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2. Verordnung: Änderung der Postordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Änderung der Postordnung

Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/

1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 561/1980, wird verordnet

Artikel I

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,

278/1963, 291/1968, 340/1971, 648/1975 und

689/1977 wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen

„§ 1 a. Die Post- und Telegraphendirektionen

dürfen geringfügige Abweichunigen von den Beförderungsbedingungen

nachsehen, wenn hiedurch

die ordnungsgemäße Durchführung des

Postdienstes nicht beeinträchtigt wird."

2. In den Überschriften vor den §§ 12 und 115

sowie in den §§ 12, 13, 14, 27, 29, 99, 107, 115,

117, 118, 139 und 198 ist die Bezeichnung „Posthilfsstelle"

bzw. „Posthilfsstellen" auf „Poststelle"

bzw. „Poststellen" zu ändern.

3. § 24 hat zu entfallen.

4. § 25 erster Satz hat zu lauten

„Briefmarken, die nicht echt sind, deren Bildfläche

beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht

überzogen oder auf andere Weise verändert ist,

und Briefmarken vor dem kundgemachten ersten

oder nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer

Zulassung zur Freimachung sind ungültig."

5. § 26 hat zu lauten

„§ 26. Nicht verwendbare gültige Briefmarken

sind von den Postämtern umzutauschen. Beim

Umtausch von Sonderpostmarken ist ein allfälliger

Zuschlag nicht zu berücksichtigen. Sollen

mehrere Marken umgetauscht werden, sind die

Postämter berechtigt zu verlangen, daß die Marken

nach ihrem Nennwert geordnet auf Papier

aufgeklebt übergeben werden, wenn dadurch der

Gesamtwert der umzutauschenden Marken

leichter festgestellt werden kann."

6. § 27 dritter Satz hat zu lauten

„Die Postamtsbezeichnung muß, ausgenommen

bei fahrbaren Postämtern, den Namen des Ortes

oder der Gemeinde enthalten."

7. § 30 a letzter Satz hat zu entfallen.

8. § 32 hat zu lauten

„§ 32. Sendungen mit Freistempelabdrucken

sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte

Briefsendungen mit Freistempelabdrucken

dürfen auch in Briefkasten eingelegt

werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder

nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren

Ortsangabe oder Datum mit dem Ort oder dem

Datum der Aufgabe nicht übereinstimmen, sind

ungültig. Sendungen mit ungültigen Freistempelabdrucken

sind dem Absender zurückzugeben."

9. Nach § 32 ist folgender § 32 a einzufügen

„§ 32 a. Sendungen mit Freistempelabdrucken,

die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im

Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift

aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen

innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck

enthaltenen Datum an auch in

einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck

enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden.

Sendungen, die im Freistempelabdruck eine

Kennzahl nach § 33 a, letzter Satz, tragen, werden

als Freistempel-Antwortsendungen befördert,

wenn die in der gedruckten Anschrift angegebene

Postleitzahl mit jener des Überwachungspostamtes

übereinstimmt. Postgebühren für

nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen

werden nicht zurückgezahlt."

10. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Sind auf einer Postsendung Freistempelabdrucke

angebracht, ist die entrichtete Postgebühr

nur dann zurückzuzahlen, wenn der Absender

nachweist, daß die Postsendung nicht befördert

wurde. Dieser Nachweis entfällt, wenn

das Überwachungspostamt oder das Postamt, bei

dem die Gebühren für die Freistempelmaschine

entrichtet werden, spätestens an dem dem Datum

des Freistempelabdruckes folgenden Werktag

(ausgenommen Samstag) auf der Postsendung bestätigt,

daß sie nicht befördert wurde."

11. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Postgebühren, ausgenommen die Wertgebühr,

sind von Amts wegen zurückzuzahlen,

wenn die Postsendung während der Postbeförderung

in Verlust geraten oder ihr Inhalt aus

Verschulden der Post zur Gänze unbrauchbar

geworden ist."

12. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Postvordrucke sind Vordrucke, die der

Absender bei der Aufgabe von bestimmten Postsendungen

oder bei der Inanspruchnahme des

Geldverkehres der Post zu verwenden hat."

13. § 49 hat zu lauten

„§ 49. Sachen, deren Beförderung mit Gefahr

für den Postbetrieb verbunden ist, dürfen nur

nach Maßgabe der Anlage 1 mit der Post befördert

werden."

14. Teil II Abschnitt 2 „Allgemeine Bestimmungen"

hat zu lauten

„§ 53. Als Zeichen der Gebührenentrichtung

bei der Aufgabe sind auf Briefen (ausgenommen

Wertbriefe), Postkarten, Drucksachen und Blindensendungen

Briefmarken oder Freistempelabdrucke

anzubringen.

§ 54. Briefe, Postkarten und Drucksachen dürfen

statt Briefmarken oder Freistampelabdrucken

den Vermerk „Als bar freigemacht

beim Postamt " tragen, wenn mindestens

50 Sendungen derselben Sendungsart mit

gleichem Gewicht und zur gleichen Gebühr

gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden.

§ 55. Nichtbescheinigte Briefe, Postkarten und

Drucksachen sowie Pakete sind auch dann zu befördern,

wenn die Beförderungsgebühr bei der

Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Sendungen

haben die Postämter die nichtentrichtete

Beförderungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr

zu

und bei der Abgabe einzuheben.

§ 56. Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren

bei der Abgabe zu entrichten.

Die Postämter haben außer der nichtentrichteten

Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr

für Antwortsendungen bei der Abgabe einzuheben.

Sie sind berechtigt, diese Gebühren zu

stunden, wenn die Einbringung gesichert ist. Jeweils

zum 10., 20. und letzten Tag des Monats

ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren

zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und

von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.

§ 57. Briefe, Postkarten, Drucksachen und

Blindensendungen können eingeschrieben aufgegeben

werden, wenn außer den sonstigen Gebühren

die Einschreibgebühr entrichtet wird. Eingeschriebene

Briefsendungen sind als bescheinigte,

alle übrigen Briefsendungen als nichtbescheinigte

Sendungen zu befördern.

§ 58. Eingeschriebene Briefe sowie Pakete können

mit einer Wertangabe in unbeschränkter

Höhe aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen

Gebühren die Wertgebühr entrichtet

wird. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer

Währung in Ziffern anzugeben (Wert

S ). Eingeschriebene Briefe mit

einer Wertangabe werden auch „Wertbriefe" genannt."

15. § 88 hat zu lauten

„§ 88. Übersteigt die Wertangabe bei einem

Brief oder Paket den für die Ersatzzustellung

zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung

sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel

Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen

gleichwertigen Verschlußmitteln zu sichern, daß

alle Enden der Verpackung festgehalten werden,

ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich

wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung

oder der Verschlußmittel nicht möglich ist und

die Verpackung sowie die Verschnürung ohne

Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder

abgestreift werden können. Siegelmarken sind

zum Verschluß nicht zugelassen."

16. § 90 hat zu beginnen

„Drucksachen, die gemäß § 54 bar freigemacht

werden ..."

17. § 90 a hat zu lauten

„§ 90 a. Unter den im § 90 genannten Voraussetzungen

dürfen Blindensendungen verschlossen

aufgegeben werden, wenn der Absender eine

Blindenanstalt oder eine Zentral- oder Landesstelle

einer Blindenorganisation ist."

18. § 97 vorletzter Satz hat zu lauten

„Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite

der Postsendung angebracht werden."

19. § 105 a letzter Satz hat zu lauten

„Die Sendungen sind dem Aufgabepostamt nach

Bundarten getrennt zu übergeben."

20. Nach § 105 a ist folgender § 105 b einzufügen

„§ 105 b. Massensendungen in Ortsbunden, die

beim Abgabepostamt aufgegeben werden und für

die eine Ermäßigung der Beförderungsgebühren

beansprucht wird, sind dem Postamt getrennt

von sonstigen Sendungen zu übergeben."

21. Im § 106 letzter Satz haben die Worte

„und Warensendungen" zu entfallen.

22. Im § 113 erster Satz haben die Worte

„Doppel- oder" zu entfallen.

23. Dem § 125 ist als letzter Satz anzufügen

„Massensendungen und Zeitungen können nicht

als Eilsendungen aufgegeben werden."

24. § 135 hat zu entfallen.

25. § 136 dritter Satz hat zu entfallen.

26. Im § 140 letzter Satz sind vor dem Wort

„Landzustellbezirk" die Worte „Orts- oder" einzufügen.

27. § 156 erster Satz hat zu lauten

„Bei der Ausstellung ist die Gebühr für die

Ausfertigung einer Postübernahmskarte zu entrichten."

28. Im § 169 zweiter Satz haben die Worte

„und Warensendungen" zu entfallen.

29. Im § 174 ist die Betragsangabe „sechstausend"

durch „zehntausend" zu ersetzen.

30. § 176 hat zu lauten

„§ 176. Soweit die Ersatzzustellung zulässig

ist, sind Postsendungen nur an eine erwachsene,

zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an

derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt

oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers

ist. Wurden dem Abgabepostamt vom

Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfanger

schriftlich bekanntgegeben, darf nur an

diese Personen ersatzzugestellt werden; das Postamt

ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen

zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße

Ersatzzustellung erleichtert wird."

31. § 183 hat zu entfallen.

32. Im § 184 haben die Worte „oder der

Botenlohn" zu entfallen.

33. § 186 hat zu lauten

„§ 186. Postlagernde Sendungen sind bis zum

vierten, sonstige Postsendungen bis zum dritten

Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur

Abholung bereitzuhalten, sofern der Absender

nicht eine kürzere Frist verlangt hat. Bei benachrichtigten

oder angekündigten Postsendungen beginnt

die Abholfrist mit dem Tag der Benachrichtigung

oder Ankündigung. Postsendungen

mit lebenden Tieren sind — unter Bedachtnahme

auf die Abgangszeiten der Postkurse — längstens

bis zu achtundvierzig Stunden ab ihrem

Einlangen zur Abholung bereitzuhalten. Nach

Ablauf der Abholfrist noch beim Postschalter

lagernde Sendungen sind als unzustellbar zu behandeln."

34. Im § 188 ist das Wort „drei" durch das

Wort „vier" zu ersetzen.

35. Die §§ 190 und 191 halben zu lauten

„§ 190. Die Brieffachgebühr und die Geldfachgebühr

sind für mindestens drei Monate, die

Paketfachgebühr ist für mindestens einen Monat

im voraus zu entrichten. Bei Beendigung des

Abholvorbehaltes sind die für noch nicht begonnene

Monate vorausgezahlten Fachgebühren

zurückzuzahlen.

§ 191. Bei der Abgabe zu entrichtende Gebühren

und Auslagen für Sendungen, die dem

Abholvorbehalt unterliegen, dürfen durch die

Postämter gestundet werden, wenn ihre Einbringung

gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und

letzten des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten

Gebühren und Auslagen zu ermitteln,

dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem

innerhalb einer Woche zu entrichten."

36. § 195 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei Paketen, die sonst gegen Entrichtung der

Zustellgebühr zuzustellen wären, ist eine Ausfolgegebühr

in Höhe der Postlagergebühr zu

entrichten."

37. § 196 hat zu lauten

„§ 196. Postsendungen für Empfänger im

Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der

Poststelle abgeholt werden, soweit sie nicht in

Abgabebriefkasten, die im Orts- oder Landzustellbezirk

aufgestellt sind, eingelegt werden

können. In solche Abgabebriefkasten dürfen auch

Verständigungen über eingelangte Postsendungen

für Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden.

Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte

Briefsendungen und Zeitungen sowie Verständigungen

für Empfänger im Außenbezirk Gelegenheitsboten

zur Ausfolgung an den Empfänger

mitzugeben, soweit dieser dagegen nicht schriftlich

beim Abgabepostamt Einspruch erhoben

hat."

38. § 198 dritter Satz hat zu entfallen.

39. § 203 letzter Satz hat zu lauten

„Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren

und Auslagen sind zurückzuzahlen."

40. § 205 erster Satz hat zu lauten

„Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen,

daß 'die für ihn einlangenden Postsendungen, ausgenommen

Massensendungen ohne Anschrift und

Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt"

nachgesendet werden, wenn er seinen

Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle

ändert."

41. Nach § 205 ist folgender § 205 a einzufügen

„§ 205 a. Der Empfänger kann verlangen, daß

an Stelle der Nachsendung Briefsendungen, Zeitungen

und Geldbeträge beim Abgabepostamt

zur Abholung an einem bestimmten Tag bereitgehalten

werden, sofern der Absender nicht postordnungsgemäß

anderes verfügt hat. Der Bereithaltungszeitraum

darf dreißig Tage nicht

überschreiten. Für das Bereithalten ist die Brieffachgebühr

für einen Monat im voraus zu entrichten.

Nach Ablauf von drei Werktagen (ausgenommen

Samstage) nach dem vorausbestimmten

Abholtag nicht abgeholte Sendungen und

Geldbeträge sind als unzustellbar zu behandeln."

42. § 208 hat zu lauten

„§ 208. Unzustellbare Postsendungen, auf

denen der Absender angegeben ist, sind an diesen

zurückzusenden und wie für ihn bestimmte

Postsendungen zu behandeln. Der Grund der

Rücksendung ist auf der Postsendung zu vermerken.

Er darf auch auf dem Bundzettel oder

dergleichen vermerkt werden, wenn im Bund

nur Massensendungen ein und desselben Absenders

enthalten sind."

43. § 210 vorletzter Satz hat zu entfallen.

44. Die §§ 221 und 222 haben zu lauten

„§ 221. Der Absender ist berechtigt, innerhalb

eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung

folgenden Tag an bei jedem Postamt nach

der richtigen Abgabe von Postsendungen, ausgenommen

Massensendungen ohne Anschrift und

Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt"

nachforschen zu lassen, wenn er die wesentlichen

Merkmale der Postsendungen angibt. Bei

bescheinigten Postsendungen hat der Absender

seine Berechtigung 'glaubhaft zu machen. Vor

Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen

Verlustes einer Postsendung hat der Absender

die Nachforschung zu verlangen.

§ 222. Der Absender ist vom Ergebnis der

Nachforschung schriftlich zu verständigen. Wurde

die Nachforschung nach einer bescheinigten Postsendung

nicht durch die Post verschuldet, hat

er bei der Verständigung die Nachforschungsgebühr

zu entrichten."

45. § 223 letzter Satz hat zu entfallen.

46. § 230 hat zu lauten

„§ 230. Der Verleger einer anschriftslos versendeten

Zeitung hat dem Abgabepostamt einmal

jährlich sowie darüber hinaus auf dessen Verlangen

eine neue Bezieherliste zu übermitteln.

Bei anschriftslos versendeten Monatsschriften hat

der Verleger auf Verlangen des Abgabepostamtes

diesem überdies Karteikarten zur Verfügung zu

stellen, auf denen der Titel der Zeitung sowie

der Name und die Anschrift des Beziehers angegeben

sind."

47. Nach § 231 ist folgender § 232 einzufügen

„§ 232. Zeitungen mit der Anschrift „An einen

Haushalt" sind getrennt von den übrigen Zeitungen

aufzugeben. Dem Aufgabepostamt ist

eine Zusammenstellung über die Anzahl der für

jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu

übergeben."

48. Die Überschrift vor § 253 und die §§ 253

und 254 haben zu lauten

„Stundung und Einziehung von Postgebühren

§ 253. Auf schriftliches Verlangen einer Behörde

oder eines Amtes halben die Postämter die

innerhalb eines Kalendermonats anfallenden

Postgebühren zu stunden. Voraussetzung hiefür

ist, daß die Post ermächtigt wird, die gestundeten,

dem Gebührenschuldner bis 10. des Folgemonats

schriftlich bekanntgegebenen Gebühren,

am 20. des Folgemonats von einem Konto bei

der Österreichischen Postsparkasse abbuchen zu

lassen; fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag,

Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der

nächste Werktag (ausgenommen Samstag).

§ 254. Sollen die bei der Aufgabe zu entrichtenden

Postgebühren gestundet werden, müssen

Briefsendungen den Gebührenvermerk „Postgebühr

bar bezahlt" oder einen anderen zulässigen,

auf die Barfreimachung hinweisenden Gebührenvermerk

sowie eine durch Druck oder Stempelabdruck

angebrachte Absenderangabe tragen. Als

Grundlage für die Ermittlung der gestundeten

Postgebühren haben die Behörden und die Ämter

die von der Post verlangten Vordrucke zu verwenden."

49. § 255 hat zu lauten

„§ 255. Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge

zur Übermittlung anzunehmen, wenn der Absender

bei der Einzahlung das Bestimmungspostamt

mit einer Postanweisung anweist, den eingezahlten

Betrag an den in der Postanweisung angegebenen

Empfänger auszuzahlen. Für die

Übermittlung eines Geldbetrages ist die Postanweisungsgebühr

bei der Einzahlung zu entrichten."

50. Im § 264 ist nach dem Wort „Postsendung"

einzufügen

„(ausgenommen Massensendungen und Zeitungen)"

51. § 266 hat zu Lauten

„§ 266. Der Absender hat die entsprechend

ausgefertigte für die Übermittlung des eingezogenen

Nachnahmebetrages erforderliche Postanweisung

(Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-

Verrechnungspostanweisung) auf der Sendung

haltbar zu befestigen. Nachnahme-Verrechnungspostanweisungen

zu Paketen, dürfen diesen auch

lose beigegeben werden."

52. Im § 267 ist das Wort „Einziehungsgebühr"

durch das Wort „Nachnahmegebühr" zu

ersetzen.

53. Die §§ 269 und 270 haben zu lauten

„§ 269. Nach der Aufgabe einer Postsendung

mit Nachnahme kann der Absender verlangen,

daß der Nachnahmebetrag erhöht, vermindert

oder gestrichen wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch

weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr

zu entrichten.

§ 270. Der eingezogene Nachnahmebetrag ist

der als Empfänger genannten Person zu übermitteln.

Absender des eingezogenen Geldbetrages

ist das Abgabepostamt. Unzustellbare Nachnahmebeträge

sind als unanbringlich zu behandeln."

54. Die §§ 273 und 274 haben zu lauten

„§ 273. Für jeden Einziehungsauftrag ist die

Postauftragsgebühr bei der Aufgabe zu entrichten.

Auf Postaufträgen sind als Zeichen der Gebührenentrichtung

Briefmarken oder Freistempelabdrucke

anzubringen. Unter den im § 54

genannten Voraussetzungen dürfen Postaufträge

auch bar freigemacht werden.

§ 274. Nach der Aufgabe kann der Auftraggeber

verlangen, daß der einzuziehende Betrag

vermindert wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch

weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr

zu entrichten."

55. § 276 hat zu lauten

„§ 276. Der eingezogene Geldbetrag ist der im

Auftrag als Empfänger genannten Person zu

übermitteln. Absender des eingezogenen Geldbetrages

ist das Abgabepostamt. Unzustellbare

eingezogene Geldbeträge sind als unanbringlich

zu behandeln."

56. Nach § 278 ist folgender § 279 einzufügen

„§ 279. Für jeden Geldbetrag, der durch die

Post auf Grund einer Scheckverkehrs-Anweisung

der Österreichischen Postsparkasse ausgezahlt

werden soll, ist vom Auftraggeber die Auszahlungsgebühr

im Wege der Österreichischen Postsparkasse

zu entrichten."

57. Die Anlage 1 zu § 49 hat zu lauten

„Anlage 1

zu § 49 der Postordnung

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

für Sendungen mit Sachen, deren Beförderung

mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist

1. Stoffe und Gegenstände, die dem RID

(Reglement international concernant le

transport des marchandises dangereuses par

chemins de fer) unterliegen, dürfen nur

unter jenen Bedingungen mit der Post befördert

werden, unter denen ihre Beförderung

als Expreßgut bei den Österreichischen

Bundesbahnen zugelassen ist.

2. Zu den Stoffen und Gegenständen nach Z 1

zählen: Explosive Stoffe und Gegenstände;

mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände;

Zündwaren, Feuerwerkskörper und

ähnliche Güter; verdichtete, verflüssigte

oder unter Druck gelöste Gase; entzündbare

flüssige Stoffe; entzündbare feste Stoffe;

selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung

mit Wasser entzündliche Gase entwickeln;

entzündend (oxydierend) wirkende

Stoffe; organische Peroxide; giftige Stoffe;

ansteckungsgefährliche und ekelerregende

Stoffe; radioaktive Stoffe; ätzende Stoffe.

3. Abgesehen von den in Z 4 genannten Ausnahmen,

ist die Beförderung nur in Paketen

zugelassen.

4. In verschlossenen Briefen sind zugelassen

a) Feuerzeugfüllungen und Kohlensäurekapseln

bis 10 Stück;

b) Munition für Handfeuerwaffen bis 2 kg;

ausgenommen solche mit Sprengsätzen;

c) entzündbare oder giftige Stoffe, wenn

ihr Gewicht 100 g nicht übersteigt;

d) ekelerregende und ansteckungsgefährliche

Stoffe, wenn ihr Gewicht 500 g nicht

übersteigt; die Briefe müssen eingeschrieben

aufgegeben werden.

5. Sendungen mit ekelerregenden und ansteckungsgefährlichen

Stoffen müssen mit

dem Vermerk „Eilt" aufgegeben werden."

Artikel II

1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von

Art. I Z 48 mit 1. März 1981 in Kraft.

2. Art. I Z 48 tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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