2. Verordnung: Planstellenbesetzungsverordnung 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977, und des
§ 2 a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 663/1977 wird verordnet
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und
des § 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr.
305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten
Bedingungen, sofern nicht Abs. 3
anzuwenden ist, als erteilt für
1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen A,
B und E;
2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe D,
wenn der aufzunehmende Bedienstete eine
mindestens vierjährige Dienstzeit in einem
Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt
hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und
des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses
zum Bund einzurechnen ist, oder
die für die Definitivstellung in seiner Verwendung
erforderliche Prüfung erfolgreich
abgelegt hat;
3. Planstellen für Beamte in handwerklicher
Verwendung;
4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3;
5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1 und H 2 und für zeitverpflichtete
Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4;
6. Planstellen für Richteramtsanwärter;
7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten;
8. Planstellen für Lehrer;
9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe S 2.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach
Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis
eine abgeschlossene Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, ist die Beendigung
eines Universitäts(Hochschul)studiums in
einer für die vorgesehene Verwendung in erster
Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen
Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt,
1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr
überschritten hat,
2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle
ernannt werden soll, die im Stellenplan
nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen
ist,
3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme
gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4
letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz oder
§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind.
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes von Beamten der Allgemeinen
Verwaltung gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3
anzuwenden ist, als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppen
A, B oder D;
2. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt
nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll;
2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen
Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde;
3. Beamte der Verwendungsgruppen D und C
bereits mindestens der Dienstklasse II, der
Verwendungsgruppe B bereits mindestens
der Dienstklasse III und der Verwendungsgruppe
A bereits mindestens der Dienstklasse
IV angehören und ihr Dienstverhältnis noch
ein provisorisches ist;
4. der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat oder
5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den dauernden Ruhestand wirksam
werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1 gilt
§ 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes von Beamten in handwerklicher
Verwendung gilt, sofern nicht Abs. 2 oder
3 anzuwenden ist, als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe
P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe
in Z. 1 lit. a oder c oder in
Z. 5 oder 6 der Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Ernennungserfordernisse
erfüllt;
2. Überstellung in die Verwendungsgruppen
P 3 oder P 4;
3. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt
nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 3 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll;
2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen
Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde;
3. der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat oder
4. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den dauernden Ruhestand wirksam
werden soll.
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung
von Planstellen für Richter gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, gilt, sofern
nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
1. die Ernennung eines Richteramtsanwärters
zum Richter,
2. eine Beförderung, wenn die in der Anlage 2
angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. der Richter keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne
des § 54 des Richterdienstgesetzes erbringt
oder
3. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des
Richters in den dauernden Ruhestand wirksam
werden soll.
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis im Sinne des § 8 Beamten-
Dienstrechtsgesetz von Staatsanwälten gilt, sofern
nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
die Beförderung, wenn die in der Anlage 3 angegebenen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll;
2. der Staatsanwalt den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht
aufgewiesen hat;
3. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des
Staatsanwaltes in den dauernden Ruhestand
wirksam werden soll.
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes von Lehrern und Beamten
des Schulaufsichtsdienstes gilt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppen
S 1, S 2, L PA, L 1 oder L 2;
2. Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter,
Abteilungsvorstand, Fachvorstand
und Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn
1. der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat;
2. der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten
hat.
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes von Wachebeamten gilt,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt
für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe
W 1, die Grundstufe oder die Dienststufe 1
der Verwendungsgruppe W 2;
2. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 1, wenn die in der Anlage 1 für
Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen
Voraussetzungen vorliegen und
zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß
für die Ernennung auf eine Planstelle der
Dienstklasse V in einer Dienstverwendung
im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-,
Zollwach- oder im Kriminaldienst
oder als Erzieher an Justizanstalten in der
Dienstklasse IV durch mindestens zwei
Jahre der Amtstitel Hauptmann bzw. Oberpräfekt
geführt wurde;
3. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 2, wenn die in der Anlage 1 für
Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen
Voraussetzungen vorliegen;
4. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 3, wenn die in der Anlage 1
für Beamte der Verwendungsgruppe D angegebenen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4
gilt nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll;
2. dem Wachebeamten die Nichterfüllung
eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen
wurde;
3. der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht
aufgewiesen hat;
4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den dauernden Ruhestand
wirksam werden soll.
§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes von Berufsoffizieren gilt,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt
für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 1;
2. Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 2;
3. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 1, wenn die in der Anlage
1 für Beamte der Verwendungsgruppe
A angegebenen Voraussetzungen vorliegen;
4. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 2, wenn die in der Anlage
1 für Beamte der Verwendungsgruppe
B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll;
2. dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines
besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde;
3. der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht
aufgewiesen hat;
4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den dauernden Ruhestand wirksam
werden soll.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1 gilt
§ 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 9. Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis im Sinne des § 8 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes von zeitverpflichteten Soldaten
gilt als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 3;
2. Ernennung in eine höhere Dienststufe.
§ 10. Für die Zustimmung zur Überstellung in.
eine andere Besoldungsgruppe gilt § 1 sinngemäß.
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung
eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen
Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn außer
dem Wechsel des Planstellenbereiches eine Änderung
seiner dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung nicht verbunden ist.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als
erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve
handelt.
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis
durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, als erteilt für
1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen
a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen
der Vertragslehrer,
2. die Überstellung in eine der in Z. 1 genannten
Entlohnungsgruppen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn der Bedienstete
1. auf eine Planstelle aufgenommen werden
soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden
Bedarf vorgesehen ist,
2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat
oder
3. Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1 und
2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen gilt als erteilt für
1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften
und Demonstratoren gemäß § 12
des Hochschulassistentengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 216;
2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß
§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes
1962;
3. die Aufnahme von Vertragslehrern an
Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 77/1972).
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1
Abs. 2 sinngemäß.
§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen für Bedienstete der Österreichischen
Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die
Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/
1969, anzuwenden ist, gilt als erteilt für
1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für
die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage
vorgesehen ist;
2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für
die keine oder nur die Verwendungszulage
B 6, B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist;
3. Planstellen der Verwendungsgruppen C
und D.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z. 1
gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von
Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis
zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 12
bis 14 bezeichneten Vorschriften geregelt ist,
gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der
jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag
oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten
Sätzen entspricht.
§ 16. (1) Der Vollzug von Personalmaßnahmen,
für die die Zustimmung als erteilt gilt, ist dem
Bundeskanzler mitzuteilen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Mitteilung
von Maßnahmen nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 (soweit die Ernennung auf eine
Planstelle der Verwendungsgruppen B oder
E erfolgte),
Z. 2 bis 4,
Z. 5 (soweit die Ernennung auf eine Planstelle
der Verwendungsgruppen H 2 oder
H 4 erfolgte),
Z. 6 bis 9,
§ 3,
§ 4 Abs. 1 Z. 1,
§ 6,
§ 9,
§ 10 (in dem für eine Mitteilung einer Maßnahme
nach § 1 festgelegten Umfang) und
§§ 11 bis 15 nicht erforderlich.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Die Dienstpostenbesetzungs-Verordnung
1972, BGBl. Nr. 258, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1977 außer Kraft.