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2_1973 AT

2. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Kundmachung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

kundgemacht

Die Zollbestimmungen des am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen

der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl andererseits, BGBl.

Nr. 467/1972, finden ab 2. Jänner 1973 gegenüber

allen Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl im vollen

Ausmaß Anwendung.

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