2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
ABKOMMEN
zwischen der Republik Österreich und der
Republik Bolivien über die Errichtung und
Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute
(Steiger) in Bolivien
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Bolivien, vom
Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der technischen
und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen
zu schließen, und haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Erich M. Schmid, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter der
Republik Österreich in der Republik Bolivien
Der Präsident der Republik Bolivien
Herrn Dr. Mario R. Gutierrez Gutierrez,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Kultus
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel I
Die Vertragschließenden Teile errichten gemeinsam
eine Ausbildungsstätte für bolivianische
Bergleute (Steiger) in Oruro, im folgenden auch
„Projekt" genannt.
Diese Ausbildungsstätte untersteht der Corporación
Minera de Bolivia.
Artikel II
1. Aufgabe der Ausbildungsstätte ist
a) die Planung und Durchführung von Lehrgängen
zur Heranbildung von Aufsichtspersonal
für den bolivianischen Bergbau,
b) die Erreichung des Ausbildungszieles durch
Schulung von insgesamt 30 bis 40 Lehrgangsteilnehmern
in 2 Jahreslehrgängen.
2. Zur Erreichung des Ausbildungszieles wird die
Ausbildung in zwei Jahreslehrgängen nach
einem einvernehmlich zwischen dem österreichischen
Leiter der Ausbildungsstätte und den
zuständigen bolivianischen Stellen ausgearbeiteten
Lehrplan erfolgen. Im Falle mangelnden
Einvernehmens entscheidet über die Aufnahme
der Unterrichtsfächer betreffend das spezifische
Bergbauwesen in den Lehrplan der österreichische
Leiter der Ausbildungsstätte.
3. Die Aufnahme in die Ausbildungsstätte ist an
folgende Qualifikationen gebunden
a) Abschlußzeugnis über die Absolvierung
einer Grundschule
b) Nachweis einer mehrjährigen Erfahrung als
Bergmann
c) Gesundheitszeugnis über die geistige und
körperliche Eignung
d) erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung
vor den Lehrkräften der Ausbildungsstätte.
4. Die Ausbildung und ihr Abschluß erfolgen
gemäß den diesbezüglich bestehenden bolivianischen
Vorschriften. Die Absolventen erhalten
ein diesen Vorschriften entsprechendes Zeugnis,
das sie als Absolventen einer Technischen
Mittelschule, geeignet zur Ausübung von Bergbauarbeiten
in Bolivien, qualifiziert.
Artikel III
1. Die Republik Österreich erbringt für die
Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der
Aufnahme des Lehrbetriebes folgende Leistungen
a) Die Entsendung von drei Ausbildern, einschließlich
des österreichischen Leiters der
Ausbildungsstätte, nach Oruro
b) die Gehälter, Auslandszulagen, Reisekosten
sowie die Kranken- und Unfallversicherung
der Ausbilder bzw. ihrer Familienangehörigen
c) die Beistellung der für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Ausbildungsstätte nötigen
einmaligen Ausstattung an Lehrmaschinen,
Lehrmitteln, Unterrichtsbehelfen,
Geräten und Werkzeugen für den
theoretischen und praktischen Unterricht
frei Oruro, via Arica (Chile).
2. Diese im Absatz 1, lit. c) dieses Artikels genannte
Ausstattung — soweit sie nicht dem
natürlichen Verschleiß unterliegt — steht der
Ausbildungsstätte zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zur Gänze und dauernd zur Verfügung
und geht zwei Jahre nach Inbetriebnahme
gleichzeitig mit der Übernahme der Ausbildungsstätte
durch die Corporación Minera de
Bolivia in deren Eigentum formlos über.
Artikel IV
Die Republik Bolivien stellt zur Verfügung
a) einen Ko-Direktor und den österreichischen
Ausbildern zur Seite stehendes, zahlenmäßig
ausreichendes und im Sinne dieses
Abkommens für die spätere Übernahme
der Ausbildungsstätte entsprechend geeignetes
Personal,
b) eine angemessene Zahl von Angestellten
und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten
und fortlaufenden Lehr-,
Werkstätten- und Verwaltungsbetriebes der
Ausbildungsstätte.
Artikel V
1. Die Republik Bolivien erbringt ferner folgende
Leistungen
a) ein für die Zwecke der Ausbildungsstätte
geeignetes aufgeschlossenes Grundstück;
b) für die Unterbringung der Ausbildungsstätte
geeignete und in beziehbarem Zustand
befindliche Baulichkeiten samt erforderlichen
Nebengebäuden mit einer angemessenen
Zahl von Räumen für Verwal-
tung, Unterricht, Werkstätten, Freizeitgestaltung,
Unterbringung von Materialien,
Ölen, Kraftstoff und Fahrzeugen sowie die
erforderlichen sanitären und elektrischen
Anlagen. Diese Baulichkeiten sind den
Zwecken der Ausbildungsstätte entsprechend
vollständig ausgestattet und eingerichtet,
mit Ausnahme der von der Republik
Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1,
lit. c) dieses Abkommens beigestellten Ausstattung;
c) geeignete und angemessen eingerichtete
Wohnungen für die österreichischen Ausbilder
und ihre Familienangehörigen mit
der notwendigen Energie- und Wasserversorgung
oder eine adäquate Wohnungszulage
in bar;
d) die laufenden Ausgaben für den Betrieb der
Ausbildungsstätte, insbesondere für Instandhaltung
und Reparatur von Gebäuden,
Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen,
sowie für Dienstleistungen; ferner Steuern,
Gebühren, Abgaben, Ausgaben für Transport,
Wasser, Elektrizität, Treibstoff und
Telefon;
e) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und chirurgische
Behandlung durch die Corparación
Minera de Bolivia (ausgenommen Zahnchirurgie
und Zahnersatz) für den österreichischen
Direktor und die übrigen österreichischen
Ausbilder.
2. Besondere Berücksichtigung finden Fälle von
Verletzungen und Erkrankungen, die sich der
österreichische Direktor und die übrigen österreichischen
Ausbilder in Ausübung ihrer Pflichten
zuziehen sowie eingetretene Todesfälle.
Artikel VI
1. Die Ausbildungsstätte wird vom österreichischen
Direktor mit Unterstützung des bolivianischen
Ko-Direktors geleitet. Der österreichische
Direktor ist für alle Angelegenheiten
des österreichischen Ausbildungspersonals und
für die technische Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer
verantwortlich. Zu seinen vordringlichen
Pflichten gehört auch die Ausbildung
bzw. Fortbildung des bolivianischen Personals,
das dadurch zur Übernahme der Führung der
Ausbildungsstätte zwei Jahre nach ihrer Inbetriebnahme
qualifiziert werden soll.
2. In Belangen der technischen Ausbildung besitzt
er auch den bolivianischen Ausbildern gegenüber
Weisungsrecht. Der österreichische Direktor
ist für den Unterricht in anderen, als in
technischen Gegenständen, nicht verantwortlich.
Ihm obliegt die finanzielle Gebarung der
Ausbildungsstätte.
3. Der österreichische Direktor besitzt ein Mitbestimmungsrecht
bei der Aufnahme und der
Entlassung von Lehrgangsteilnehmern und
leitet die Aufnahms- und Abschlußprüfungen.
Die Beurteilung der Lehrgangsteilnehmer
nimmt er im Einvernehmen mit dem bolivianischen
Ko-Direktor auf Grund der einschlägigen
bolivianischen Ausbildungsrichtlinien vor.
Artikel VII
1. Die Republik Bolivien übernimmt die von der
Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1,
lit. c) beigestellte Austattung in Oruro.
2. Die Republik Bolivien schafft die technischen
Voraussetzungen für die Installierung und die
Inbetriebnahme der gemäß Artikel 3, Abs. 1,
lit. c) von der Republik Österreich gelieferten
Ausstattung und übernimmt auf ihre Kosten
die Installierung und Wartungsarbeiten in
Übereinstimmung mit den Anweisungen des
österreichischen Direktors.
3. Die Republik Bolivien befreit die von der
Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1,
lit. c) dieses Abkommens beigestellte Ausstattung
und die im Zusammenhang damit von
dem österreichischen Direktor und den übrigen
österreichischen Ausbildern für die Durchführung
ihrer Aufgabe notwendigen Unterrichtsbehelfe
von sämtlichen Einfuhrabgaben
sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern
einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen
und kommunalen Abgaben.
4. Die Republik Bolivien übernimmt für diese
Ausstattung die Versicherung für Feuer, Haftpflicht
und Diebstahl vom Zeitpunkt ihres
Einlangens in Oruro.
Artikel VIII
1. Die Republik Bolivien wird
a) dem österreichischen Direktor und den
übrigen österreichischen Ausbildern, ihren
Familienangehörigen und sonstigen zu
ihrem Hausstand gehörenden Personen
jederzeit und abgabenfrei die Ein- und
Ausreise bewilligen und die im Zusammenhang
mit der Durchführung des Projektes
notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
ohne Verzögerung gewähren;
b) dem österreichischen Direktor und den
übrigen österreichischen Ausbildern für die
Durchführung der ihnen übertragenen
Aufgaben einen Ausweis für ausländische
Funktionäre (CREDENCIALES) durch die
zuständigen bolivianischen staatlichen Behörden
ausstellen;
c) dem österreichischen Direktor und den
übrigen österreichischen Ausbildern, ihren
Familienangehörigen und sonstigen zum
Hausstand gehörenden Personen für die
Dauer ihres Aufenthaltes in Bolivien die
abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und
Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch
bestimmten Gegenstände sowie
deren gebühren- und abgabenfreie Inbetriebnahme
und Benützung gestatten. Dazu
gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug
oder Motorrad sowie die dafür bestimmten
erforderlichen Ersatzteile und Ersatz- sowie
Reservebereifung, ein Kühlschrank und eine
Waschmaschine, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät,
ein Tonbandgerät, ein Plattenspieler,
kleinere Elektrogeräte sowie Klimageräte,
eine Photo- und Kinoausstattung
samt einer entsprechenden Anzahl dazugehöriger
Filme sowie im Rahmen ihrer
persönlichen Bedürfnisse Medikamente,
Kinder- und Diätnahrungsmittel;
d) dem österreichischen Direktor und seinen
österreichischen Mitarbeitern und deren
Familie denselben Schutz einräumen, wie
er Experten Internationaler Organisationen
von gleichem Rang in Bolivien gewährt
wird.
2. Die Republik Bolivien haftet für alle Schäden,
die der österreichische Direktor und die übrigen
Ausbilder im Zusammenhang mit der
Durchführung des Projektes einem Dritten
zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die
Republik Bolivien den österreichischen Direktor
oder die übrigen österreichischen Ausbilder
schad- und klaglos halten. Der Republik Bolivien
steht ein Rückgriffsanspruch gegen den
österreichischen Direktor oder die übrigen
österreichischen Ausbilder nur zu, wenn diese
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht haben.
3. Die Republik Bolivien haftet für alle Schäden,
die durch den Betrieb des Projektes entstehen.
Artikel IX
Die Republik Bolivien verpflichtet sich, dafür
zu sorgen, daß die Corporación Minera de
Bolivia die Führung der Ausbildungsstätte nach
Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebsaufnahme
übernimmt und widmungsgemäß in
Eigenregie weiterführt.
Artikel X
Die Vertragschließenden Teile werden sich
gegenseitig über die Durchführung der im Rahmen
dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen
unterrichten.
Artikel XI
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auch Anwendung auf die bereits vor seinem
Inkrafttreten im Rahmen der österreichischbolivianischen
Zusammenarbeit für das Projekt
in Bolivien tätigen österreichischen Experten.
Artikel XII
Streitigkeiten über die Auslegung oder die
Anwendung dieses Abkommens sollen auf diplomatischem
Wege beigelegt werden.
Artikel XIII
1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden wird in
La Paz stattfinden.
2. Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel XIV
1. Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum
von zwei Jahren und bleibt jeweils ein weiteres
Jahr in Kraft, soferne es nicht gekündigt wird.
2. Das Abkommen kann von jedem Vertragschließenden
Teil unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten schriftlich zum Jahresende
auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu La Paz am 29. März 1972, in
zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
E. Schmid
FÜR DIE REPUBLIK BOLIVIEN
Mario R. Gutierrez
ZUSATZABKOMMEN
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Republik Bolivien über
die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte
für Bergleute (Steiger) in Bolivien
vom 29. März 1972
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Bolivien, vom
Wunsche geleitet, die im Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Republik Boli-
vien über die Errichtung und Führung einer
Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in
Bolivien vom 29. März 1972 begonnene Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der technischen
und beruflichen Ausbildung in Form von Kurzlehrgängen
für bolivianische Bergleute weiterzuführen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck das
folgende Zusatzabkommen zu schließen, und
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn ao. und bev. Botschafter Dr. Erich M.
Schmid
Der Präsident der Republik Bolivien
Herrn General Alberto Guzmán Soriano,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten und
Kultus
Artikel I
Die Vertragschließenden Teile führen die Ausbildung
bolivianischer Bergleute in der. Form
von spezialisierten Fortbildungskursen weiter.
Die österreichisch-bolivianische Bergbauschule in
Oruro dient als administratives Zentrum für die
Durchführung der Fortbildungskurse und sorgt
für die Vermittlung des theoretischen Fachwissens.
Artikel II
Ziel der Fortbildungsaktion ist die Hebung
des Ausbildungsniveaus der Bergleute in den für
den Betrieb einer Mine wichtigsten Tätigkeiten
(in erster Linie Bohren, Sprengen, Grubenzimmerung
und „Abbau von Erzgängen mit geringer
Mächtigkeit").
Artikel III
Die Kurse werden in den Minen selbst abgehalten.
Bei der Auswahl der Minen sollen vor
allem die von der Corporación Minera de Bolivia
(COMIBOL) betriebenen Minen berücksichtigt
werden. Mit Zustimmung der COMIBOL können
jedoch auch Kurse in privaten Minen abgehalten
werden.
Artikel IV
Die Kursteilnehmer werden durch die zuständigen
bolivianischen Stellen ausgewählt. Dem
österreichischen Kursleiter steht das Recht zu,
einzelne Teilnehmer unter Angabe der Gründe
zurückzuweisen oder vom Kursbesuch auszuschließen.
Die Kursteilnehmer erhalten nach erfolgreicher
Absolvierung der Kurse eine Teilnahmebestätigung.
Artikel V
(1) Die Republik Österreich stellt für die Dauer
von zwei Jahren zwei Instruktoren zur Verfügung,
von denen einer gleichzeitig die Funktion
des Direktors übernimmt. Sie zahlt deren Gehälter
und trägt die Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge
dieser Instruktoren und
ihrer Ehepartner.
(2) Weiters stellt die Republik Österreich auf
ihre Kosten, frei Oruro, die für die Durchführung
der Fortbildungskurse erforderlichen
Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe zur Verfügung,
die — soweit sie nicht dem natürlichen
Verschleiß unterliegen — nach Ablauf von zwei
Jahren ab Aufnahme des Kursbetriebes in das
Eigentum der Republik Bolivien übergehen.
Artikel VI
Die Republik Bolivien verpflichtet sich
(1) das Hilfsinstruktionspersonal zu stellen, das
vorzugsweise aus den Reihen der Absolventen
des ersten Lehrganges der österreichisch-bolivianischen
Bergbauschule Oruro zu nehmen ist;
(2) die erforderlichen Lehrräume in Oruro
bzw. in den Minen selbst zu beschaffen, sämtliche
Betriebskosten dieser Lehrräume zu tragen und
die Benützung der in der österreichisch-bolivianischen
Bergbauschule Oruro verwendeten Maschinen
und Geräte zu gestatten;
(3) die erforderlichen Transportmittel für die
österreichischen und bolivianischen Instruktoren
zur Verfügung zu stellen;
(4) angemessene Wohnräume für die beiden
österreichischen Instruktoren zu beschaffen und
die Betriebskosten für diese Wohnräume zu
tragen;
(5) den österreichischen Instruktoren unentgeltliche
medizinische Betreuung (unter Ausschluß
zahnärztlicher Operationen und mit Ausnahme
von Zahnersätzen) in den medizinischen Einrichtungen
der COMIBOL zu gewähren;
(6) sämtliche von der Republik Österreich nach
Artikel V eingeführten Maschinen, Werkzeuge
und Lehrbehelfe von allen Zöllen und Abgaben
zu befreien.
Artikel VII
Die Bestimmungen des Artikels 8 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Republik Bolivien über die Errichtung und
Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute
(Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 finden
auch auf die in diesem Zusatzabkommen genannten
österreichischen Instruktoren Anwendung.
Artikel VIII
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
und Durchführung dieses Zusatzabkommens werden
auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel IX
(1) Dieses Zusatzabkommen gilt für einen
Zeitraum von zwei Jahren und bleibt ein weiteres
Jahr in Kraft, wenn es nicht unter Einhaltung
der im Absatz 2 genannten Kündigungsfrist und
zu dem im Absatz 2 genannten Kündigungstermin
gekündigt wird.
(2) Das Zusatzabkommen kann von jedem
Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem
Wege zum Jahresende gekündigt werden.
(3) Die Kündigung des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Republik
Bolivien über die Errichtung und Führung einer
Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in
Bolivien vom 29. März 1972 gilt auch als Kündigung
dieses Zusatzabkommens.
Artikel X
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird
in La Paz stattfinden.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am 60. Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
Geschehen zu La Paz am 15. Mai 1974, in
zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Erich M. Schmid
Für die Republik Bolivien
Guzmán Soriano
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. November 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß
Artikel XIII Absatz 2 des Abkommens und Artikel X Absatz 2 des Zusatzabkommens am
11. Jänner 1976 in Kraft.