2_1973
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2. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 2. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
1973_2_0 2. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
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Auf Grund des § 22 Abs. 2 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht
Die Zollbestimmungen des am 22. Juli 1972
in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen
der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl andererseits, BGBl.
Nr. 467/1972, finden ab 2. Jänner 1973 gegenüber
allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl im vollen
Ausmaß Anwendung.