2. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/
1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 561/1980, wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 6/1960,
278/1963, 291/1968, 340/1971, 648/1975 und
689/1977 wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen
„§ 1 a. Die Post- und Telegraphendirektionen
dürfen geringfügige Abweichunigen von den Beförderungsbedingungen
nachsehen, wenn hiedurch
die ordnungsgemäße Durchführung des
Postdienstes nicht beeinträchtigt wird."
2. In den Überschriften vor den §§ 12 und 115
sowie in den §§ 12, 13, 14, 27, 29, 99, 107, 115,
117, 118, 139 und 198 ist die Bezeichnung „Posthilfsstelle"
bzw. „Posthilfsstellen" auf „Poststelle"
bzw. „Poststellen" zu ändern.
3. § 24 hat zu entfallen.
4. § 25 erster Satz hat zu lauten
„Briefmarken, die nicht echt sind, deren Bildfläche
beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht
überzogen oder auf andere Weise verändert ist,
und Briefmarken vor dem kundgemachten ersten
oder nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer
Zulassung zur Freimachung sind ungültig."
5. § 26 hat zu lauten
„§ 26. Nicht verwendbare gültige Briefmarken
sind von den Postämtern umzutauschen. Beim
Umtausch von Sonderpostmarken ist ein allfälliger
Zuschlag nicht zu berücksichtigen. Sollen
mehrere Marken umgetauscht werden, sind die
Postämter berechtigt zu verlangen, daß die Marken
nach ihrem Nennwert geordnet auf Papier
aufgeklebt übergeben werden, wenn dadurch der
Gesamtwert der umzutauschenden Marken
leichter festgestellt werden kann."
6. § 27 dritter Satz hat zu lauten
„Die Postamtsbezeichnung muß, ausgenommen
bei fahrbaren Postämtern, den Namen des Ortes
oder der Gemeinde enthalten."
7. § 30 a letzter Satz hat zu entfallen.
8. § 32 hat zu lauten
„§ 32. Sendungen mit Freistempelabdrucken
sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte
Briefsendungen mit Freistempelabdrucken
dürfen auch in Briefkasten eingelegt
werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder
nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren
Ortsangabe oder Datum mit dem Ort oder dem
Datum der Aufgabe nicht übereinstimmen, sind
ungültig. Sendungen mit ungültigen Freistempelabdrucken
sind dem Absender zurückzugeben."
9. Nach § 32 ist folgender § 32 a einzufügen
„§ 32 a. Sendungen mit Freistempelabdrucken,
die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im
Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift
aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen
innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck
enthaltenen Datum an auch in
einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck
enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden.
Sendungen, die im Freistempelabdruck eine
Kennzahl nach § 33 a, letzter Satz, tragen, werden
als Freistempel-Antwortsendungen befördert,
wenn die in der gedruckten Anschrift angegebene
Postleitzahl mit jener des Überwachungspostamtes
übereinstimmt. Postgebühren für
nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen
werden nicht zurückgezahlt."
10. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Sind auf einer Postsendung Freistempelabdrucke
angebracht, ist die entrichtete Postgebühr
nur dann zurückzuzahlen, wenn der Absender
nachweist, daß die Postsendung nicht befördert
wurde. Dieser Nachweis entfällt, wenn
das Überwachungspostamt oder das Postamt, bei
dem die Gebühren für die Freistempelmaschine
entrichtet werden, spätestens an dem dem Datum
des Freistempelabdruckes folgenden Werktag
(ausgenommen Samstag) auf der Postsendung bestätigt,
daß sie nicht befördert wurde."
11. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Postgebühren, ausgenommen die Wertgebühr,
sind von Amts wegen zurückzuzahlen,
wenn die Postsendung während der Postbeförderung
in Verlust geraten oder ihr Inhalt aus
Verschulden der Post zur Gänze unbrauchbar
geworden ist."
12. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Postvordrucke sind Vordrucke, die der
Absender bei der Aufgabe von bestimmten Postsendungen
oder bei der Inanspruchnahme des
Geldverkehres der Post zu verwenden hat."
13. § 49 hat zu lauten
„§ 49. Sachen, deren Beförderung mit Gefahr
für den Postbetrieb verbunden ist, dürfen nur
nach Maßgabe der Anlage 1 mit der Post befördert
werden."
14. Teil II Abschnitt 2 „Allgemeine Bestimmungen"
hat zu lauten
„§ 53. Als Zeichen der Gebührenentrichtung
bei der Aufgabe sind auf Briefen (ausgenommen
Wertbriefe), Postkarten, Drucksachen und Blindensendungen
Briefmarken oder Freistempelabdrucke
anzubringen.
§ 54. Briefe, Postkarten und Drucksachen dürfen
statt Briefmarken oder Freistampelabdrucken
den Vermerk „Als bar freigemacht
beim Postamt " tragen, wenn mindestens
50 Sendungen derselben Sendungsart mit
gleichem Gewicht und zur gleichen Gebühr
gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden.
§ 55. Nichtbescheinigte Briefe, Postkarten und
Drucksachen sowie Pakete sind auch dann zu befördern,
wenn die Beförderungsgebühr bei der
Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Sendungen
haben die Postämter die nichtentrichtete
Beförderungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr
zu
und bei der Abgabe einzuheben.
§ 56. Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren
bei der Abgabe zu entrichten.
Die Postämter haben außer der nichtentrichteten
Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr
für Antwortsendungen bei der Abgabe einzuheben.
Sie sind berechtigt, diese Gebühren zu
stunden, wenn die Einbringung gesichert ist. Jeweils
zum 10., 20. und letzten Tag des Monats
ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren
zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und
von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.
§ 57. Briefe, Postkarten, Drucksachen und
Blindensendungen können eingeschrieben aufgegeben
werden, wenn außer den sonstigen Gebühren
die Einschreibgebühr entrichtet wird. Eingeschriebene
Briefsendungen sind als bescheinigte,
alle übrigen Briefsendungen als nichtbescheinigte
Sendungen zu befördern.
§ 58. Eingeschriebene Briefe sowie Pakete können
mit einer Wertangabe in unbeschränkter
Höhe aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen
Gebühren die Wertgebühr entrichtet
wird. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer
Währung in Ziffern anzugeben (Wert
S ). Eingeschriebene Briefe mit
einer Wertangabe werden auch „Wertbriefe" genannt."
15. § 88 hat zu lauten
„§ 88. Übersteigt die Wertangabe bei einem
Brief oder Paket den für die Ersatzzustellung
zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung
sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel
Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen
gleichwertigen Verschlußmitteln zu sichern, daß
alle Enden der Verpackung festgehalten werden,
ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich
wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung
oder der Verschlußmittel nicht möglich ist und
die Verpackung sowie die Verschnürung ohne
Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder
abgestreift werden können. Siegelmarken sind
zum Verschluß nicht zugelassen."
16. § 90 hat zu beginnen
„Drucksachen, die gemäß § 54 bar freigemacht
werden ..."
17. § 90 a hat zu lauten
„§ 90 a. Unter den im § 90 genannten Voraussetzungen
dürfen Blindensendungen verschlossen
aufgegeben werden, wenn der Absender eine
Blindenanstalt oder eine Zentral- oder Landesstelle
einer Blindenorganisation ist."
18. § 97 vorletzter Satz hat zu lauten
„Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite
der Postsendung angebracht werden."
19. § 105 a letzter Satz hat zu lauten
„Die Sendungen sind dem Aufgabepostamt nach
Bundarten getrennt zu übergeben."
20. Nach § 105 a ist folgender § 105 b einzufügen
„§ 105 b. Massensendungen in Ortsbunden, die
beim Abgabepostamt aufgegeben werden und für
die eine Ermäßigung der Beförderungsgebühren
beansprucht wird, sind dem Postamt getrennt
von sonstigen Sendungen zu übergeben."
21. Im § 106 letzter Satz haben die Worte
„und Warensendungen" zu entfallen.
22. Im § 113 erster Satz haben die Worte
„Doppel- oder" zu entfallen.
23. Dem § 125 ist als letzter Satz anzufügen
„Massensendungen und Zeitungen können nicht
als Eilsendungen aufgegeben werden."
24. § 135 hat zu entfallen.
25. § 136 dritter Satz hat zu entfallen.
26. Im § 140 letzter Satz sind vor dem Wort
„Landzustellbezirk" die Worte „Orts- oder" einzufügen.
27. § 156 erster Satz hat zu lauten
„Bei der Ausstellung ist die Gebühr für die
Ausfertigung einer Postübernahmskarte zu entrichten."
28. Im § 169 zweiter Satz haben die Worte
„und Warensendungen" zu entfallen.
29. Im § 174 ist die Betragsangabe „sechstausend"
durch „zehntausend" zu ersetzen.
30. § 176 hat zu lauten
„§ 176. Soweit die Ersatzzustellung zulässig
ist, sind Postsendungen nur an eine erwachsene,
zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an
derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt
oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers
ist. Wurden dem Abgabepostamt vom
Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfanger
schriftlich bekanntgegeben, darf nur an
diese Personen ersatzzugestellt werden; das Postamt
ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen
zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße
Ersatzzustellung erleichtert wird."
31. § 183 hat zu entfallen.
32. Im § 184 haben die Worte „oder der
Botenlohn" zu entfallen.
33. § 186 hat zu lauten
„§ 186. Postlagernde Sendungen sind bis zum
vierten, sonstige Postsendungen bis zum dritten
Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur
Abholung bereitzuhalten, sofern der Absender
nicht eine kürzere Frist verlangt hat. Bei benachrichtigten
oder angekündigten Postsendungen beginnt
die Abholfrist mit dem Tag der Benachrichtigung
oder Ankündigung. Postsendungen
mit lebenden Tieren sind — unter Bedachtnahme
auf die Abgangszeiten der Postkurse — längstens
bis zu achtundvierzig Stunden ab ihrem
Einlangen zur Abholung bereitzuhalten. Nach
Ablauf der Abholfrist noch beim Postschalter
lagernde Sendungen sind als unzustellbar zu behandeln."
34. Im § 188 ist das Wort „drei" durch das
Wort „vier" zu ersetzen.
35. Die §§ 190 und 191 halben zu lauten
„§ 190. Die Brieffachgebühr und die Geldfachgebühr
sind für mindestens drei Monate, die
Paketfachgebühr ist für mindestens einen Monat
im voraus zu entrichten. Bei Beendigung des
Abholvorbehaltes sind die für noch nicht begonnene
Monate vorausgezahlten Fachgebühren
zurückzuzahlen.
§ 191. Bei der Abgabe zu entrichtende Gebühren
und Auslagen für Sendungen, die dem
Abholvorbehalt unterliegen, dürfen durch die
Postämter gestundet werden, wenn ihre Einbringung
gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und
letzten des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten
Gebühren und Auslagen zu ermitteln,
dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem
innerhalb einer Woche zu entrichten."
36. § 195 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei Paketen, die sonst gegen Entrichtung der
Zustellgebühr zuzustellen wären, ist eine Ausfolgegebühr
in Höhe der Postlagergebühr zu
entrichten."
37. § 196 hat zu lauten
„§ 196. Postsendungen für Empfänger im
Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der
Poststelle abgeholt werden, soweit sie nicht in
Abgabebriefkasten, die im Orts- oder Landzustellbezirk
aufgestellt sind, eingelegt werden
können. In solche Abgabebriefkasten dürfen auch
Verständigungen über eingelangte Postsendungen
für Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden.
Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte
Briefsendungen und Zeitungen sowie Verständigungen
für Empfänger im Außenbezirk Gelegenheitsboten
zur Ausfolgung an den Empfänger
mitzugeben, soweit dieser dagegen nicht schriftlich
beim Abgabepostamt Einspruch erhoben
hat."
38. § 198 dritter Satz hat zu entfallen.
39. § 203 letzter Satz hat zu lauten
„Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren
und Auslagen sind zurückzuzahlen."
40. § 205 erster Satz hat zu lauten
„Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen,
daß 'die für ihn einlangenden Postsendungen, ausgenommen
Massensendungen ohne Anschrift und
Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt"
nachgesendet werden, wenn er seinen
Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle
ändert."
41. Nach § 205 ist folgender § 205 a einzufügen
„§ 205 a. Der Empfänger kann verlangen, daß
an Stelle der Nachsendung Briefsendungen, Zeitungen
und Geldbeträge beim Abgabepostamt
zur Abholung an einem bestimmten Tag bereitgehalten
werden, sofern der Absender nicht postordnungsgemäß
anderes verfügt hat. Der Bereithaltungszeitraum
darf dreißig Tage nicht
überschreiten. Für das Bereithalten ist die Brieffachgebühr
für einen Monat im voraus zu entrichten.
Nach Ablauf von drei Werktagen (ausgenommen
Samstage) nach dem vorausbestimmten
Abholtag nicht abgeholte Sendungen und
Geldbeträge sind als unzustellbar zu behandeln."
42. § 208 hat zu lauten
„§ 208. Unzustellbare Postsendungen, auf
denen der Absender angegeben ist, sind an diesen
zurückzusenden und wie für ihn bestimmte
Postsendungen zu behandeln. Der Grund der
Rücksendung ist auf der Postsendung zu vermerken.
Er darf auch auf dem Bundzettel oder
dergleichen vermerkt werden, wenn im Bund
nur Massensendungen ein und desselben Absenders
enthalten sind."
43. § 210 vorletzter Satz hat zu entfallen.
44. Die §§ 221 und 222 haben zu lauten
„§ 221. Der Absender ist berechtigt, innerhalb
eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung
folgenden Tag an bei jedem Postamt nach
der richtigen Abgabe von Postsendungen, ausgenommen
Massensendungen ohne Anschrift und
Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt"
nachforschen zu lassen, wenn er die wesentlichen
Merkmale der Postsendungen angibt. Bei
bescheinigten Postsendungen hat der Absender
seine Berechtigung 'glaubhaft zu machen. Vor
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen
Verlustes einer Postsendung hat der Absender
die Nachforschung zu verlangen.
§ 222. Der Absender ist vom Ergebnis der
Nachforschung schriftlich zu verständigen. Wurde
die Nachforschung nach einer bescheinigten Postsendung
nicht durch die Post verschuldet, hat
er bei der Verständigung die Nachforschungsgebühr
zu entrichten."
45. § 223 letzter Satz hat zu entfallen.
46. § 230 hat zu lauten
„§ 230. Der Verleger einer anschriftslos versendeten
Zeitung hat dem Abgabepostamt einmal
jährlich sowie darüber hinaus auf dessen Verlangen
eine neue Bezieherliste zu übermitteln.
Bei anschriftslos versendeten Monatsschriften hat
der Verleger auf Verlangen des Abgabepostamtes
diesem überdies Karteikarten zur Verfügung zu
stellen, auf denen der Titel der Zeitung sowie
der Name und die Anschrift des Beziehers angegeben
sind."
47. Nach § 231 ist folgender § 232 einzufügen
„§ 232. Zeitungen mit der Anschrift „An einen
Haushalt" sind getrennt von den übrigen Zeitungen
aufzugeben. Dem Aufgabepostamt ist
eine Zusammenstellung über die Anzahl der für
jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu
übergeben."
48. Die Überschrift vor § 253 und die §§ 253
und 254 haben zu lauten
„Stundung und Einziehung von Postgebühren
§ 253. Auf schriftliches Verlangen einer Behörde
oder eines Amtes halben die Postämter die
innerhalb eines Kalendermonats anfallenden
Postgebühren zu stunden. Voraussetzung hiefür
ist, daß die Post ermächtigt wird, die gestundeten,
dem Gebührenschuldner bis 10. des Folgemonats
schriftlich bekanntgegebenen Gebühren,
am 20. des Folgemonats von einem Konto bei
der Österreichischen Postsparkasse abbuchen zu
lassen; fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag,
Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der
nächste Werktag (ausgenommen Samstag).
§ 254. Sollen die bei der Aufgabe zu entrichtenden
Postgebühren gestundet werden, müssen
Briefsendungen den Gebührenvermerk „Postgebühr
bar bezahlt" oder einen anderen zulässigen,
auf die Barfreimachung hinweisenden Gebührenvermerk
sowie eine durch Druck oder Stempelabdruck
angebrachte Absenderangabe tragen. Als
Grundlage für die Ermittlung der gestundeten
Postgebühren haben die Behörden und die Ämter
die von der Post verlangten Vordrucke zu verwenden."
49. § 255 hat zu lauten
„§ 255. Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge
zur Übermittlung anzunehmen, wenn der Absender
bei der Einzahlung das Bestimmungspostamt
mit einer Postanweisung anweist, den eingezahlten
Betrag an den in der Postanweisung angegebenen
Empfänger auszuzahlen. Für die
Übermittlung eines Geldbetrages ist die Postanweisungsgebühr
bei der Einzahlung zu entrichten."
50. Im § 264 ist nach dem Wort „Postsendung"
einzufügen
„(ausgenommen Massensendungen und Zeitungen)"
51. § 266 hat zu Lauten
„§ 266. Der Absender hat die entsprechend
ausgefertigte für die Übermittlung des eingezogenen
Nachnahmebetrages erforderliche Postanweisung
(Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-
Verrechnungspostanweisung) auf der Sendung
haltbar zu befestigen. Nachnahme-Verrechnungspostanweisungen
zu Paketen, dürfen diesen auch
lose beigegeben werden."
52. Im § 267 ist das Wort „Einziehungsgebühr"
durch das Wort „Nachnahmegebühr" zu
ersetzen.
53. Die §§ 269 und 270 haben zu lauten
„§ 269. Nach der Aufgabe einer Postsendung
mit Nachnahme kann der Absender verlangen,
daß der Nachnahmebetrag erhöht, vermindert
oder gestrichen wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch
weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr
zu entrichten.
§ 270. Der eingezogene Nachnahmebetrag ist
der als Empfänger genannten Person zu übermitteln.
Absender des eingezogenen Geldbetrages
ist das Abgabepostamt. Unzustellbare Nachnahmebeträge
sind als unanbringlich zu behandeln."
54. Die §§ 273 und 274 haben zu lauten
„§ 273. Für jeden Einziehungsauftrag ist die
Postauftragsgebühr bei der Aufgabe zu entrichten.
Auf Postaufträgen sind als Zeichen der Gebührenentrichtung
Briefmarken oder Freistempelabdrucke
anzubringen. Unter den im § 54
genannten Voraussetzungen dürfen Postaufträge
auch bar freigemacht werden.
§ 274. Nach der Aufgabe kann der Auftraggeber
verlangen, daß der einzuziehende Betrag
vermindert wird. Soll dieses Verlangen telegraphisch
weitergeleitet werden, hat er die Telegrammgebühr
zu entrichten."
55. § 276 hat zu lauten
„§ 276. Der eingezogene Geldbetrag ist der im
Auftrag als Empfänger genannten Person zu
übermitteln. Absender des eingezogenen Geldbetrages
ist das Abgabepostamt. Unzustellbare
eingezogene Geldbeträge sind als unanbringlich
zu behandeln."
56. Nach § 278 ist folgender § 279 einzufügen
„§ 279. Für jeden Geldbetrag, der durch die
Post auf Grund einer Scheckverkehrs-Anweisung
der Österreichischen Postsparkasse ausgezahlt
werden soll, ist vom Auftraggeber die Auszahlungsgebühr
im Wege der Österreichischen Postsparkasse
zu entrichten."
57. Die Anlage 1 zu § 49 hat zu lauten
„Anlage 1
zu § 49 der Postordnung
BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
für Sendungen mit Sachen, deren Beförderung
mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist
1. Stoffe und Gegenstände, die dem RID
(Reglement international concernant le
transport des marchandises dangereuses par
chemins de fer) unterliegen, dürfen nur
unter jenen Bedingungen mit der Post befördert
werden, unter denen ihre Beförderung
als Expreßgut bei den Österreichischen
Bundesbahnen zugelassen ist.
2. Zu den Stoffen und Gegenständen nach Z 1
zählen: Explosive Stoffe und Gegenstände;
mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände;
Zündwaren, Feuerwerkskörper und
ähnliche Güter; verdichtete, verflüssigte
oder unter Druck gelöste Gase; entzündbare
flüssige Stoffe; entzündbare feste Stoffe;
selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung
mit Wasser entzündliche Gase entwickeln;
entzündend (oxydierend) wirkende
Stoffe; organische Peroxide; giftige Stoffe;
ansteckungsgefährliche und ekelerregende
Stoffe; radioaktive Stoffe; ätzende Stoffe.
3. Abgesehen von den in Z 4 genannten Ausnahmen,
ist die Beförderung nur in Paketen
zugelassen.
4. In verschlossenen Briefen sind zugelassen
a) Feuerzeugfüllungen und Kohlensäurekapseln
bis 10 Stück;
b) Munition für Handfeuerwaffen bis 2 kg;
ausgenommen solche mit Sprengsätzen;
c) entzündbare oder giftige Stoffe, wenn
ihr Gewicht 100 g nicht übersteigt;
d) ekelerregende und ansteckungsgefährliche
Stoffe, wenn ihr Gewicht 500 g nicht
übersteigt; die Briefe müssen eingeschrieben
aufgegeben werden.
5. Sendungen mit ekelerregenden und ansteckungsgefährlichen
Stoffen müssen mit
dem Vermerk „Eilt" aufgegeben werden."
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von
Art. I Z 48 mit 1. März 1981 in Kraft.
2. Art. I Z 48 tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.