2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 448 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung
der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes bei den Bezirksgerichten,
BGBl. Nr. 267/1951, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle der §§ 20 und 21 treten nachstehende
Bestimmungen
„2. Aufbewahrungsfristen
§ 20. (1) Die von der Ausscheidung nicht ausgenommenen
Akten oder Aktenstücke sind,
sofern im § 21 keine andere Frist bestimmt ist,
nach 50 Jahren auszuscheiden.
(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen für
Personalakten und Disziplinarerkenntnisse mit
dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus
dem Dienste, für alle anderen Akten und Aktenstücke
mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe
an das Aktenlager folgenden Jahres.
§ 21. (1) Vor der im § 20 Abs. 1 genannten
Frist können ausgeschieden werden
1. nach 30 Jahren Akten über Strafsachen,
wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet
worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften;
2. nach 10 Jahren Akten des allgemeinen Sammelregisters
Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht
nach Z. 3 schon früher zulässig ist;
3. nach 5 Jahren
a) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen
Strafakten befinden;
b) periodische Berichte und Ausweise einschließlich
der Geschäftsausweise;
c) Vormerke, Verzeichnisse und andere Behelfe,
sofern für ihre Ausscheidung keine
andere Bestimmung gilt (§ 19 Z. 4;
§ 175 Geo);
d) Akten und Aktenstücke der staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten.
(2) Die Bestimmungen über die Ausscheidung
von Pflichtstücken von Druckwerken bleiben unberührt."
2. § 22 und die Überschrift davor entfallen.
3. § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Die Staatsanwälte haben wichtige
Straffälle, insbesondere jede Anzeige gegen ein
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder
eines Landtages, einen Richter, Staatsanwalt oder
einen anderen Beamten oder Vertragsbediensteten
aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums
für Justiz, einen Rechtsanwalt oder
Rechtsanwaltsanwärter, Notar oder Notariatskandidaten
dem Oberstaatsanwalt anzuzeigen, über
die etwa bereits getroffenen Verfügungen zu berichten
und sich über die weitere Behandlung des
Falles gutächtlich zu äußern. Der Oberstaatsanwalt
kann in allen Straffällen, in denen es wegen
der Wichtigkeit der Sache nötig ist, anordnen,
daß ihm über den Gang des Verfahrens fortlaufend
berichtet werde.
(2) Über Strafsachen von besonderer Wichtigkeit,
insbesondere über die im Abs. 1 erster Satz
genannten Anzeigen, hat der Oberstaatsanwalt
dem Bundesministerium für Justiz zu berichten."
4. § 45 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
bei den Bezirksgerichten werden ausgeübt
1. durch Staatsanwälte, der Staatsanwaltschaft
zugeteilte Richter oder Richteramtsanwärter;
2. durch Bezirksanwälte;
3. durch die nach § 448 Abs. 2 StPO vom Vorsteher
des Bezirksgerichtes für einzelne Strafsachen
zum Anklagevertreter bestellten Personen."
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
5. Die §§ 46 bis 57 werden aufgehoben.
6. Die Überschrift vor § 58 und die §§ 58 bis 71
haben zu lauten
„2. ABSCHNITT
Geschäftsordnung für die Staatsanwaltschaftlichen
Organe bei
den Bezirksgerichten
Behandlung der Anzeigen
§ 58. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
bei den Bezirksgerichten haben alle ihnen zukommenden
Anzeigen wegen strafbarer Handlungen,
die nicht bloß auf Verlangen der Beteiligten zu
verfolgen sind, entgegenzunehmen und, wenn
sie mündlich vorgebracht werden, schriftlich aufzuzeichnen.
Das gleiche gilt von Anträgen der
Beteiligten auf Verfolgung Jugendlicher durch den
öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst
nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden
können (§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes 1961).
(2) Alle ihnen zukommenden Anzeigen wegen
der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen,
von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen
haben sie mit einem schriftlichen Antrag
auf Bestrafung dem Bezirksgericht sofort zu übergeben
(§ 451 StPO); Anzeigen, die wegen solcher
Vergehen unmittelbar bei dem Bezirksgericht erstattet
und ihnen von diesem übergeben worden
sind, haben sie alsbald mit einem schriftlichen
Antrag auf Bestrafung dem Bezirksgericht zurückzustellen.
Mit Anzeigen wegen den in § 9 a des
Suchtgiftgesetzes 1951 in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle
1971 bezeichneten strafbaren
Handlungen haben sie nach den Bestimmungen
dieser Gesetzesstelle zu verfahren, vorher jedoch
die Akten mit dem StPOForm. StA 3 oder 4 dem
Staatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen. Ist
der Täter nicht bekannt, so haben sie erforderlichenfalls
das Gericht, die Sicherheitsbehörden
oder die Gendarmerie um Erhebungen zu ersuchen.
(3) Statt den Antrag auf Bestrafung zu stellen,
können sie den Antrag stellen zu entscheiden,
daß die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen;
in diesem Fall haben sie jedoch vorher die Akten
mit dem StPOForm. StA 3 oder 4 dem Staatsanwalt
zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Wenn sie jedoch vermeinen, daß kein gesetzlicher
Grund zur gerichtlichen Verfolgung
vorliegt, so haben sie die Anzeige mit der Erklärung,
daß sie keinen Grund zu einer weiteren
Verfolgung finden, dem Gerichte zu übermitteln,
vorher jedoch die Akten mit dem StPOForm.
StA 3 oder 4 dem Staatsanwalt zur Genehmigung
vorzulegen.
(5) Begründet die angezeigte Handlung nach
ihrer Ansicht ein Verbrechen oder ein den Gerichtshöfen
erster Instanz zur Aburteilung zugewiesenes,
von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen,
so ist die Anzeige, wenn sich das Bezirksgericht
am Sitz eines Gerichtshofes befindet,
sofort dem Staatsanwalt vorzulegen, sonst aber
unverzüglich zur Eintragung in das 2-Register an
das Bezirksgericht zu leiten oder zurückzuleiten
(§ 89 StPO). Hält das Bezirksgericht dafür, daß
die angezeigte Handlung keine den Gerichtshöfen
erster Instanz zur Aburteilung zugewiesene strafbare
Handlung bildet, so hat das staatsanwaltschaftliche
Organ die Weisung des Staatsanwaltes
einzuholen, in dringenden Fällen aber einen
Strafantrag zu stellen und zugleich dem Staatsanwalt
darüber zu berichten.
Verständigungen
§ 59. (1) Verweigern die staatsanwaltschaftlichen
Organe die Einleitung der Verfolgung,
so haben sie den Verletzten hievon schriftlich
zu verständigen. Für die Verständigung ist das
StPOForm. StA 16 oder 17 zu verwenden.
(2) Das Formblatt ist vom staatsanwaltschaftlichen
Organ auszufüllen, zu unterschreiben und
samt der Anzeige der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes
zu übergeben.
(3) Die Verständigung ist von der Geschäftsstelle
des Bezirksgerichtes abzufertigen, die Abfertigung
auf der Anzeige zu beurkunden. Die
Verständigung ist ohne Rückschein zuzustellen.
(4) Die Vorschriften der vorstehenden Abs. 2
und 3 gelten dem Sinne nach auch in anderen
Fällen, in denen den staatsanwaltschaftlichen
Organen eine Verständigungspflicht obliegt.
Vorgehen bei Einlieferung von Verhafteten
§ 60. Wird ein eines den Bezirksgerichten zur
Aburteilung zugewiesenes von Amts wegen zu
verfolgenden Vergehens Verdächtiger dem Richter
vorgeführt, so haben die staatsanwaltschaftlichen
Organe sofort den Antrag auf Bestrafung zu
stellen oder nach unverzüglich einzuholender Genehmigung
des Staatsanwaltes die Erklärung abzugeben,
daß sie keinen Grund zur Verfolgung
finden.
Strafverfügung
§ 61. Wenn die im § 460 StPO bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen rund der Beschuldigte
zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das 18. Lebensjahr
schon überschritten hat, hat das staatsanwaltschaftliche
Organ die Erfassung einer Strafverfügung
ohne vorausgehendes Verfahren zu
beantragen.
Rücktritt von der Verfolgung
§ 62. Die Staatsanwaltschaftlichen Organe dürfen
von ihren Strafanträgen (§ 451 StPO) mir
nach Einholung der Zustimmung des Staatsanwaltes
zurücktreten.
Verkehr mit dem Gericht
§ 63. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung
sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen
schriftlich abzugeben. Im schriftlichen Verkehr
zwischen dem staatsanwaltlichen Organ und
dem Bezirksgericht bleibt die Einlaufstelle ausgeschaltet,
sofern es sich nicht um Anträge oder
Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten
Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zum
Beispiel die Anmeldung oder Ausführung von
Rechtsmitteln.
(2) Bei Hauptverhandlungen haben die staatsanwaltschaftlichen
Organe den Sitz zur Rechten
des Richters einzunehmen und zum Gericht stehend
zu sprechen.
Schriftlicher Verkehr mit anderen Behörden;
Verkehr mit Parteien
§ 64. (1) Im schriftlichen Verkehr halben die
staatsanwaltschaftlichen Organe an vorgesetzte
Behörden Berichte, an andere Behörden Schreiben
zu richten.
(2) Für den Verkehr mit Parteien gelten sinngemäß
die Bestimmungen der §§ 52 und 53 Geo.
Akteneinsicht; Verhältnis zur Verwahrungsstelle
§ 65. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
haben das Recht, in die Strafakten der Bezirksgerichte
Einsicht zu nehmen.
(2) Die Bestimmungen des § 619 Geo über das
Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft
gelten sinngemäß für die Staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten, soweit
es sich um Gegenstände handelt, die in einer
bezirksgerichtlichen Strafsache in Verwahrung genommen
worden sind.
Auswärtige Amtshandlungen
§ 66. An Hauptverhandlungen in bezirksgerichtlichen
Strafsachen außerhalb des Amtssitzes
des Bezirksgerichtes haben die staatsanwaltschaftlichen
Organe teilzunehmen. Ob und in welchen
Fällen sich die staatsanwaltschaftlichen Organe bei
den Bezirksgerichten sonst an Amtshandlungen
persönlich zu beteiligen haben, die im Verfahren
wegen bezirksgerichtlichen Strafsachen außerhalb
des Amtssitzes des Bezirksgerichtes vorgenommen
werden, haben die Staatsanwälte durch besondere
Weisungen zu regeln.
Ausweis der staatsanwaltschaftlichen Organe bei
den Bezirksgerichten
§ 67. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
bei den Bezirksgerichten halben einen Ausweis
nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden
Monat gesondert anzulegen ist.
(2) In den Ausweis sind unter alljährlich mit 1
beginnenden Zahlen fortlaufend einzutragen
1. alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten
zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen,
die vom öffentlichen Ankläger zu
verfolgen sind, ohne Rücksicht darauf, ob ein
Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt
wird;
2. Straffälle über Privatanklagen, wenn das
staatsanwaltschaftliche Organ die Vertretung
des Privatanklägers übernommen hat (§ 46
Abs. 4 StPO).
(3) Bei der Führung des Ausweises sind die
Bestimmungen über die Führung des Registers
St (§ 28) sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ausweise sind am Ende jedes Monats
zu unterfertigen.
(5) Die Ausweise sind allmonatlich dem
Staatsanwalt vorzulegen; dieser hat sie zu prüfen
und mit seinen allfälligen Bemerkungen und
Weisungen unverzüglich zurückzuschicken.
Aktenlager
§ 68. (1) Die staatsanwaltschaftlichen. Organe
haben die Aktenstücke, die sie zurückbehalten,
übersichtlich verzeichnet, sorgfältig aufzubewahren.
(2) Der Staatsanwalt hat sich diese Akten in
bestimmten Zeiträumen vorlegen zu lassen und
ihre Aufbewahrung in dem eigenen Aktenlager
zu veranlassen, soweit sie für die staatsanwaltschaftlichen
Organe entbehrlich sind. Für die Ausscheidung
und Vernichtung dieser Akten gelten
die Bestimmungen der §§ 19 bis 21 dieser Verordnung.
Weisungen des Staatsanwaltes
§ 69. (1) Jeder wichtige bezirksgerichtliche
Straffall, insbesondere jede Anzeige gegen ein
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder
eines Landtages, gegen einen öffentlichen Beamten,
Notar oder Notariatskandidaten, Rechtsanwalt
oder Rechtsanwaltsanwärter, ist dem Staats-
anwalt besonders anzuzeigen; wenn nicht dringende
Vorkehrungen erforderlich sind, sind dessen
Weisungen abzuwarten.
(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen
Organe verpflichten, ihm Anzeigen
wagen bestimmter den Bezirksgerichten zur Aburteilung
zugewiesener Vergehen vorzulegen und
seine Weisungen abzuwarten; er kann sich insbesondere
die Entscheidung darüber vorbehalten, ob
gegen einen Jugendlichen wegen einer strafbaren
Handlung, die sonst nur auf Begehren eines Beteiligten
verfolgt werden kann und deren Verfolgung
durch den öffentlichen Ankläger vom
Verletzten beantragt worden ist (§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes
1961), Strafantrag zu stellen und
ob von der Verfolgung eines Jugendlichen, der
nur eine geringfügige strafbare Handlung begangen
hat, abzusehen ist (§ 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes
1961).
(3) Den staatsanwaltschaftlichen Organen ist
es untersagt, in ihren mündlichen oder schriftlichen
Anträgen oder Erklärungen auf eine ihnen
vom Staatsanwalt erteilte Weisung Bezug zu
nehmen.
§ 70. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
haben zur Anmeldung der Berufung das
StPOForm. StA 18 zu verwenden und hiebei
stets die Zustellung des Urteils und die Übersendung
des Aktes zu verlangen. Sie können auch
beantragen, daß das Urteil samt Akt dem Staatsanwalt
zur Ausführung der Berufung übermittelt
wird; sie haben dies zu beantragen, soweit
sich der Staatsanwalt die Ausführung vorbehalten
hat.
(2) Weisungen, die die staatsanwaltschaftlichen
Organe verpflichten, bei bestimmten strafbaren
Handlungen gegen jeden Freisprach, gegen die
Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung
oder gegen bedingte Nachsicht der Strafe
stets Rechtsmittel einzulegen, soll der Staatsanwalt
nur ausnahmsweise erteilen.
Überwachung des Strafvollzuges; Verzeichnis der
unvollstreckten Strafen
§ 71. (1) Die Zustimmung zur Eintragung
eines Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten
Strafen ist dem Staatsanwalt vorbehalten; die
staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
sind zur Abgabe einer Äußerung nach
§ 493 Abs. 2 und 3 Geo oder nach § 497 Geo
nicht berechtigt.
(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen
Organe verpflichten, ihm das ihnen
vom Bezirksgericht zur Einsicht übermittelte
Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 494
Abs. 4 Geo) vorzulegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1980
in Kraft.