2_1982
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2. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 2. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
1982_2_0 2. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
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Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1982 wird für Hilfs- und
angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der
Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 2045 für die Beschäftigung
von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird unter
Festsetzung einer Bundesreserve auf die angeführten
Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-Einzelkontingente)
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1982.