Personen und Einrichtungen zu

bedienen sowie dafür zu sorgen, daß diese Personen

und Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten

und dem Betriebsrat (der Personalvertretung)

zusammenarbeiten.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die

Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Leiter und

das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes

und der betriebsärztlichen Betreuung zur

Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während

im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes

betreten und diese Räume sowie die Betriebseinrichtungen,

die sonstigen mechanischen Einrichtungen,

die Betriebsmittel und die Schutzausrüstungen

besichtigen können; dies gilt auch für außerhalb

des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstellen

und sinngemäß für Wohnräume und Unterkünfte

der Arbeitnehmer im Sinne des § 16 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Der Arbeitgeber hat auch dafür

zu sorgen, daß diese Personen die zur Durchführung

ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte im

Betrieb erhalten, in die in Betracht kommenden

Unterlagen des Betriebes Einsicht nehmen können

und auch sonst bei ihrer Tätigkeit im Betrieb von

allen Stellen unterstützt und gefördert werden.

(4) Bei Besichtigungen oder bei Erhebungen, die

sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren

oder fachkundige Organe des zuständigen Trägers

der Sozialversicherung hat der Arbeitgeber

den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Leiter

des sicherheitstechnischen Dienstes und der

betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter

Gelegenheit zu geben, daran im gebotenen

Umfang teilzunehmen.

(5) Soweit in dieser Verordnung der Betriebsrat

angeführt wird, kommen in Betrieben, in denen

getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten

bestehen, diese soweit gemeinsam in Betracht,

als es sich um Angelegenheiten der Arbeiter und

der Angestellten handelt.

2. Abschnitt

SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN

Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig

mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson

tätig sein; ab 100 Arbeitnehmern

muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer mindestens

eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

Sofern jedoch in einem Betrieb ein sicherheitstechnischer

Dienst im Sinne dieser Verordnung

eingerichtet ist, muß ab 250 Arbeitnehmern

auf je weitere 200 Arbeitnehmer mindestens eine

weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(2) Werden in Betrieben der Stein oder Erdegewinnung

oder des Bauwesens regelmäßig mehr als

50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt,

so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson

tätig sein und ab 100 auf je weitere 75

Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung der

Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt

sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson

entfallen. Dies gilt sinngemäß in Betrieben

der Metallverarbeitung für geschlossene Betriebsbereiche,

in denen die angegebene Zahl von Arbeitnehmern

an Pressen oder Stanzen beschäftigt wird

sowie für Stahlbaumontagearbeiten. Für den übrigen

Teil der Betriebe der angeführten Art gilt

Abs. 1.

(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu erwarten

ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder

anderen Bürobetrieben, in denen regelmäßig mehr

als 100, jedoch weniger als 200 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson

tätig sein; ab 200 Arbeitnehmern

muß auf je weitere 400 Arbeitnehmer mindestens

eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der

Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während

der Saison tätig sein müssen, die Zahl der in

diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten

Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl der

mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen

nach Abs. 1 zu ermitteln ist, ein geschlossener

Betriebsbereich, auf den die Voraussetzungen

nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich der Verwaltung

des Betriebes, so ist für diesen Bereich die

Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen

nach Abs. 3 und für den restlichen

Teil des Betriebes nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies

gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen neben

Abs. 3 für einen geschlossenen Betriebsbereich

Abs. 1 maßgebend ist.

(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten

Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson

zu entfallen hat, werden für voll

gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen erreichen.

Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 4. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden

Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer

im Betrieb zu unterstützen. Sie haben im Rahmen

ihres Wirkungsbereiches insbesondere darauf zu

achten, daß die nach Art und Größe des Betriebes

notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für

den Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind und

die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet werden.

(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

vor allem darauf zu achten, daß

1. die Betriebseinrichtungen, die sonstigen

mechanischen Einrichtungen und die

Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen

oder Schutzmaßnahmen anderer

Art ausgerüstet oder andere wirksame

Schutzmaßnahmen getroffen sind, die Einrichtungen

und Mittel auch in diesem

Zustand verwendet werden und ob die erforderlichen

Prüfungen derselben durchgeführt

wurden;

2. die Arbeitsbedingungen entsprechend den

Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes

gestaltet sind und die Arbeiten dementsprechend

ausgeführt werden, wobei der Schutz

werdender und stillender Mütter sowie besonders

schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Sinne

des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

besonders zu berücksichtigen ist;

3. die notwendige Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem

Zustand zur Verfügung steht

und zweckentsprechend benützt wird sowie

entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung

und für Brandschutzmaßnahmen

getroffen ist;

4. die Arbeitnehmer auf die im Betrieb bestehenden

Gefahren für Leben und Gesundheit in

dem für sie entsprechend ihrer Verwendung

in Betracht kommenden Umfang aufmerksam

gemacht und über die Schutzmaßnahmen zur

Abwendung dieser Gefahren in für sie verständlicher

Form unterwiesen werden sowie

die Unterweisung nach Erfordernis wiederholt

wird und daß die ärztlichen Untersuchungen

nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

sowie die darnach zu treffenden Maßnahmen

durchgeführt werden;

5. die Arbeitnehmer bei der Arbeit sich derart

verhalten, daß eine Gefährdung ihres Lebens

und ihrer Gesundheit sowie auch anderer

Arbeitnehmer möglichst vermieden wird und

6. nach Unfällen die notwendigen Folgerungen

gezogen und insbesondere die entsprechenden

Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die

Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb anzuregen.

Dies insbesondere bei einem von ihnen festgestellten,

den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes

nicht entsprechendem Verhalten von Arbeitnehmern;

ferner nach Unfällen und sonstigen besonderen

Ereignissen, soweit dies für die Durchführung

ihrer Aufgaben nützlich erscheint. Sie haben mit

dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten

und, soweit ein Sicherheitsausschuß

eingerichtet ist, in diesem mitzuarbeiten.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die

Sicherheitsvertrauenspersonen die unter ihren Wirkungsbereich

fallenden Arbeitsstätten des Betriebes

in den durch den gebotenen Schutz notwendigen

Zeitabständen zu besichtigen und an Ermittlungen

nach Unfällen oder sonstigen besonderen Ereignissen,

die sich auf ihren Aufgabenbereich beziehen,

teilzunehmen.

(5) In bezug auf den Arbeitnehmerschutz festgestellte

Mängel haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür

bestimmten Stelle im Betrieb zu melden sowie dem

Betriebsrat (der Personalvertretung) bekanntzugeben.

Diesen sind auch Vorschläge für Verbesserungen

im Betrieb mitzuteilen; innerbetriebliche Regelungen

über das Vorschlagswesen werden hiedurch

nicht berührt.

(6) In Betrieben, in denen ein sicherheitstechnischer

Dienst eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

ihre Aufgaben nach den hiefür

vom sicherheitstechnischen Dienst erstellten

Grundsätzen zu erfüllen und diesen von ihren

Wahrnehmungen zu unterrichten.

(7) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer

Dienst, jedoch eine betriebsärztliche Betreuung

eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen

dieser Einrichtung ihre Wahrnehmungen

im Betrieb, soweit diese für den Gesundheitsschutz

der Arbeitnehmer von Interesse sind,

mitzuteilen.

Bestellung und Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 5. (1) Die nach § 3 in einem Betrieb mindestens

notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen und

die Ersatzpersonen für diese sind vom Arbeitgeber

mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung)

auf die Dauer von drei Jahren zu

bestellen. Eine Bestellung ist auch dann vorzunehmen,

wenn im Betrieb kein Betriebsrat (keine Personalvertretung)

besteht. Ein Widerruf einer Bestellung

ist vom Arbeitgeber aus zwingenden Gründen

und mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung)

vorzunehmen; ein solcher Grund

liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson

ihre Aufgaben aus eigenem Verschulden

nur unzureichend erfüllt.

(2) Als Sicherheitsvertrauensperson und als

Ersatzperson für diese sind am Arbeitnehmerschutz

interessierte Arbeitnehmer zu bestellen, bei denen

die persönlichen und die nach der Art des Betriebes

notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine

erfolgreiche Tätigkeit gegeben sind. Werden in

einem Betrieb männliche und weibliche Arbeitnehmer

beschäftigt, so sind auch weibliche Sicherheitsvertrauenspersonen

zu bestellen. Bei Verhinderung

einer Sicherheitsvertrauensperson hat deren Aufgaben

die für diese bestellte Ersatzperson wahrzunehmen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen

anläßlich ihrer Bestellung mit

ihren Aufgaben vertraut zu machen und vor allem

auf die Möglichkeiten einer Gefährdung hinzuweisen,

die sich aus der Eigenart des Betriebes ergeben;

dies gilt besonders in Betrieben nach § 3

Abs. 2. In Betrieben, in denen mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson

tätig ist, hat der. Arbeitgeber

den Wirkungsbereich jeder dieser Personen unter

Bedachtnahme auf die betriebliche Organisation

nach örtlichen, nötigenfalls auch nach fachlichen

Gesichtspunkten, festzulegen. Innerhalb des Wirkungsbereiches

einer Sicherheitsvertrauensperson

ist deren Name sowie der Name der Ersatzperson

durch deutlich lesbare und sichtbare Anschläge

bekanntzugeben.

(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die

für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber

zur Verfügung zu stellen. Ferner muß ihnen unter

Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit

gegeben werden, die für ihre Tätigkeit

erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben

und zu erweitern. Der Arbeitgeber hat den

Sicherheitsvertrauenspersonen die erforderliche

Zeit für jene Tätigkeiten zu gewähren, die zur

Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt

wird. Sie sind zu diesem Zweck auch berechtigt,

ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es notwendig

ist, daß sie sofort tätig werden.

(5) Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß

eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder die mit

seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend

verantwortliche Stellung im Betrieb

innehaben muß, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit

der Sicherheitsvertrauenspersonen nach einheitlichen

Grundsätzen durchgeführt wird; dies gilt

auch für Betriebe nach § 4 Abs. 7. Zu diesem

Zweck hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung

beauftragte Person auch in angemessenen

Zeitabständen, mindestens aber einmal im Halbjahr,

eine gemeinsame Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen,

gegebenenfalls auch mit

dem Leiter und dem Fachpersonal der betriebsärztlichen

Betreuung, abzuhalten, der Vertreter des

Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen

sind. Über diese Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen

zu führen, die den Organen der

Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen

sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen

Trägers der Unfallversicherung Einsicht in

diese Aufzeichnungen zu gewähren.

3. Abschnitt

SICHERHEITSTECHNISCHER DIENST

Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,

Einsatzzeit

§ 6. (1) Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines

sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des § 21

Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes

ist dann gegeben, wenn für mehr als ein Drittel

der Arbeitnehmer der Unternehmung eine besondere

Gefährdung, wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten

oder bei Arbeiten in Steinbrüchen, besteht.

(2) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung

auf Grund des Abs. 1 eine Verpflichtung zur

Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,

dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der

Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten

für den sicherheitstechnischen Dienst

vorzuschreiben.

(3) Der Berechnung der Mindesteinsatzzeit des

Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes sind in

Betrieben von 251 bis 1000 Beschäftigten pro

Arbeiter 90 Minuten/Jahr und pro Angestellten

40 Minuten/Jahr zugrunde zu legen. In Betrieben,

in denen regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, darf jedenfalls der Leiter des

sicherheitstechnischen Dienstes während einer

Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche mit anderen als

dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben

nicht befaßt werden. Diese Einsatzzeit von

40 Stunden/Woche erhöht sich in Betrieben, in

denen mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt

sind, pro Arbeiter bzw. pro Angestellten im Jahr

wie folgt

Zur Berechnung der Einsatzzeit nach obiger

Tabelle ist für den die Zahl 1000 übersteigenden

Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und

Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der

Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/

Jahr zugrunde zu legen.

(4) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten

Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten

auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten

auf die volle Stunde aufzurunden.

(5) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Arbeitsinspektorat

unter Berücksichtigung der im § 21 Abs. 5 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes angeführten Umstände

eine höhere Gesamteinsatzzeit vorgeschrieben

hat.

(6) Ist der sicherheitstechnische Dienst in einem

Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür

vorzusorgen, daß die Tätigkeit des sicherheitstechnischen

Dienstes auf alle Schichten regelmäßig im

notwendigen Umfang aufgeteilt wird.

(7) Der sicherheitstechnische Dienst hat über

seine Einsatzzeiten Aufzeichnungen zu führen, die

den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme

vorzulegen sind; über Verlangen ist den

Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

und dem Betriebsrat (der Personalvertretung)

Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes

§ 7. (1) Der sicherheitstechnische Dienst hat den

Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden

Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im

Betrieb und auch die Arbeitnehmer bei der Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu

unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere

dahin beratend zu wirken, daß für den Schutz der

Arbeitnehmer im Betrieb die nach der Art desselben

notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für

den Arbeitnehmerschutz vorhanden sind, die gebotenen

Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende

Mängel bei den Einrichtungen und Vorkehrungen

für den Arbeitnehmerschutz von den

zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden.

(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der sicherheitstechnische

Dienst vor allem

1. den Arbeitgeber, seinen Beauftragten und die

sonst für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb zuständigen Personen

in allen Angelegenheiten zu beraten, in denen

dieser Schutz berührt wird. Dies gilt besonders

bei der Planung, Gestaltung und Änderung

von Arbeitsstätten, Baulichkeiten,

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen, Betriebsmitteln und von

Gegenständen der Schutzausrüstung sowie

bei der Anschaffung solcher Einrichtungen,

Mittel oder Gegenstände und bei der Planung

und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsvorgängen

und Arbeitsverfahren, auch im

Hinblick auf die verwendeten Arbeitsstoffe;

2. dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge

und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung

der Erkenntnisse der Ergonomie den

Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;

3. dahin zu wirken, daß alle sonstigen Maßnahmen,

Einrichtungen und Vorkehrungen zum

Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer,

insbesondere solche nach dem

Arbeitnehmerschutzgesetz, im Betrieb getroffen

sind;

4. bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

und der Ersatzpersonen für diese mitzuwirken,

Grundsätze für die Ausführung der

Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

zu erstellen, die Tätigkeit dieser Personen zu

lenken sowie für die Aus- und Weiterbildung

der Sicherheitsvertrauenspersonen und der

Ersatzpersonen in bezug auf ihre Tätigkeit zu

sorgen;

5. dafür zur sorgen, daß die Arbeitnehmer nach

§ 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterwiesen

werden; er hat ferner ihr Interesse an

Angelegenheiten ihres Schutzes zu fördern,

sie in solchen Angelegenheiten zu beraten und

auf die Arbeitnehmer einzuwirken, daß sie

sich dementsprechend bei der Arbeit verhalten;

6. den Arbeitnehmerschutz im Betrieb weiter zu

entwickeln;

7. mit der betriebsärztlichen Betreuung und dem

Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten

sowie im Sicherheitsausschuß

mitzuarbeiten und

8. nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete statistische

Nachweise in Angelegenheiten seines

Aufgabenbereiches zu führen.

(3) Der sicherheitstechnische Dienst hat sich zur

Durchführung seiner Aufgaben laufend über den

Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer

an den Arbeitsstätten des Betriebes zu informieren.

Zu diesem Zweck hat er auch die notwendigen

Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen;

dies vor allem nach besonderen Unfällen

oder arbeitsplatzbedingten Erkrankungen, allenfalls

auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem

Unfall geführt hätten. Er hat ferner in den durch

den gebotenen Schutz der Arbeitnehmer notwendigen

Zeitabständen deren Arbeitsplätze zu besichtigen,

wobei die nach ihrem Wirkungsbereich

zuständige Sicherheitsvertrauensperson und Vertreter

des Betriebsrates (der Personalvertretung)

beizuziehen sind. Der sicherheitstechnische Dienst

hat die von ihm festgestellten Mängel den zuständigen

Stellen im Betrieb mitzuteilen und Maßnahmen

für die Behebung dieser Mängel vorzuschlagen.

(4) In Betrieben, in denen keine betriebsärztliche

Betreuung eingerichtet ist, erstrecken sich die Aufgaben

des sicherheitstechnischen Dienstes auch auf

den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im

Betrieb, soweit hiefür keine besonderen medizinischen

Kenntnisse erforderlich sind. Insbesondere

hat der sicherheitstechnische Dienst in solchen Fällen

auch auf die Durchführung der ärztlichen

Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

und die darnach zu treffenden Maßnahmen

sowie auf den Schutz der werdenden und stillenden

Mütter und der besonders schutzbedürftigen

Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des genannten

Gesetzes zu achten.

(5) In Betrieben, in denen eine betriebsärztliche

Betreuung eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung

der in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6

angeführten Aufgaben dem sicherheitstechnischen

Dienst nur soweit, als es sich nicht um Angelegenheiten

handelt, die in erster Linie den Gesundheitsschutz

im Betrieb betreffen.

(6) Mit Aufgaben, die mit dem sicherheitstechnischen

Dienst nicht zusammenhängen, darf der Leiter

dieses Dienstes in Betrieben, in denen regelmäßig

1000 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt

sind, nur soweit befaßt werden, als hiedurch die

Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt

wird. Das Arbeitsinspektorat kann Ausnahmen

dann zulassen, wenn infolge der Eigenart des

Betriebes die Betreuung mit anderen Aufgaben vertretbar

erscheint.

Personal und Einrichtung des sicherheitstechnischen

Dienstes

§ 8. (1) Der sicherheitstechnische Dienst muß

von einem Sicherheitstechniker geleitet werden,

sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer

Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt. Der

Sicherheitstechniker trägt gegenüber dem Arbeitgeber

die Verantwortung für die Tätigkeit dieses

Dienstes. Der Sicherheitstechniker muß das für

seine Tätigkeit im Betrieb notwendige Wissen auf

dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende

Betriebserfahrungen und Kenntnisse über

die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften

besitzen. Soweit es sich nicht um

in technischer Hinsicht einfache Arbeitsvorgänge

handelt, muß der Sicherheitstechniker zumindest

Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen, die

nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für

die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur"

Voraussetzung sind.

(2) Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das

für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige

Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das

für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet

sein muß. Soweit es nach Art und Größe des

Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der

Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes notwendig

ist, müssen diesem Dienst neben dem leitenden

Sicherheitstechniker auch noch weitere Sicherheitstechniker

angehören; hinsichtlich der Anforderungen

an diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1.

(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des

sicherheitstechnischen Dienstes muß Gelegenheit

gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen

Fachkenntnisse zu erweitern.

(4) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen

die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner

Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und

Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den Einrichtungen

zählen insbesondere geeignete, entsprechend

ausgestattete Räumlichkeiten und die erforderlichen

Geräte.

4. Abschnitt

BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG

Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung,

Einsatzzeit

§ 9. (1) Besteht auf Grund des § 22 Abs. 1 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes die Verpflichtung zur

Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, so

kann diese durch einen betriebseigenen Arzt, durch

Zusammenschluß mehrerer Betriebe zu einer

gemeinsamen Betreuung, durch Inanspruchnahme

eines arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer

sonstigen anerkannten überbetrieblich organisierten

Versorgungseinrichtung erfolgen, soweit nicht

auf Grund der Zahl der Beschäftigten eine eigene

betriebsärztliche Betreuung gesetzlich vorgeschrieben

ist.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des § 22 Abs. 1

zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist

dann gegeben, wenn mehr als ein Drittel der

Arbeitnehmer der Unternehmung besonderen

Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Solche

Gesundheitsgefahren sind beispielsweise dann

gegeben, wenn ärztliche Untersuchungen gemäß

der Verordnung über die gesundheitliche Eignung

von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten,

BGBl. Nr. 39/1974, angeordnet sind, es sei denn,

daß das Arbeitsinspektorat im Sinne des § 22 Abs. 2

des Arbeitnehmerschutzgesetzes bei einer geringeren

Zahl von Arbeitnehmern aufgetragen hat, eine

entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten.

Besteht in einer Unternehmung bereits in

einem oder mehreren Betrieben auf Grund der Zahl

der Arbeitnehmer die Pflicht zur Einrichtung einer

betriebsärztlichen Betreuung, dann ist für die übrigen

Betriebe der Unternehmung der erste Satz

zusätzlich anzuwenden.

(3) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung

auf Grund des Abs. 2 erster Satz eine Verpflichtung

zur Einrichtung einer betriebsärztlichen

Betreuung, dann hat das Arbeitsinspektorat nach

dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb

Beschäftigten Einsatzzeiten für die betriebsärztliche

Betreuung vorzuschreiben.

(4) Für Arbeitnehmer, die in Nachtschichtbetrieben

im Sinne des Art. VII Abs. 3 Nachtschicht-

Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, in denen

dauernd mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt

sind, mindestens 50mal im Kalenderjahr in der Zeit

zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs Stunden

Nachtschichtarbeit verrichten, ist eine betriebsärztliche

Betreuung einzurichten. Dies gilt nicht, wenn

in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr regelmäßig und

in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (§ 5 des

Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969) fällt.

(5) Hauptberuflich wird die betriebsärztliche

Betreuung dann ausgeübt, wenn die Einsatzzeit des

Arztes mehr als 20 Stunden/Woche beträgt.

(6) Bei einer Zahl der Beschäftigten von 251 bis

300 beträgt die Einsatzzeit des Arztes mindestens

drei Stunden/Woche, bei einer Zahl der Beschäftigten

von 301 bis 400 mindestens vier Stunden/

Woche und bei einer Zahl der Beschäftigten von

401 bis 500 mindestens fünf Stunden/Woche.

(7) Die Berechnung der Mindesteinsatzzeit hat

unter Berücksichtigung der Abs. 5 und 6 in folgender

Weise zu erfolgen: Bei einer Zahl der Beschäftigten

von 501 bis 999 beträgt die Einsatzzeit pro

Arbeitnehmer im Jahr 45 Minuten. In Betrieben mit

1000 Beschäftigten ist eine Einsatzzeit von

60 Minuten pro Arbeitnehmer im Jahr vorzusehen.

Diese Einsatzzeit von 20 Stunden/Woche erhöht

sich in Betrieben, in denen mehr als 1000 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, pro Arbeitnehmer im Jahr

wie folgt

Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche

nach § 22 b Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.

(8) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten

Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten

auf die volle Stunde abzurunden und über

30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.

(9) Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des

Arbeitgebers durch Bescheid eine geringere Einsatzzeit

festlegen, wenn dies die Tätigkeit und die

mit ihr verbundene Gefährdung zulassen.

(10) Für die Betreuung von Arbeitnehmern in

Nachtschichtbetrieben (Art. VII Abs. 3 Nachtschicht-

Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981),

die Nachtschichtarbeit verrichten, ist pro Arbeitnehmer

1/2 Stunde/Jahr vorzusehen. Wenn die sich

hieraus ergebende Einsatzzeit weniger als eine

Stunde/Woche beträgt, hat die betriebsärztliche

Betreuung mindestens eine Stunde/Woche zu

betragen. Bei weniger als zehn Nachtschichtarbeitern

kann das Arbeitsinspektorat über Antrag des

Arbeitgebers eine Stunde/Monat zulassen. Diese

Einsatzzeiten sind in Betrieben mit 251 oder mehr

Arbeitnehmern den im Abs. 6 und 7 festgelegten

Einsatzzeiten hinzuzurechnen.

(11) Die Abs. 6 und 7 gelten nicht, wenn das

Arbeitsinspektorat unter Berücksichtigung der im

§ 22 a Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes angeführten

Umstände eine höhere Gesamteinsatzzeit

vorgeschrieben hat.

(12) Beträgt die Einsatzzeit der betriebsärztlichen

Betreuung nicht mehr als vier Stunden/

Woche, so ist diese Zeit in einem zu erbringen;

beträgt die Einsatzzeit mehr als vier Stunden/

Woche, jedoch weniger als acht Stunden/Woche,

so kann sie in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei

ein Teil mindestens zwei Stunden betragen muß.

Wenn die Einsatzzeit acht oder mehr Stunden/

Woche beträgt, so kann sie so aufgeteilt werden,

daß jeder Zeitabschnitt mindestens vier Stunden

beträgt.

(13) Ist die betriebsärztliche Betreuung in einem

Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür

vorzusorgen, daß die Tätigkeit des Arztes auf alle

Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt

wird.

(14) Die betriebsärztliche Betreuung kann in

einem Betrieb unter Zugrundelegung der im Abs. 7

genannten Einsatzzeiten auch von mehreren Ärzten

wahrgenommen werden, wenn sich die Übertragung

einzelner Aufgaben, wie die Durchführung

bestimmter ärztlicher Untersuchungen an mehrere

Ärzte medizinisch oder organisatorisch als zweckmäßig

erweist. In gleicher Weise ist auch die Inanspruchnahme

eines arbeitsmedizinischen Zentrums

für bestimmte Aufgaben zulässig.

(15) Über die Einsatzzeiten der Ärzte der

betriebsärztlichen Betreuung sind Aufzeichnungen

zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion

zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen

ist den Organen des zuständigen Trägers der

Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung)

Einsicht in diese Aufzeichnungen zu

gewähren.

Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung

§ 10. (1) Die betriebsärztliche Betreuung hat die

Aufgabe, den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer

beim Arbeitnehmerschutz im Betrieb zu unterstützen

und zu beraten sowie bei der Durchführung

des Arbeitnehmerschutzes mitzuwirken, soweit es

sich hiebei um Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes,

der Gesundheitsprophylaxe, der Arbeitshygiene,

der Arbeitsphysiologie und der Arbeitspsychologie

sowie der Ergonomie im Betrieb handelt.

(2) Die betriebsärztliche Betreuung hat sich im

wesentlichen auf vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen

zu erstrecken und so vor allem dazu beizutragen,

daß für die Gesundheit abträgliche Einwirkungen,

die sich unmittelbar oder mittelbar aus der

Tätigkeit im Betrieb ergeben können, vermieden

werden. Sie hat auch dahin beratend zu wirken,

daß für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer

im Betrieb die nach der Art desselben entsprechenden

Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden

sind oder die notwendigen Maßnahmen getroffen,

die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet

und bestehende Mängel bei den Einrichtungen und

Vorkehrungen von den zuständigen Stellen im

Betrieb behoben werden. Sie hat sich ferner zur

Durchführung ihrer Aufgaben laufend über den

Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer

an deren Arbeitsplätzen zu informieren. Zu

diesem Zweck hat sie auch die notwendigen

Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen

oder vornehmen zu lassen; dies vor allem nach

besonderen Unfällen oder arbeitsplatzbedingten

Erkrankungen, allenfalls auch nach Ereignissen, die

beinahe zu einem Unfall oder einer Erkrankung

geführt hätten. In Erfüllung dieser Aufgaben sind

in den durch den gebotenen vorbeugenden

Gesundheitsschutz entsprechenden Zeitabständen

die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer zu besichtigen,

wobei die nach ihrem Wirkungsbereich zuständigen

Sicherheitsvertrauenspersonen, der Leiter des

sicherheitstechnischen Dienstes und Vertreter des

Betriebsrates (der Personalvertretung) im gebotenen

Umfang beizuziehen sind.

(3) Im Sinne des Abs. 1 hat die betriebsärztliche

Betreuung vor allem dahin zu wirken, daß die

Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen

entsprechend den arbeitshygienischen,

arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und

ergonomischen Erkenntnissen vorbereitet, gestaltet

und durchgeführt sind. Zu diesem Zweck sind die

für die Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen

und Arbeitsbelastungen am Arbeitsplatz notwendigen

Messungen und Untersuchungen durchzuführen

oder zu veranlassen.

(4) Ferner hat die betriebsärztliche Betreuung

ärztliche Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

durchzuführen, sofern der ausführende

Arzt hiezu ermächtigt ist bzw. auf die

Vornahme solcher Untersuchungen zu achten.

Sonstige ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmern,

die sich im Interesse des Gesundheitsschutzes

im Betrieb als notwendig erweisen, sind von der

betriebsärztlichen Betreuung selbst vorzunehmen

oder auf Kosten des Arbeitgebers vornehmen zu

lassen. Die Ergebnisse aller Untersuchungen sind in

geeigneter Weise auszuwerten und zu dokumentieren.

Auf die Tätigkeit werdender und stillender

Mütter sowie der besonders schutzbedürftigen

Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

ist besonders zu achten und mitzuwirken,

daß Personen, die infolge eines Leidens,

eines Gebrechens, eines Unfalles oder eines sonstigen

Ereignisses in ihrer Fähigkeit, eine Arbeit auszuführen,

wesentlich beeinträchtigt sind, in den

Arbeitsprozeß eingegliedert oder wieder eingegliedert

werden können.

(5) Für erste Hilfeleistung bei Unfällen und

plötzlichen Erkrankungen ist entsprechend vorzusorgen

und die Tätigkeit der hiefür im Betrieb zur

Verfügung stehenden Personen zu überwachen

sowie nötigenfalls deren Aus- und Weiterbildung

durchzuführen oder zu veranlassen; die weitere

ärztliche Versorgung Verunfallter und plötzlich

Erkrankter fällt nicht in den Aufgabenbereich der

betriebsärztlichen Betreuung.

(6) Die betriebsärztliche Betreuung hat mit dem

sicherheitstechnischen Dienst und dem Betriebsrat

(der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten

sowie im Sicherheitsausschuß mitzuarbeiten.

(7) Im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung

ist eine ambulante Nachbehandlung von Arbeitnehmern

nur dann zulässig, wenn sie die sonstigen

Aufgaben nicht beeinträchtigt und nicht auf Kosten

eines Sozialversicherungsträgers erfolgt; die von

Sozialversicherungsträgern bewilligte Rezeptur

bleibt hievon unberührt. Sie ist auf jene Krankheits- oder

Rekonvaleszenzzustände zu beschränken, die

arbeitsbedingt sind oder für den weiteren Arbeitseinsatz

besondere Bedeutung haben. Die ambulante

Nachbehandlung bedarf überdies der Zustimmung

des Arbeitnehmers. Andere ärztliche Aufgaben

können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften

nur dann durchgeführt werden, soweit als

durch die Einsatzzeit des Arztes noch weitere Zeitspannen

übrigbleiben.

(8) Die für ambulante Nachbehandlung, welche

den im Abs. 7 festgelegten Rahmen übersteigt und

für sonstige ärztliche Tätigkeit aufgewendete Zeit

ist nicht in die Einsatzzeit nach § 9 Abs. 6 und 7

einzurechnen.

(9) Zur Aufgabe der betriebsärztlichen Betreuung

gehört auch die Beobachtung von Krankenständen

im Hinblick auf eine mögliche berufliche

bzw. arbeitsplatzbedingte Verursachung. Zu diesem

Zweck ist der Betriebsarzt berechtigt, nach

Zustimmung des Arbeitnehmers auch Auskünfte

über derartige Krankenstände von den behandelnden

Ärzten einzuholen. Die Vorschriften über die

ärztliche Verschwiegenheit sind dabei zu beachten.

Personal und Einrichtungen der betriebsärztlichen

Betreuung

§ 11. (1) Die betriebsärztliche Betreuung muß

durch einen Arzt erfolgen, der gegenüber dem

Arbeitgeber die Verantwortung für diese Tätigkeit

trägt. Erfolgt die Betreuung durch mehrere Ärzte,

muß einem Arzt die Leitung übertragen werden.

(2) Die betriebsärztliche Betreuung darf nur Ärzten

übertragen werden, die zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes

berechtigt sind und das für diese Tätigkeit

notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

sowie auch Kenntnisse über die maßgeblichen

Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Sie müssen

sich nachweislich einer vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz anerkannten Ausbildung

unterzogen haben.

(3) Für die betriebsärztliche Betreuung muß das

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige

Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das

für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet

sein muß. Die zuständige Behörde kann bei

Betrieben, bei denen es auf Grund ihrer örtlichen

Lage oder der Art der Arbeitsvorgänge notwendig

erscheint, vorschreiben, daß für die erste Hilfeleistung

ein gemäß dem Krankenpflegegesetz für

Sanitätshilfsdienste ausgebildetes Personal zur Verfügung

steht.

(4) Den Ärzten und dem Fachpersonal betriebseigener

betriebsärztlicher Betreuung muß Gelegenheit

gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen

Fachkenntnisse im notwendigen Umfang zu

erweitern. Die Tragung der hiebei entstehenden

Kosten richtet sich nach der Vereinbarung oder allfälligen

Vorschriften.

(5) Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der

Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung müssen

im Betrieb die notwendigen Unterlagen, Behelfe

und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den

Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, der

Größe des Betriebes angepaßte und entsprechend

ausgestattete Räume sowie die erforderlichen

Geräte. Hiezu gehören auch Einrichtungen für die

Führung der notwendigen Aufzeichnungen über

die betriebsärztliche Betreuung und die damit

zusammenhängenden statistischen Auswertungen.

In Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sind

für die betriebsärztliche Betreuung eigene Räume

im notwendigen Ausmaß vorzusehen. In Betrieben

unter 750 Arbeitnehmer können für die betriebsärztliche

Betreuung auch die für erste Hilfeleistung

vorgesehenen Räumlichkeiten verwendet werden.

Dies gilt auch, wenn mehrere Betriebe eine gemeinsame

betriebsärztliche Betreuung vorsehen.

5. Abschnitt

SICHERHEITSAUSSCHUSS

Aufgaben des Sicherheitsausschusses

§ 12. Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber

bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge

für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb

zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem

1. der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb, insbesondere über

die Entwicklung des Unfallgeschehens und

der Berufskrankheiten;

2. der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen,

des sicherheitstechnischen

Dienstes und der betriebsärztlichen

Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit

dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;

3. der Förderung der Zusammenarbeit der

Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2

genannten Einrichtungen mit den betrieblichen

Vorgesetzten und

4. der Erarbeitung von Grundsätzen für die

Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes

im Betrieb.

Zusammensetzung und Tätigkeit des Sicherheitsausschusses

§ 13. (1) Dem Sicherheitsausschuß gehören als

Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm mit

seiner Vertretung beauftragte Person, die Sicherheitsvertrauenspersonen

und, sofern ein sicherheitstechnischer

Dienst oder eine betriebsärztliche

Betreuung im Betrieb eingerichtet ist, der Leiter

sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen

Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung an;

ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte

und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der Personalvertretung),

in Betrieben, in denen regelmäßig

mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt werden,

jedoch mindestens je drei Vertreter dieser Gruppen.

Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß führt der

Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung

beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche

Stellung im Betrieb innehaben muß.

(2) Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben

vor allem in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis,

mindestens aber einmal im Vierteljahr,

abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten,

wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem

Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern,

wie bei erheblicher Zunahme der Zahl der

Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen

oder bei Ereignissen im Betrieb, die auch für den

Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher Bedeutung

sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung

der Arbeitsprozesse, die mit der Möglichkeit einer

erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche Sitzungen

können an die Stelle der in jedem Vierteljahr

abzuhaltenden Sitzung treten.

(3) Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses

werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat

eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,

nachdem eine solche Sitzung vom Leiter des

sicherheitstechnischen Dienstes oder der betriebsärztlichen

Betreuung oder, wenn derartige Einrichtungen

im Betrieb nicht eingerichtet sind, von der

Mehrheit der Sicherheitsvertrauenspersonen oder

vom Betriebsrat (von der Personalvertretung) vorgeschlagen

wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen

des Ausschusses Fachleute beiziehen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß

über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen

geführt werden, aus denen mindestens

die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen sind.

Diese Aufzeichnungen sind den Organen der

Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen;

über Verlangen ist den Organen des zuständigen

Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese

Aufzeichnungen zu gewähren.

Zentraler Sicherheitsausschuß

§ 14. (1) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich

voneinander getrennten Betrieben, in denen

nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am

Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß

errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß

hat den Arbeitgeber bei Durchführung

der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz

der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung

zu unterstützen und zu beraten; § 12 Z 1

bis 4 gilt sinngemäß.

(2) Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören

als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jedes

Betriebes oder die von diesen mit ihrer Vertretung

beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen

jedes Betriebes, der Leiter

des sicherheitstechnischen Dienstes und der

betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je

eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser

Einrichtungen jedes Betriebes an; ferner drei

betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und

drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz

im zentralen Sicherheitsausschuß führt der

Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung

beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche

Stellung im Unternehmen innehaben

muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter

eines Betriebes mit seiner Vertretung beauftragte

Person.

(3) Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt

seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis,

mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr,

abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die

Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die

Abs. 2 bis 4 des § 13 sinngemäß.

6. Abschnitt

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 15. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die

über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,

so kann die zuständige Behörde im Rahmen

der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch

Bescheid solche Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als

in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in.

demselben Maß Rechnung getragen wird. Die

zuständige Behörde kann nach Anhörung des

Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den

Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit

hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf

Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund des

§ 6 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 3 dieser Verordnung

sowie auf Grund des § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 5,

§ 22 Abs. 2 oder des § 22 a Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Auflegen der Verordnung

§ 16. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser

Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit

Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den

Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im

Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht

zugänglicher Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 17. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 18. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Übergangsbestimmungen

§ 19. In Betrieben, in denen auf Grund des § 21

Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein sicherheitstechnischer

Dienst und in Betrieben, in denen

auf Grund des § 22 Abs. 1 des genannten Gesetzes

eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten ist,

müssen diese Einrichtungen bis 1. März 1984 eingerichtet

sein. Die Namen der Leiter dieser Einrichtungen

sowie die Dauer ihres Einsatzes im

Betrieb (Stunden/Woche) sind dem zuständigen

Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

Außerkrafttreten

§ 20. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung tritt die Verordnung über Einrichtungen

in den Betrieben für die Durchführung des

Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 253/1973, außer

Kraft.

Inkrafttreten

§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1984 in

Kraft.

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