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2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten

Auf Grund des § 448 der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung

der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes bei den Bezirksgerichten,

BGBl. Nr. 267/1951, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der §§ 20 und 21 treten nachstehende

Bestimmungen

„2. Aufbewahrungsfristen

§ 20. (1) Die von der Ausscheidung nicht ausgenommenen

Akten oder Aktenstücke sind,

sofern im § 21 keine andere Frist bestimmt ist,

nach 50 Jahren auszuscheiden.

(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen für

Personalakten und Disziplinarerkenntnisse mit

dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus

dem Dienste, für alle anderen Akten und Aktenstücke

mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe

an das Aktenlager folgenden Jahres.

§ 21. (1) Vor der im § 20 Abs. 1 genannten

Frist können ausgeschieden werden

1. nach 30 Jahren Akten über Strafsachen,

wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet

worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften;

2. nach 10 Jahren Akten des allgemeinen Sammelregisters

Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht

nach Z. 3 schon früher zulässig ist;

3. nach 5 Jahren

a) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen

Strafakten befinden;

b) periodische Berichte und Ausweise einschließlich

der Geschäftsausweise;

c) Vormerke, Verzeichnisse und andere Behelfe,

sofern für ihre Ausscheidung keine

andere Bestimmung gilt (§ 19 Z. 4;

§ 175 Geo);

d) Akten und Aktenstücke der staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten.

(2) Die Bestimmungen über die Ausscheidung

von Pflichtstücken von Druckwerken bleiben unberührt."

2. § 22 und die Überschrift davor entfallen.

3. § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Die Staatsanwälte haben wichtige

Straffälle, insbesondere jede Anzeige gegen ein

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder

eines Landtages, einen Richter, Staatsanwalt oder

einen anderen Beamten oder Vertragsbediensteten

aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums

für Justiz, einen Rechtsanwalt oder

Rechtsanwaltsanwärter, Notar oder Notariatskandidaten

dem Oberstaatsanwalt anzuzeigen, über

die etwa bereits getroffenen Verfügungen zu berichten

und sich über die weitere Behandlung des

Falles gutächtlich zu äußern. Der Oberstaatsanwalt

kann in allen Straffällen, in denen es wegen

der Wichtigkeit der Sache nötig ist, anordnen,

daß ihm über den Gang des Verfahrens fortlaufend

berichtet werde.

(2) Über Strafsachen von besonderer Wichtigkeit,

insbesondere über die im Abs. 1 erster Satz

genannten Anzeigen, hat der Oberstaatsanwalt

dem Bundesministerium für Justiz zu berichten."

4. § 45 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft

bei den Bezirksgerichten werden ausgeübt

1. durch Staatsanwälte, der Staatsanwaltschaft

zugeteilte Richter oder Richteramtsanwärter;

2. durch Bezirksanwälte;

3. durch die nach § 448 Abs. 2 StPO vom Vorsteher

des Bezirksgerichtes für einzelne Strafsachen

zum Anklagevertreter bestellten Personen."

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

5. Die §§ 46 bis 57 werden aufgehoben.

6. Die Überschrift vor § 58 und die §§ 58 bis 71

haben zu lauten

„2. ABSCHNITT

Geschäftsordnung für die Staatsanwaltschaftlichen

Organe bei

den Bezirksgerichten

Behandlung der Anzeigen

§ 58. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

bei den Bezirksgerichten haben alle ihnen zukommenden

Anzeigen wegen strafbarer Handlungen,

die nicht bloß auf Verlangen der Beteiligten zu

verfolgen sind, entgegenzunehmen und, wenn

sie mündlich vorgebracht werden, schriftlich aufzuzeichnen.

Das gleiche gilt von Anträgen der

Beteiligten auf Verfolgung Jugendlicher durch den

öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst

nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden

können (§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes 1961).

(2) Alle ihnen zukommenden Anzeigen wegen

der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen,

von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen

haben sie mit einem schriftlichen Antrag

auf Bestrafung dem Bezirksgericht sofort zu übergeben

(§ 451 StPO); Anzeigen, die wegen solcher

Vergehen unmittelbar bei dem Bezirksgericht erstattet

und ihnen von diesem übergeben worden

sind, haben sie alsbald mit einem schriftlichen

Antrag auf Bestrafung dem Bezirksgericht zurückzustellen.

Mit Anzeigen wegen den in § 9 a des

Suchtgiftgesetzes 1951 in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle

1971 bezeichneten strafbaren

Handlungen haben sie nach den Bestimmungen

dieser Gesetzesstelle zu verfahren, vorher jedoch

die Akten mit dem StPOForm. StA 3 oder 4 dem

Staatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen. Ist

der Täter nicht bekannt, so haben sie erforderlichenfalls

das Gericht, die Sicherheitsbehörden

oder die Gendarmerie um Erhebungen zu ersuchen.

(3) Statt den Antrag auf Bestrafung zu stellen,

können sie den Antrag stellen zu entscheiden,

daß die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen;

in diesem Fall haben sie jedoch vorher die Akten

mit dem StPOForm. StA 3 oder 4 dem Staatsanwalt

zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Wenn sie jedoch vermeinen, daß kein gesetzlicher

Grund zur gerichtlichen Verfolgung

vorliegt, so haben sie die Anzeige mit der Erklärung,

daß sie keinen Grund zu einer weiteren

Verfolgung finden, dem Gerichte zu übermitteln,

vorher jedoch die Akten mit dem StPOForm.

StA 3 oder 4 dem Staatsanwalt zur Genehmigung

vorzulegen.

(5) Begründet die angezeigte Handlung nach

ihrer Ansicht ein Verbrechen oder ein den Gerichtshöfen

erster Instanz zur Aburteilung zugewiesenes,

von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen,

so ist die Anzeige, wenn sich das Bezirksgericht

am Sitz eines Gerichtshofes befindet,

sofort dem Staatsanwalt vorzulegen, sonst aber

unverzüglich zur Eintragung in das 2-Register an

das Bezirksgericht zu leiten oder zurückzuleiten

(§ 89 StPO). Hält das Bezirksgericht dafür, daß

die angezeigte Handlung keine den Gerichtshöfen

erster Instanz zur Aburteilung zugewiesene strafbare

Handlung bildet, so hat das staatsanwaltschaftliche

Organ die Weisung des Staatsanwaltes

einzuholen, in dringenden Fällen aber einen

Strafantrag zu stellen und zugleich dem Staatsanwalt

darüber zu berichten.

Verständigungen

§ 59. (1) Verweigern die staatsanwaltschaftlichen

Organe die Einleitung der Verfolgung,

so haben sie den Verletzten hievon schriftlich

zu verständigen. Für die Verständigung ist das

StPOForm. StA 16 oder 17 zu verwenden.

(2) Das Formblatt ist vom staatsanwaltschaftlichen

Organ auszufüllen, zu unterschreiben und

samt der Anzeige der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes

zu übergeben.

(3) Die Verständigung ist von der Geschäftsstelle

des Bezirksgerichtes abzufertigen, die Abfertigung

auf der Anzeige zu beurkunden. Die

Verständigung ist ohne Rückschein zuzustellen.

(4) Die Vorschriften der vorstehenden Abs. 2

und 3 gelten dem Sinne nach auch in anderen

Fällen, in denen den staatsanwaltschaftlichen

Organen eine Verständigungspflicht obliegt.

Vorgehen bei Einlieferung von Verhafteten

§ 60. Wird ein eines den Bezirksgerichten zur

Aburteilung zugewiesenes von Amts wegen zu

verfolgenden Vergehens Verdächtiger dem Richter

vorgeführt, so haben die staatsanwaltschaftlichen

Organe sofort den Antrag auf Bestrafung zu

stellen oder nach unverzüglich einzuholender Genehmigung

des Staatsanwaltes die Erklärung abzugeben,

daß sie keinen Grund zur Verfolgung

finden.

Strafverfügung

§ 61. Wenn die im § 460 StPO bezeichneten

Voraussetzungen vorliegen rund der Beschuldigte

zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das 18. Lebensjahr

schon überschritten hat, hat das staatsanwaltschaftliche

Organ die Erfassung einer Strafverfügung

ohne vorausgehendes Verfahren zu

beantragen.

Rücktritt von der Verfolgung

§ 62. Die Staatsanwaltschaftlichen Organe dürfen

von ihren Strafanträgen (§ 451 StPO) mir

nach Einholung der Zustimmung des Staatsanwaltes

zurücktreten.

Verkehr mit dem Gericht

§ 63. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung

sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen

schriftlich abzugeben. Im schriftlichen Verkehr

zwischen dem staatsanwaltlichen Organ und

dem Bezirksgericht bleibt die Einlaufstelle ausgeschaltet,

sofern es sich nicht um Anträge oder

Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten

Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zum

Beispiel die Anmeldung oder Ausführung von

Rechtsmitteln.

(2) Bei Hauptverhandlungen haben die staatsanwaltschaftlichen

Organe den Sitz zur Rechten

des Richters einzunehmen und zum Gericht stehend

zu sprechen.

Schriftlicher Verkehr mit anderen Behörden;

Verkehr mit Parteien

§ 64. (1) Im schriftlichen Verkehr halben die

staatsanwaltschaftlichen Organe an vorgesetzte

Behörden Berichte, an andere Behörden Schreiben

zu richten.

(2) Für den Verkehr mit Parteien gelten sinngemäß

die Bestimmungen der §§ 52 und 53 Geo.

Akteneinsicht; Verhältnis zur Verwahrungsstelle

§ 65. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

haben das Recht, in die Strafakten der Bezirksgerichte

Einsicht zu nehmen.

(2) Die Bestimmungen des § 619 Geo über das

Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft

gelten sinngemäß für die Staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten, soweit

es sich um Gegenstände handelt, die in einer

bezirksgerichtlichen Strafsache in Verwahrung genommen

worden sind.

Auswärtige Amtshandlungen

§ 66. An Hauptverhandlungen in bezirksgerichtlichen

Strafsachen außerhalb des Amtssitzes

des Bezirksgerichtes haben die staatsanwaltschaftlichen

Organe teilzunehmen. Ob und in welchen

Fällen sich die staatsanwaltschaftlichen Organe bei

den Bezirksgerichten sonst an Amtshandlungen

persönlich zu beteiligen haben, die im Verfahren

wegen bezirksgerichtlichen Strafsachen außerhalb

des Amtssitzes des Bezirksgerichtes vorgenommen

werden, haben die Staatsanwälte durch besondere

Weisungen zu regeln.

Ausweis der staatsanwaltschaftlichen Organe bei

den Bezirksgerichten

§ 67. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

bei den Bezirksgerichten halben einen Ausweis

nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden

Monat gesondert anzulegen ist.

(2) In den Ausweis sind unter alljährlich mit 1

beginnenden Zahlen fortlaufend einzutragen

1. alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten

zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen,

die vom öffentlichen Ankläger zu

verfolgen sind, ohne Rücksicht darauf, ob ein

Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt

wird;

2. Straffälle über Privatanklagen, wenn das

staatsanwaltschaftliche Organ die Vertretung

des Privatanklägers übernommen hat (§ 46

Abs. 4 StPO).

(3) Bei der Führung des Ausweises sind die

Bestimmungen über die Führung des Registers

St (§ 28) sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ausweise sind am Ende jedes Monats

zu unterfertigen.

(5) Die Ausweise sind allmonatlich dem

Staatsanwalt vorzulegen; dieser hat sie zu prüfen

und mit seinen allfälligen Bemerkungen und

Weisungen unverzüglich zurückzuschicken.

Aktenlager

§ 68. (1) Die staatsanwaltschaftlichen. Organe

haben die Aktenstücke, die sie zurückbehalten,

übersichtlich verzeichnet, sorgfältig aufzubewahren.

(2) Der Staatsanwalt hat sich diese Akten in

bestimmten Zeiträumen vorlegen zu lassen und

ihre Aufbewahrung in dem eigenen Aktenlager

zu veranlassen, soweit sie für die staatsanwaltschaftlichen

Organe entbehrlich sind. Für die Ausscheidung

und Vernichtung dieser Akten gelten

die Bestimmungen der §§ 19 bis 21 dieser Verordnung.

Weisungen des Staatsanwaltes

§ 69. (1) Jeder wichtige bezirksgerichtliche

Straffall, insbesondere jede Anzeige gegen ein

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder

eines Landtages, gegen einen öffentlichen Beamten,

Notar oder Notariatskandidaten, Rechtsanwalt

oder Rechtsanwaltsanwärter, ist dem Staats-

anwalt besonders anzuzeigen; wenn nicht dringende

Vorkehrungen erforderlich sind, sind dessen

Weisungen abzuwarten.

(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen

Organe verpflichten, ihm Anzeigen

wagen bestimmter den Bezirksgerichten zur Aburteilung

zugewiesener Vergehen vorzulegen und

seine Weisungen abzuwarten; er kann sich insbesondere

die Entscheidung darüber vorbehalten, ob

gegen einen Jugendlichen wegen einer strafbaren

Handlung, die sonst nur auf Begehren eines Beteiligten

verfolgt werden kann und deren Verfolgung

durch den öffentlichen Ankläger vom

Verletzten beantragt worden ist (§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes

1961), Strafantrag zu stellen und

ob von der Verfolgung eines Jugendlichen, der

nur eine geringfügige strafbare Handlung begangen

hat, abzusehen ist (§ 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes

1961).

(3) Den staatsanwaltschaftlichen Organen ist

es untersagt, in ihren mündlichen oder schriftlichen

Anträgen oder Erklärungen auf eine ihnen

vom Staatsanwalt erteilte Weisung Bezug zu

nehmen.

§ 70. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

haben zur Anmeldung der Berufung das

StPOForm. StA 18 zu verwenden und hiebei

stets die Zustellung des Urteils und die Übersendung

des Aktes zu verlangen. Sie können auch

beantragen, daß das Urteil samt Akt dem Staatsanwalt

zur Ausführung der Berufung übermittelt

wird; sie haben dies zu beantragen, soweit

sich der Staatsanwalt die Ausführung vorbehalten

hat.

(2) Weisungen, die die staatsanwaltschaftlichen

Organe verpflichten, bei bestimmten strafbaren

Handlungen gegen jeden Freisprach, gegen die

Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung

oder gegen bedingte Nachsicht der Strafe

stets Rechtsmittel einzulegen, soll der Staatsanwalt

nur ausnahmsweise erteilen.

Überwachung des Strafvollzuges; Verzeichnis der

unvollstreckten Strafen

§ 71. (1) Die Zustimmung zur Eintragung

eines Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten

Strafen ist dem Staatsanwalt vorbehalten; die

staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

sind zur Abgabe einer Äußerung nach

§ 493 Abs. 2 und 3 Geo oder nach § 497 Geo

nicht berechtigt.

(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen

Organe verpflichten, ihm das ihnen

vom Bezirksgericht zur Einsicht übermittelte

Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 494

Abs. 4 Geo) vorzulegen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1980

in Kraft.

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