2. Verordnung: Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3
des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/
1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und soweit es sich um
Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
verordnet
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in
denen auf Grund des § 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein
müssen, des § 21 ein sicherheitstechnischer Dienst
oder des § 22 eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten
oder auf Grund des § 23 ein Sicherheitsausschuß
(Zentraler Sicherheitsausschuß) zu
errichten ist.
(2) Die Tätigkeit des sicherheitstechnischen
Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung
erstreckt sich auch auf die außerhalb des Standortes
eines Betriebes gelegenen Arbeitsstellen.
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes
§ 2. (1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat der
Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
damit die Sicherheitsvertrauenspersonen, die
sicherheitstechnischen Dienste, die betriebsärztliche
Betreuung und der Sicherheitsausschuß (Zentraler
Sicherheitsausschuß) in der Lage sind, die
ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen. Diese
Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen
nach dieser Verordnung entsprechen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
und der Einrichtungen
nach Abs. 1 zu fördern und sich bei Durchführung
seiner Aufgaben in bezug auf den Arbeitnehmerschutz
dieser Personen und Einrichtungen zu
bedienen sowie dafür zu sorgen, daß diese Personen
und Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten
und dem Betriebsrat (der Personalvertretung)
zusammenarbeiten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die
Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Leiter und
das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes
und der betriebsärztlichen Betreuung zur
Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während
im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes
betreten und diese Räume sowie die Betriebseinrichtungen,
die sonstigen mechanischen Einrichtungen,
die Betriebsmittel und die Schutzausrüstungen
besichtigen können; dies gilt auch für außerhalb
des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstellen
und sinngemäß für Wohnräume und Unterkünfte
der Arbeitnehmer im Sinne des § 16 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Der Arbeitgeber hat auch dafür
zu sorgen, daß diese Personen die zur Durchführung
ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte im
Betrieb erhalten, in die in Betracht kommenden
Unterlagen des Betriebes Einsicht nehmen können
und auch sonst bei ihrer Tätigkeit im Betrieb von
allen Stellen unterstützt und gefördert werden.
(4) Bei Besichtigungen oder bei Erhebungen, die
sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren
oder fachkundige Organe des zuständigen Trägers
der Sozialversicherung hat der Arbeitgeber
den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Leiter
des sicherheitstechnischen Dienstes und der
betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter
Gelegenheit zu geben, daran im gebotenen
Umfang teilzunehmen.
(5) Soweit in dieser Verordnung der Betriebsrat
angeführt wird, kommen in Betrieben, in denen
getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten
bestehen, diese soweit gemeinsam in Betracht,
als es sich um Angelegenheiten der Arbeiter und
der Angestellten handelt.
2. Abschnitt
SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN
Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 3. (1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig
mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson
tätig sein; ab 100 Arbeitnehmern
muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer mindestens
eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.
Sofern jedoch in einem Betrieb ein sicherheitstechnischer
Dienst im Sinne dieser Verordnung
eingerichtet ist, muß ab 250 Arbeitnehmern
auf je weitere 200 Arbeitnehmer mindestens eine
weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.
(2) Werden in Betrieben der Stein oder Erdegewinnung
oder des Bauwesens regelmäßig mehr als
50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt,
so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson
tätig sein und ab 100 auf je weitere 75
Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung der
Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt
sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson
entfallen. Dies gilt sinngemäß in Betrieben
der Metallverarbeitung für geschlossene Betriebsbereiche,
in denen die angegebene Zahl von Arbeitnehmern
an Pressen oder Stanzen beschäftigt wird
sowie für Stahlbaumontagearbeiten. Für den übrigen
Teil der Betriebe der angeführten Art gilt
Abs. 1.
(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu erwarten
ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder
anderen Bürobetrieben, in denen regelmäßig mehr
als 100, jedoch weniger als 200 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson
tätig sein; ab 200 Arbeitnehmern
muß auf je weitere 400 Arbeitnehmer mindestens
eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.
(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der
Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während
der Saison tätig sein müssen, die Zahl der in
diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer zugrunde zu legen.
(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl der
mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen
nach Abs. 1 zu ermitteln ist, ein geschlossener
Betriebsbereich, auf den die Voraussetzungen
nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich der Verwaltung
des Betriebes, so ist für diesen Bereich die
Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen
nach Abs. 3 und für den restlichen
Teil des Betriebes nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies
gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen neben
Abs. 3 für einen geschlossenen Betriebsbereich
Abs. 1 maßgebend ist.
(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten
Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson
zu entfallen hat, werden für voll
gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen erreichen.
Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 4. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben
den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden
Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer
im Betrieb zu unterstützen. Sie haben im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches insbesondere darauf zu
achten, daß die nach Art und Größe des Betriebes
notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für
den Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind und
die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
vor allem darauf zu achten, daß
1. die Betriebseinrichtungen, die sonstigen
mechanischen Einrichtungen und die
Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen anderer
Art ausgerüstet oder andere wirksame
Schutzmaßnahmen getroffen sind, die Einrichtungen
und Mittel auch in diesem
Zustand verwendet werden und ob die erforderlichen
Prüfungen derselben durchgeführt
wurden;
2. die Arbeitsbedingungen entsprechend den
Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
gestaltet sind und die Arbeiten dementsprechend
ausgeführt werden, wobei der Schutz
werdender und stillender Mütter sowie besonders
schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Sinne
des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
besonders zu berücksichtigen ist;
3. die notwendige Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem
Zustand zur Verfügung steht
und zweckentsprechend benützt wird sowie
entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung
und für Brandschutzmaßnahmen
getroffen ist;
4. die Arbeitnehmer auf die im Betrieb bestehenden
Gefahren für Leben und Gesundheit in
dem für sie entsprechend ihrer Verwendung
in Betracht kommenden Umfang aufmerksam
gemacht und über die Schutzmaßnahmen zur
Abwendung dieser Gefahren in für sie verständlicher
Form unterwiesen werden sowie
die Unterweisung nach Erfordernis wiederholt
wird und daß die ärztlichen Untersuchungen
nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
sowie die darnach zu treffenden Maßnahmen
durchgeführt werden;
5. die Arbeitnehmer bei der Arbeit sich derart
verhalten, daß eine Gefährdung ihres Lebens
und ihrer Gesundheit sowie auch anderer
Arbeitnehmer möglichst vermieden wird und
6. nach Unfällen die notwendigen Folgerungen
gezogen und insbesondere die entsprechenden
Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die
Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb anzuregen.
Dies insbesondere bei einem von ihnen festgestellten,
den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes
nicht entsprechendem Verhalten von Arbeitnehmern;
ferner nach Unfällen und sonstigen besonderen
Ereignissen, soweit dies für die Durchführung
ihrer Aufgaben nützlich erscheint. Sie haben mit
dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten
und, soweit ein Sicherheitsausschuß
eingerichtet ist, in diesem mitzuarbeiten.
(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die
Sicherheitsvertrauenspersonen die unter ihren Wirkungsbereich
fallenden Arbeitsstätten des Betriebes
in den durch den gebotenen Schutz notwendigen
Zeitabständen zu besichtigen und an Ermittlungen
nach Unfällen oder sonstigen besonderen Ereignissen,
die sich auf ihren Aufgabenbereich beziehen,
teilzunehmen.
(5) In bezug auf den Arbeitnehmerschutz festgestellte
Mängel haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür
bestimmten Stelle im Betrieb zu melden sowie dem
Betriebsrat (der Personalvertretung) bekanntzugeben.
Diesen sind auch Vorschläge für Verbesserungen
im Betrieb mitzuteilen; innerbetriebliche Regelungen
über das Vorschlagswesen werden hiedurch
nicht berührt.
(6) In Betrieben, in denen ein sicherheitstechnischer
Dienst eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
ihre Aufgaben nach den hiefür
vom sicherheitstechnischen Dienst erstellten
Grundsätzen zu erfüllen und diesen von ihren
Wahrnehmungen zu unterrichten.
(7) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer
Dienst, jedoch eine betriebsärztliche Betreuung
eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
dieser Einrichtung ihre Wahrnehmungen
im Betrieb, soweit diese für den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer von Interesse sind,
mitzuteilen.
Bestellung und Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 5. (1) Die nach § 3 in einem Betrieb mindestens
notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen und
die Ersatzpersonen für diese sind vom Arbeitgeber
mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung)
auf die Dauer von drei Jahren zu
bestellen. Eine Bestellung ist auch dann vorzunehmen,
wenn im Betrieb kein Betriebsrat (keine Personalvertretung)
besteht. Ein Widerruf einer Bestellung
ist vom Arbeitgeber aus zwingenden Gründen
und mit Zustimmung des Betriebsrates (der Personalvertretung)
vorzunehmen; ein solcher Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson
ihre Aufgaben aus eigenem Verschulden
nur unzureichend erfüllt.
(2) Als Sicherheitsvertrauensperson und als
Ersatzperson für diese sind am Arbeitnehmerschutz
interessierte Arbeitnehmer zu bestellen, bei denen
die persönlichen und die nach der Art des Betriebes
notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Tätigkeit gegeben sind. Werden in
einem Betrieb männliche und weibliche Arbeitnehmer
beschäftigt, so sind auch weibliche Sicherheitsvertrauenspersonen
zu bestellen. Bei Verhinderung
einer Sicherheitsvertrauensperson hat deren Aufgaben
die für diese bestellte Ersatzperson wahrzunehmen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen
anläßlich ihrer Bestellung mit
ihren Aufgaben vertraut zu machen und vor allem
auf die Möglichkeiten einer Gefährdung hinzuweisen,
die sich aus der Eigenart des Betriebes ergeben;
dies gilt besonders in Betrieben nach § 3
Abs. 2. In Betrieben, in denen mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson
tätig ist, hat der. Arbeitgeber
den Wirkungsbereich jeder dieser Personen unter
Bedachtnahme auf die betriebliche Organisation
nach örtlichen, nötigenfalls auch nach fachlichen
Gesichtspunkten, festzulegen. Innerhalb des Wirkungsbereiches
einer Sicherheitsvertrauensperson
ist deren Name sowie der Name der Ersatzperson
durch deutlich lesbare und sichtbare Anschläge
bekanntzugeben.
(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Unterlagen, Behelfe und Geräte vom Arbeitgeber
zur Verfügung zu stellen. Ferner muß ihnen unter
Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit
gegeben werden, die für ihre Tätigkeit
erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben
und zu erweitern. Der Arbeitgeber hat den
Sicherheitsvertrauenspersonen die erforderliche
Zeit für jene Tätigkeiten zu gewähren, die zur
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt
wird. Sie sind zu diesem Zweck auch berechtigt,
ihren Arbeitsplatz zu verlassen, wenn es notwendig
ist, daß sie sofort tätig werden.
(5) Soweit in Betrieben kein Sicherheitsausschuß
eingerichtet ist, hat der Arbeitgeber oder die mit
seiner Vertretung beauftragte Person, die eine entsprechend
verantwortliche Stellung im Betrieb
innehaben muß, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit
der Sicherheitsvertrauenspersonen nach einheitlichen
Grundsätzen durchgeführt wird; dies gilt
auch für Betriebe nach § 4 Abs. 7. Zu diesem
Zweck hat der Arbeitgeber oder die mit seiner Vertretung
beauftragte Person auch in angemessenen
Zeitabständen, mindestens aber einmal im Halbjahr,
eine gemeinsame Aussprache mit den Sicherheitsvertrauenspersonen,
gegebenenfalls auch mit
dem Leiter und dem Fachpersonal der betriebsärztlichen
Betreuung, abzuhalten, der Vertreter des
Betriebsrates (der Personalvertretung) beizuziehen
sind. Über diese Aussprachen sind auch kurze Aufzeichnungen
zu führen, die den Organen der
Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen
sind; über Verlangen ist den Organen des zuständigen
Trägers der Unfallversicherung Einsicht in
diese Aufzeichnungen zu gewähren.
3. Abschnitt
SICHERHEITSTECHNISCHER DIENST
Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,
Einsatzzeit
§ 6. (1) Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines
sicherheitstechnischen Dienstes im Sinne des § 21
Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes
ist dann gegeben, wenn für mehr als ein Drittel
der Arbeitnehmer der Unternehmung eine besondere
Gefährdung, wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten
oder bei Arbeiten in Steinbrüchen, besteht.
(2) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung
auf Grund des Abs. 1 eine Verpflichtung zur
Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes,
dann hat das Arbeitsinspektorat nach dem Grad der
Gefährdung für alle im Betrieb Beschäftigten Einsatzzeiten
für den sicherheitstechnischen Dienst
vorzuschreiben.
(3) Der Berechnung der Mindesteinsatzzeit des
Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes sind in
Betrieben von 251 bis 1000 Beschäftigten pro
Arbeiter 90 Minuten/Jahr und pro Angestellten
40 Minuten/Jahr zugrunde zu legen. In Betrieben,
in denen regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, darf jedenfalls der Leiter des
sicherheitstechnischen Dienstes während einer
Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche mit anderen als
dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben
nicht befaßt werden. Diese Einsatzzeit von
40 Stunden/Woche erhöht sich in Betrieben, in
denen mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt
sind, pro Arbeiter bzw. pro Angestellten im Jahr
wie folgt
Zur Berechnung der Einsatzzeit nach obiger
Tabelle ist für den die Zahl 1000 übersteigenden
Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und
Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der
Einsatzzeit in Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/
Jahr zugrunde zu legen.
(4) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten
Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten
auf die volle Stunde abzurunden und über 30 Minuten
auf die volle Stunde aufzurunden.
(5) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Arbeitsinspektorat
unter Berücksichtigung der im § 21 Abs. 5 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes angeführten Umstände
eine höhere Gesamteinsatzzeit vorgeschrieben
hat.
(6) Ist der sicherheitstechnische Dienst in einem
Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür
vorzusorgen, daß die Tätigkeit des sicherheitstechnischen
Dienstes auf alle Schichten regelmäßig im
notwendigen Umfang aufgeteilt wird.
(7) Der sicherheitstechnische Dienst hat über
seine Einsatzzeiten Aufzeichnungen zu führen, die
den Organen der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme
vorzulegen sind; über Verlangen ist den
Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
und dem Betriebsrat (der Personalvertretung)
Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes
§ 7. (1) Der sicherheitstechnische Dienst hat den
Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden
Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im
Betrieb und auch die Arbeitnehmer bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu
unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere
dahin beratend zu wirken, daß für den Schutz der
Arbeitnehmer im Betrieb die nach der Art desselben
notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für
den Arbeitnehmerschutz vorhanden sind, die gebotenen
Schutzmaßnahmen angewendet und bestehende
Mängel bei den Einrichtungen und Vorkehrungen
für den Arbeitnehmerschutz von den
zuständigen Stellen im Betrieb behoben werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 hat der sicherheitstechnische
Dienst vor allem
1. den Arbeitgeber, seinen Beauftragten und die
sonst für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb zuständigen Personen
in allen Angelegenheiten zu beraten, in denen
dieser Schutz berührt wird. Dies gilt besonders
bei der Planung, Gestaltung und Änderung
von Arbeitsstätten, Baulichkeiten,
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen
Einrichtungen, Betriebsmitteln und von
Gegenständen der Schutzausrüstung sowie
bei der Anschaffung solcher Einrichtungen,
Mittel oder Gegenstände und bei der Planung
und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsvorgängen
und Arbeitsverfahren, auch im
Hinblick auf die verwendeten Arbeitsstoffe;
2. dahin zu wirken, daß die Arbeitsvorgänge
und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung
der Erkenntnisse der Ergonomie den
Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;
3. dahin zu wirken, daß alle sonstigen Maßnahmen,
Einrichtungen und Vorkehrungen zum
Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer,
insbesondere solche nach dem
Arbeitnehmerschutzgesetz, im Betrieb getroffen
sind;
4. bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
und der Ersatzpersonen für diese mitzuwirken,
Grundsätze für die Ausführung der
Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen
zu erstellen, die Tätigkeit dieser Personen zu
lenken sowie für die Aus- und Weiterbildung
der Sicherheitsvertrauenspersonen und der
Ersatzpersonen in bezug auf ihre Tätigkeit zu
sorgen;
5. dafür zur sorgen, daß die Arbeitnehmer nach
§ 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterwiesen
werden; er hat ferner ihr Interesse an
Angelegenheiten ihres Schutzes zu fördern,
sie in solchen Angelegenheiten zu beraten und
auf die Arbeitnehmer einzuwirken, daß sie
sich dementsprechend bei der Arbeit verhalten;
6. den Arbeitnehmerschutz im Betrieb weiter zu
entwickeln;
7. mit der betriebsärztlichen Betreuung und dem
Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten
sowie im Sicherheitsausschuß
mitzuarbeiten und
8. nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete statistische
Nachweise in Angelegenheiten seines
Aufgabenbereiches zu führen.
(3) Der sicherheitstechnische Dienst hat sich zur
Durchführung seiner Aufgaben laufend über den
Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer
an den Arbeitsstätten des Betriebes zu informieren.
Zu diesem Zweck hat er auch die notwendigen
Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen;
dies vor allem nach besonderen Unfällen
oder arbeitsplatzbedingten Erkrankungen, allenfalls
auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem
Unfall geführt hätten. Er hat ferner in den durch
den gebotenen Schutz der Arbeitnehmer notwendigen
Zeitabständen deren Arbeitsplätze zu besichtigen,
wobei die nach ihrem Wirkungsbereich
zuständige Sicherheitsvertrauensperson und Vertreter
des Betriebsrates (der Personalvertretung)
beizuziehen sind. Der sicherheitstechnische Dienst
hat die von ihm festgestellten Mängel den zuständigen
Stellen im Betrieb mitzuteilen und Maßnahmen
für die Behebung dieser Mängel vorzuschlagen.
(4) In Betrieben, in denen keine betriebsärztliche
Betreuung eingerichtet ist, erstrecken sich die Aufgaben
des sicherheitstechnischen Dienstes auch auf
den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im
Betrieb, soweit hiefür keine besonderen medizinischen
Kenntnisse erforderlich sind. Insbesondere
hat der sicherheitstechnische Dienst in solchen Fällen
auch auf die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
und die darnach zu treffenden Maßnahmen
sowie auf den Schutz der werdenden und stillenden
Mütter und der besonders schutzbedürftigen
Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des genannten
Gesetzes zu achten.
(5) In Betrieben, in denen eine betriebsärztliche
Betreuung eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung
der in Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 und 6
angeführten Aufgaben dem sicherheitstechnischen
Dienst nur soweit, als es sich nicht um Angelegenheiten
handelt, die in erster Linie den Gesundheitsschutz
im Betrieb betreffen.
(6) Mit Aufgaben, die mit dem sicherheitstechnischen
Dienst nicht zusammenhängen, darf der Leiter
dieses Dienstes in Betrieben, in denen regelmäßig
1000 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt
sind, nur soweit befaßt werden, als hiedurch die
Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt
wird. Das Arbeitsinspektorat kann Ausnahmen
dann zulassen, wenn infolge der Eigenart des
Betriebes die Betreuung mit anderen Aufgaben vertretbar
erscheint.
Personal und Einrichtung des sicherheitstechnischen
Dienstes
§ 8. (1) Der sicherheitstechnische Dienst muß
von einem Sicherheitstechniker geleitet werden,
sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer
Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt. Der
Sicherheitstechniker trägt gegenüber dem Arbeitgeber
die Verantwortung für die Tätigkeit dieses
Dienstes. Der Sicherheitstechniker muß das für
seine Tätigkeit im Betrieb notwendige Wissen auf
dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende
Betriebserfahrungen und Kenntnisse über
die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften
besitzen. Soweit es sich nicht um
in technischer Hinsicht einfache Arbeitsvorgänge
handelt, muß der Sicherheitstechniker zumindest
Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen, die
nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für
die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur"
Voraussetzung sind.
(2) Dem sicherheitstechnischen Dienst muß das
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das
für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet
sein muß. Soweit es nach Art und Größe des
Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes notwendig
ist, müssen diesem Dienst neben dem leitenden
Sicherheitstechniker auch noch weitere Sicherheitstechniker
angehören; hinsichtlich der Anforderungen
an diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1.
(3) Dem Leiter und dem Fachpersonal des
sicherheitstechnischen Dienstes muß Gelegenheit
gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen
Fachkenntnisse zu erweitern.
(4) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen
die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner
Aufgaben notwendigen Unterlagen, Behelfe und
Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den Einrichtungen
zählen insbesondere geeignete, entsprechend
ausgestattete Räumlichkeiten und die erforderlichen
Geräte.
4. Abschnitt
BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG
Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung,
Einsatzzeit
§ 9. (1) Besteht auf Grund des § 22 Abs. 1 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes die Verpflichtung zur
Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung, so
kann diese durch einen betriebseigenen Arzt, durch
Zusammenschluß mehrerer Betriebe zu einer
gemeinsamen Betreuung, durch Inanspruchnahme
eines arbeitsmedizinischen Zentrums oder einer
sonstigen anerkannten überbetrieblich organisierten
Versorgungseinrichtung erfolgen, soweit nicht
auf Grund der Zahl der Beschäftigten eine eigene
betriebsärztliche Betreuung gesetzlich vorgeschrieben
ist.
(2) Eine Verpflichtung im Sinne des § 22 Abs. 1
zweiter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist
dann gegeben, wenn mehr als ein Drittel der
Arbeitnehmer der Unternehmung besonderen
Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Solche
Gesundheitsgefahren sind beispielsweise dann
gegeben, wenn ärztliche Untersuchungen gemäß
der Verordnung über die gesundheitliche Eignung
von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten,
BGBl. Nr. 39/1974, angeordnet sind, es sei denn,
daß das Arbeitsinspektorat im Sinne des § 22 Abs. 2
des Arbeitnehmerschutzgesetzes bei einer geringeren
Zahl von Arbeitnehmern aufgetragen hat, eine
entsprechende betriebsärztliche Betreuung einzurichten.
Besteht in einer Unternehmung bereits in
einem oder mehreren Betrieben auf Grund der Zahl
der Arbeitnehmer die Pflicht zur Einrichtung einer
betriebsärztlichen Betreuung, dann ist für die übrigen
Betriebe der Unternehmung der erste Satz
zusätzlich anzuwenden.
(3) Besteht für einen Betrieb einer Unternehmung
auf Grund des Abs. 2 erster Satz eine Verpflichtung
zur Einrichtung einer betriebsärztlichen
Betreuung, dann hat das Arbeitsinspektorat nach
dem Grad der Gefährdung für alle im Betrieb
Beschäftigten Einsatzzeiten für die betriebsärztliche
Betreuung vorzuschreiben.
(4) Für Arbeitnehmer, die in Nachtschichtbetrieben
im Sinne des Art. VII Abs. 3 Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, in denen
dauernd mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt
sind, mindestens 50mal im Kalenderjahr in der Zeit
zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs Stunden
Nachtschichtarbeit verrichten, ist eine betriebsärztliche
Betreuung einzurichten. Dies gilt nicht, wenn
in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (§ 5 des
Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969) fällt.
(5) Hauptberuflich wird die betriebsärztliche
Betreuung dann ausgeübt, wenn die Einsatzzeit des
Arztes mehr als 20 Stunden/Woche beträgt.
(6) Bei einer Zahl der Beschäftigten von 251 bis
300 beträgt die Einsatzzeit des Arztes mindestens
drei Stunden/Woche, bei einer Zahl der Beschäftigten
von 301 bis 400 mindestens vier Stunden/
Woche und bei einer Zahl der Beschäftigten von
401 bis 500 mindestens fünf Stunden/Woche.
(7) Die Berechnung der Mindesteinsatzzeit hat
unter Berücksichtigung der Abs. 5 und 6 in folgender
Weise zu erfolgen: Bei einer Zahl der Beschäftigten
von 501 bis 999 beträgt die Einsatzzeit pro
Arbeitnehmer im Jahr 45 Minuten. In Betrieben mit
1000 Beschäftigten ist eine Einsatzzeit von
60 Minuten pro Arbeitnehmer im Jahr vorzusehen.
Diese Einsatzzeit von 20 Stunden/Woche erhöht
sich in Betrieben, in denen mehr als 1000 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, pro Arbeitnehmer im Jahr
wie folgt
Der Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Woche
nach § 22 b Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen.
(8) Ergibt die Berechnung der Einsatzzeiten
Bruchteile von Stunden, dann ist bis 30 Minuten
auf die volle Stunde abzurunden und über
30 Minuten auf die volle Stunde aufzurunden.
(9) Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des
Arbeitgebers durch Bescheid eine geringere Einsatzzeit
festlegen, wenn dies die Tätigkeit und die
mit ihr verbundene Gefährdung zulassen.
(10) Für die Betreuung von Arbeitnehmern in
Nachtschichtbetrieben (Art. VII Abs. 3 Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981),
die Nachtschichtarbeit verrichten, ist pro Arbeitnehmer
1/2 Stunde/Jahr vorzusehen. Wenn die sich
hieraus ergebende Einsatzzeit weniger als eine
Stunde/Woche beträgt, hat die betriebsärztliche
Betreuung mindestens eine Stunde/Woche zu
betragen. Bei weniger als zehn Nachtschichtarbeitern
kann das Arbeitsinspektorat über Antrag des
Arbeitgebers eine Stunde/Monat zulassen. Diese
Einsatzzeiten sind in Betrieben mit 251 oder mehr
Arbeitnehmern den im Abs. 6 und 7 festgelegten
Einsatzzeiten hinzuzurechnen.
(11) Die Abs. 6 und 7 gelten nicht, wenn das
Arbeitsinspektorat unter Berücksichtigung der im
§ 22 a Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes angeführten
Umstände eine höhere Gesamteinsatzzeit
vorgeschrieben hat.
(12) Beträgt die Einsatzzeit der betriebsärztlichen
Betreuung nicht mehr als vier Stunden/
Woche, so ist diese Zeit in einem zu erbringen;
beträgt die Einsatzzeit mehr als vier Stunden/
Woche, jedoch weniger als acht Stunden/Woche,
so kann sie in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei
ein Teil mindestens zwei Stunden betragen muß.
Wenn die Einsatzzeit acht oder mehr Stunden/
Woche beträgt, so kann sie so aufgeteilt werden,
daß jeder Zeitabschnitt mindestens vier Stunden
beträgt.
(13) Ist die betriebsärztliche Betreuung in einem
Mehrschichtbetrieb einzurichten, dann ist dafür
vorzusorgen, daß die Tätigkeit des Arztes auf alle
Schichten regelmäßig im notwendigen Umfang aufgeteilt
wird.
(14) Die betriebsärztliche Betreuung kann in
einem Betrieb unter Zugrundelegung der im Abs. 7
genannten Einsatzzeiten auch von mehreren Ärzten
wahrgenommen werden, wenn sich die Übertragung
einzelner Aufgaben, wie die Durchführung
bestimmter ärztlicher Untersuchungen an mehrere
Ärzte medizinisch oder organisatorisch als zweckmäßig
erweist. In gleicher Weise ist auch die Inanspruchnahme
eines arbeitsmedizinischen Zentrums
für bestimmte Aufgaben zulässig.
(15) Über die Einsatzzeiten der Ärzte der
betriebsärztlichen Betreuung sind Aufzeichnungen
zu führen, die den Organen der Arbeitsinspektion
zur Einsichtnahme vorzulegen sind; über Verlangen
ist den Organen des zuständigen Trägers der
Unfallversicherung und dem Betriebsrat (der Personalvertretung)
Einsicht in diese Aufzeichnungen zu
gewähren.
Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung
§ 10. (1) Die betriebsärztliche Betreuung hat die
Aufgabe, den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer
beim Arbeitnehmerschutz im Betrieb zu unterstützen
und zu beraten sowie bei der Durchführung
des Arbeitnehmerschutzes mitzuwirken, soweit es
sich hiebei um Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes,
der Gesundheitsprophylaxe, der Arbeitshygiene,
der Arbeitsphysiologie und der Arbeitspsychologie
sowie der Ergonomie im Betrieb handelt.
(2) Die betriebsärztliche Betreuung hat sich im
wesentlichen auf vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen
zu erstrecken und so vor allem dazu beizutragen,
daß für die Gesundheit abträgliche Einwirkungen,
die sich unmittelbar oder mittelbar aus der
Tätigkeit im Betrieb ergeben können, vermieden
werden. Sie hat auch dahin beratend zu wirken,
daß für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer
im Betrieb die nach der Art desselben entsprechenden
Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden
sind oder die notwendigen Maßnahmen getroffen,
die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet
und bestehende Mängel bei den Einrichtungen und
Vorkehrungen von den zuständigen Stellen im
Betrieb behoben werden. Sie hat sich ferner zur
Durchführung ihrer Aufgaben laufend über den
Stand der Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer
an deren Arbeitsplätzen zu informieren. Zu
diesem Zweck hat sie auch die notwendigen
Ermittlungen und Untersuchungen vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen; dies vor allem nach
besonderen Unfällen oder arbeitsplatzbedingten
Erkrankungen, allenfalls auch nach Ereignissen, die
beinahe zu einem Unfall oder einer Erkrankung
geführt hätten. In Erfüllung dieser Aufgaben sind
in den durch den gebotenen vorbeugenden
Gesundheitsschutz entsprechenden Zeitabständen
die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer zu besichtigen,
wobei die nach ihrem Wirkungsbereich zuständigen
Sicherheitsvertrauenspersonen, der Leiter des
sicherheitstechnischen Dienstes und Vertreter des
Betriebsrates (der Personalvertretung) im gebotenen
Umfang beizuziehen sind.
(3) Im Sinne des Abs. 1 hat die betriebsärztliche
Betreuung vor allem dahin zu wirken, daß die
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen
entsprechend den arbeitshygienischen,
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und
ergonomischen Erkenntnissen vorbereitet, gestaltet
und durchgeführt sind. Zu diesem Zweck sind die
für die Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen
und Arbeitsbelastungen am Arbeitsplatz notwendigen
Messungen und Untersuchungen durchzuführen
oder zu veranlassen.
(4) Ferner hat die betriebsärztliche Betreuung
ärztliche Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
durchzuführen, sofern der ausführende
Arzt hiezu ermächtigt ist bzw. auf die
Vornahme solcher Untersuchungen zu achten.
Sonstige ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmern,
die sich im Interesse des Gesundheitsschutzes
im Betrieb als notwendig erweisen, sind von der
betriebsärztlichen Betreuung selbst vorzunehmen
oder auf Kosten des Arbeitgebers vornehmen zu
lassen. Die Ergebnisse aller Untersuchungen sind in
geeigneter Weise auszuwerten und zu dokumentieren.
Auf die Tätigkeit werdender und stillender
Mütter sowie der besonders schutzbedürftigen
Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
ist besonders zu achten und mitzuwirken,
daß Personen, die infolge eines Leidens,
eines Gebrechens, eines Unfalles oder eines sonstigen
Ereignisses in ihrer Fähigkeit, eine Arbeit auszuführen,
wesentlich beeinträchtigt sind, in den
Arbeitsprozeß eingegliedert oder wieder eingegliedert
werden können.
(5) Für erste Hilfeleistung bei Unfällen und
plötzlichen Erkrankungen ist entsprechend vorzusorgen
und die Tätigkeit der hiefür im Betrieb zur
Verfügung stehenden Personen zu überwachen
sowie nötigenfalls deren Aus- und Weiterbildung
durchzuführen oder zu veranlassen; die weitere
ärztliche Versorgung Verunfallter und plötzlich
Erkrankter fällt nicht in den Aufgabenbereich der
betriebsärztlichen Betreuung.
(6) Die betriebsärztliche Betreuung hat mit dem
sicherheitstechnischen Dienst und dem Betriebsrat
(der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten
sowie im Sicherheitsausschuß mitzuarbeiten.
(7) Im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung
ist eine ambulante Nachbehandlung von Arbeitnehmern
nur dann zulässig, wenn sie die sonstigen
Aufgaben nicht beeinträchtigt und nicht auf Kosten
eines Sozialversicherungsträgers erfolgt; die von
Sozialversicherungsträgern bewilligte Rezeptur
bleibt hievon unberührt. Sie ist auf jene Krankheits- oder
Rekonvaleszenzzustände zu beschränken, die
arbeitsbedingt sind oder für den weiteren Arbeitseinsatz
besondere Bedeutung haben. Die ambulante
Nachbehandlung bedarf überdies der Zustimmung
des Arbeitnehmers. Andere ärztliche Aufgaben
können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften
nur dann durchgeführt werden, soweit als
durch die Einsatzzeit des Arztes noch weitere Zeitspannen
übrigbleiben.
(8) Die für ambulante Nachbehandlung, welche
den im Abs. 7 festgelegten Rahmen übersteigt und
für sonstige ärztliche Tätigkeit aufgewendete Zeit
ist nicht in die Einsatzzeit nach § 9 Abs. 6 und 7
einzurechnen.
(9) Zur Aufgabe der betriebsärztlichen Betreuung
gehört auch die Beobachtung von Krankenständen
im Hinblick auf eine mögliche berufliche
bzw. arbeitsplatzbedingte Verursachung. Zu diesem
Zweck ist der Betriebsarzt berechtigt, nach
Zustimmung des Arbeitnehmers auch Auskünfte
über derartige Krankenstände von den behandelnden
Ärzten einzuholen. Die Vorschriften über die
ärztliche Verschwiegenheit sind dabei zu beachten.
Personal und Einrichtungen der betriebsärztlichen
Betreuung
§ 11. (1) Die betriebsärztliche Betreuung muß
durch einen Arzt erfolgen, der gegenüber dem
Arbeitgeber die Verantwortung für diese Tätigkeit
trägt. Erfolgt die Betreuung durch mehrere Ärzte,
muß einem Arzt die Leitung übertragen werden.
(2) Die betriebsärztliche Betreuung darf nur Ärzten
übertragen werden, die zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes
berechtigt sind und das für diese Tätigkeit
notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin
sowie auch Kenntnisse über die maßgeblichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen. Sie müssen
sich nachweislich einer vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz anerkannten Ausbildung
unterzogen haben.
(3) Für die betriebsärztliche Betreuung muß das
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige
Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung stehen, das
für die zugewiesene Tätigkeit entsprechend ausgebildet
sein muß. Die zuständige Behörde kann bei
Betrieben, bei denen es auf Grund ihrer örtlichen
Lage oder der Art der Arbeitsvorgänge notwendig
erscheint, vorschreiben, daß für die erste Hilfeleistung
ein gemäß dem Krankenpflegegesetz für
Sanitätshilfsdienste ausgebildetes Personal zur Verfügung
steht.
(4) Den Ärzten und dem Fachpersonal betriebseigener
betriebsärztlicher Betreuung muß Gelegenheit
gegeben werden, die für ihre Tätigkeit notwendigen
Fachkenntnisse im notwendigen Umfang zu
erweitern. Die Tragung der hiebei entstehenden
Kosten richtet sich nach der Vereinbarung oder allfälligen
Vorschriften.
(5) Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung müssen
im Betrieb die notwendigen Unterlagen, Behelfe
und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Zu den
Einrichtungen zählen insbesondere geeignete, der
Größe des Betriebes angepaßte und entsprechend
ausgestattete Räume sowie die erforderlichen
Geräte. Hiezu gehören auch Einrichtungen für die
Führung der notwendigen Aufzeichnungen über
die betriebsärztliche Betreuung und die damit
zusammenhängenden statistischen Auswertungen.
In Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sind
für die betriebsärztliche Betreuung eigene Räume
im notwendigen Ausmaß vorzusehen. In Betrieben
unter 750 Arbeitnehmer können für die betriebsärztliche
Betreuung auch die für erste Hilfeleistung
vorgesehenen Räumlichkeiten verwendet werden.
Dies gilt auch, wenn mehrere Betriebe eine gemeinsame
betriebsärztliche Betreuung vorsehen.
5. Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS
Aufgaben des Sicherheitsausschusses
§ 12. Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber
bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge
für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb
zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem
1. der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb, insbesondere über
die Entwicklung des Unfallgeschehens und
der Berufskrankheiten;
2. der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen,
des sicherheitstechnischen
Dienstes und der betriebsärztlichen
Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit
dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
3. der Förderung der Zusammenarbeit der
Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2
genannten Einrichtungen mit den betrieblichen
Vorgesetzten und
4. der Erarbeitung von Grundsätzen für die
Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes
im Betrieb.
Zusammensetzung und Tätigkeit des Sicherheitsausschusses
§ 13. (1) Dem Sicherheitsausschuß gehören als
Mitglieder der Arbeitgeber oder die von ihm mit
seiner Vertretung beauftragte Person, die Sicherheitsvertrauenspersonen
und, sofern ein sicherheitstechnischer
Dienst oder eine betriebsärztliche
Betreuung im Betrieb eingerichtet ist, der Leiter
sowie das Fachpersonal des sicherheitstechnischen
Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung an;
ferner mindestens zwei betriebliche Vorgesetzte
und zwei Mitglieder des Betriebsrates (der Personalvertretung),
in Betrieben, in denen regelmäßig
mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt werden,
jedoch mindestens je drei Vertreter dieser Gruppen.
Den Vorsitz im Sicherheitsausschuß führt der
Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung
beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche
Stellung im Betrieb innehaben muß.
(2) Der Sicherheitsausschuß nimmt seine Aufgaben
vor allem in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis,
mindestens aber einmal im Vierteljahr,
abzuhalten sind. Sitzungen sind ferner abzuhalten,
wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem
Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern,
wie bei erheblicher Zunahme der Zahl der
Unfälle oder der Fälle von Berufserkrankungen
oder bei Ereignissen im Betrieb, die auch für den
Arbeitnehmerschutz von grundsätzlicher Bedeutung
sind, wie bei einer weitgehenden Umstellung
der Arbeitsprozesse, die mit der Möglichkeit einer
erhöhten Gefährdung verbunden ist. Solche Sitzungen
können an die Stelle der in jedem Vierteljahr
abzuhaltenden Sitzung treten.
(3) Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses
werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser hat
eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
nachdem eine solche Sitzung vom Leiter des
sicherheitstechnischen Dienstes oder der betriebsärztlichen
Betreuung oder, wenn derartige Einrichtungen
im Betrieb nicht eingerichtet sind, von der
Mehrheit der Sicherheitsvertrauenspersonen oder
vom Betriebsrat (von der Personalvertretung) vorgeschlagen
wird. Der Vorsitzende kann den Sitzungen
des Ausschusses Fachleute beiziehen.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß
über die Sitzungen des Sicherheitsausschusses Aufzeichnungen
geführt werden, aus denen mindestens
die Ergebnisse der Beratungen zu entnehmen sind.
Diese Aufzeichnungen sind den Organen der
Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen;
über Verlangen ist den Organen des zuständigen
Trägers der Unfallversicherung Einsicht in diese
Aufzeichnungen zu gewähren.
Zentraler Sicherheitsausschuß
§ 14. (1) In Unternehmungen mit mehreren, örtlich
voneinander getrennten Betrieben, in denen
nach § 23 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
ein Sicherheitsausschuß zu errichten ist, muß am
Sitz der Unternehmung ein zentraler Sicherheitsausschuß
errichtet werden. Der zentrale Sicherheitsausschuß
hat den Arbeitgeber bei Durchführung
der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz
der Arbeitnehmer im Bereich der gesamten Unternehmung
zu unterstützen und zu beraten; § 12 Z 1
bis 4 gilt sinngemäß.
(2) Dem zentralen Sicherheitsausschuß gehören
als Mitglieder der Arbeitgeber und der Leiter jedes
Betriebes oder die von diesen mit ihrer Vertretung
beauftragten Personen, mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen
jedes Betriebes, der Leiter
des sicherheitstechnischen Dienstes und der
betriebsärztlichen Betreuung sowie mindestens je
eine weitere Person aus dem Fachpersonal dieser
Einrichtungen jedes Betriebes an; ferner drei
betriebliche Vorgesetzte der Unternehmung und
drei Mitglieder des Zentralbetriebsrates. Den Vorsitz
im zentralen Sicherheitsausschuß führt der
Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung
beauftragte Person, die eine entsprechend verantwortliche
Stellung im Unternehmen innehaben
muß. Dies gilt sinngemäß auch für die vom Leiter
eines Betriebes mit seiner Vertretung beauftragte
Person.
(3) Der zentrale Sicherheitsausschuß nimmt
seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die nach Erfordernis,
mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr,
abzuhalten sind. Im übrigen gelten für die
Tätigkeit des zentralen Sicherheitsausschusses die
Abs. 2 bis 4 des § 13 sinngemäß.
6. Abschnitt
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 15. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die
über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,
so kann die zuständige Behörde im Rahmen
der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch
Bescheid solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als
in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in.
demselben Maß Rechnung getragen wird. Die
zuständige Behörde kann nach Anhörung des
Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit
hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in bezug auf
Aufträge des Arbeitsinspektorates auf Grund des
§ 6 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 3 dieser Verordnung
sowie auf Grund des § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 5,
§ 22 Abs. 2 oder des § 22 a Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Auflegen der Verordnung
§ 16. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser
Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit
Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den
Gegenstand dieser Verordnung betreffen, im
Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 17. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 18. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Übergangsbestimmungen
§ 19. In Betrieben, in denen auf Grund des § 21
Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein sicherheitstechnischer
Dienst und in Betrieben, in denen
auf Grund des § 22 Abs. 1 des genannten Gesetzes
eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten ist,
müssen diese Einrichtungen bis 1. März 1984 eingerichtet
sein. Die Namen der Leiter dieser Einrichtungen
sowie die Dauer ihres Einsatzes im
Betrieb (Stunden/Woche) sind dem zuständigen
Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
Außerkrafttreten
§ 20. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung tritt die Verordnung über Einrichtungen
in den Betrieben für die Durchführung des
Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 253/1973, außer
Kraft.
Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1984 in
Kraft.