2. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969
über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz),
BGBl. Nr. 461, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 238/1971 wird geändert
wie folgt
1. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden,
die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht
überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird."
b) § 3 Abs. 2 und 3 hat zu entfallen.
c) Der Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 2; der erste Satz des Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung
darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer
nicht gekürzt werden (Lohnausgleich)."
2. a) § 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von
Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,
BGBl. Nr. 156/1958, und sonstiger Arbeitnehmer
des Handels kann in den einzelnen
Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von
vier Wochen bis zu vierundvierzig Stunden ausgedehnt
werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes
die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet."
b) § 4 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Im Falle einer anderen Verteilung der
Arbeitszeit nach Abs. 2, 4, 5 und 7 bis 9 darf
die Tagesarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer
anderen Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 3
zehn Stunden nicht überschreiten. Für männliche
Arbeitnehmer darf bei Arbeiten, die werktags
und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang
mit Schichtwechsel erfordern, die Tagesarbeitszeit
neun Stunden nur insoweit überschreiten, als
dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich
ist; hiebei darf die Tagesarbeitszeit die
Dauer von zwei Schichten nicht überschreiten."
3. Der Abs. 3 des § 5 hat zu entfallen.
4. § 9 mit Überschrift hat zu lauten
„Höchstgrenzen der Arbeitszeit
§ 9. Abgesehen von den Bestimmungen der
§§ 4 Abs. 10 zweiter Satz, 5, 7 Abs. 2 bis 5,
8 Abs. 2, 16, 18 bis 20 und 23 darf die Arbeitszeit
zehn Stunden täglich nicht überschreiten und
die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um
nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten.
Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit
dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen
Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim
Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen
nicht überschritten werden."
5. § 11 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Kurzpausen im Sinne des Abs. 3 gelten
als Arbeitszeit; dasselbe gilt für Ruhepausen im
Sinne des Abs. 5, soweit sie das Ausmaß nach
Abs. 1 überschreiten."
6. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Lenker und Beifahrer, die nicht im
Kraftlinienverkehr eingesetzt sind, haben während
des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch
mit sich zu führen, in welches laufend die Angaben
über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger
Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der
Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen
getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch
ist den zur Kontrolle Berechtigten über
deren Verlangen vorzuweisen.
(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der
persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung
des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen
Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muß den
Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers
(Beifahrers), dem das Buch zugeteilt ist, sowie
die Buchnummer, das Ausgabedatum und
das Datum des letzten vom Lenker (Beifahrer)
vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches
an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten
Tageskontrollblattes enthalten. Der Arbeitgeber
hat mindestens einmal monatlich zu überprüfen,
ob die Angaben gemäß Abs. 1 eingetragen wurden.
Die persönlichen Fahrtenbücher sind nach
deren Abschluß vom Arbeitgeber mindestens ein
Jahr lang aufzubewahren; diese sowie das Verzeichnis
sind den Kontrollorganen auf Verlangen
auszuhändigen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Merkmale,
die Form, den Inhalt und die Vorschriften über
die Führung des persönlichen Fahrtenbuches sowie
deren Überprüfung durch den Arbeitgeber
gemäß Abs. 2 sind durch Verordnung zu treffen.
Ferner können durch Verordnung Ausnahmen
und Erleichterungen in der Führung der Fahrtenbücher
gestattet werden, wenn die Überwachung
der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf
andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ausnahmen
von der Führung der Fahrtenbücher oder Erleichterungen
bei der Führung derselben im
Nahverkehr zulassen, wenn durch andere Maßnahmen
Beginn und Ende der Arbeitschicht, der
Lenkzeit und der Ruhepausen nachgewiesen werden."
7. Nach § 19 ist ein § 19 a samt Überschrift
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer
in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
§ 19 a. Für Arbeitnehmer, die als angestellte
Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte
in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken
beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung
Bereitschaftszeiten einschließt, können
durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2,
3, 5 Abs. 1, 7 und 12 besondere Regelungen
über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung,
über die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen
eines erhöhten Arbeitsbedarfes, über die
Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit,
über Ruhezeiten sowie über die Art und
Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen
werden."
8. Im § 32 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 17
Abs. 4" durch „§ 17 Abs. 3" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 6. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung;
b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz
unterliegen, der Bundesminister für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der
Bundesminister für soziale Verwaltung.