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2. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969

über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz),

BGBl. Nr. 461, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 238/1971 wird geändert

wie folgt

1. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden,

die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht

überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird."

b) § 3 Abs. 2 und 3 hat zu entfallen.

c) Der Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 2; der erste Satz des Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung

darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer

nicht gekürzt werden (Lohnausgleich)."

2. a) § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von

Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1958, und sonstiger Arbeitnehmer

des Handels kann in den einzelnen

Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von

vier Wochen bis zu vierundvierzig Stunden ausgedehnt

werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes

die durchschnittliche Wochenarbeitszeit

die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet."

b) § 4 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Im Falle einer anderen Verteilung der

Arbeitszeit nach Abs. 2, 4, 5 und 7 bis 9 darf

die Tagesarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer

anderen Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 3

zehn Stunden nicht überschreiten. Für männliche

Arbeitnehmer darf bei Arbeiten, die werktags

und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang

mit Schichtwechsel erfordern, die Tagesarbeitszeit

neun Stunden nur insoweit überschreiten, als

dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich

ist; hiebei darf die Tagesarbeitszeit die

Dauer von zwei Schichten nicht überschreiten."

3. Der Abs. 3 des § 5 hat zu entfallen.

4. § 9 mit Überschrift hat zu lauten

„Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9. Abgesehen von den Bestimmungen der

§§ 4 Abs. 10 zweiter Satz, 5, 7 Abs. 2 bis 5,

8 Abs. 2, 16, 18 bis 20 und 23 darf die Arbeitszeit

zehn Stunden täglich nicht überschreiten und

die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um

nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten.

Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit

dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen

Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim

Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen

nicht überschritten werden."

5. § 11 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Kurzpausen im Sinne des Abs. 3 gelten

als Arbeitszeit; dasselbe gilt für Ruhepausen im

Sinne des Abs. 5, soweit sie das Ausmaß nach

Abs. 1 überschreiten."

6. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Lenker und Beifahrer, die nicht im

Kraftlinienverkehr eingesetzt sind, haben während

des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch

mit sich zu führen, in welches laufend die Angaben

über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger

Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der

Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen

getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch

ist den zur Kontrolle Berechtigten über

deren Verlangen vorzuweisen.

(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der

persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung

des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen

Fahrtenbücher. Das Verzeichnis muß den

Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers

(Beifahrers), dem das Buch zugeteilt ist, sowie

die Buchnummer, das Ausgabedatum und

das Datum des letzten vom Lenker (Beifahrer)

vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches

an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten

Tageskontrollblattes enthalten. Der Arbeitgeber

hat mindestens einmal monatlich zu überprüfen,

ob die Angaben gemäß Abs. 1 eingetragen wurden.

Die persönlichen Fahrtenbücher sind nach

deren Abschluß vom Arbeitgeber mindestens ein

Jahr lang aufzubewahren; diese sowie das Verzeichnis

sind den Kontrollorganen auf Verlangen

auszuhändigen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Merkmale,

die Form, den Inhalt und die Vorschriften über

die Führung des persönlichen Fahrtenbuches sowie

deren Überprüfung durch den Arbeitgeber

gemäß Abs. 2 sind durch Verordnung zu treffen.

Ferner können durch Verordnung Ausnahmen

und Erleichterungen in der Führung der Fahrtenbücher

gestattet werden, wenn die Überwachung

der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf

andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ausnahmen

von der Führung der Fahrtenbücher oder Erleichterungen

bei der Führung derselben im

Nahverkehr zulassen, wenn durch andere Maßnahmen

Beginn und Ende der Arbeitschicht, der

Lenkzeit und der Ruhepausen nachgewiesen werden."

7. Nach § 19 ist ein § 19 a samt Überschrift

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer

in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

§ 19 a. Für Arbeitnehmer, die als angestellte

Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte

in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken

beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung

Bereitschaftszeiten einschließt, können

durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2,

3, 5 Abs. 1, 7 und 12 besondere Regelungen

über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung,

über die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen

eines erhöhten Arbeitsbedarfes, über die

Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit,

über Ruhezeiten sowie über die Art und

Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen

werden."

8. Im § 32 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 17

Abs. 4" durch „§ 17 Abs. 3" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 6. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die der bergbehördlichen Aufsicht

unterstehen, der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung;

b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz

unterliegen, der Bundesminister für Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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