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2_1976 AT

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der

Republik Bolivien über die Errichtung und

Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute

(Steiger) in Bolivien

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Bolivien, vom

Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der technischen

und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen

zu schließen, und haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Erich M. Schmid, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter der

Republik Österreich in der Republik Bolivien

Der Präsident der Republik Bolivien

Herrn Dr. Mario R. Gutierrez Gutierrez,

Minister für auswärtige Angelegenheiten

und Kultus

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel I

Die Vertragschließenden Teile errichten gemeinsam

eine Ausbildungsstätte für bolivianische

Bergleute (Steiger) in Oruro, im folgenden auch

„Projekt" genannt.

Diese Ausbildungsstätte untersteht der Corporación

Minera de Bolivia.

Artikel II

1. Aufgabe der Ausbildungsstätte ist

a) die Planung und Durchführung von Lehrgängen

zur Heranbildung von Aufsichtspersonal

für den bolivianischen Bergbau,

b) die Erreichung des Ausbildungszieles durch

Schulung von insgesamt 30 bis 40 Lehrgangsteilnehmern

in 2 Jahreslehrgängen.

2. Zur Erreichung des Ausbildungszieles wird die

Ausbildung in zwei Jahreslehrgängen nach

einem einvernehmlich zwischen dem österreichischen

Leiter der Ausbildungsstätte und den

zuständigen bolivianischen Stellen ausgearbeiteten

Lehrplan erfolgen. Im Falle mangelnden

Einvernehmens entscheidet über die Aufnahme

der Unterrichtsfächer betreffend das spezifische

Bergbauwesen in den Lehrplan der österreichische

Leiter der Ausbildungsstätte.

3. Die Aufnahme in die Ausbildungsstätte ist an

folgende Qualifikationen gebunden

a) Abschlußzeugnis über die Absolvierung

einer Grundschule

b) Nachweis einer mehrjährigen Erfahrung als

Bergmann

c) Gesundheitszeugnis über die geistige und

körperliche Eignung

d) erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung

vor den Lehrkräften der Ausbildungsstätte.

4. Die Ausbildung und ihr Abschluß erfolgen

gemäß den diesbezüglich bestehenden bolivianischen

Vorschriften. Die Absolventen erhalten

ein diesen Vorschriften entsprechendes Zeugnis,

das sie als Absolventen einer Technischen

Mittelschule, geeignet zur Ausübung von Bergbauarbeiten

in Bolivien, qualifiziert.

Artikel III

1. Die Republik Österreich erbringt für die

Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der

Aufnahme des Lehrbetriebes folgende Leistungen

a) Die Entsendung von drei Ausbildern, einschließlich

des österreichischen Leiters der

Ausbildungsstätte, nach Oruro

b) die Gehälter, Auslandszulagen, Reisekosten

sowie die Kranken- und Unfallversicherung

der Ausbilder bzw. ihrer Familienangehörigen

c) die Beistellung der für den ordnungsgemäßen

Betrieb der Ausbildungsstätte nötigen

einmaligen Ausstattung an Lehrmaschinen,

Lehrmitteln, Unterrichtsbehelfen,

Geräten und Werkzeugen für den

theoretischen und praktischen Unterricht

frei Oruro, via Arica (Chile).

2. Diese im Absatz 1, lit. c) dieses Artikels genannte

Ausstattung — soweit sie nicht dem

natürlichen Verschleiß unterliegt — steht der

Ausbildungsstätte zur Erfüllung ihrer Aufgaben

zur Gänze und dauernd zur Verfügung

und geht zwei Jahre nach Inbetriebnahme

gleichzeitig mit der Übernahme der Ausbildungsstätte

durch die Corporación Minera de

Bolivia in deren Eigentum formlos über.

Artikel IV

Die Republik Bolivien stellt zur Verfügung

a) einen Ko-Direktor und den österreichischen

Ausbildern zur Seite stehendes, zahlenmäßig

ausreichendes und im Sinne dieses

Abkommens für die spätere Übernahme

der Ausbildungsstätte entsprechend geeignetes

Personal,

b) eine angemessene Zahl von Angestellten

und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten

und fortlaufenden Lehr-,

Werkstätten- und Verwaltungsbetriebes der

Ausbildungsstätte.

Artikel V

1. Die Republik Bolivien erbringt ferner folgende

Leistungen

a) ein für die Zwecke der Ausbildungsstätte

geeignetes aufgeschlossenes Grundstück;

b) für die Unterbringung der Ausbildungsstätte

geeignete und in beziehbarem Zustand

befindliche Baulichkeiten samt erforderlichen

Nebengebäuden mit einer angemessenen

Zahl von Räumen für Verwal-

tung, Unterricht, Werkstätten, Freizeitgestaltung,

Unterbringung von Materialien,

Ölen, Kraftstoff und Fahrzeugen sowie die

erforderlichen sanitären und elektrischen

Anlagen. Diese Baulichkeiten sind den

Zwecken der Ausbildungsstätte entsprechend

vollständig ausgestattet und eingerichtet,

mit Ausnahme der von der Republik

Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1,

lit. c) dieses Abkommens beigestellten Ausstattung;

c) geeignete und angemessen eingerichtete

Wohnungen für die österreichischen Ausbilder

und ihre Familienangehörigen mit

der notwendigen Energie- und Wasserversorgung

oder eine adäquate Wohnungszulage

in bar;

d) die laufenden Ausgaben für den Betrieb der

Ausbildungsstätte, insbesondere für Instandhaltung

und Reparatur von Gebäuden,

Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen,

sowie für Dienstleistungen; ferner Steuern,

Gebühren, Abgaben, Ausgaben für Transport,

Wasser, Elektrizität, Treibstoff und

Telefon;

e) ärztliche Betreuung, Spitalspflege und chirurgische

Behandlung durch die Corparación

Minera de Bolivia (ausgenommen Zahnchirurgie

und Zahnersatz) für den österreichischen

Direktor und die übrigen österreichischen

Ausbilder.

2. Besondere Berücksichtigung finden Fälle von

Verletzungen und Erkrankungen, die sich der

österreichische Direktor und die übrigen österreichischen

Ausbilder in Ausübung ihrer Pflichten

zuziehen sowie eingetretene Todesfälle.

Artikel VI

1. Die Ausbildungsstätte wird vom österreichischen

Direktor mit Unterstützung des bolivianischen

Ko-Direktors geleitet. Der österreichische

Direktor ist für alle Angelegenheiten

des österreichischen Ausbildungspersonals und

für die technische Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer

verantwortlich. Zu seinen vordringlichen

Pflichten gehört auch die Ausbildung

bzw. Fortbildung des bolivianischen Personals,

das dadurch zur Übernahme der Führung der

Ausbildungsstätte zwei Jahre nach ihrer Inbetriebnahme

qualifiziert werden soll.

2. In Belangen der technischen Ausbildung besitzt

er auch den bolivianischen Ausbildern gegenüber

Weisungsrecht. Der österreichische Direktor

ist für den Unterricht in anderen, als in

technischen Gegenständen, nicht verantwortlich.

Ihm obliegt die finanzielle Gebarung der

Ausbildungsstätte.

3. Der österreichische Direktor besitzt ein Mitbestimmungsrecht

bei der Aufnahme und der

Entlassung von Lehrgangsteilnehmern und

leitet die Aufnahms- und Abschlußprüfungen.

Die Beurteilung der Lehrgangsteilnehmer

nimmt er im Einvernehmen mit dem bolivianischen

Ko-Direktor auf Grund der einschlägigen

bolivianischen Ausbildungsrichtlinien vor.

Artikel VII

1. Die Republik Bolivien übernimmt die von der

Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1,

lit. c) beigestellte Austattung in Oruro.

2. Die Republik Bolivien schafft die technischen

Voraussetzungen für die Installierung und die

Inbetriebnahme der gemäß Artikel 3, Abs. 1,

lit. c) von der Republik Österreich gelieferten

Ausstattung und übernimmt auf ihre Kosten

die Installierung und Wartungsarbeiten in

Übereinstimmung mit den Anweisungen des

österreichischen Direktors.

3. Die Republik Bolivien befreit die von der

Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1,

lit. c) dieses Abkommens beigestellte Ausstattung

und die im Zusammenhang damit von

dem österreichischen Direktor und den übrigen

österreichischen Ausbildern für die Durchführung

ihrer Aufgabe notwendigen Unterrichtsbehelfe

von sämtlichen Einfuhrabgaben

sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern

einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen

und kommunalen Abgaben.

4. Die Republik Bolivien übernimmt für diese

Ausstattung die Versicherung für Feuer, Haftpflicht

und Diebstahl vom Zeitpunkt ihres

Einlangens in Oruro.

Artikel VIII

1. Die Republik Bolivien wird

a) dem österreichischen Direktor und den

übrigen österreichischen Ausbildern, ihren

Familienangehörigen und sonstigen zu

ihrem Hausstand gehörenden Personen

jederzeit und abgabenfrei die Ein- und

Ausreise bewilligen und die im Zusammenhang

mit der Durchführung des Projektes

notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen

ohne Verzögerung gewähren;

b) dem österreichischen Direktor und den

übrigen österreichischen Ausbildern für die

Durchführung der ihnen übertragenen

Aufgaben einen Ausweis für ausländische

Funktionäre (CREDENCIALES) durch die

zuständigen bolivianischen staatlichen Behörden

ausstellen;

c) dem österreichischen Direktor und den

übrigen österreichischen Ausbildern, ihren

Familienangehörigen und sonstigen zum

Hausstand gehörenden Personen für die

Dauer ihres Aufenthaltes in Bolivien die

abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und

Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch

bestimmten Gegenstände sowie

deren gebühren- und abgabenfreie Inbetriebnahme

und Benützung gestatten. Dazu

gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug

oder Motorrad sowie die dafür bestimmten

erforderlichen Ersatzteile und Ersatz- sowie

Reservebereifung, ein Kühlschrank und eine

Waschmaschine, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät,

ein Tonbandgerät, ein Plattenspieler,

kleinere Elektrogeräte sowie Klimageräte,

eine Photo- und Kinoausstattung

samt einer entsprechenden Anzahl dazugehöriger

Filme sowie im Rahmen ihrer

persönlichen Bedürfnisse Medikamente,

Kinder- und Diätnahrungsmittel;

d) dem österreichischen Direktor und seinen

österreichischen Mitarbeitern und deren

Familie denselben Schutz einräumen, wie

er Experten Internationaler Organisationen

von gleichem Rang in Bolivien gewährt

wird.

2. Die Republik Bolivien haftet für alle Schäden,

die der österreichische Direktor und die übrigen

Ausbilder im Zusammenhang mit der

Durchführung des Projektes einem Dritten

zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die

Republik Bolivien den österreichischen Direktor

oder die übrigen österreichischen Ausbilder

schad- und klaglos halten. Der Republik Bolivien

steht ein Rückgriffsanspruch gegen den

österreichischen Direktor oder die übrigen

österreichischen Ausbilder nur zu, wenn diese

den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursacht haben.

3. Die Republik Bolivien haftet für alle Schäden,

die durch den Betrieb des Projektes entstehen.

Artikel IX

Die Republik Bolivien verpflichtet sich, dafür

zu sorgen, daß die Corporación Minera de

Bolivia die Führung der Ausbildungsstätte nach

Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebsaufnahme

übernimmt und widmungsgemäß in

Eigenregie weiterführt.

Artikel X

Die Vertragschließenden Teile werden sich

gegenseitig über die Durchführung der im Rahmen

dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen

unterrichten.

Artikel XI

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auch Anwendung auf die bereits vor seinem

Inkrafttreten im Rahmen der österreichischbolivianischen

Zusammenarbeit für das Projekt

in Bolivien tätigen österreichischen Experten.

Artikel XII

Streitigkeiten über die Auslegung oder die

Anwendung dieses Abkommens sollen auf diplomatischem

Wege beigelegt werden.

Artikel XIII

1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch

der Ratifikationsurkunden wird in

La Paz stattfinden.

2. Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel XIV

1. Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum

von zwei Jahren und bleibt jeweils ein weiteres

Jahr in Kraft, soferne es nicht gekündigt wird.

2. Das Abkommen kann von jedem Vertragschließenden

Teil unter Einhaltung einer Frist

von drei Monaten schriftlich zum Jahresende

auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln

versehen.

Geschehen zu La Paz am 29. März 1972, in

zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

E. Schmid

FÜR DIE REPUBLIK BOLIVIEN

Mario R. Gutierrez

ZUSATZABKOMMEN

zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Republik Bolivien über

die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte

für Bergleute (Steiger) in Bolivien

vom 29. März 1972

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Bolivien, vom

Wunsche geleitet, die im Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Republik Boli-

vien über die Errichtung und Führung einer

Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in

Bolivien vom 29. März 1972 begonnene Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der technischen

und beruflichen Ausbildung in Form von Kurzlehrgängen

für bolivianische Bergleute weiterzuführen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck das

folgende Zusatzabkommen zu schließen, und

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn ao. und bev. Botschafter Dr. Erich M.

Schmid

Der Präsident der Republik Bolivien

Herrn General Alberto Guzmán Soriano,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten und

Kultus

Artikel I

Die Vertragschließenden Teile führen die Ausbildung

bolivianischer Bergleute in der. Form

von spezialisierten Fortbildungskursen weiter.

Die österreichisch-bolivianische Bergbauschule in

Oruro dient als administratives Zentrum für die

Durchführung der Fortbildungskurse und sorgt

für die Vermittlung des theoretischen Fachwissens.

Artikel II

Ziel der Fortbildungsaktion ist die Hebung

des Ausbildungsniveaus der Bergleute in den für

den Betrieb einer Mine wichtigsten Tätigkeiten

(in erster Linie Bohren, Sprengen, Grubenzimmerung

und „Abbau von Erzgängen mit geringer

Mächtigkeit").

Artikel III

Die Kurse werden in den Minen selbst abgehalten.

Bei der Auswahl der Minen sollen vor

allem die von der Corporación Minera de Bolivia

(COMIBOL) betriebenen Minen berücksichtigt

werden. Mit Zustimmung der COMIBOL können

jedoch auch Kurse in privaten Minen abgehalten

werden.

Artikel IV

Die Kursteilnehmer werden durch die zuständigen

bolivianischen Stellen ausgewählt. Dem

österreichischen Kursleiter steht das Recht zu,

einzelne Teilnehmer unter Angabe der Gründe

zurückzuweisen oder vom Kursbesuch auszuschließen.

Die Kursteilnehmer erhalten nach erfolgreicher

Absolvierung der Kurse eine Teilnahmebestätigung.

Artikel V

(1) Die Republik Österreich stellt für die Dauer

von zwei Jahren zwei Instruktoren zur Verfügung,

von denen einer gleichzeitig die Funktion

des Direktors übernimmt. Sie zahlt deren Gehälter

und trägt die Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge

dieser Instruktoren und

ihrer Ehepartner.

(2) Weiters stellt die Republik Österreich auf

ihre Kosten, frei Oruro, die für die Durchführung

der Fortbildungskurse erforderlichen

Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe zur Verfügung,

die — soweit sie nicht dem natürlichen

Verschleiß unterliegen — nach Ablauf von zwei

Jahren ab Aufnahme des Kursbetriebes in das

Eigentum der Republik Bolivien übergehen.

Artikel VI

Die Republik Bolivien verpflichtet sich

(1) das Hilfsinstruktionspersonal zu stellen, das

vorzugsweise aus den Reihen der Absolventen

des ersten Lehrganges der österreichisch-bolivianischen

Bergbauschule Oruro zu nehmen ist;

(2) die erforderlichen Lehrräume in Oruro

bzw. in den Minen selbst zu beschaffen, sämtliche

Betriebskosten dieser Lehrräume zu tragen und

die Benützung der in der österreichisch-bolivianischen

Bergbauschule Oruro verwendeten Maschinen

und Geräte zu gestatten;

(3) die erforderlichen Transportmittel für die

österreichischen und bolivianischen Instruktoren

zur Verfügung zu stellen;

(4) angemessene Wohnräume für die beiden

österreichischen Instruktoren zu beschaffen und

die Betriebskosten für diese Wohnräume zu

tragen;

(5) den österreichischen Instruktoren unentgeltliche

medizinische Betreuung (unter Ausschluß

zahnärztlicher Operationen und mit Ausnahme

von Zahnersätzen) in den medizinischen Einrichtungen

der COMIBOL zu gewähren;

(6) sämtliche von der Republik Österreich nach

Artikel V eingeführten Maschinen, Werkzeuge

und Lehrbehelfe von allen Zöllen und Abgaben

zu befreien.

Artikel VII

Die Bestimmungen des Artikels 8 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Republik Bolivien über die Errichtung und

Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute

(Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 finden

auch auf die in diesem Zusatzabkommen genannten

österreichischen Instruktoren Anwendung.

Artikel VIII

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

und Durchführung dieses Zusatzabkommens werden

auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel IX

(1) Dieses Zusatzabkommen gilt für einen

Zeitraum von zwei Jahren und bleibt ein weiteres

Jahr in Kraft, wenn es nicht unter Einhaltung

der im Absatz 2 genannten Kündigungsfrist und

zu dem im Absatz 2 genannten Kündigungstermin

gekündigt wird.

(2) Das Zusatzabkommen kann von jedem

Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer

Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem

Wege zum Jahresende gekündigt werden.

(3) Die Kündigung des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Republik

Bolivien über die Errichtung und Führung einer

Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in

Bolivien vom 29. März 1972 gilt auch als Kündigung

dieses Zusatzabkommens.

Artikel X

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird

in La Paz stattfinden.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am 60. Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

Geschehen zu La Paz am 15. Mai 1974, in

zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Erich M. Schmid

Für die Republik Bolivien

Guzmán Soriano

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. November 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß

Artikel XIII Absatz 2 des Abkommens und Artikel X Absatz 2 des Zusatzabkommens am

11. Jänner 1976 in Kraft.

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