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2. Verordnung: Planstellenbesetzungsverordnung 1978

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Planstellenbesetzungsverordnung 1978

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977, und des

§ 2 a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 663/1977 wird verordnet

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und

des § 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr.

305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten

Bedingungen, sofern nicht Abs. 3

anzuwenden ist, als erteilt für

1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen A,

B und E;

2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe D,

wenn der aufzunehmende Bedienstete eine

mindestens vierjährige Dienstzeit in einem

Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt

hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und

des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses

zum Bund einzurechnen ist, oder

die für die Definitivstellung in seiner Verwendung

erforderliche Prüfung erfolgreich

abgelegt hat;

3. Planstellen für Beamte in handwerklicher

Verwendung;

4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3;

5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1 und H 2 und für zeitverpflichtete

Soldaten der Verwendungsgruppe

H 4;

6. Planstellen für Richteramtsanwärter;

7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten;

8. Planstellen für Lehrer;

9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe S 2.

(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach

Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis

eine abgeschlossene Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, ist die Beendigung

eines Universitäts(Hochschul)studiums in

einer für die vorgesehene Verwendung in erster

Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen

Studienrichtung.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt,

1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr

überschritten hat,

2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle

ernannt werden soll, die im Stellenplan

nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen

ist,

3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme

gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4

letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz oder

§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind.

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes von Beamten der Allgemeinen

Verwaltung gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3

anzuwenden ist, als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen

A, B oder D;

2. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt

nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll;

2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde;

3. Beamte der Verwendungsgruppen D und C

bereits mindestens der Dienstklasse II, der

Verwendungsgruppe B bereits mindestens

der Dienstklasse III und der Verwendungsgruppe

A bereits mindestens der Dienstklasse

IV angehören und ihr Dienstverhältnis noch

ein provisorisches ist;

4. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den dauernden Ruhestand wirksam

werden soll.

(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1 gilt

§ 1 Abs. 2 sinngemäß.

§ 3. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes von Beamten in handwerklicher

Verwendung gilt, sofern nicht Abs. 2 oder

3 anzuwenden ist, als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe

P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe

in Z. 1 lit. a oder c oder in

Z. 5 oder 6 der Anlage 1 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Ernennungserfordernisse

erfüllt;

2. Überstellung in die Verwendungsgruppen

P 3 oder P 4;

3. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt

nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 3 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll;

2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde;

3. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

4. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den dauernden Ruhestand wirksam

werden soll.

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung

von Planstellen für Richter gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, gilt, sofern

nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

1. die Ernennung eines Richteramtsanwärters

zum Richter,

2. eine Beförderung, wenn die in der Anlage 2

angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. der Richter keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne

des § 54 des Richterdienstgesetzes erbringt

oder

3. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Richters in den dauernden Ruhestand wirksam

werden soll.

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis im Sinne des § 8 Beamten-

Dienstrechtsgesetz von Staatsanwälten gilt, sofern

nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

die Beförderung, wenn die in der Anlage 3 angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll;

2. der Staatsanwalt den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht

aufgewiesen hat;

3. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Staatsanwaltes in den dauernden Ruhestand

wirksam werden soll.

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes von Lehrern und Beamten

des Schulaufsichtsdienstes gilt, sofern nicht Abs. 2

anzuwenden ist, als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen

S 1, S 2, L PA, L 1 oder L 2;

2. Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter,

Abteilungsvorstand, Fachvorstand

und Erziehungsleiter.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat;

2. der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten

hat.

§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes von Wachebeamten gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt

für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe

W 1, die Grundstufe oder die Dienststufe 1

der Verwendungsgruppe W 2;

2. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 1, wenn die in der Anlage 1 für

Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen

Voraussetzungen vorliegen und

zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß

für die Ernennung auf eine Planstelle der

Dienstklasse V in einer Dienstverwendung

im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-,

Zollwach- oder im Kriminaldienst

oder als Erzieher an Justizanstalten in der

Dienstklasse IV durch mindestens zwei

Jahre der Amtstitel Hauptmann bzw. Oberpräfekt

geführt wurde;

3. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 2, wenn die in der Anlage 1 für

Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen

Voraussetzungen vorliegen;

4. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 3, wenn die in der Anlage 1

für Beamte der Verwendungsgruppe D angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4

gilt nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll;

2. dem Wachebeamten die Nichterfüllung

eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen

wurde;

3. der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht

aufgewiesen hat;

4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den dauernden Ruhestand

wirksam werden soll.

§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes von Berufsoffizieren gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt

für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 1;

2. Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 2;

3. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 1, wenn die in der Anlage

1 für Beamte der Verwendungsgruppe

A angegebenen Voraussetzungen vorliegen;

4. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2, wenn die in der Anlage

1 für Beamte der Verwendungsgruppe

B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll;

2. dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines

besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde;

3. der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht

aufgewiesen hat;

4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den dauernden Ruhestand wirksam

werden soll.

(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1 gilt

§ 1 Abs. 2 sinngemäß.

§ 9. Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes von zeitverpflichteten Soldaten

gilt als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 3;

2. Ernennung in eine höhere Dienststufe.

§ 10. Für die Zustimmung zur Überstellung in.

eine andere Besoldungsgruppe gilt § 1 sinngemäß.

§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung

eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen

Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn außer

dem Wechsel des Planstellenbereiches eine Änderung

seiner dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung nicht verbunden ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve

handelt.

§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis

durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, als erteilt für

1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen

a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen

der Vertragslehrer,

2. die Überstellung in eine der in Z. 1 genannten

Entlohnungsgruppen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Bedienstete

1. auf eine Planstelle aufgenommen werden

soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden

Bedarf vorgesehen ist,

2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat

oder

3. Beamter des Ruhestandes ist.

(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1 und

2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen gilt als erteilt für

1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften

und Demonstratoren gemäß § 12

des Hochschulassistentengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 216;

2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß

§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes

1962;

3. die Aufnahme von Vertragslehrern an

Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 77/1972).

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Bedienstete der Österreichischen

Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die

Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/

1969, anzuwenden ist, gilt als erteilt für

1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für

die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage

vorgesehen ist;

2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für

die keine oder nur die Verwendungszulage

B 6, B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist;

3. Planstellen der Verwendungsgruppen C

und D.

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1

gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von

Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis

zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 12

bis 14 bezeichneten Vorschriften geregelt ist,

gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der

jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag

oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten

Sätzen entspricht.

§ 16. (1) Der Vollzug von Personalmaßnahmen,

für die die Zustimmung als erteilt gilt, ist dem

Bundeskanzler mitzuteilen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Mitteilung

von Maßnahmen nach

§ 1 Abs. 1 Z. 1 (soweit die Ernennung auf eine

Planstelle der Verwendungsgruppen B oder

E erfolgte),

Z. 2 bis 4,

Z. 5 (soweit die Ernennung auf eine Planstelle

der Verwendungsgruppen H 2 oder

H 4 erfolgte),

Z. 6 bis 9,

§ 3,

§ 4 Abs. 1 Z. 1,

§ 6,

§ 9,

§ 10 (in dem für eine Mitteilung einer Maßnahme

nach § 1 festgelegten Umfang) und

§§ 11 bis 15 nicht erforderlich.

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Die Dienstpostenbesetzungs-Verordnung

1972, BGBl. Nr. 258, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1977 außer Kraft.

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